Versandhandel mit Computerspielen: Jugendschutzbehörden aktualisieren Rechtsauffassung

Bereits im Jahr 2005 haben die obersten Landesjugendbehörden der Länder („OLJB“) in einem gemeinsamen Papier ihre Rechtsauffassung zu Fragen des Versandhandels mit jugendschutzrechtlich regulierten Waren – Filme, Spiele, Alkohol und Tabakerzeugnisse – zusammengefasst. Festgehalten waren darin beispielsweise die Anforderungen, die aus Sicht der Behörden an Bestellvorgang und Versand von Filmen und Spielen ohne Jugendfreigabe zu stellen waren. Dieses Papier haben die Behörden nunmehr aktualisiert. Für Filme und Spiele ohne Jugendfreigabe („USK18“) sind die neuen Vorgaben aber missverständlich – und restriktiver als in der Praxis bislang oft gehandhabt.

Versandhandelsverbot mit Ausnahmen

Grundsätzlich verbietet das Jugendschutzgesetz den Versandhandel mit den meisten regulierten Waren. Allerdings liegt nach § 1 Abs. 4 JuSchG kein Versandhandel vor, wenn sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Das Papier beschreibt differenzierte Anforderungen an Online-Bestellvorgang und Versand, die hierfür nach Ansicht der OLJB bei (i) indizierten bzw. schwer jugendgefährdenden Medien, (ii) Medien ohne Jugendfreigabe und (iii) Medien mit Freigaben für Altersstufen ab zwölf oder ab sechzehn Jahren einzuhalten sind. Für Medien ohne Altersbeschränkung und Medien ab sechs Jahren werden besondere Vorkehrungen beim Versandhandel aber nicht für erforderlich gehalten.

Indizierte / schwer jugendgefährdende Medien

Bei den indizierten bzw. schwer jugendgefährdenden Inhalten ergibt sich keine Änderung. Sie dürfen online nur im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe (also hinter einem Altersverifikationssystem) angeboten werden, und müssen an den so identifizierten volljährigen Empfänger mit einer besonderen Versandoption verschickt werden, die eine Ausweisprüfung beinhaltet.

Medien ohne Kennzeichnung / ohne Jugendfreigabe

Auch für Medien ohne Jugendfreigabe („USK 18“ bzw. „FSK 18“) oder ganz ohne Kennzeichnung bestehen die OLJB auf einem zweistufigen Verfahren. Zwar dürften Minderjährige das Angebot wahrnehmen, doch sei, so die OLJB, durch eine „Altersverifikation“ sicherzustellen, dass nur volljährige Nutzer die Bestellung abgeben können. Wie bei den indizierten Medien müsse durch die Wahl einer entsprechenden Versandoption sichergestellt sein, dass eine Übergabe der Sendung nur an den volljährigen Empfänger erfolge. Dafür genüge ausdrücklich nicht die Option „Alterssichtprüfung“ der DHL.

Strenger als das Gesetz erlaubt?

Mit diesen Vorgaben zeigen sich die OLJB überaus streng – und es ist fraglich ob dies wirklich eine Stütze im Gesetz findet.

Zwar ist die Forderung nach einer zweistufigen Prüfung auf Ebene der Bestellung und der Auslieferung nicht neu. Ähnlich war dies bereits in dem Vorgängerpapier aus dem Jahr 2005 beschrieben. Allerdings berücksichtigte das frühere Papier noch nicht die u.a. von der Post / DHL angebotenen Möglichkeiten des Spezialversandes, bei dem Identität und Alter des Empfängers vor der Auslieferung gemeinsam geprüft wurden. Damals stellten die Behörden nur auf den Versand per „Einschreiben eigenhändig“ ab, was seinen jugendschutzrechtlichen Zweck selbstverständlich nur dann erfüllt, wenn das Alter des eigenhändig zu beliefernden Empfängers feststeht. In der Zwischenzeit hat sich in der Praxis aber die kombinierte Identitäts- und Altersprüfung durch den Zusteller etabliert.

Das postulierte Erfordernis einer zweistufigen Prüfung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus dem (damals wie heute) von den OLJB ausdrücklich herangezogenen Urteil des OLG München vom 29. Juli 2004 (Az. 29 U 2745/04 – Volltext). Darin stellt das Gericht zwar die Überlegung auf, dass der Versandvorgang verschiedene Komponenten hat. Allerdings sind diese für das Gericht das Absenden und die Auslieferung – zusätzliche Barrieren schon vor dem Bestellvorgang fordert es gerade nicht. Das Fazit des Gerichts liest sich genau entgegensetzt der OLJB-Interpretation: Entscheidend ist allein, was hinten rauskommt. Oder wörtlich, mit Hervorhebung von uns:

Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes liegt deshalb […] nur dann nicht vor, wenn […] durch Vorkehrungen technischer oder sonstiger Art sichergestellt ist, dass die Ware beim Versand nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

Dabei weist das Gericht auch ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzgeberische Vorgabe in § 1 Abs. 4 JuSchG auf ganz unterschiedliche Weise erfüllt werden kann, und der Gesetzgeber beispielsweise auch „neue Versandmodalitäten“ nicht einschränken wollte.

Ganz ähnlich sieht es auch der Gesetzgeber: In der Begründung zu den jüngsten Änderungen im Jugendschutzgesetz (zum Versandhandel mit E-Zigaretten und ähnlichen Produkten) wird im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 JuSchG auf die „Auslieferung“ – und nicht etwa die Bestellung abgestellt. An einer weiteren, wiewohl etwas unklaren Stelle der Begründung ist die Rede davon, dass (erst) bei der Auslieferung durch einen Identitäts- und Alterscheck der Post geprüft werden muss, ob die Angabe des Bestellers, volljährig zu sein, auch zutrifft.

Missverständlich ist schließlich auch die Forderung nach einer „Altersverifikation“ vor der Bestellung. Der Begriff wird in der jugendschutzrechtlichen Diskussion nur im Zusammenhang mit den geschlossenen Benutzergruppen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verwendet. Für den Online-Zugang zu USK18-Inhalten ist eine Altersverifikation dagegen nicht nötig.

Konsequenzen für die Praxis

Derzeit dürfte kaum ein Versandhändler mit USK18-Medien die strengen Anforderungen der OLJB erfüllen – eine Altersprüfung vor Auslösung des Bestellvorgangs findet jedenfalls bei den großen Händlern nicht statt. Allenfalls werden Kunden aufgefordert, ihr Alter per Checkbox zu bestätigen.

Es bleibt vor dem Hintergrund der aufgezeigten Kritik abzuwarten, ob Aufsichtsbehörden und Gerichte sich der insoweit überaus strengen Sichtweise der OLJB anschließen. Bis zu einer Klärung sollten Händler aber erwägen, vorsichtshalber schon die Bestellung von USK18-Medien von einer Altersprüfung abhängig zu machen.


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