Mittlerweile sind weitere Details aus der mündlichen Verhandlung in Sachen vzbv gegen Valve vor dem Landgericht Berlin am 21.01.2014 (Az. 15 O 56/13) bekannt geworden. Danach könnte das Ergebnis des Verfahrens für die Verbraucherzentrale sogar noch unangenehmer ausfallen als bislang vermutet.
Dem Bericht von Telemedicus zufolge hat das Gericht nämlich durchblicken lassen, dass es von vorne herein den Erschöpfungsgrundsatz nicht auf digital vertriebene Computerspiele anwenden möchte. Diese Ansicht würde den Argumenten der Verbraucherzentrale in doppelter Hinsicht den Boden entziehen: Der BGH hatte bekanntlich in den „Offline“-Sachverhalten (also bei Koppelung eines auf DVD vertriebenen Spiels mit einem nicht übertragbaren Nutzeraccount) entschieden, dass trotz der Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes aus AGB-rechtlicher Sicht nichts gegen das Übertragungsverbot von Nutzeraccounts einzuwenden sei.
Wenn nun aber noch nicht einmal der Erschöpfungsgrundsatz für online heruntergeladene Spiele gelten soll, dürfte die Argumentation der Verbraucherschützer erst recht nicht verfangen.
Begründen ließe sich diese Auslegung damit, dass das EuGH-Urteil zur Online-Erschöpfung eine reine Anwendungssoftware betraf und für Computerspiele, die neben der Software ja auch Animationen, Bilder, Musik und Texte enthalten, andere Regeln gelten. Zwar sind diese Fragen vom EuGH noch nicht mit letzter Deutlichkeit entschieden, aber in offenen Widerspruch zu dessen aktueller Rechtsprechung würde das LG Berlin sich mit dieser Argumentation auch nicht setzen. Schon in einer älteren Entscheidung hatte das Gericht im Übrigen eine „Online-Erschöpfung“ für digitale Inhalte ausdrücklich abgelehnt.
Einen Termin für die Urteilsverkündung haben die Richter am Ende der mündlichen Verhandlung allerdings nicht kommuniziert. Wann es weitergeht, ist derzeit also noch nicht bekannt.
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