Update zum Verfahren vzbv ./. Valve vor dem LG Berlin

Mittlerweile sind weitere Details aus der mündlichen Verhandlung in Sachen vzbv gegen Valve vor dem Landgericht Berlin am 21.01.2014 (Az. 15 O 56/13) bekannt geworden. Danach könnte das Ergebnis des Verfahrens für die Verbraucherzentrale sogar noch unangenehmer ausfallen als bislang vermutet.

Dem Bericht von Telemedicus zufolge hat das Gericht nämlich durchblicken lassen, dass es von vorne herein den Erschöpfungsgrundsatz nicht auf digital vertriebene Computerspiele anwenden möchte. Diese Ansicht würde den Argumenten der Verbraucherzentrale in doppelter Hinsicht den Boden entziehen: Der BGH hatte bekanntlich in den „Offline“-Sachverhalten (also bei Koppelung eines auf DVD vertriebenen Spiels mit einem nicht übertragbaren Nutzeraccount) entschieden, dass trotz der Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes aus AGB-rechtlicher Sicht nichts gegen das Übertragungsverbot von Nutzeraccounts einzuwenden sei.

Wenn nun aber noch nicht einmal der Erschöpfungsgrundsatz für online heruntergeladene Spiele gelten soll, dürfte die Argumentation der Verbraucherschützer erst recht nicht verfangen.

Begründen ließe sich diese Auslegung damit, dass das EuGH-Urteil zur Online-Erschöpfung eine reine Anwendungssoftware betraf und für Computerspiele, die neben der Software ja auch Animationen, Bilder, Musik und Texte enthalten, andere Regeln gelten. Zwar sind diese Fragen vom EuGH noch nicht mit letzter Deutlichkeit entschieden, aber in offenen Widerspruch zu dessen aktueller Rechtsprechung würde das LG Berlin sich mit dieser Argumentation auch nicht setzen. Schon in einer älteren Entscheidung hatte das Gericht im Übrigen eine „Online-Erschöpfung“ für digitale Inhalte ausdrücklich abgelehnt.

Einen Termin für die Urteilsverkündung haben die Richter am Ende der mündlichen Verhandlung allerdings nicht kommuniziert. Wann es weitergeht, ist derzeit also noch nicht bekannt.

 


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Kommentare

2 Antworten zu „Update zum Verfahren vzbv ./. Valve vor dem LG Berlin“

  1. Avatar von Menotar
    Menotar

    Das ist doch einfach nur Lächerlich diese Argumentation. Ein Computerspiel ist auch eine Software und kann genaus technisch Veralten wie eine Anwendung. Und wenn sie nicht gleichgesetzt wird wie eine Anwendung, dann ist sie Kunst. Und Kunst sollte frei sein von solchen Zwängen.

  2. Avatar von Felix Hilgert

    Gleich mehrere sehr spannende Themen in einem Kommentar – danke dafür!

    Ein Computerspiel enthält sicherlich Software – aber es ist eben noch mehr, nämlich ein audiovisuelles Werk, das im Urheberrecht wie ein Filmwerk behandelt wird. Das Urheberrecht für reine Computersoftware und das Urheberrecht für andere Werke (z.B. Filme) unterscheiden sich an einigen wichtigen Einzelpunkten, so dass man sich fragen muss, was für Werke gilt, die beides sind (hybride Werke) – und die Rechtsprechung löst dieses Problem so, dass für Computerspiele (a) Schutzvorschriften für Computerspiele UND „normale“ Werke gleichzeitig gelten, aber (b) Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz („Schranken“) nur gelten, wenn diese von BEIDEN Urheberrechtsordnungen gleichermaßen anerkannt werden.

    Was das Thema „Kunst“ angeht – ja, wir halten Computerspiele für eine Kunstform genau wie Filme. Leider zieht insoweit die Rechtsprehcung und Rechtspraxis noch nicht immer mit. Aber auch (und gerade) Kunstwerke unterliegen dem Urheberrecht! Es wäre ja nicht Sinn der Sache, wenn ein Künstler seine Werke nicht geschützt vor Plagiatoren und Raubkopierern verwerten könnte, weil sie ZU kunstvoll sind – oder?

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