Rechtsprechung zur Buttonlösung: „Jetzt anmelden“ reicht weder mit noch ohne Zusatz (Volltext)

Seit einem guten Jahr gilt in Deutschland für e-commerce-Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern: Ein entgeltlicher Vertrag kann online durch Klick auf eine Schaltfläche nur dann wirksam abgeschlossen werden, wenn der Button

gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

So ergibt es sich aus § 312g Abs. 3 BGB. Über die Hintergründe dieser so genannten „Buttonlösung“ hatten wir schon mehrfach berichtet. Sprachlich ist die zitierte Vorschrift nicht ganz einfach zu verstehen – auf den ersten Blick scheint widersprüchlich, dass auf dem Button „nichts anderes“ als „zahlungspflichtig bestellen“ stehen darf, gleichzeitig aber ausdrücklich auch andere Formulierungen in Betracht kommen. Das Merkmal „nichts anderes“ soll aber wohl nur bewirken, dass der Button nicht mit „unnötigen“ Angaben so vollgestopft wird, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht (egal ob „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichwertige Formulierung) nicht mehr deutlich hervortritt.

Das Gesetz selbst enthält keinen Hinweis, welche alternativen Formulierungen akzeptabel wären. Laut Gesetzesbegründung soll etwa die Beschriftung „kaufen“ auch hinreichend eindeutig sein. [Update 24.09.2014: Das AG Köln sieht das allerdings anders]

Beide Formulierungen sind naturgemäß etwa für die Registrierung bei kostenpflichtigen Onlinespielen denkbar ungeeignet, denn „bestellt“ oder „gekauft“ wird dort eigentlich nichts. Dennoch ist bei der grundsätzlich erlaubten abweichenden Beschriftung des Buttons – gerade mit dem eigentlich nahe liegenden Begriff „anmelden“ – höchste Vorsicht geboten. Das zeigen auch die mittlerweile vorliegenden ersten Urteile, die zumindest etwas Licht ins Dunkel der Auslegung bringen:

Ein bloßes „Jetzt anmelden“ reicht nicht

Wenig überraschend sind noch die Entscheidungen des AG Bonn vom 25.04.2013 (Az. 115 C 26/13; Volltext) und des AG Mönchengladbach vom 16.07.2013 (Az. 4 C 476/12; Volltext): Danach ist die bloße Beschriftung „Jetzt anmelden“ nicht ausreichend um die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften zu erfüllen. Diese auch für MMOs sicherlich treffende Formulierung scheidet folglich aus. Sie wäre auch nicht geeignet, dem Zweck des Gesetzes entsprechend gerade auf die Kostenpflicht hinzuweisen.

Das LG Berlin ist (zu) streng: „Jetzt anmelden“ reicht auch mit Zusatzhinweis nicht

Einen Schritt weiter gedacht hatte offenkundig ein Online-Reiseveranstalter, der seine Bestell-Schaltfläche mit „Jetzt verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ beschriftete. Dem LG Berlin genügt diese Gestaltung nicht (Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13, Volltext):

Die Schaltfläche der Beklagten ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht – erst recht nicht ausschließlich – die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehlt es an einer statt dessen noch möglichen “entsprechenden eindeutigen Formulierung”, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert […]. Dies ist auch nach den Motiven des Gesetzes nicht der Fall, wenn wie vorliegend das Wort “anmelden” gebraucht wird, weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung – ob “verbindlich” oder nicht, ob zu einem “zahlungspflichtigen Reisevertrag” oder nicht – nahe legt. Schließlich sind längere Texte – “nichts anderem als den Wörtern ´zahlungspflichtig bestellen´”, § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB (Unterstreichung hier) – wie von der Beklagten verwendet von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigten.

Mit dieser besonders strengen Interpretation schießt das Gericht allerdings wohl über die ausdrücklich in Bezug genommene gesetzgeberische Intention hinaus. Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7745) durchaus entnehmen, dass der Begriff „Anmeldung“ nicht genügen soll, weil er nicht eindeutig genug eine Zahlungspflicht erkennen lasse. Das gleiche gelte aber, so die Begründung, für den Begriff „bestellen“ (S. 12 der Begründung). Ganz offensichtlich war der Gesetzgeber aber der Meinung, dass der Zusatz „zahlungspflichtig“ die entsprechende Eindeutigkeit dann herstelle – sonst hätte er kaum die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ als gesetzliche Standardformulierung vorgesehen.

Ebenfalls nicht vollständig nachvollziehbar ist die Ansicht, dass die Beschriftung des Buttons zu lang sei. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Alternativformulierung die gleiche Länge (oder Kürze) haben muss wie der Standardtext „zahlungspflichtig bestellen“. Sie muss lediglich genau so eindeutig sein.

Ein Verstoß gegen die Pflicht, „nichts anderes“ auf dem Button unterzubringen, kann m.E. nur bejaht werden, wenn zu der eindeutigen Formulierung zur Zahlungspflicht noch weitere, inhaltlich damit nicht in engem Zusammenhang stehende Informationen hinzutreten. Ob das schon der Fall ist, wenn neben der Zahlungspflicht auch noch einmal die Verbindlichkeit betont und der Vertragstyp (Reisevertrag) genannt wird, darf bezweifelt werden. Diese Formulierungen erscheinen im Gegenteil sogar deutlich klarer als ein „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ im Zusammenhang mit einem Vertragstyp wie einem Reise- oder eben Onlinespielvertrag, für den diese Begriffe nicht passen.

LG Leipzig: „Jetzt anmelden“ plus Zusatz doch ausreichend?

Um eine kombinierte Formulierung ging es auch in dem Urteil des LG Leipzig vom 26.07.2013 (Az. 08 O 3495/12; Volltext). Hier hatte der Betreiber einer Handelsplattform die Worte „Jetzt anmelden“ auf dem Button noch um den in deutlich kleinerer Schrift gehaltenen Vermerk „gewerblichen Zugang zahlungspflichtig bestellen“ ergänzt. Das Gericht hat dieser Formulierung ebenfalls eine Absage erteilt. Interessanterweise stellt es dabei aber nicht darauf ab, dass der Button zu viel Text enthalte – es hält nur den Zusatz für zu klein und damit nicht für „gut lesbar“.

Dem könnte man entnehmen, dass die kombinierte Formulierung für das LG Leipzig bei entsprechend größerer Schrift den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte. Dieses Ergebnis ist aber mit Vorsicht zu genießen. Denn für die Entscheidung des Gerichts kam es auf diesen Aspekt nicht mehr an, so dass sich die Richter möglicherweise einfach keine Gedanken darüber gemacht haben.

Festzuhalten bleibt trotz aller Kritik an dem Urteil aus Berlin und trotz des scheinbar liberaleren Urteils aus Leipzig, dass für die Beschriftung des Buttons strenge Anforderungen an Kürze und Eindeutigkeit der gewählten Formulierung zu stellen sind. Angesichts des strengen Begriffsverständnisses des LG Berlin wäre sogar ein „zahlungspflichtig anmelden“ – das nach der Gesetzesbegründung eigentlich ausreichen dürfte – noch mit einem gewissen rechtlichen Risiko behaftet.

Hinweis: Soweit bekannt sind die genannten Urteile nicht rechtskräftig


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