Atari konnte sich nicht durchsetzen: Weil Kopien des Spiels „Alone in the Dark“ illegal über den Sharehoster vertrieben worden waren, hatte der Publisher Rapidshare verklagt. Dieser müsse die hochgeladenen Dateien prüfen und ggf. löschen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Das OLG Düsseldorf hat die Klage indes in zweiter Instanz abgewiesen (Urt. v. 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10, Volltext hier).
Rapidshare ist zunächst nur ein technischer Dienstleister, auf die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nimmt das Unternehmen grundsätzlich keinen Einfluss. Als Host-Provider genießt es deswegen das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Eine Haftung kommt also nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere dann wenn Prüfpflichten verletzt werden. Der Umfang dieser Prüfpflichten richtet sich aber auch danach, was einem Betreiber zugemutet werden kann, ohne dessen Geschäftsmodell zu zerstören.
Nach Auffassung der Richter sind die von Rapidshare derzeit angewandten Maßnahmen (Löschung von rechtsverletzenden Dateien nach Kenntnis und Einsatz von Hash-Filtern zur Verhinderung des Uploads identischer Dateien) jedenfalls solange ausreichend, wie weitergehende zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Welche Maßnahmen das sein könnten, hätte nach Ansicht der Richter Atari vortragen müssen. Gleichzeitig stellen sie klar, dass die Sperrung von Uploader-IP-Adressen oder die manuelle Sichtung aller hochgeladenen Dateien jedenfalls ungeeignet und damit auch unzumutbar wären.
Für so genannte Rapidshare-Suchmaschinen, also von Dritten betriebene Websites, die Links zu Dateien auf Rapishare vorhalten, könne das Unternehmen ebenfalls nicht verantwortlich gemacht werden, weil es auf diese Dienste keinen Einfluss habe und zumutbare technische Kontrollmechanismen fehlten.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Um die höchstrichterliche Beurteilung des Umfangs von Prüfungspflichten bei Sharehosting-Diensten zu ermöglichen wurde die Revision ausdrücklich zugelassen.
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