LG Berlin: Keine Abmahnung für Facebook-Like-Button (Volltext) [update]

Es war nur eine Frage der Zeit: Nachdem der Facebook-Like-Button („Gefällt mir!“) in den vergangenen Wochen für Wirbel in der datenschutzrechtlichen interessierten Blogosphäre gesorgt hat, musste sich mit dem LG Berlin nun erstmals ein deutsches Gericht mit diesem quer durch alle Blog-, News- und Community-Seiten beliebten Social-Media-Feature befassen (Urteil vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11, Volltext hier). Einer Abmahnung wegen der Verwendung des Like-Buttons hat das Gericht zwar eine Absage erteilt. Die zentralen Datenschutzfragen blieben allerdings leider unbeantwortet.

Das Gericht hatte (nur) darüber zu entscheiden, ob die Verwendung des Facebook-Like-Button im Rahmen eines Online-Shops einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der Konkurrenten zur Abmahnung berechtigte. Ein solcher Verstoß setzt nach § 4 Nr. 11 UWG den Bruch einer Rechtsvorschrift voraus, die gerade das Verhalten von Unternehmen am Markt regelt. Zwar kann die Weiterleitung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Nutzers gegen § 13 TMG verstoßen. Das LG Berlin musste diese Frage aber offen lassen, da es zum Einen mangels entsprechender Dokumentation der Facebook-Funktion gar nicht sicher feststellen konnte, wann welche Daten an Facebook weitergegeben wurden:

Dieser Button setzt die Installation eines iframes von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar.

Jedenfalls aber enthalte § 13 TMG keine Marktverhaltensregelung, so dass selbst bei einem Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht in Frage komme:

Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

Eine ausführliche Analyse des Urteils gibt es bei Henning Krieg (kriegs-recht.de).

Unser Fazit: Wer den trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken ziemlich populären Facebook-Like-Button weiter einsetzen möchte, kann nur halb aufatmen. Das Abmahnungsrisiko dürfte mit dem aktuellen Urteil des LG Berlin zwar gesunken sein. Verstöße gegen Datenschutzvorschriften können allerdings auch von den Landesdatenschutzbeauftragen verfolgt und mit Bußgeldern bis 300.000 Euro belegt werden. Es ist also weiterhin Vorsicht geboten! Praktische Gestaltungshinweise gibt u.a. Thomas Schwenke (hier).

Update 14. Januar 2012: Mittlerweile hat das Kammergericht (Beschluss v. 29. 4. 2011, Az.: 5 W 88/11, Volltext) diese Rechtsprechung bestätigt. Zwar spreche einiges für einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG, doch handele es sich dabei nicht um eine Marktverhaltensregelung, so dass jedenfalls Wettbewerber sie nicht unter Verweis auf das UWG angreifen könnten.


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