Neben der Frage der Erforderlichkeit einer Rundfunklizenz stellen sich in Zusammenhang mit Let’s Play-Angeboten insbesondere jugendschutzrechtliche Probleme. Am eigenen Leib hat dies im vergangenen Jahr das Team von „Rocket Beans TV“ erfahren: So erklärte die KJM als zuständige Aufsichtsinstitution einen Videobeitrag über „Left 4 Dead 2“, ein in Deutschland indizierter und beschlagnahmter Titel, für (absolut) unzulässig. Das Angebot ist damit das einzige Rundfunkangebot, das im vergangenen Jahr von der Medienaufsicht so beurteilt wurde (so das kürzlich veröffentliche Jahrbuch (S. 36) der Landesmedienanstalten).
Unabhängig davon hat sich die KJM jedoch auch allgemein mit der Frage beschäftigt, ob ein im Rundfunk ausgestrahltes Let’s Play Video ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Computerspiel ist – ein Gesichtspunkt, der laut des Jugendschutzberichts 2016 der BLM (S. 12) auch bei dem geschilderten Fall relevant gewesen sein soll.
Hierbei kam die AG „Verfahren“ zu der Empfehlung, dass ein entsprechendes Angebot „in der Regel als ein neues, nicht mit dem indizierten Spiel ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleiches Angebot“ zu werten sei. Der Ansatz der KJM ist dabei zu begrüßen und stimmt mit unserer rechtlichen Einschätzung überein, die auch Zustimmung in der Jugendschutzliteratur (vgl. Erdemir, in: Bornemann/Erdemir, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, § 4 JMStV, Rn. 237) gefunden hat. Sollte die Empfehlung zur gängigen Praxis der KJM werden, bedeutet dies, dass die Ausstrahlung eines Let’s Play-Videos von einem indizierten Titel in einem Rundfunkangebot nicht grundsätzlich unzulässig ist; es bedarf jedoch auch weiterhin einer genauen jugendschutzrechtlichen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.
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