Jugendschutz: Was Sie schon immer über die BPjM wissen wollten…

… aber nie zu fragen wagten, erzähle ich dem tapferen Fragesteller und Games-Podcaster Daniel Raumer in der heute veröffentlichten Folge von „Insert Moin“. Gesprochen haben wir allerdings nicht nur über die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, sondern auch über die USK, und darüber, warum keine dieser Organisationen einen „Zensurbehörde“ ist. Allerdings ist das Jugendschutzrecht ein weites Feld, und so haben wir eine ganze Reihe an Themen auch nur kurz angerissen, zu denen man viel mehr hätte sagen können. Ein wenig Bonus Content gibt es daher heute hier im Blog:

Der Begriff „Zensur“ und die Kunstfreiheit

Das Grundgesetz sagt in Art. 5 Abs. 1 S. 3: „Eine Zensur findet nicht statt“. Hierzu muss man aber wissen, dass das Gesetz damit, gemäß dem Begriffsverständnis der damaligen Zeit, nur die sog. „Vorzensur“ meint. Niemand muss also sein Medium bei einer staatlichen Stelle vorlegen um die Erlaubnis zur Veröffentlichung zu bekommen. Für die Einhaltung von Gesetzen – also zum Beispiel auch dafür, dass man in einer Publikation niemanden beleidigt – ist jeder selbst verantwortlich. Nachdem ein Medium aber veröffentlicht ist, können staatliche Stellen die Verbreitung nach Maßgabe der geltenden Gesetze einschränken oder verbieten. Das macht die BPjM. Eine Übersicht über das Indizierungsverfahren gibt es hier.

Jugendschutz vs. Kunstfreiheit

Wenn die Belange der ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit die Belange des Jugendschutzes überwiegen, darf nicht indiziert werden. Ein Grundsatzurteil dazu hat schon vor vielen Jahren das Bundesverfassungsgericht gesprochen. Das Verwaltungsgericht Köln, zuständig für alle Klagen gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle, hebt bei Verstoß gegen diesen Grundsatz auch immer wieder Indizierungsentscheidungen auf.

Jugendschutzprogramm und Altersverifikationssystem

Über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der den Jugendschutz in Online-Medien regelt, haben wir nur kurz und hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Online-Vertrieb indizierter Medien gesprochen. Soweit diese überhaupt online  bereitgestellt werden dürfen (also zum Beispiel nicht in Liste B indiziert sind), ist dafür ein Altersverifikationssystem nötig. Ein Klick auf „Ja, ich bin 18“ reicht dafür nicht – aber immerhin kann seit Kurzem eine Identifizierung auch per Webcam erfolgen.

Auch unterhalb der Schwelle der Indizierung gibt es im Online-Bereich Einschränkungen. Inhalte, die für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen nicht geeignet sind, müssen mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen so geschützt werden, dass die betroffenen Altersgruppen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Wie das recht einfach gehen kann, steht hier.

Versandhandel mit „USK 18“ Spielen

Das Jugendschutzgesetz verbietet eigentlich den Versandhandel mit indizierten Medien und auch mit solchen Medien, die eine Altersfreigabe ab 18 (technisch gesprochen „keine Jugendfreigabe“) bekommen haben. Allerdings wird der Begriff „Versandhandel“ im Gesetz dann so merkwürdig definiert, dass in der Praxis durchaus ein solcher Versand auf Bestellung stattfinden kann. Im Podcast habe ich das etwas genauer erläutert und auch ein aktuelles Urteil zu der Thematik erwähnt – mehr zu diesem Spezialversand-Urteil aus Frankfurt gibt es hier.

Berichterstattung über indizierte Medien

Diskutiert haben wir auch darüber, ob indizierte Medien in der Berichterstattung eigentlich erwähnt werden dürfen. Dazu hatte ich zwei Urteile erwähnt, die man hier nachlesen kann:

Etwas Kurioses zum Schluss

Die BPjM befasst sich natürlich nicht nur mit Spielen. Auch zahlreiche Videofilme lagern im Archiv – und nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln muss die Bundesprüfstelle auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sogar Kopien davon an (volljährige) Bürger aushändigen.


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