BGH: Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung für urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Provider nicht erforderlich

Kurz gemeldet: Der Bundesgerichtshof hat mit einem erst heute bekannt gewordenen Beschluss vom 19. April 2012 (Az. I ZB 80/11 – „Alles kann besser werden“) entschieden, dass der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen Internetprovider gemäß § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG nicht voraussetzt, dass der jeweilige Nutzer eine Rechtsverletzung in gewerbsmäßigem Umfang begangen hat.

In der Vergangenheit hatten verschiedene Obergerichte noch unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, wann genau beim so genannten Filesharing ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorliegt. Teilweise war angenommen worden, bei der rechtswidrigen Zugänglichmachung einzelner Filmen oder Computerspiele sei das nur während einer „relevanten Auswertungsphase“ der Fall. Andere Gerichte hatten diese Einschränkung – zu Recht – abgelehnt, weil sie keine Stütze im Gesetz findet und praktisch schwierig zu handhaben ist.

Dieser Streit dürfte mit der Entscheidung des BGH nun hinfällig sein. Das Gericht entnimmt Formulierung, Systematik und nicht zuletzt Zweck des § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG nur, dass der Anspruchsgegner des Auskunftsanspruchs – also der Provider – in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben muss. Dass Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Verletzer – natürlich – auch unterhalb der Schwelle des gewerblichen Ausmaßes bestehen, ergibt sich aus § 97 UrhG. Auch hinsichtlich solcher Ansprüche soll der Rechteinhaber nach dem Sinn und Zweck des § 101 UrhG Auskunftsansprüche geltend machen können.

 


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Kommentare

Eine Antwort zu „BGH: Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung für urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Provider nicht erforderlich“

  1. Avatar von Claude-Eric

    Interessantes Urteil. Im Prinzip ist es nur fair, dass der Rechteinhaber erfährt, wer diese Rechte verletzt wenn die Daten theoretisch existieren aber der Raum für Missbrauch ist groß, wenn einmal das Tor so weit aufgerissen wird.

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