Aus aktuellem Anlass ein kurzer Hinweis: Die Impressumspflicht des § 5 TMG gilt auch für Angebotsseiten auf digitalen Distributionsplattformen! Aktuell mehren sich die Abmahnungen wegen Verletzung der Impressumspflicht im Google Play Store.
Von den betroffenen Anbietern – dazu gehören insbesondere auch Anbieter von Games – verlangt der Abmahner neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch Kosten in Höhe von knapp 500 Euro. Wer seine Spiele oder Inhalte über die diversen App Stores verkauft, sollte daher dringend prüfen, ob auf den Angebotsseiten ein vollständiges Impressum enthalten ist.
Inhalt des Impressums
Inhaltlich gehören in ein Impressum nach § 5 TMG folgende Angaben:
- Name (mit Rechtsform!) und Anschrift des Anbieters,
- bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte (mit vollem Namen und Vornamen) und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- Bezeichnung des Handelsregisters und Handelsregisternummer (soweit vorhanden), und
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden).
Zusätzliche Angaben sind erforderlich bei Anbietern die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, die bestimmte regulierte Berufe ausüben (z.B. Rechtsanwälte), und bei Gesellschaften die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.
Platzierung des Impressums
Das Impressum muss nicht zwingend im Text der Angebotsbeschreibung untergebracht sein, solange es für Nutzer einfach erreichbar ist. Stattdessen genügt auch ein Link auf eine separate Website mit dem Impressum, sofern dieser „sprechend“ ist, also etwa mit „Impressum“ oder „Kontakt“ beschriftet. Als „best practice“ gilt es zudem, das Impressum so zu verlinken, dass der Link für den Nutzer ohne Scrollen erreichbar ist.
Insbesondere im Google Play Store lassen sich die Impressumsangaben auch im Rahmen der „Infobox“ am Ende des Angebots einbauen.
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