Erst hatte der Gesetzgeber Zusatz-Entgelte für Bezahlverfahren nur eingeschränkt, nun werden sie so gut wie ganz abgeschafft. Ab dem 13. Januar 2018 sind Regelungen unwirksam, die Verbrauchern zusätzliche Entgelte für Zahlungen per Überweisung, Lastschrift oder Karte auferlegen. Aufschläge für Kreditkartenzahlungen und ähnliche Zusatzgebühren darf es dann nicht mehr geben.
Was heißt das?
Im BGB findet sich durch die Reform des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) ab dem kommenden Jahr ein neugeschaffener § 270a BGB:
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.
Die Änderung betrifft zunächst Kreditkartenzahlungen und Bezahlungen per Lastschrift oder Karte. Für diese dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden. Aufschläge dürfen Händler aber weiterhin verlangen, wenn sie Waren per Nachnahmesendung verlangen.
Wie es mit Zahlungen über Drittanbieter wie PayPal oder Gutscheine aussieht, ist aktuell unklar. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass diese vom Verbot wohl nicht erfasst sein sollen (BT-Drucks. 18/12568, S. 175). Abschließende Sicherheit bietet das jedoch nicht. Häufig schließen aber bereits die Vertragsbedingungen der Payment-Anbieter aus, die Gebühren für solche Zahlverfahren auf die Endkunden umzulegen.
Was ist zu tun?
Betroffen sind alle Anbieter, die mit Payment-Fragen zu tun haben. Wer seine Spiele ausschließlich über externe Online-Plattformen und Stores vertreibt, braucht deshalb im Regelfall nichts unternehmen. Hier werden die Vertriebsplattformen tätig werden müssen, sofern sie aktuell noch Zusatzgebühren für bestimmte Bezahlverfahren erheben.
Alle anderen Direktanbieter sollten schon jetzt anfangen, die Umstellung vorzubereiten. Dies betrifft sowohl den Verkauf von Spielen als auch die Abwicklung späterer Zahlungen, zum Beispiel für In-Game-Content.
AGB, die Zusatzentgelte vorsehen, müssen bis zum Stichtag angepasst sein. Je nach Höhe der bislang erhobenen Gebühren, kann die Neuregelung auch größere Anpassungen der Preiskalkulationen erfordern. Die technische Seite der Bezahl-Abläufe, also Anpassungen der Shopsysteme, sollten ebenfalls frühzeitig angegangen werden.
Wichtig ist, das Datum rechtzeitig im Kalender zu notieren: Wer nach dem Stichtag noch Gebühren erhebt, riskiert insbesondere Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherschützern.
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