Wie im Herbst 2011 berichtet, konnte eine Einigung zwischen den Datenschützern und Google im Hinblick auf die Tracking Software Google Analytics erzielt werden und ein datenschutzkonformer Einsatz ist seitdem unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Der richtige Einsatz von Google Analytics wird durch die Datenschutzbehörden auch überprüft: Bereits im Januar überprüfte die Datenschutzbehörde in Rheinland-Pfalz stichprobenartig Webseiten auf den richtigen Einsatz von Google Analytics hin, nun zieht auch Bayern nach: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat 13.404 Sites bayerischer Betreiber auf die einwandfreie Verwendung von Google Analytics überprüft. Das Ergebnis war, dass von den Betreibern, die Google Analytics einsetzten, lediglich 3% das Tracking Programm rechtskonform verwendeten. Die übrigen wurden schriftlich aufgefordert, den Missstand zu beheben. Bußgelder sollen allerdings erst einmal nicht verhängt werden.
Das Vorgehen der Datenschützer zeigt, dass es durchaus praktische Relevanz hat, sich an die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu halten, um Kontakt mit den Aufsichtsbehörden zu vermeiden. Wir empfehlen daher noch einmal zu überprüfen, ob die nachfolgenden Anforderungen auch tatsächlich umgesetzt worden sind.
Checkliste zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics:
- Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google (§ 11 BDSG – Vertrag) abschließen.
- Anonymisierung der IP-Adressen durch das _anonymizeIp()-Tool von Google
- Widerspruchsrecht der Betroffenen durch ein Deaktivierungs-Add-On
- Datenschutzhinweis in der Datenschutzerklärung mit umfassender Information über die Funktionsweise von Google Analytics und die Rechte des betroffenen Nutzers
- Löschung von Altdaten (bestehende Google Analytics Profile).
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