TGI Paris: Französische Provider und Suchmaschinen müssen urheberrechtsverletzende Seiten sperren

Die in Frankreich tätigen Internet Access Provider und Suchmaschinenbetreiber müssen nach einer ausführlich begründeten Entscheidung des Tribunal de Grande Instance von Paris (entspr. Landgericht) vom 28.11.2013 (Az. 11/60013) den Zugriff auf und die Anzeige von Suchergebnissen von insgesamt 16 urheberrechtsverletzenden (Streaming-)Portalen unterbinden.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. L.336-2 des Code de la Propriété Intellectuelle, wonach das Gericht gegenüber jeder Person, die in der Lage ist, zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen in Onlinediensten beizutragen („contribuer à  y remédier„), die jeweils hierzu geeigneten Maßnahmen anordnen kann. Hierzu zählt das Gericht mit sorgfältiger Begründung auch die Betreiber von Suchmaschinen, da erst diese faktisch die im Internet angebotene Informationsfülle sinnvoll nutzbar machen.

Die Anordnung gilt ab dem 12.12.2013 und zunächst für ein Jahr; verantwortlich für den Erfolg der Sperrung sind die Provider, die aber auch über die Einzelheiten der technischen Umsetzung selbst zu entscheiden haben. Die Kosten für die Sperrung müssen die Kläger, drei französischen Kino- und Filmverbände, allerdings selbst tragen – das Gesetz sieht eine Kostenerstattung schlicht nicht vor.

Das Gericht nimmt zur Begründung der Sperrungsanordnung eine Abwägung zwischen den Rechten der Urheber und der grundrechtliche geschützten Meinungs- und Kommunikationsfreiheiten der Provider vor, die angesichts des rechtswidrigen Inhalts der betroffenen Streamingseiten klar zugunsten der Urheberseite ausfällt. Auch die Berufsfreiheit der Provider/Suchmaschinenbetreiber werde angesichts dessen nicht ungebührlich beschränkt, da nur einzelne Seiten und damit nur ein minimaler Ausschnitt der Geschäftstätigkeit von der Sperrung betroffen seien.

Dass jede Sperrung potentiell umgangen werden kann, ist für das Gericht nicht maßgeblich. Zum Einen wäre dies der Mehrzahl der Nutzer zu kompliziert, und zum Anderen dürfte die Unmöglichkeit einer vollständig perfekten Sperrung nicht dazu führen, dass den Inhabern der Verwertungsrechte an rechtswidrig verbreiteten Inhalten überhaupt nicht geholfen werde.

Zwar ist die Entscheidung zu Streamingseiten ergangen, die im Games-Kontext weniger große Bedeutung haben, jedoch dürfte die Begründung auf jegliche Urheberrechtsverletzung, und damit auch etwa auf den Download geschützter Spielesoftware übertragbar sein.

Hinweis: Die Entscheidung ist soweit bekannt vorläufig vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig.


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