OLG Köln zur Buttonlösung: „jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ reicht nicht als Hinweis auf Kostenpflicht

Wieder einmal Kurioses aus Köln zur Button-Lösung: Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschriftung eines Bestellbuttons mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ rechtswidrig ist. Bizarres Argument: Die Formulierung suggeriere Verbrauchern, das Angebot sei dauerhaft kostenlos. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des LG Köln.

Hintergrund zur Buttonlösung

Zur Erinnerung: Bei online abgeschlossenen Verbraucherverträgen mit Zahlungspflicht müssen Unternehmer ihre Bestellbuttons eindeutig beschriften, nämlich „gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“. Aus der Beschriftung muss sich also eindeutig ergeben, dass durch Klick auf den Button eine Zahlungspflicht ausgelöst wird (Details in unserem Special zur Einführung der Button-Lösung). Damit wollte der Gesetzgeber Verbraucher vor allem vor Abofallen schützen. In der Praxis verursachte die Regelung jedoch in erster Linie Kollateralschäden bei völlig legitimen Geschäftsmodellen – während Abofallen ohnehin nie dafür bekannt waren, sich sonderlich für gesetzliche Vorgaben zu interessieren.

Hintergrund zum Fall

Der Internetversandhändler Amazon bietet bekanntlich schon seit Jahren eine „Premiummitgliedschaft“ (Amazon Prime) mit Vorteilen wie kostenlosem Versand und Videostreaming-Dienst. Im ersten Monat bietet Amazon dabei eine kostenlose Probemitgliedschaft an. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch und wird kostenpflichtig.

Der Bestellbutton für Amazon Prime war ursprünglich mit „Jetzt anmelden“ beschriftet. Das mahnte der Bundesverband für Verbraucherzentralen (vzbv) im März 2014 ab. Im Laufe des Verfahrens änderte Amazon den Buttontitel dann zu „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“. Auch diese Formulierung hielten jedoch sowohl der vzbv als auch das LG Köln  (Urteil vom 05.03.2015, Az. 31 O 247/14) sowie nunmehr das OLG Köln  (Urt. v. 03.02.2016, Az. 6 U 39/15 – Volltext) für rechtswidrig.

Begründung der Entscheidung

Bereits den ersten Teil des Buttontextes – „Jetzt gratis testen“ – hielten die Kölner Richter für falsch. Denn bereits mit der Bestellung des kostenlosen Probemonats gehe der Kunde mit Amazon einen kostenpflichtigen Vertrag ein. Die Kostenpflicht sei lediglich für den ersten Monat ausgesetzt. Der Gesamtvertrag sei aber nichtsdestotrotz als kostenpflichtig anzusehen.

Dass dem Verbraucher eine Kündigung dieses Vertrags bereits „unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich ist“, ändere am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts, so die Richter.

Den Umstand, dass genau dieses Missverständnis eigentlich durch den Zusatz „danach kostenpflichtig“ ausgeräumt wird, ignorierte das Gericht und legte sogar noch nach: Diese Formulierung sei obendrein auch noch irreführend.

Durch das Wörtchen „Jetzt“ werde suggeriert, dass eine Bestellung nur jetzt für kurze Zeit kostenlos sei und „danach kostenpflichtig“.

Wo das Gericht die Eingebung zu diesem Verständnis her hat, bleibt ein Rätsel. Über dem Button fand sich ein – nach eigener Aussage des OLG Kölns völlig ausreichender und korrekter – Fließtext, in dem auf die automatisch entstehende kostenpflichtige Verlängerung hingewiesen wird. Direkt unter dem Produkt „Prime Mitgliedschaft“ hieß es in Klammer „EUR 7,99 /Monat nach der Probezeit. Das Gericht ignoriert diesen Kontext vollständig.

Folgen für die Gamesbranche und Alternativen

Was bedeutet das Urteil für die Gamesbranche? Bei Buttonlabels ist nach wie vor Vorsicht geboten. Vor allem bei Abomodellen kann es durchaus kompliziert werden. Probemonate, kostenlose Boni, In-Game-Incentives – wie weist man nun auf solche kostenlosen Bestandteile von Abos hin?

Konstruktives hat das OLG Köln dazu nicht beizutragen. Entscheidend werden jedoch zwei Faktoren sein:

  1. Auch Kostenloses gilt als entgeltlich, wenn es in Verbindung mit einem Abo angeboten wird – ein Vertrag darf also nicht insgesamt als kostenlos bezeichnet werden, auch wenn der erste Monat kostenlos ist.
  2. Begriffe mit zeitlichem Bezug wie „jetzt“, „später“, „danach“ sollten vermieden werden, um Interpretationen wie die des OLG Köln zu vermeiden.

Man mag überlegen, ob man den Anforderungen des Gerichts besser gerecht wird, wenn man umgekehrt formuliert – also etwa „zahlungspflichtig bestellen – erster Monat gratis“. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass strenge Richter auch diesen Satz bemängeln. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes soll der Button ja mit „nichts anderem“ als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein.

Fazit

Die Kölner Gerichte scheinen ihre zero-tolerance Auffassung hinsichtlich der Button-Beschriftung fortzuführen. Die ohnehin viel zu formalistische Buttonlösung wird damit noch weiter verkompliziert. Wie Verbrauchern mit immer bürokratischeren Formulierungen auf Buttons geholfen sein soll, erschließt sich jedenfalls nicht. Es bleibt zu hoffen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung möglichst bald Gelegenheit hat, hier eine pragmatischere Auslegung vorzugeben.


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