Battle of the Bots vor dem LG Berlin

Mit Streitigkeiten zwischen Spielebetreibern und Anbietern von „Cheatbots“ hatten sich die Gerichte schon zu beschäftigen – und haben im Sinne der Spielebetreiber geurteilt: Das Angebot solcher nicht autorisierter Zusatzprogramme für Onlinespiele verstoße gegen das UWG. Nunmehr hat das LG Berlin auch einen Streit zwischen zwei konkurrierenden Anbietern von Bots für „World of Warcraft“ entschieden (Urteil v. 24.08.2010, Az.: 15 O 354/10, Volltext hier).

Der eine Anbieter hatte in seiner Werbung behauptet, dass Nutzer des Konkurrenzproduktes „Bannwellen“ des Betreibers zum Opfer gefallen seien. Das wollte der Konkurrent nicht auf sich sitzen lassen. Er berief sich auf § 4 Nr. 7 und 8 UWG, wonach es eine unlautere Handlung darstellt, die Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu verunglimpfen oder unwahre geschäftsschädigende Tatsachen über sie zu behaupten. Damit kam er durch, die „Bannwellen“ konnte der Werbende nicht beweisen.

Pikant an dem Fall: Die Nutzungsbedingungen von „World of Warcraft“ verbieten den Einsatz von Zusatzprogrammen, und jedenfalls in Einzelfällen hat die Betreiberfirma ActivisionBlizzard Nutzer auch wegen des Einsatzes solcher Bots durchaus schon gesperrt. Auch gegen Bot-Entwickler ist ActivisionBlizzard zur Freude der Spieler-Community bereits erfolgreich vorgegangen.

Hatten die Parteien des Verfahrens in Berlin also gleichermaßen Dreck am Stecken? Ein Schelm wer böses dabei denkt…


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