EuGH: Access-Provider kann zur Sperre urheberrechtsverletzender Webseiten verpflichtet werden

Der EuGH hat mit Urteil vom 27. März 2014 (Az. C-314/12) entschieden, dass ein Internetaccess-Provider gerichtlich dazu verpflichtet werden kann, gegenüber seinen Kunden den Zugang zu einer Webseite mit urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren.

Anlass des Verfahrens war die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Filme auf der Internetseite kino.to, die dort per Stream abgerufen werden konnten. Die Urheberrechtsinhaber, eine Filmverleihgesellschaft und eine Filmproduktionsgesellschaft, verlangten daraufhin von dem österreichischen Internet-Provider UPC Telekabel die Sperre des Zugangs zu kino.to für dessen Kunden.

Die österreichischen Instanzgerichte (Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien) untersagten UPC Telekabel, seinen Kunden den Zugang zu kino.to zu ermöglichen. Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Access-Providers zur Einrichtung einer solchen Zugangssperre wurde von den Gerichten auf § 81 Abs. 1a des österreichischen Urheberrechtsgesetzes gestützt. Diese Vorschrift sei im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) so auszulegen,  dass ein Internet-Provider, der seinen Kunden Zugang zu unrechtmäßig im Internet verfügbar gemachten Inhalten gewähre, als Vermittler anzusehen sei, dessen Dienste zur Verletzung eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts genutzt worden seien.

UPC Telekabel legte gegen diese Entscheidung Revision beim Obersten Gerichtshof ein und trug in diesem Zusammenhang vor, dass man als reiner Access-Provider nicht dem Vermittler-Begriff des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 unterfalle, da die eigenen Dienste im Sinne der Richtline nicht zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechtes genutzt worden seien, auch stünde man mit den Betreibern von kino.to in keiner Geschäftsbeziehung.

Der Oberste Gerichtshof beschloss das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorzulegen, ob auch ein Provider, der seinen Kunden zu einer Webseite mit urheberrechtswidrigen Inhalten Zugang verschafft, als Vermittler i.S.d. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist, dessen Dienste von Dritten – wie dem Betreiber einer Webseite – genutzt werden, sodass auch ihm gegenüber eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden kann.

Der EuGH antwortete dem Obersten Gerichtshof Österreichs:

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 setze – so der EuGH – auch nicht voraus, dass zwischen dem Access-Provider als Vermittler und dem Verletzer eines Urheberrechts oder verwandten Rechts ein Vertragsverhältnis bestehe. Dies gehe „weder aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 noch aus einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2001/29″ hervor. Das Ziel der Richtlinie bestehe – wie sich aus Erwägungsgrund 9 ergebe – gerade darin, ein hohes Schutzniveau der Rechtsinhaber zu gewährleisten. Das Erfordernis eines besonderen Verhältnisses zwischen Vermittler und Verletzer würde aber vielmehr den Rechtsschutz der betreffenden Rechtsinhaber schmälern.

Ein Nachweis der Rechteinhaber, dass Kunden des Internetprovider tatsächlich auf urheberrechtlich geschützte Filme bei kino.to zugegriffen haben, sei ebenso nicht erforderlich.

Die Richtlinie 2001/29 verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, nicht nur zum Ziel haben, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen … .

Weiterhin ständen die betroffenen Grundrechte der Internetnutzer der Verpflichtung zur Einrichtung einer Zugangssperre nicht entgegen. Es müsse aber bei Anordnung einer Zugangssperre vonseiten des Access-Providers sichergestellt werden, dass man seinen Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalte, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen. Die Zugangssperre müsse desweiteren  bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, „zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen“.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dennis Weissweiler für die Mitarbeit an diesem Beitrag.


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