Mit (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 22. September 2014 (Az. 13 K 4674/13) hat das Verwaltungsgericht Köln die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien verpflichtet, einem Sammler pornographischer Filme aufgrund dessen Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eine Kopie eines indizierten Films herzustellen und zu übermitteln.
Auf den ersten Blick: Verwunderung
Auf den ersten Blick löst das Urteil Verwunderung aus und man stellt sich die Frage, ob das Gericht damit die Liste der jugendgefährdenden Medien zu genau der „Einkaufsliste“ gemacht hat, die sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sein soll (Werbung mit dem Inhalt der Liste ist dann auch aus gutem Grund ausdrücklich verboten, § 15 Abs. 4 und 5 JuSchG).
Problematisch ist auch, dass auch indizierte Medien in aller Regel urheberrechtlich geschützt sind und die Bundesregierung (vertreten durch die Bundesprüfstelle) kaum jemals irgendwelche Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte daran haben dürfte. § 6 S. 1 IFG steht einer Auskunftserteilung ausdrücklich entgegen, wenn dadurch geistiges Eigentum eines Dritten verletzt würde.
All das und mehr hatte die BPjM in dem Verfahren auch vortragen lassen. Das Gericht aber war nicht überzeugt. Weil der Film schon länger als zwei Jahre vergriffen ist, greife die Urheberrechtsschranke des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. b UrhG. Hiernach sind Kopien von Werken zum eigenen Gebrauch zulässig, wenn die Werke seit mindestens zwei Jahren vegriffen sind. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Antragsteller den Film nicht selbst kopiert – ausdrücklich erlaubt das UrhG für diese Fälle auch ein Herstellenlassen durch Dritte.
Bundesverbreitungsstelle für jugendgefährdende Medien?
Hat damit das Gericht den Bock zum Gärtner gemacht – und die Jugendschutzbehörde zu einer Gratisquelle von Kriegsverherrlichung, Pornografie und „Killerspielen“?
Ganz so schlimm wird es wohl nicht kommen. Zunächst ist festzuhalten, dass Urheberrechte Dritter dem Anspruch auf Informationserteilung auch nach dieser Entscheidung des VG Köln entgegen gehalten werden können. Wenn nicht die Voraussetzungen einer Urheberrechtsschranke vorliegen, kann (und muss) die Herausgabe verweigert werden.
Filmkopien nur analog
In diesem Zusammenhang lohnt sich der Hinweis, dass die in dem Urteil bemühte Urheberrechtsschranke recht enge Voraussetzungen hat. Nicht nur muss das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen sein – es darf auch nur eine analoge Kopie erfolgen. Mit anderen Worten: CDs oder DVDs mit indizierten Werken darf die Bundesprüfstelle nicht herausgeben (wenn es auch theoretisch denkbar wäre, einen indizierten Film von einer DVD auf eine VHS-Kassette zu überspielen).
Keine Herausgabe von Computerspielen
Man mag sich jetzt fragen, wie eine nur analog nutzbare Kopie eines Computerspiels aussehen mag. Für Computerspiele, die (auch) dem urheberrechtlichen Schutz von Computersoftware unterliegen, gelten die Schrankenbestimmungen des § 53 UrhG indes von vorne herein nicht. Diese darf die BPjM also ohnehin nicht aufgrund eines IFG-Antrags herausgeben.
Die etwas weitere Urheberrechtsschranke der „allgemeinen“ Privatkopie (§53 Abs. 1 UrhG), die auch für digital gespeicherte Inhalte (außer Software) gelten kann, hat das Gericht überhaupt nicht angesprochen. Hier sind Vervielfältigungen durch Dritte aber auch nur unter bestimmten zusätzlichen (im einzelnen auch umstrittenen) Voraussetzungen erlaubt – insbesondere muss dies, soweit nicht mit fotomechanischen Verfahren auf Papier vervielfältigt wird, unentgeltlich geschehen.
Erhebliche Verwaltungsgebühren
Ob bei einem Antrag nach dem IFG noch von Unentgeltlichkeit gesprochen werden kann, darf indes bezweifelt werden. Nach § 10 Abs. 1 IFG in Verbindung mit der IFGGebV fallen für die Herausgabe von Abschriften nämlich neben den tatsächlichen Kosten für Datenträger und Kopiervorgang auch Verwaltungsgebühren an.
Deren Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand, der indes in solchen Fällen erheblich ist: Nicht nur muss die BPjM zunächst die urheberrechtliche Lage und die ggf. anwendbaren Schrankenbestimmungen prüfen. Sie muss zudem sicherstellen, dass das Material nicht in die Hände von Minderjährigen gelangen kann, wozu eine sichere Identifizierung des Antragstellers und ggf. ein besonders gesicherter Versand des Materials erforderlich sind. Schließlich muss bei Altindizierungen aus den Jahren vor 2003 (d.h. bevor die strafrechtliche Einschätzung der Prüfgegenstände mit der Einordnung in Listenteil A oder B eingeführt wurde) auch geprüft werden, ob das begehrte Medium unter Umständen strafbare Inhalte hat, was nach § 3 Nr. 2 IFG ebenfalls zur Versagung der Herausgabe führt.
Die einschlägige Gebührenverordnung sieht in solchen Fällen erheblichen Aufwands einen Gebührenrahmen von EUR 30,00 bis EUR 500,00 vor (Teil A, Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV).
Fazit
Die Bundesprüfstelle hatte in dem Verfahren auch mit einer mißbräuchlichen Stellung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG) argumentiert. In der Tat dürfte der Gesetzgeber diese Konstellation bei der Schaffung des IFG nicht bedacht haben. Auch hatte das VG Köln selbst sich in einer jüngeren Entscheidung auf § 3 Nr. 2 IFG gestützt, um einen Anspruch auf Auskunft über die Inhalte der nichtöffentlichen Teile der Liste der jugendgefährdenden Medien abzulehnen (Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 13 K 7107/11). Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die nächste Instanz zu diesen Fragen positionieren wird.
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.