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Gleich mehrere sehr spannende Themen in einem Kommentar – danke dafür!
Ein Computerspiel enthält sicherlich Software – aber es ist eben noch mehr, nämlich ein audiovisuelles Werk, das im Urheberrecht wie ein Filmwerk behandelt wird. Das Urheberrecht für reine Computersoftware und das Urheberrecht für andere Werke (z.B. Filme) unterscheiden sich an einigen wichtigen Einzelpunkten, so dass man sich fragen muss, was für Werke gilt, die beides sind (hybride Werke) – und die Rechtsprechung löst dieses Problem so, dass für Computerspiele (a) Schutzvorschriften für Computerspiele UND „normale“ Werke gleichzeitig gelten, aber (b) Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz („Schranken“) nur gelten, wenn diese von BEIDEN Urheberrechtsordnungen gleichermaßen anerkannt werden.
Was das Thema „Kunst“ angeht – ja, wir halten Computerspiele für eine Kunstform genau wie Filme. Leider zieht insoweit die Rechtsprehcung und Rechtspraxis noch nicht immer mit. Aber auch (und gerade) Kunstwerke unterliegen dem Urheberrecht! Es wäre ja nicht Sinn der Sache, wenn ein Künstler seine Werke nicht geschützt vor Plagiatoren und Raubkopierern verwerten könnte, weil sie ZU kunstvoll sind – oder?
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