define('DISALLOW_FILE_EDIT', true);
define('DISALLOW_FILE_MODS', true);
Adressaten der Verordnung sind in erster Linie die Hostingdiensteanbieter, die durch Nutzer bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern und Dritten zur Verfügung stellen. Als Beispiele für solche Anbieter nennt der Vorschlag der Kommission insbesondere Social Media-Plattformen, aber auch andere Websites, auf denen die Nutzer Kommentare oder Rezensionen abgeben können. Damit dürften letztlich alle Onlineangebote in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, in denen Nutzer Inhalte veröffentlichen können – also auch viele (Online-)Spiele.
Ebenso sind Anbieter, deren Niederlassungsort sich außerhalb des Uniongebiets befindet, erfasst, sofern sie ihre Dienstleistungen innerhalb der Union anbieten. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf besonders große Hostingdiensteanbieter sieht der Vorschlag nicht vor. Der persönliche Anwendungsbereich ist damit wesentlich weiter gefasst als bei dem NetzDG, das nur soziale Netzwerke mit einer Nutzerbasis in Deutschland von mindestens zwei Millionen in die Pflicht nimmt.
In sachlicher Hinsicht richtet sich die Verordnung gegen terroristische Inhalte. Darunter versteht sie alle Materialien und Informationen, mit denen zu terroristischen Straftaten aufgerufen oder durch die solche Straftaten gefördert werden. Insbesondere Formulierungen, durch die radikale, polemische oder kontroverse Ansichten zu sensiblen politischen Fragen in der öffentlichen Debatte geäußert werden, sind hiervon aber ausdrücklich ausgenommen.
Welche Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Inhalte zu ergreifen sind, wird durch die Verordnung detailliert geregelt. Im Folgenden werden daher nur die Kernpunkte der Regelungen genannt:
Soziale Netzwerke, die bereits mit der vom NetzDG vorgesehenen 24-Stunden-Frist haderten, sehen sich nun einer noch größeren Herausforderung ausgesetzt. Besonders belastend dürfte diese Regelung allerdings für kleine Hostingdiensteanbieter werden. Da die Regelung nicht nach der Größe des Anbieters differenziert, müssen auch kleine Unternehmen und sogar nicht-gewerbliche Betreiber von Foren oder Blogs mit Kommentarfunktion innerhalb kürzester Zeit auf Entfernungsanordnungen reagieren, um die Zahlung empfindlicher Bußgelder zu vermeiden. Ob die von der Kommission vorgesehene Unterstützung ausreichen wird, um auch diese Hostingdiensteanbieter vor einer Überlastung zu schützen, bleibt fraglich. Einige Websitebetreiber könnten sich daher durch die Verordnung gezwungen sehen, ihre Hosting-Dienste einzustellen.
Zu betonen ist, dass es sich bei der hier vorgestellten Verordnung lediglich um einen Vorschlag handelt. Etwaige Änderungen sind daher abzuwarten. Anbieter sollten weitere Entwicklungen gleichwohl genau verfolgen und sich rechtzeitig mit ihnen auseinander setzen.
Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Alina Betzemeier für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Sinn und Zweck der EU-Richtlinie und der Verordnung ist die Stärkung des Verbrauchers bei der praktischen Durchsetzung seiner Ansprüche insbesondere im grenzüberschreitenden Handel. Insbesondere sollen Verbraucher zu ihrem Recht kommen können, ohne die Gerichte eines fremden Landes bemühen zu müssen, was den einen oder anderen tatsächlich abschrecken mag. EU-Verbraucher sollen eine nationale Schiedsstelle anrufen können, wenn sie mit einem Kauf- oder einer Dienstleistung nicht zufrieden sind. Nach der Vorstellung der EU soll eine Online-Streitbeilegung Probleme schneller, effizienter und kostengünstiger lösen; Streitigkeiten nach dem ADR-Verfahren sollen in höchstens 90 Tagen beigelegt sein.
Es gibt für den Verbraucher nur einen Haken: Weder die Richtlinie noch die EU-Verordnung noch das deutsche Umsetzungsgesetz sehen für Anbieter von Onlinediensten oder für Onlinehändler die allgemeine Pflicht vor, sich solchen alternativen Streitbeilegungsmechanismen zu unterwerfen. Nur ausnahmsweise sind Unternehmen aufgrund von Spezialgesetzen oder bestimmten Branchenregelungen verpflichtet, ADR und/oder ODR anzubieten.
Auch wer von ADR und ODR nichts hält, muss aber wieder einmal neue Pflichthinweise auf seiner Webseite aufnehmen. Nach §§ 36 ff. VSBG bestehen diese Informationspflichten für Unternehmer mit mehr als zehn Mitarbeitern, wenn er eine Website betreibt oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Er muss dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon setzen, inwieweit er bereit oder (aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen) verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Bei Teilnahme muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benannt werden, mit Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie mit der Erklärung des Unternehmers, sich an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle zu beteiligen. Beteiligt sich ein Unternehmer nicht, so muss er aus Transparenzgründen ebenfalls darauf hinweisen nicht teilzunehmen. Diese Informationspflichten treten jedoch erst am 1. Februar 2017 in Kraft (Art. 24 Abs. 1 S. 2 des zugehörigen Artikelgesetzes).
Wie bereits berichtet, besteht seit dem 9. Januar 2016 unabhängig vom VSBG eine Pflicht für Online-Händler, auf die ODR-Plattform der EU aufmerksam zu machen. Der Link auf diese Plattform sollte an einer leicht zugänglichen Stelle, beispielsweise dem Impressum, bereitgestellt werden. Wenn nicht schon geschehen, sollten Betrieber kommerzieller Websites dies zügig nachholen, den es gibt schon erste Abmahnungen und sogar Gerichtsentscheidungen gegen Seitenbetreiber, die den Link noch nicht gesetzt haben. Beispielsweise hat das LG Bochum in einer Entscheidung vom 09.02.2016 (Az. I-14 O 21/16) einem Internetverkäufer von Uhren untersagt, seine Webseite ohne diesen Link zu den Online-Schlichtungsstellen zu betreiben. Die Entscheidung ist nach unserer Kenntnis allerdings noch nicht rechtskräftig.
Zudem wird mit dem neuen § 309 Nr. 14 BGB das Verbot eingeführt eine AGB-Klausel zu verwenden, mit der der Verbraucher dazu verpflichtet wird vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs eine gütliche außergerichtliche Streitbeilegung zu versuchen. In welchem Ausmaß die Wertung dieser Vorschrift auch auf den Geschäftsverkehr unter Unternehmen (B2B) ausstrahlen wird, ist derzeit naturgemäß noch offen. Hier ist aber Vorsicht geboten.
Wir danken unserem Praktikanten Frank Schwalb für die Mitarbeit an diesem Beitrag
Damit das neue Streitbeilegungsverfahren auch praktisch durchgeführt werden kann, sieht die Verordnung die Schaffung einer eigenen Onlineplattform (die „OS-Plattform“) vor.
Artikel 14 (1) der Verordnung lautet wie folgt (Hervorhebungen von uns):
In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.
Die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse ist nicht neu, diese findet sich ohnehin im Impressum. Es empfiehlt sich, dort auch den Link zu der Plattform einzubauen.
Diese soll nach Angaben der EU mit nur geringer Verspätung, nämlich am 15. Februar 2016, unter http://ec.europa.eu/odr/ den Betrieb aufnehmen (alternativ geht, wie die EU twittert, auch http://www.ec.europa.eu/consumers/odr).
Den Link können Unternehmer auch jetzt schon setzen, er führt derzeit allerdings erst auf eine nur in Englisch verfügbare Platzhalterseite.
Eine allgemeine Pflicht zur tatsächlichen Nutzung des Online-Streitbeilegungsverfahrens besteht dagegen (vorerst) nicht.
Auch das derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das seinerseits eine EU-Richtlinie umsetzen soll, schafft nach gegenwärtigem Entwurfsstand keine neuen solchen Verpflichtungen. Allerdings sollen Unternehmer nach diesem Gesetz ausdrücklich darüber informieren müssen, ob sie zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit sind. Mit dem Inkrafttreten dieser Pflicht wird allerdings frühestens im Januar 2017 gerechnet.
[update April 2016: Die neuen Informationspflichten aus dem VSBG treten am 1. Februar 2017 in Kraft. Auch vorher sollte aber unbedingt der Link zu der EU-Plattform auf der Seite eingebaut werden. Es sind schon erste Gerichtsentscheidungen gegen Onlinehändler veröffentlicht, die dies nicht rechtzeitig umgesetzt hatten.]
]]>Die Zusammensetzung der Kommission erinnert ein wenig an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Neben Vertretern aus dem Familienministerium und einer Regulierungsbehörde für Informations- und Kommunikationstechnologie gehören dem 11-köpfigen Gremium auch Pädagogen, Psychologen, Soziologen und/oder Vertreter „ähnlicher“ Berufe an. Sowohl Webseitenbetreiber als auch das Ministerium und einzelne Nutzer können gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Seite Rechtsbehelfe einlegen, allerdings regelt die Verordnung weder das Verfahren zur Behandlung solcher Eingaben noch die Kriterien nach denen über sie entschieden wird.
Im Hinblick auf die Familienprofile fällt auf, dass der Fokus der Regulierung weniger auf anstößigen oder ungeeigneten Inhalten zu liegen scheint – konkrete inhaltliche Themen wie Gewalt oder Erotik tauchen gar nicht auf. Die Kategorien der blockierbaren Inhalte lassen eher den Schluss zu, man habe einigen als „Zeitfresser“ verschrieenen Anwendungen den Kampf angesagt.
Übrigens: Wer sich nicht vorschreiben lassen möchte, was er im Internet sehen darf, muss sich auf die Filterung nicht einlassen. Artikel 5 der Verordnung bestimmt:
]]>Existing internet access service of the subscribers, who do not request Safe Internet Service, will continue to be provided in its present form without any change.
Im EGBGB ist unter Anderem das Internationale Privatrecht (teilweise) geregelt. Es wird also festgelegt, welches Recht überhaupt gilt, wenn internationale Sachverhalte zu beurteilen sind. In Zeiten grenzüberschreitenden Handels ist das insbesondere auch für internationale Verträge wichtig.
Kommt es zum Streit, entscheidet der angerufene Richter nach seinem (nationalen) IPR, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Das bedeutet: Je mehr sich das IPR unterschiedlicher Staaten unterscheidet, desto größere Bedeutung hat die Wahl des Gerichtsortes für das materielle Ergebnis des Streits. Um diesem so genannten „forum shopping“ zu begegnen, gibt es schon lange Bestrebungen zur Vereinheitlichung von IPR-Regeln.
Maßgeblich war insoweit bis Ende 2009 das kurz als Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) bezeichnete völkerrechtliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980. Auf dessen Text beruhten die Artikel 27 ff. des EGBGB, während das EVÜ selbst in Deutschland nicht direkt anwendbar war (Art. 1 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes zum EVÜ).
Zum 17.12.2009 ist allerdings eine EU-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, sog. „Rom-I-VO“) in Kraft getreten, die anders als das EVÜ in den Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) direkt anwendbar ist. Die Frage, wonach sich das auf einen Vertrag anwendbare Recht bestimmt, ist durch die Verordnung also EU-weit einheitlich geregelt. Für eigene nationalgesetzliche Regelungen bestand damit kein Bedarf mehr, die Art. 27 ff. EGBGB waren aufzuheben. In der Sache hat sich ein wenig geändert – die Kernregelungen des alten EVÜ/EGBGB finden sich jetzt aber (unter neuen Hausnummern) in der Rom-I-Verordnung.
]]>