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Die Firma Gameloft produziert und vermarktet das Mobile-Spiel “Little Pet Shop”, das über Google Play, den Amazon App-Shop (jeweils für Android) und iTunes (für iOS) kostenlos heruntergeladen werden kann. Der Protagonist des Spiels (und der TV-Kinderserie auf der es basiert) ist ein Kind, das in der Nachbarschaft eines Kleintierladens lebt und aufgrund seiner besonderen Fähigkeit, mit den Tieren zu sprechen, dort verschiedene Events durchführt und sich um die Tiere kümmert. In diesem Zuge erwirbt der Protagonist Haustiere und Gegenstände, die zur Erhaltung ihrer Gesundheit und zum Transport erforderlich sind, sowie Tiernahrung. Diese Käufe werden mit den Spielwährungen “Bling” oder “Kibble” bezahlt, wobei “Bling” als „harte“ Währung für „echtes“ Geld per In-App-Kauf erworben werden kann (etwa 200 Bling im Paket for 17,99 Euro).
“Little Pet Shop” wird in den Onlinestores als “Gratis”-App beworben. Der graphischen Gestaltung des Spiels nach zu urteilen, scheint es sich an Kinder zu richten, was von den Verweisen auf die zugrunde liegende TV-Serie bestätigt wird.
Die Behörden sehen in dieser Gestaltung einen Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung und aggressive Geschäftspraktiken – allerdings scheint es bei dem Angebot in den diversen App Stores noch an weiteren Stellen Verbesserungsbedarf gegeben zu haben. Die Ermittlungen erfolgen nämlich insbesondere unter den folgenden Gesichtspunkten, die nicht unbedingt nur mit der Bewerbung des Spiels als „gratis“ zusammenhängen, sondern eher auf Probleme mit der Gestaltung der App Stores als solche hindeuten:
Diese Praktiken verstoßen gegen Artikel 20 ff. des italienischen Verbrauchergesetzbuches (Codice del consumo, Legislativdekret Nr. 206/2005), die auch der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) dienen und für deren Durchsetzung die Markt- und Wettbewerbsbehörde nach Art. 27 zuständig ist.
Gerade der letzte Punkt der Liste könnte juristischen Sprengstoff bergen. Der Tausch „Währung gegen Werbung“ ist jedenfalls bei Free-to-Play-Spielen weit verbreitet.
Die Parteien sind zunächst aufgefordert worden, spezifische Unterlagen vorzulegen, und können auch darüber hinaus innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Benachrichtigung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Die Ermittlungen sollen spätestens 210 Tage nach dieser Benachrichtigung abgeschlossen sein (auch wenn eine Verlängerung dieser Frist möglich ist und angesichts der Komplexität der Angelegenheit nicht unwahrscheinlich erscheint). Die Markt- und Wettbewerbsbehörde kann ein Bußgeld bis zu 5 Millionen Euro verhängen.
Europaweit gehen Verbraucherschützer in unterschiedlicher Form gegen empfundene Mißstände im bereich der Bewerbung, der Vermarktung und des Betriebs von Free-to-Play-Spielen vor. Dabei unterscheiden sich die Instrumentarien deutlich – von behördlichen „best practices“ wie in England über private Unterlassungsklagen wie in Deutschland reicht die Bandbreite bis hin zu behördlichen Sanktionsmaßnahmen. Trotz der Vielzahl der Erscheinungsformen sind die zugrunde liegenden geschriebenen Rechtsnormen in der EU weitgehend vereinheitlicht. Auch bei der Durchsetzung ist auf eine sinnvolle Vereinheitlichung der Maßstäbe mit dem nötigen Augenmaß zu hoffen.
Ein Beitrag von Felix Hilgert mit Edoardo Tedeschi und Giulio Della Casa (beide Osborne Clarke Mailand)
]]>Die Bundesprüfstelle ist keine „Jugendschutzpolizei“ und kann nicht aus eigenem Antrieb heraus tätig werden. Nur wenn eine entsprechend berechtigte Behörde oder sonstige mit Jugendschutz und Jugendpflege befasste Stelle (zum Beispiel ein Jugendverband) einen Antrag stellt oder eine Indizierung anregt, wird die BPjM tätig. Privatpersonen können keine Indizierungsanträge stellen oder Indizierungen anregen.
Spiele, die ein Alterskennzeichen der USK tragen, können im Übrigen nicht indiziert werden (§ 18 Abs. 8 JuSchG).
Die Bundesprüfstelle kann – von einem speziellen Ausnahmefall abgesehen – auch erst nach Veröffentlichung eines Spiels tätig werden. Die Ausnahme betrifft das so genannte Zweifelsfallverfahren bei der USK (§ 14 Abs. 4 S. 3 JuSchG), an dessen Ende aber auch keine Indizierung, sondern nur eine gutachterliche Stellungnahme über das Spiel steht.
Voraussetzung einer Indizierung ist in jedem Fall, dass das Spiel tatsächlich in Deutschland vertrieben wird. Das muss auch so sein, denn eine „Vorabprüfung“ vor Veröffentlichung würde gegen das Verbot der (Vor-)Zensur aus Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verstoßen. Nachträgliche Beschränkungen der Verbreitung bereits veröffentlichter Medien sind aber nach dem verfassungsrechtlichen Begriffsverständnis von dem Zensurverbot nicht erfasst. Die BPjM ist deswegen auch nicht etwa eine Zensurbehörde.
Wie alle Medien werden Computerspiele von der Bundesprüfstelle entweder in einem vereinfachten Verfahren (für eindeutige Fälle) oder im Regelverfahren von einem Gremium aus ehrenamtlichen Beisitzern und der Vorsitzenden der BPjM oder ihrer Stellvertreterin geprüft. Im vereinfachten Verfahren besteht das Gremium aus drei, im Regelverfahren aus zwölf Mitgliedern. Computerspiele werden nicht von allen Gremiumsmitgliedern komplett durchgespielt – das macht nur ein Spieletester der BPjM, der dem Gremium dann die wesentlichen Inhalte vorführt. An der Sitzung des Gremiums kann auch der Publisher (und/oder dessen Rechtsanwalt) teilnehmen und auch zu der Vorführung des Spieltesters Stellung nehmen und bestimmte Aspekte des Spiels näher erläutern. Für das Regelverfahren ist dieses Anwesenheitsrecht gesetzlich geregelt, im vereinfachten Verfahren entspricht es einer ungeschriebenen Verwaltungspraxis, dass die BPjM die „Verfahrensbeteiligte“ jedenfalls auf deren Wunsch hin teilnehmen lässt.
In besonders schweren Fällen und wenn eine schnelle und umfangreiche Verbreitung eines jugendgefährdenden Mediums droht, kann eine Indizierung auch durch eine einstweilige Anordnung ergehen (§ 23 Abs. 5 JuSchG), die in der Praxis oft schon wenige Tage nach Verkaufsstart vorliegt. Die Anordnung muss dann aber durch eine Entscheidung des 12er-Gremiums bestätigt werden.
Die Liste der jugendgefährdenden Medien wird seit einer Gesetzesreform im Jahr 2003 in vier Teilen geführt; daneben gibt es als inoffiziellen fünften Teil die Liste mit denjenigen Medien, die schon vor Einführung dieser Vierteilung indiziert wurden (sog. „Altindizierungen“). Die Listenteile A und B sowie die Altindizierungen betreffen Trägermedien und werden in der amtlichen Publikation der BPjM, dem vierteljährlich erscheinenden „BPjM aktuell“ veröffentlicht, allerdings wird diese Liste natürlich nicht einfach an jedermann abgegeben. Man will schließlich keine „Einkaufsliste“ indizierter Medien verbreiten; die Werbung für ein Medium unter Hinweis auf seine Indizierung ist gesetzlich verboten (§ 15 Abs. 4 und 5 JuSchG). Aus diesem Grund werden auch die Listenteile C und D, die sich hauptsächlich auf Internetseiten und sonstige Telemedien beziehen, überhaupt nicht veröffentlicht.
Ein Spiel wird in Teil A (bzw. C) der Liste aufgenommen, wenn es nach Auffassung des Gremiums die Voraussetzungen einer Jugendgefährdung (gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG) erfüllt. Hält die Bundesprüfstelle das Spiel zusätzlich für strafrechtlich relevant, landet es in Teil B (bzw. D) der Liste, und die zuständige Staatsanwaltschaft wird automatisch informiert.
Nichts ist für die Ewigkeit – und das gilt auch für Indizierungsentscheidungen. Nach 25 Jahren auf dem „Index“ werden Medien wieder gestrichen – es sei denn die BPjM entscheidet ausdrücklich, das jeweilige Medium in der Liste zu belassen (so genannte „Folgeindizierung“).
Auch vor Ablauf dieser Frist können Rechteinhaber aber einen Antrag auf Streichung von der Liste stellen. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die Verhältnisse so stark geändert haben, dass ein früher als jugendgefährdend angesehener Inhalt heute nicht mehr so kritisch betrachtet wird. Gerade bei Computerspielen kann insoweit auch argumentiert werden, dass die Grafik eines alten Spieles heute so unrealistisch aussieht, dass sie auf den Betrachter ganz anders wirkt als noch vor einigen Jahren. Zu den jüngst auf Antrag vom Index gestrichenen Spielen gehören etwa die Klassiker DOOM und Max Payne.
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