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Mit der Entscheidung (Az. 23 U 42/14), deren Volltext noch nicht veröffentlicht ist, bestätigt das Kammergericht die Entscheidung der Vorinstanz, über die wir hier berichtet hatten. Auch der BGH hatte über eine sehr ähnliche Frage schon zu entscheiden, und eine entsprechende AGB-Klausel ebenfalls für wirksam erklärt.
Der neuerliche Anlauf der Verbraucherschützer erklärt sich mit der bekannten UsedSoft-Entscheidung des EuGH, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Rechteinhaber dem Erwerber einer heruntergeladenen Computersoftware nicht verbieten kann, sein Exemplar dieser Software seinerseits zu veräußern, weil sich beim Kauf das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erschöpft.
Dies hatte indes auch der BGH in seiner alten Entscheidung schon berücksichtigt und geurteilt, dass die urheberrechtliche Befugnis zur Weiterübertragung nicht dazu führt, dass Anbieter auch ihre Nutzeraccounts übertragbar gestalten müssen.
Eine etwas andere – oder ergänzende – Argumentation scheint das KG ins Feld zu führen. Es fehle bei Steam sogar schon an einem „Kauf“ eines Spiels, eben weil die Software von vorne herein nicht unbeschränkt, sondern nur als Teil der auf der Plattform erbrachten Dienste genutzt werden könne.
Dem ist zuzustimmen, denn die Leistung von Valve gegenüber den Kunden besteht längst nicht nur aus dem Bereithalten von Spielen zum Download. Steam dient vielmehr auch als Multiplayer- und Kommunikationsplattform, und ermöglicht weiterhin das automatische Einspielen von Fehlerbehebungen und anderen Updates.
Bezogen auf reine Downloadspiele hätte das Gericht möglicherweise sogar noch einfacher zu diesem (richtigen) Ergebnis gelangen können. Nach der Entscheidung des EuGH in Sachen PC-Box ist klar, dass beim Download von Computerspielen (anders als bei regulärer Anwendungssoftware) überhaupt keine Erschöpfung eintritt. Allerdings greift diese „Abkürzung“ natürlich nicht für die Konstellation, dass Spieldateien auf DVDs ausgeliefert und dann lediglich einem Steam-Nutzeraccount hinzugefügt werden. Wir sind gespannt, ob und was das KG in der Entscheidungsbegründung zu dieser Frage zu sagen hat, und werden weiter berichten.
]]>Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Deutliche Worte findet das Gericht darin auch – obwohl es für seine Entscheidung am Ende nicht einmal darauf ankam – zu der Frage, ob die „Online-Erschöpfung“, die der EuGH in seinem UsedSoft-Urteil anerkannt hat, überhaupt für Computerspiele gilt.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte nach der Niederlage vor dem BGH erneut gegen Valve, den Betreiber des Onlinedienstes Steam geklagt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer benachteiligte der Dienst die Kunden unangemessen, weil er die Übertragung von Accounts in seinen AGB ausschloss und damit letztendlich die Kunden daran hindere, Spiele gebraucht zu verkaufen. Damit werde der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz unterlaufen. Schon der BGH hatte diese Argumentation verworfen, doch der vzbv sah in dem hinsichtlich der Erschöpfung großzügigen UsedSoft-Urteil des EuGH eine Änderung der Rechtslage.
Diesem Ansatz ist das LG Berlin in dem Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. 15 O 56/13)(Volltext) nicht gefolgt. Es hält die Klauseln wie schon der BGH für zulässig, und zwar ungeachtet dessen, ob sie im Zusammenhang mit online heruntergeladenen oder auf körperlichen Datenträgern vertriebenen Spielen verwendet werden.
Das UsedSoft-Urteil, so die Richter, ändere schon deswegen nichts an der Beurteilung der Steam-AGB, weil es sich allein auf digital vertriebene Software, aber ausdrücklich nicht auf Zusatzleistungen wie Wartung und Support beziehe, und im Rahmen der Onlineplattform Steam vergleichbare weitere Dienstleistungen erbracht wurden – dazu zählt das Gericht nicht nur die Ermöglichung des Multiplayerspiels als solchem, sondern auch das Matchmaking (Generierung von Onlinespielpartien zwischen in etwa gleich starken Spielern), die Bereitstellung automatischer Updates, und anscheinend sogar das digitale Rechtemanagement.
Wie zur Unterstreichung, dass sich die Rechtslage nicht geändert hat, zitiert das Gericht sogar über mehrere Seiten das BGH-Urteil aus dem Jahr 2010.
Daher könne, so das LG Berlin, auch eigentlich offen bleiben, ob die UsedSoft-Rechtsprechung auf Computerspiele überhaupt Anwendung finden könne. Dennoch macht es aus seiner Meinung in dieser Frage keinen Hehl:
Es kann insbesondere dahin stehen, ob sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache UsedSoft ergibt, dass die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes das § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG bzw. Art. 4 Abs. 2 der Computerrichtlinie auch für den Online-Vertrieb von komplexen Computerspielen gilt oder ob – im Hinblick darauf, dass diese auch als Filmwerk Urheberrechtsschutz genießen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und als solche zugleich auch der Urheberrechtsrichtlinie unterliegen -, bei diesen die Annahme der Erschöpfung voraussetzt, dass ein körperliches Werkstück in Verkehr gebracht worden ist.
Die gerade nicht offen gelassene Feststellung, dass Computerspiele eben auch als Filmwerke geschützt werden, zeigt deutlich, welcher Auffassung des Gericht zuneigt: Für Computerspiele gilt zumindest auch die Urheberrechtsrichtlinie – und damit kommt eine „unkörperliche Erschöpfung“ nicht in Betracht. Mit diesem Ansatz dürfte sich das Gericht auch in guter Gesellschaft mit dem EuGH befinden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.
Update: Eine englischsprachige Erläuterung des Urteils jetzt bei unseren Specials!
Full disclosure: Wir haben in diesem Verfahren keine der Parteien vertreten.
]]>Die Begründung des – nicht rechtskräftigen – Urteils liegt noch nicht vor. Wir werden zu gegebener Zeit weiter berichten.
]]>Dem Bericht von Telemedicus zufolge hat das Gericht nämlich durchblicken lassen, dass es von vorne herein den Erschöpfungsgrundsatz nicht auf digital vertriebene Computerspiele anwenden möchte. Diese Ansicht würde den Argumenten der Verbraucherzentrale in doppelter Hinsicht den Boden entziehen: Der BGH hatte bekanntlich in den „Offline“-Sachverhalten (also bei Koppelung eines auf DVD vertriebenen Spiels mit einem nicht übertragbaren Nutzeraccount) entschieden, dass trotz der Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes aus AGB-rechtlicher Sicht nichts gegen das Übertragungsverbot von Nutzeraccounts einzuwenden sei.
Wenn nun aber noch nicht einmal der Erschöpfungsgrundsatz für online heruntergeladene Spiele gelten soll, dürfte die Argumentation der Verbraucherschützer erst recht nicht verfangen.
Begründen ließe sich diese Auslegung damit, dass das EuGH-Urteil zur Online-Erschöpfung eine reine Anwendungssoftware betraf und für Computerspiele, die neben der Software ja auch Animationen, Bilder, Musik und Texte enthalten, andere Regeln gelten. Zwar sind diese Fragen vom EuGH noch nicht mit letzter Deutlichkeit entschieden, aber in offenen Widerspruch zu dessen aktueller Rechtsprechung würde das LG Berlin sich mit dieser Argumentation auch nicht setzen. Schon in einer älteren Entscheidung hatte das Gericht im Übrigen eine „Online-Erschöpfung“ für digitale Inhalte ausdrücklich abgelehnt.
Einen Termin für die Urteilsverkündung haben die Richter am Ende der mündlichen Verhandlung allerdings nicht kommuniziert. Wann es weitergeht, ist derzeit also noch nicht bekannt.
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Bereits im Jahr 2010 hatte der BGH, ebenfalls aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale, entschieden, dass aus urheberrechtlicher Sicht nichts dagegen spreche, Computerspiele mit unübertragbaren Nutzeraccounts zu verknüpfen – auch wenn dies zur Folge hatte, dass der Weiterverkauf einer Spiel-CD sinnlos werde. Umstritten war dies, weil der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz es eigentlich erlaubt, ein einmal in Verkehr gebrachtes Vervielfältigungsstück eines geschützten Werkes auch ohne Einwilligung des Urhebers weiter zu verkaufen. Der BGH hat diese Regelung aber – zutreffend – als Schranke der Verbotsrechte des Urhebers und nicht als „Verkaufsrecht“ zugunsten des Kunden gewertet. Eine AGB-Klausel, die die Übertragung von Nutzeraccounts untersagt, sei deshalb auch nicht unwirksam.
In der Folgezeit hatte der EuGH in Sachen „Usedsoft“ eine viel beachtete Entscheidung zu Gebrauchtsoftware und dem Anwendungsbereich des Erschöpfungsgrundsatzes getroffen: Der ursprünglich – auch nach dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinien – nur für körperliche Vervielfältigungsstücke geltende Erschöpfungsgrundsatz solle auch auf digital vertriebene Softwareexemplare Anwendung finden. Zur Begründung dieser Entscheidung macht der EuGH auch Ausführungen zur praktischen Nützlichkeit des Erschöpfungsgrundsatzes.
Aufgrund dieser Entscheidung witterte die Verbraucherzentrale eine neue Chance für den Angriff auf das Konzept der nicht übertragbaren Nutzeraccounts. Wenn der EuGH auf die praktische Nützlichkeit des Erschöpfungsgrundsatzes für den Softwarenutzer abstelle, könne dies ja auch die AGB-Klauseln zur Nichtübertragbarkeit von Accounts in neuem Licht erscheinen lassen, da durch diese der Weiterverkauf der entsprechenden Vervielfältigungsstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Allerdings scheint das LG Berlin der Ansicht zu sein, dass die EuGH-Entscheidung an der AGB-rechtlichen Lage in Deutschland nichts ändert. In der Tat wirkt sich diese Entscheidung nicht direkt auf die Fragen aus, die für den BGH in seinem ersten Valve-Urteil entscheidend waren.
Wir sind jedenfalls auf das Urteil und die Urteilsbegründung gespannt und werden weiter berichten.
Die Spieleindustrie sucht verstärkt nach Wegen, wie sie den Vertrieb von Spielen auf CDs/DVDs mit digitalen Distributionskanälen verknüpfen kann. Dadurch können Hersteller am Gebrauchtmarkt partizipieren und Produktpiraterie bekämpfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im vergangenen Jahr die Strategie der Bindung an einen unübertragbaren User Account gebilligt. Eine Verbraucherzentrale hatte dieses Vertriebsmodell angegriffen. Wir erläutern die Hintergründe der Entscheidung.
]]>Yeah, [unmodified content] would be a fine thing to add. […] I’m sure sooner or later we’ll get that out on Steam, and certainly our view as a content company is that there should be no restrictions on content. Of course that’s a pretty self-serving view; anything we can do to help our customers get access to the content they want, we’re going to figure out how to do.
Da schwingt zwar eine Portion amerikanischer Zweckoptimismus mit, so dass es im Original etwas unverbindlicher klingt als es hierzulande teilweise aufgefasst wurde, mit einem geeigneten Altersverifikationssystem wäre es aber grundsätzlich möglich, volljährigen Steam-Nutzern auch indizierte Medien anzubieten. Das gilt jedenfalls für solche Spiele, die „nur“ in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wurden. Schätzt die Bundesprüfstelle ein Spiel allerdings als strafrechtlich relevant ein (und führt es daher in Teil B der Liste, § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG), darf es selbst hinter einem AVS nicht angeboten werden, wie sich aus § 4 Nr. 11 JMStV ergibt.
In der Praxis steckt der Teufel allerdings im Detail. Wir werden die Entwicklung beobachten…
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