define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); UsedSoft – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Fri, 02 Oct 2015 07:52:44 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 KG Berlin (erneut): Unübertragbare Nutzeraccounts bei Steam sind zulässig https://www.spielerecht.de/kg-berlin-erneut-unuebertragbare-nutzeraccounts-bei-steam-sind-zulaessig/ https://www.spielerecht.de/kg-berlin-erneut-unuebertragbare-nutzeraccounts-bei-steam-sind-zulaessig/#respond Fri, 02 Oct 2015 07:51:46 +0000 http://spielerecht.de/?p=3690 Das Kammergericht in Berlin hat im Dauerstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Firma Valve erneut die bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach es beim Vertrieb von Computerspielen zum Download über die Plattform Steam AGB-rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Möglichkeit zur Nutzung des Spiels technisch an einen nicht übertragbaren und personalisierten Nutzeraccount zu binden.

Mit der Entscheidung (Az. 23 U 42/14), deren Volltext noch nicht veröffentlicht ist, bestätigt das Kammergericht die Entscheidung der Vorinstanz, über die wir hier berichtet hatten. Auch der BGH hatte über eine sehr ähnliche Frage schon zu entscheiden, und eine entsprechende AGB-Klausel ebenfalls für wirksam erklärt.

Der neuerliche Anlauf der Verbraucherschützer erklärt sich mit der bekannten UsedSoft-Entscheidung des EuGH, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Rechteinhaber dem Erwerber einer heruntergeladenen Computersoftware nicht verbieten kann, sein Exemplar dieser Software seinerseits zu veräußern, weil sich beim Kauf das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erschöpft.

Dies hatte indes auch der BGH in seiner alten Entscheidung schon berücksichtigt und geurteilt, dass die urheberrechtliche Befugnis zur Weiterübertragung nicht dazu führt, dass Anbieter auch ihre Nutzeraccounts übertragbar gestalten müssen.

Eine etwas andere – oder ergänzende – Argumentation scheint das KG ins Feld zu führen. Es fehle bei Steam sogar schon an einem „Kauf“ eines Spiels, eben weil die Software von vorne herein nicht unbeschränkt, sondern nur als Teil der auf der Plattform erbrachten Dienste genutzt werden könne.

Dem ist zuzustimmen, denn die Leistung von Valve gegenüber den Kunden besteht längst nicht nur aus dem Bereithalten von Spielen zum Download. Steam dient vielmehr auch als Multiplayer- und Kommunikationsplattform, und ermöglicht weiterhin das automatische Einspielen von Fehlerbehebungen und anderen Updates.

Bezogen auf reine Downloadspiele hätte das Gericht möglicherweise sogar noch einfacher zu diesem (richtigen) Ergebnis gelangen können. Nach der Entscheidung des EuGH in Sachen PC-Box ist klar, dass beim Download von Computerspielen (anders als bei regulärer Anwendungssoftware) überhaupt keine Erschöpfung eintritt. Allerdings greift diese „Abkürzung“ natürlich nicht für die Konstellation, dass Spieldateien auf DVDs ausgeliefert und dann lediglich einem Steam-Nutzeraccount hinzugefügt werden. Wir sind gespannt, ob und was das KG in der Entscheidungsbegründung zu dieser Frage zu sagen hat, und werden weiter berichten.

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„Keyselling“ verstößt gegen Urheberrecht – Erstes deutsches Urteil gegen Keyseller https://www.spielerecht.de/keyselling-ist-urheberrechtsverletzung-lg-berlin-faellt-erstes-urteil-gegen-deutschen-keyseller/ https://www.spielerecht.de/keyselling-ist-urheberrechtsverletzung-lg-berlin-faellt-erstes-urteil-gegen-deutschen-keyseller/#respond Thu, 27 Mar 2014 14:57:33 +0000 http://spielerecht.de/?p=2758 Der unautorisierte isolierte Verkauf von Produktschlüsseln („keys“) für Computerspiele stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Das hat das Landgericht Berlin Anfang März 2014 entschieden und damit faktisch das Geschäftsmodell des Keyselling für rechtswidrig erklärt. Es ist die erste Entscheidung, die sich mit dem Geschäftsmodell befasst und stellt somit einen wichtigen Meilenstein im Umgang mit Keysellern dar. Aber auch juristisch ist die Entscheidung durchaus interessant.

Was ist Keyselling?

Das Geschäftsmodell des Keyselling nutzt den Umstand aus, dass Computerspiele weltweit zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Spiele können beispielsweise auf dem russischen Markt nicht zu demselben Preis verkauft werden, wie auf dem deutschen. Und auch innerhalb Europas gibt es zum Teil deutliche Preisunterschiede.

Beim Keyselling werden die Produktschlüssel aus den DVD-Verpackungen abfotografiert und an den Keyseller geliefert bzw. über Handelsplattformen an professionelle Keyseller verkauft. Die Produktschlüssel stammen regelmäßig aus verhältnismäßig niedrigpreisigen Märkten. Die physischen Produkte werden in der Regel nicht mit geliefert. Der Keyseller verkauft die fotografierten Produktschlüssel dann im Internet zu einem deutlich geringeren Preis als dem normalen deutschen Einzelhandelspreis. Mit diesen Produktschlüsseln können die Spiele dann von den Kunden des Keysellers von digitalen Distributionsplattformen wie Steam oder Origin heruntergeladen werden. Was mit den Original-Datenträgern passiert, ist in der Regel unbekannt.

Der Fall vor dem Landgericht Berlin

Ein Spielepublisher sah sich durch das Geschäftsmodell der Keyseller in seinen urheberrechtlich geschützten Rechten verletzt und mahnte den Betreiber eines Online-Shops für Spiele-Keys ab. Er forderte, dass dieser den Weiterverkauf aller Keys unterlässt, die zu Spielen gehören, an denen der Publisher die Rechte hält. Der Keyseller wehrte sich gegen die Abmahnung und erhob negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Berlin. Das Gericht solle feststellen, dass der Publisher wegen des Verkaufs der Produktschlüssel keine Unterlassungsansprüche gegen den Keyseller habe.

Seine Argumentation: Die UsedSoft-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 3. Juli 2012 – C-128/11) erlaube den Weiterverkauf von Produktschlüsseln. Danach habe sich das Vervielfältigungsrecht des Publishers erschöpft, wenn er das Spiel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht habe (sog. Erschöpfungsgrundsatz). Der Weiterverkauf sei dann zulässig, wenn der Original-Datenträger unbrauchbar gemacht wurde.

Der Publisher hielt dagegen: Für Computerspiele sei die UsedSoft-Entscheidung schon gar nicht anwendbar. Nach der Nintendo-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 23. Jan. 2014 – C-355/12) gelte für Computerspiele nicht allein die Software-Richtlinie RL 2009/24/EG, auf der die UsedSoft-Entscheidung beruhte. Spiele sind demnach vielmehr hybride Werke, die auch der Urheberrechtsrichtlinie RL 2001/29/EG unterfallen. Die UsedSoft-Entscheidung sei daher schon gar nicht auf Computerspiele übertragbar.

Außerdem könne der Erschöpfungsgrundsatz nur für das Produkt gelten, dass innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht wurde – und nicht für nur Teile dieses Werkes. Der Weiterverkauf der Original-Datenträger sei demnach zulässig, das Aufspalten in Datenträger und Produktschlüssel aber nicht. Obendrein trage der Keyseller die Beweislast dafür, dass die von ihm verkauften Produktschlüssel auch wirklich innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht wurden – und nicht etwa aus Russland oder den USA stammen, wo der Erschöpfungsgrundsatz nicht greift.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin schloss sich in dem Urteil vom 11. März 2014 (Az. 16 O 73/13) (Volltext) der Argumentation des Publishers an. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für urheberrechtlich geschützte Werke in der Form, in der sie ursprünglich in den Verkehr gebracht wurden. Eine Erschöpfung kann also allenfalls an den Spielen auf Original-Datenträgern eintreten, nicht aber für den separaten Verkauf der Keys. Aus den Entscheidungsgründen:

„Erschöpfung kann von vornherein nur an dem Produkt eintreten, das mit Zustimmung des Berechtigten in der Europäischen Union in den Verkehr gelangt ist. Die Erschöpfung dient der Herstellung der Verkehrsfähigkeit von Produkten […]. Sie ist deshalb an dasjenige Produkt geknüpft, welches der Rechteinhaber freiwillig in den Verkehr gegeben hat. […]

Mithin konnte Erschöpfung an den […] Kombinationspaketen von vornherein nur bei Weitergabe eben dieser Kombination, nämlich des physischen Datenträgers zzgl. des Produktschlüssels eintreten. Spaltet der Verkäufer, wie hier der Kläger, diese Einheit auf und gibt nur den Produktschlüssel weiter, so verändert er die dem Produkt vom Rechteinhaber verliehene Form. Er veräußert dann nicht dasselbe, sondern ein anderes Produkt, wozu ihm die Zustimmung des Rechteinhabers fehlt. Erschöpfung kann in solchen Fällen von vornherein nicht eintreten.“

Nichts anderes ergibt sich auch aus der UsedSoft-Entscheidung des EuGH. Zum einen ist bereits fraglich, ob diese überhaupt auf Computerspiele anwendbar ist, da sich der UsedSoft-Fall ausschließlich auf die Software-Richtlinie bezieht, Spiele dieser aber nur zum Teil unterfallen. Zum anderen betrifft die UsedSoft-Entscheidung einen anderen Fall. Dort wurde die Software nämlich von vornherein digital vertrieben. Eine Aufspaltung von Datenträger und Produktschlüssel gab es dort nicht.

Die Folgen für die Praxis

Für Publisher ist die Entscheidung ein erster wichtiger Schritt im Kampf gegen den grauen Markt der Keyseller. Zwar ist es die erste Entscheidung dieser Art und ein paar Detailfragen sind noch offen – vor allem auch wegen der besonderen prozessualen Situation der negativen Feststellungsklage. Dennoch hat das Landgericht Berlin deutlich Stellung gegen Keyselling bezogen und der Spieleindustrie den Rücken gestärkt.

Eine englische Zusammenfassung des Falls gibt es bei unseren Specials.

Ein Beitrag von Felix Hilgert und Konstantin Ewald.

Full Disclosure: Wir haben den beklagten Publisher in dieser Sache vertreten. [update 9. Mai 2014] Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. 

 

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LG Berlin: Steam-Accounts müssen auch nach UsedSoft nicht übertragbar sein (Volltext) https://www.spielerecht.de/lg-berlin-steam-accounts-muessen-auch-nach-usedsoft-nicht-uebertragbar-sein-volltext/ https://www.spielerecht.de/lg-berlin-steam-accounts-muessen-auch-nach-usedsoft-nicht-uebertragbar-sein-volltext/#respond Mon, 24 Mar 2014 07:17:46 +0000 http://spielerecht.de/?p=3097 Wie bereits berichtet hat das LG Berlin mit Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. 15 O 56/13) erneut bestätigt, dass es zulässig ist, die Übertragung von Accounts in Onlinediensten per AGB zu verbieten. Das gilt auch, wenn ein solcher Account Voraussetzung für das Spielen eines digital oder auf einem physischen Datenträger erworbenen Computerspiels ist.

Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Deutliche Worte findet das Gericht darin auch – obwohl es für seine Entscheidung am Ende nicht einmal darauf ankam – zu der Frage, ob die „Online-Erschöpfung“, die der EuGH in seinem UsedSoft-Urteil anerkannt hat, überhaupt für Computerspiele gilt.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte nach der Niederlage vor dem BGH erneut gegen Valve, den Betreiber des Onlinedienstes Steam geklagt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer benachteiligte der Dienst die Kunden unangemessen, weil er die Übertragung von Accounts in seinen AGB ausschloss und damit letztendlich die Kunden daran hindere, Spiele gebraucht zu verkaufen. Damit werde der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz unterlaufen. Schon der BGH hatte diese Argumentation verworfen, doch der vzbv sah in dem hinsichtlich der Erschöpfung großzügigen UsedSoft-Urteil des EuGH eine Änderung der Rechtslage.

Diesem Ansatz ist das LG Berlin in dem Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. 15 O 56/13)(Volltext) nicht gefolgt. Es hält die Klauseln wie schon der BGH für zulässig, und zwar ungeachtet dessen, ob sie im Zusammenhang mit online heruntergeladenen oder auf körperlichen Datenträgern vertriebenen Spielen verwendet werden.

Das UsedSoft-Urteil, so die Richter, ändere schon deswegen nichts an der Beurteilung der Steam-AGB, weil es sich allein auf digital vertriebene Software, aber ausdrücklich nicht auf Zusatzleistungen wie Wartung und Support beziehe, und im Rahmen der Onlineplattform Steam vergleichbare weitere Dienstleistungen erbracht wurden – dazu zählt das Gericht nicht nur die Ermöglichung des Multiplayerspiels als solchem, sondern auch das Matchmaking (Generierung von Onlinespielpartien zwischen in etwa gleich starken Spielern), die Bereitstellung automatischer Updates, und anscheinend sogar das digitale Rechtemanagement.

Wie zur Unterstreichung, dass sich die Rechtslage nicht geändert hat, zitiert das Gericht sogar über mehrere Seiten das BGH-Urteil aus dem Jahr 2010.

Daher könne, so das LG Berlin, auch eigentlich offen bleiben, ob die UsedSoft-Rechtsprechung auf Computerspiele überhaupt Anwendung finden könne. Dennoch macht es aus seiner Meinung in dieser Frage keinen Hehl:

 Es kann insbesondere dahin stehen, ob sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache UsedSoft ergibt, dass die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes das § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG bzw. Art. 4 Abs. 2 der Computerrichtlinie auch für den Online-Vertrieb von komplexen Computerspielen gilt oder ob – im Hinblick darauf, dass diese auch als Filmwerk Urheberrechtsschutz genießen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und als solche zugleich auch der Urheberrechtsrichtlinie unterliegen -, bei diesen die Annahme der Erschöpfung voraussetzt, dass ein körperliches Werkstück in Verkehr gebracht worden ist.

Die gerade nicht offen gelassene Feststellung, dass Computerspiele eben auch als Filmwerke geschützt werden, zeigt deutlich, welcher Auffassung des Gericht zuneigt: Für Computerspiele gilt zumindest auch die Urheberrechtsrichtlinie – und damit kommt eine „unkörperliche Erschöpfung“ nicht in Betracht. Mit diesem Ansatz dürfte sich das Gericht auch in guter Gesellschaft mit dem EuGH befinden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.

Update: Eine englischsprachige Erläuterung des Urteils jetzt bei unseren Specials!

Full disclosure: Wir haben in diesem Verfahren keine der Parteien vertreten.

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EuGH zu gebrauchten Softwarelizenzen: Kommt die Online-Erschöpfung? https://www.spielerecht.de/eugh-zu-gebrauchten-softwarelizenzen-kommt-die-online-erschopfung/ https://www.spielerecht.de/eugh-zu-gebrauchten-softwarelizenzen-kommt-die-online-erschopfung/#respond Mon, 30 Apr 2012 14:53:03 +0000 http://spielerecht.de/?p=1987 Um den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen wird vor deutschen Gerichten seit Jahren gestritten. Unternehmen wie die mittlerweile insolvente UsedSoft haben in der Vergangenheit versucht, überzählige oder nicht mehr benötigte Softwarelizenzen „gebraucht“ zu verkaufen und sich dabei auf den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz berufen. Nach diesem international anerkannten Grundsatz, der im deutschen Urheberrecht in § 17 Abs. 2 UrhG und – zurückgehend auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen – speziell für Software in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG geregelt ist, kann der Rechteinhaber den Handel mit einer konkreten Kopie seines Werkes nicht verbieten, wenn er sie einmal in den Verkehr gebracht hat. Ein Taschenbuch darf also beliebig gebraucht weiterverkauft werden, ohne dass der Urheber (bzw. Rechteinhaber) dabei mitzureden hätte – das Verbreitungsrecht hat sich erschöpft.

Heftig umstritten ist die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes aber für die im Games- und Softwarevertrieb immer häufigere Konstellation, dass dem Kunden nur ein Download ermöglicht, aber kein eigentliches Programmexemplar auf einem Datenträger überlassen wird, der dann wie ein Buch weitergereicht werden könnte. Ob dann überhaupt eine Erschöpfung eintritt und wie sie sich auf den Handel mit „gebrauchten Lizenzen“ auswirkt, ist umstritten. Zuletzt hat der BGH diese Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

In diesem Verfahren zwischen UsedSoft und Oracle vor dem EuGH deutet sich jetzt eine differenzierte Entscheidung an. In seinen Schlussanträgen hat Generalanwalt Yves Bot dafür plädiert, den Erschöpfungsgrundsatz auch auf solche Programmkopien anzuwenden, die der Erwerber durch Herunterladen aus dem Internet selbst anfertigt. Begründet wird dies insbesondere mit dem Sinn des Erschöpfungsgrundsatzes, wonach der Rechteinhaber bei dauerhafter Überlassung eines Exemplars eben nur einmalig beteiligt wird, und dieses Werkexemplar dann an Zweit- oder Dritterwerber weitergegeben werden kann. In den Schlussanträgen heißt es:

Ich bin nämlich der Ansicht, dass der Begriff „Verkauf“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unter Berücksichtigung des Zwecks der Erschöpfung, der darin besteht, das Ausschließlichkeitsrecht im Recht des geistigen Eigentums einzuschränken, sofern der Vorgang des Inverkehrbringens es dem Rechtsinhaber ermöglicht hat, den wirtschaftlichen Wert seines Rechts zu realisieren, eine weite Auslegung erforderlich macht, die sämtliche Formen der Vermarktung eines Erzeugnisses, die durch die Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechts an einer Programmkopie gegen die einmalige Zahlung eines Entgelts gekennzeichnet sind, umfasst. Eine zu restriktive Lesart dieses Begriffs würde die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Erschöpfungsregel gegenstandslos machen, […]

[D]as Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms [erschöpft sich], wenn der Rechtsinhaber, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat. Die Überlassung der Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts stellt nämlich einen Verkauf […] dar.

Ein vollständiger Freibrief für den Handel mit gebrauchter Software ist damit aber noch nicht erteilt. Denn der Generalanwalt macht auch deutlich, dass das einzige Recht, das sich erschöpfen kann, das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie ist. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht angefertigt werden. Das bedeutet, dass der Ersterwerber des Programms dieses nur auf dem Datenträger veräußern kann, auf den er es ursprünglich gespeichert (und damit eine konkrete Kopie erzeugt) hat. Weder der Erst- noch der Zweiterwerber können sich dagegen auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen um weitere Kopien der Software herzustellen.

In den Worten von EuGH-Generalanwalt Yves Bot:

Meines Erachtens kann die Erschöpfungsregel, die untrennbar mit dem Verbreitungsrecht verbunden ist, beim derzeitigen Rechtsstand nicht auf das Vervielfältigungsrecht erstreckt werden. Ich bin mir bewusst, dass diese Eingrenzung der Regel allein auf die nach ihrem Herunterladen aus dem Internet auf einem Datenträger verkörperte Kopie deren Tragweite in der Praxis einschränken wird, doch kann – auch wenn sie in dem Erfordernis, die praktische Wirksamkeit der Erschöpfungsregel zu wahren und dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr den Vorrang einzuräumen, eine Stütze findet – die entgegengesetzte Lösung, […] meiner Meinung nach nicht vertreten werden […].

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für mich, dass […] sich der Zweiterwerber im Fall einer Weiterveräußerung des Nutzungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms für die Vervielfältigung des Programms durch das Erstellen einer weiteren Kopie nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie berufen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.

Der Generalanwalt beim EuGH ist, anders als die Bezeichnung nahe legt, kein Parteivertreter, sondern ein Mitglied des Gerichts. Er bereitet die Entscheidung vor, so dass seine Schlussanträge oft das spätere Urteil vorwegnehmen. Der EuGH muss sich den Ausführungen des Generalanwalts aber nicht zwingend anschließen.

Egal wie der EuGH entscheidet: Im Spielebereich gilt außerdem die Rechtsprechung des BGH, wonach es nicht zu beanstanden ist, die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für ein Spiel an einen unübertragbaren Nutzeraccount bei einer Onlineplattform zu binden – und zwar auch wenn dadurch der Erschöpfungsgrundsatz faktisch an Bedeutung verliert. Diese Linie muss sich auch durch neue Vorgaben aus Luxemburg zur Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes nicht ändern.

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