define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); US Supreme Court – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Mon, 22 Dec 2014 15:43:15 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Ganz kurz: Der US Supreme Court und das lustige Ballerspiel https://www.spielerecht.de/ganz-kurz-der-us-supreme-court-und-das-lustige-ballerspiel/ https://www.spielerecht.de/ganz-kurz-der-us-supreme-court-und-das-lustige-ballerspiel/#respond Mon, 26 Aug 2013 15:59:09 +0000 http://spielerecht.de/?p=2372 Über die Entscheidung des US-amerikanischen Supreme Court zu geplanten Verkaufsbeschränkungen für gewalthaltige Computerspiele hatten wir in einiger Ausführlichkeit berichtet. Unsere Kollegen vom amerikanischen Fachblog für Klatsch und Tratsch mit Jurabezug, Above The Law, haben dazu jetzt noch eine kleine, feine Hintergrundinformation ausgegraben: „Ziemlich lustig“ sei es gewesen, zu Recherchezwecken einige der relevanten Entertainment-Produkte einmal selbst zu spielen, so die Richterin Elena Kagan. Dem können wir aus dem Blickwinkel unserer Jugendschutzpraxis durchaus zustimmen.

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US Supreme Court: Conan, der Barbar ./. Gamesbranche https://www.spielerecht.de/us-supreme-court-conan-der-barbar-gamesbranche/ https://www.spielerecht.de/us-supreme-court-conan-der-barbar-gamesbranche/#respond Fri, 30 Apr 2010 15:50:55 +0000 http://spielerecht.de/?p=796 Der kalifornische Gouverneur Arnold Schwarzenegger, der im Rahmen seiner Schauspielkarriere ja durchaus auch schon wenig pazifistische Charaktere verkörpert hat, legt sich jetzt vor dem amerikanischen Supreme Court mit einem Branchenverband der Spieleindustrie an. Diese war zunächst erfolgreich gegen einen neu eingefügten Abschnitt des California Civil Code vorgegangen, wonach gewalthaltige Computerspiele in Kalifornien mit einer „18“ gekennzeichnet und nicht mehr an Minderjährige verkauft werden dürfen.

Konkret sehen die Artikel 1746 bis 1746.5 des California Civil Code ein Verkaufsverbot an Minderjährige für solche Spiele vor, die entweder nach Einschätzung eines vernünftigen Dritten das „morbide Interesse“ von Jugendlichen ansprechen, offenkundig gegen gesellschaftlich anerkannte Standards hinsichtlich der Eignung für Jugendliche verstoßen und dadurch insgesamt ohne künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert für Jugendliche sind, oder in denen der Spieler virtuell Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in besonders abscheulicher oder grausamer Weise, z.B. durch Folter, ausüben kann:

„Violent video game“ means a video game in which the range
of options available to a player includes killing, maiming,
dismembering, or sexually assaulting an image of a human being, if
those acts are depicted in the game in a manner that does either of
the following:
(A) Comes within all of the following descriptions:
(i) A reasonable person, considering the game as a whole, would
find appeals to a deviant or morbid interest of minors.
(ii) It is patently offensive to prevailing standards in the
community as to what is suitable for minors.
(iii) It causes the game, as a whole, to lack serious literary,
artistic, political, or scientific value for minors.
(B) Enables the player to virtually inflict serious injury upon
images of human beings or characters with substantially human
characteristics in a manner which is especially heinous, cruel, or
depraved in that it involves torture or serious physical abuse to the
victim.

Die Spieleunternehmen – und mit ihnen zuletzt der U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit – hatten darin eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus dem ersten Zusatzartikel der US-Verfassung gesehen. Gegen diese Einschätzung wendet sich Schwarzenegger in seiner Funktion als Gouverneur von Kalifornien und hat die Frage dem Obersten Gerichtshof der USA zur Entscheidung vorgelegt (Die in der Sache bereits gewechselten Schriftsätze sind im „SCOTUSwiki“ im Volltext verfügbar).

Die Maßstäbe, an denen das kalifornische Gesetz gewalthaltige Computerspiele messen will, sind denen in §15 Abs. 2 JuSchG nicht unähnlich. Enthält ein Spiel etwa

besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt,

so führt das in Deutschland sogar zur Indizierung und damit neben dem Verkaufsverbot an Minderjährige auch zu umfänglichen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen.

Für deutsche Juristen ungewohnt ist der ausdrückliche Verweis auf den vernünftigen Dritten und den gesellschaftlichen Konsens. Für die Praxis dürften freilich trotz aller Kasuistik und den entsprechenden Prüfkriterien der USK in Grenzfällen auch hierzulande die von gesellschaftlichen Gegebenheiten geprägten subjektive Wertungen der Prüfer den Ausschlag geben…

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