define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Uncategorized – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Mon, 22 Dec 2014 16:01:13 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Schweiz: Erneut Standesinitiative zum Verbot von Actionspielen https://www.spielerecht.de/schweiz-standesinitiativen-zum-verbot-von-actionspielen/ https://www.spielerecht.de/schweiz-standesinitiativen-zum-verbot-von-actionspielen/#respond Thu, 27 Jan 2011 07:47:08 +0000 http://spielerecht.de/?p=1229 Bereits im vergangenen März hat der Schweizer Ständerat zwei Initiativen zur Verschärfung des Jugendschutzes bei Computerspielen bis hin zum vollständigen Verbot bestimmter Actionspiele beschlossen, die allerdings bisher nicht umgesetzt worden sind. Das könnte sich in Kürze ändern, da inzwischen eine Reihe von Kantonen Druck macht. Zuletzt hat am Montag der Kantonsrat des Kanton Luzern eine weitere solche Initiative fast einstimmig verabschiedet.

Wie die vom Ständerat bereits beschlossene Initiative aus dem Kanton Bern fordert auch das aktuelle Papier ein

Verbot der Herstellung, des Anpreisens, der Einfuhr, des Verkaufs und der Weitergabe von Spielprogrammen, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.

Das geht über das ohnehin schon strenge deutsche Recht noch hinaus – § 131 StGB verbietet nur solche grausamen Darstellungen, die zusätzlich entweder gewaltverherrlichend oder -verharmlosend sind oder die Menschenwürde verletzten. Nicht jede in einem Spiel enthaltene Gewaltszene, mag sie auch grausam erscheinen, ist hiervon automatisch erfasst.

Die Standesinitiative ist nur der Beginn eines mehrstufigen Gesetzgebungsverfahrens. Das letzte Wort haben nicht die Kantone, sondern das Bundesparlament, bestehend aus Nationalversammlung und – abermals – Ständerat.

Die Spieler-Organisation GameRights.ch sieht die Luzerner Initiative schon lange kritisch und weist in einer aktuellen Pressemitteilung [pdf] nochmals auf Widersprüche in dem Entwurfstext hin. Auch bei den Jugendorganisationen der im Kantonsrat von Luzern vertretenen Parteien regt sich parteiübergreifend Widerstand.

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„Verbot von Killerspielen“: Die Schweiz verschärft ihr Jugendschutzrecht https://www.spielerecht.de/verbot-von-killerspielen-die-schweiz-verscharft-ihr-jugendschutzrecht/ https://www.spielerecht.de/verbot-von-killerspielen-die-schweiz-verscharft-ihr-jugendschutzrecht/#respond Mon, 22 Mar 2010 11:52:27 +0000 http://spielerecht.de/?p=695 Der Schweizer Ständerat hat zwei Initiativen beschlossen, die das bisher recht liberale Jugendschutzrecht im Hinblick auf gewalthaltige Computerspiele deutlich verschärfen. Nachdem der Nationalrat den Entwürfen bereits 2009 zugestimmt hat, sind die Voten nun für den Bundesrat bindend.

Die erste Initiative – mit dem etwas reißerischen, aber über den Inhalt deutlich hinausgehenden Titel „Verbot von elektronischen Killerspielen“ – wurde mit einer Mehrheit von 27 zu 1 Stimme angenommen. Sie zielt aber nicht auf ein komplettes Verbot sondern adelt nur die europaweit verbreiteten PEGI-Kennzeichen: Diese sollen künftig verbindlich sein, der Verkauf von Spielen mit der Einstufung 16+/18+ an Kinder bzw. Jugendliche wird gesetzlich untersagt. Insoweit nähert sich die Schweiz dann dem in Deutschland praktizierten System an.

Die zweite Initiative trägt einen fast identischen Titel („Verbot von Killerspielen„), und hier ist auch drin was draufsteht. Der Bundesrat muss danach ein Gesetz vorlegen, welches die

Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen [verbietet], in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.

Diesen Vorschlag hat der Ständerat mit 19 zu 12 Stimmen gebilligt. In Deutschland enthält § 131 StGB („Gewaltdarstellung“) bereits eine ähnliche Norm.

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Über Spieler und Sportler https://www.spielerecht.de/uber-spieler-und-sportler/ https://www.spielerecht.de/uber-spieler-und-sportler/#respond Tue, 06 Oct 2009 08:03:19 +0000 http://spielerecht.de/?p=413 Den ganzen Tag Computerspiele spielen und dafür bezahlt werden? Ja, das geht. Der Spiegel berichtet über einen Studenten, der sein Mathematikstudium mit professionellem „eSport“ (Disziplin: Counterstrike) finanziert. Ein Sponsor zahlt ihm dafür 1000 Euro im Monat, erspielte Preisgelder gibt es oben drauf. Obwohl der im Online-Wettkampf unter dem Pseudonym „Moon“ antretende junge Mann schon in der wichtigsten eSports-Liga in Deutschland in der Königsklasse um sechsstellige Preisgelder spielt, sollen es noch bessere Spieler gar auf das doppelte Gehalt bringen können.

Aber von nichts kommt nichts: Der Job verlangt neben ganz speziellen Talenten auch 20 Stunden Training in der Woche. Nicht jeder würde es wohl schaffen, wie „Moon“ parallel noch eine Bachelorarbeit fertigzustellen. Und ein Bummelstudium kann man sich mit dieser Finanzierungsquelle auch nicht leisten. Wie in vielen Disziplinen im traditionellen Profisport ist nämlich mit 30 Jahren im „eSport“ Schluss – weil, sagt „Moon“, dann die Reflexe nachlassen.

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Sind Computerspiele Kunst? https://www.spielerecht.de/sind-computerspiele-kunst/ https://www.spielerecht.de/sind-computerspiele-kunst/#respond Tue, 29 Sep 2009 22:06:09 +0000 http://spielerecht.de/?p=388 Kalifornien hat seinen Olli Kahn – aber anders als deutsche Gerichte hat der United States Federal District Court in Los Angeles gegen den klagenden Footballer und für den Hersteller des Videospiels entschieden.

Die Verwendung einer dem realen Spieler nachempfundenen Figur (das Gericht spricht von einem virtuellen „doppelgänger“) in der Footballsimulation Madden-NFL sei auch ohne Abschluss eines Lizenzvertrages erlaubt, da sich Electronic Arts als Hersteller des Spiels auf den ersten Verfassungszusatz (First Amendment) berufen könne.

Dieser Zusatzartikel der US-Verfassung schützt unter Anderem die Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit. Es sei, so das Gericht, in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Computerspiele als „artistic speech“ unter seinen Schutz fielen. Denn auch bei Computerspielen die reale Personen darstellten handele es sich um Werke der bildenden Kunst, nämlich

expressive works, akin to an expressive painting […].

Das Gericht führt auch Präzendenzfälle an:

Here, the Madden-NFL series of sports-based games is creative in different ways than some of the other video games that courts have held to be artistic speech. For example, in E.S.S., the game [es handelt sich um GTA San Andreas, d. Red.] contained creative elements such as a story line and satires of real cities. However, that difference is not dispositive. Video games do not have to be stories to qualify as expressive works.

Zum Volltext der Entscheidung geht es hier (via iptrademarkattorney.com).

Nun entspricht das First Amendment nicht vollständig dem Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG, denn die Freiheit der Kunst wird neben der allgemeinen Äußerungsfreiheit (freedom of speech) nicht gesondert erwähnt. Dennoch signalisieren die US-Gerichte viel eindeutiger als die bisherige deutsche Rechtsprechung, dass Computerspiele als Kunstform eben den gleichen Maßstäben wie Gemälde oder literarischen Äußerungen unterworfen sein sollen.

Die praktische Bedeutung der Frage zeigt ein aktuelles Beispiel aus Deutschland: Vor einigen Tagen wurde die deutsche Version des Spiels Wolfenstein zurückgerufen – angeblich soll bei der Lokalisierung eine Grafik in Hakenkreuzform übersehen worden sein. Nach einem alten Urteil des OLG Frankfurt – ergangen ausgerechnet zum Vorgängerspiel, Wolfenstein 3D – hatte der Publisher auch keine andere Wahl. Das Gericht sagt deutlich:

Vielmehr gebietet es der Schutzzweck des § 86a StGB, dass in Computerspielen keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gezeigt werden. […] Wäre eine derartige Verwendung von verbotenen Kennzeichen in Computerspielen erlaubt, dann wäre es kaum noch möglich, einer Entwicklung zu ihrer zunehmenden Verwendung in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken, was der Zielrichtung des § 86a StGB zuwiderlaufen würde.

Allerdings ist die Darstellung von verfassungsfeindlichen Symbolen ausnahmsweise gesetzlich erlaubt, wenn sie zu Zwecken der Kunst erfolgt (§ 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB). Das Urteil ist dementsprechend in der Literatur kritisiert worden (Köhne DRiZ 2003, 210). Auch wir halten angesichts der tatsächlichen Privilegierung von Spielfilmen als Kunstform die im Gegensatz hierzu stehende negative Ausgrenzung von Computerspielen aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift aus dogmatischen, aber auch aus tatsächlichen Gründen für falsch. Denn moderne Computerspiele unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht nicht mehr von Spielfilmen und müssen ebenso als Kunstform gelten – mit der Folge, dass hier für beide Medien eben auch die gleichen inhaltlichen Kriterien und Vorschriften gelten.

Update Mai 2010: Siehe zu Hakenkreuzen in Computerspielen auch unser Special.

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