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Wer noch eine Schriftformklausel in seinen AGB hat, sollte diese schnellstmöglich überarbeiten. Ab 1. Oktober sind solche Klauseln unwirksam und können abgemahnt werden. Zum Stichtag bereits geschlossene Verträge sind von der Verschärfung allerdings nicht betroffen, für sie sieht Art. 229 § 37 EGBGB eine Ausnahme vor. Bei bestehenden Verträgen ändert sich also nichts.
Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB besagt, dass in AGB mit Verbrauchern unwirksam ist
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.
Soweit es sich also nicht um einen notariell zu beurkundenen Vertrag handelt, kann also die Schriftform nicht mehr verlangt werden. Auch sonstige Zugangserfordernisse, wie etwa ein Zwang zum Versand per Einschreiben, sind künftig nicht mehr erlaubt.
Die Regelung geht über die bislang bestehende Zweifelsfallregelung des § 127 Abs. 2 BGB hinaus. Dass diese weitgehend unbekannt war und Verbraucher häufig meinten, eine handschriftlich unterschriebene Erklärung auf Papier abgeben zu müssen, war laut Begründung Anlass für die nun vorgenommene Änderung. Eingeführt wurde sie als Teil des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBl. I 2016, S. 233).
Ohnehin hatten Schriftformklauseln in Verbraucher-AGB in der Rechtsprechung zuletzt einen schweren Stand: Bei online abgeschlossenen Verträgen durfte auch vor Inkrafttreten der Neuregelung die Kündigung des Verbrauchers nicht an ein Schriftformerfordernis geknüpft werden.
Wir empfehlen, spätestens jetzt Verbraucher-AGB gründlich zu überprüfen. Verweise auf die Schriftform sollten überarbeitet und für alle neuen Vertragsabschlüsse ab dem 1. Oktober durch eine Textform-Klausel ersetzt werden. Gleiches gilt für andere Formularverträge, insbesondere Arbeitsverträge. Diese sind auch von der Änderung betroffen und sollten überprüft werden.
]]>In dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.05.2014 (Az. III ZR 368/13) (Volltext, PDF) legt das Gericht das Erfordernis der „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung „in Textform“ dahingehend aus, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl von Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite („ordinary website“) des Unternehmens reiche hiernach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt.
Erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält, oder auf seinem Computer abspeichert und selbst ausdruckt. Bei diesen beiden Alternativen wäre der Unternehmer im Streitfall beweisbelastet dafür, dass der Verbraucher dies auch tatsächlich getan hat, so dass es nicht empfehlenswert ist, sich hierauf zu verlassen. Der BGH verweist auf den EuGH, demzufolge es Aufgabe des Unternehmers ist, dem Verbraucher die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Verbrauchers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen.
Der Senat stellte darüber hinaus klar, dass die (in der Praxis häufig zu findende) obligatorisch zu bestätigende Checkbox mit dem Inhalt „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ bereits deshalb unwirksam sei, weil sie zum Nachteil des Verbrauchers von verbraucherschützenden Normen abweiche; namentlich eine Beweislastumkehr zu dessen Nachteil statuiere. Dementsprechend sei es dem Verbraucher auch trotz der Tatsache, dass er die Checkbox angeklickt hat, nicht verwehrt, sich auf etwaige Mängel der Mitteilung der Widerrufsbelehrung zu berufen.
Das Gericht ließ offen, ob die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung auf einer so genannten fortgeschrittenen Webseite („sophisticated website“) den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es deutete mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH jedoch an, dass dies unter der Prämisse denkbar ist, dass die fortgeschrittene Webseite Elemente enthält, die den Verbraucher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu anhalten, die Informationen in Papierform zu sichern oder dauerhaft zu speichern, oder wenn sie einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Verbraucher vorsehen, auf den dieser mittels Passwort zugreifen kann, so dass der Unternehmer keine Möglichkeit hat, die dort abgelegten Daten nachträglich zu ändern.
Fazit & Praxishinweise
Auch nach Inkrafttreten des Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) mit Wirkung vom. 13.06.2014 (siehe hierzu unsere Miniserie Verbraucherschutzrecht) hat sich die rechtliche Beurteilung in dieser Sache nicht geändert: nach wie vor wird die Textform einer Widerrufsbelehrung nur gewahrt, wenn sie auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Nach § 126 BGB n.F. ist ein dauerhafter Datenträger jedes Medium, das (i) es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und (ii) geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Zwar hat der Senat angedeutet, dass diesen Erfordernissen durch die Zurverfügungstellung auf einer „sophisticated website“ entsprochen werden könnte. Alleine aufgrund des Umstands, dass dies praktisch wohl nur über die Zurverfügungstellung eines (vom Unternehmer unantastbaren) passwortgeschützen Bereichs zu bewerkstelligen ist, da eine „sophisticated website“ sich kaum so gestalten lässt, dass der User sich zum Ausdruck bzw. zum Abspeichern der Widerrufserklärung angehalten fühlt, ist der sicherste und einfachste Weg zur Einhaltung der Formvorschriften immer noch der Versand von Widerrufsbelehrungen durch separate E-Mail (in der Regel als Anhang zur Bestätigungs-E-Mail).
Wir danken Herrn Rechtsreferendar Fabian Neumann für die Mitwirkung an diesem Beitrag.
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