define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Streaming – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Fri, 22 May 2020 18:03:40 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Werbung mit Gratismonat auf Bestellbutton und Preiserhöhungsklausel unzulässig https://www.spielerecht.de/werbung-mit-gratismonat-auf-bestellbutton-und-preiserhoehungsklausel-unzulaessig/ https://www.spielerecht.de/werbung-mit-gratismonat-auf-bestellbutton-und-preiserhoehungsklausel-unzulaessig/#respond Mon, 25 May 2020 08:37:08 +0000 https://spielerecht.de/?p=4383 Was früher die Videothek um die Ecke war, ist jetzt der Streamingdienst auf dem Laptop oder Smart-TV. Nutzer können Filme, Musik, Serien oder das aktuelle TV-Programm jederzeit und von überall abspielen. Auch Spiele werden zunehmen in Abo- und Streamingmodellen angeboten, wie Apple Arcade und Google Stadia zeigen.

Den Reiz solcher Angebote macht dabei auch die Flexibilität aus. So ist eine kostenlose Probephase bei den meisten Anbietern üblich. Bei der Gestaltung der Anmeldeprozesse müssen dabei aber verbraucherrechtliche Vorgaben beachtet werden. Der Teufel liegt dabei zuweilen im Detail, wie ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt.

Der Fall

Ein Streamingdienst hatte den Bestellbutton für den Abschluss eines Online-Abonnements mit den Worten

Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat

beschriftet. Der Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. (vzbv) war der Meinung, dass dies aufgrund des Zusatzes „nach Gratismonat“ missverständlich für den Verbraucher sei. Darüber hinaus kritisierte der vzbv eine Klausel in den AGB des Streamingdienstanbieters, welche ihm das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise jederzeit zu ändern. Eine solche Klausel benachteilige laut vzbv den Verbraucher unangemessen. Der vzbv klagte deshalb nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, welche in erster Instanz abgewiesen wurde. Das Kammergericht gab im Rahmen der Berufung allerdings doch den Verbraucherschützern Recht.

Die Entscheidung

Mit – soweit bekannt noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 20. Dezember 2019 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 24/19, Volltext hier), dass eine derartige Beschriftung des Bestellbuttons tatsächlich missverständlich sei. Ein Bestellbutton muss nämlich rechtlich so ausgestaltet sein, dass die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichem beschriftet ist. Auch die Preiserhöhungsklausel hält das KG für unwirksam.

Verwirrung durch „Gratismonat“

Problematisch war an der Gestaltung des Bestellbuttons des Streamingdienstanbieters, dass ein Hinweis auf den Gratismonat auf dem Button erfolgte. Nach Ansicht des Gerichts halte dies den rechtlichen Vorgaben nicht stand: Der Verbraucher solle über die Beschriftung des Bestellbuttons nur darüber informiert werden, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Jeglicher Informationstext, der über diese Anforderung hinausgeht, lenke den Verbraucher von der Zahlungspflicht ab. Verstärkend kam in diesem Fall hinzu, dass das Wort „Gratismonat“ per se eine Anlockwirkung auf den Verbraucher habe und in seiner Platzierung in zentrierter Alleinstellung in der dritten Zeile auf dem Button in den Fokus gestellt werde.

Der Streamingdienstanbieter argumentierte zwar damit, dass er mit der Beschriftung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ den Verbraucher darüber informieren wolle, dass im ersten Monat kein Entgelt fällig sei. Das Gericht wies diese Begründung jedoch zurück; die Rechtsvorgaben bezüglich der Gestaltung eines Bestellbuttons seien klar, dem Verbraucher solle bewusst sein, dass mit der Betätigung des Buttons eine Zahlungsverpflichtung begründet werde. Nicht jedoch solle die Beschriftung des Buttons den Verbraucher vor einer Intransparenz der Preisgestaltung oder gar einer Überraschung darüber, weniger zahlen zu müssen, bewahren.

Das Urteil reiht sich damit ein in die Rechtsprechung des OLG Köln, das bereits die Formulierung „jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ auf dem Button nicht für ausreichend gehalten hatte.

Preisänderung: Keine Einbahnstraße!

Das war aber noch nicht alles – das Kammergericht entschied darüber hinaus über eine Preiserhöhungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Die Klausel räumte dem Anbieter das Recht ein, das Abo-Angebot und die Preise für den Streamingdienst ändern zu können, der Verbraucher werde mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten der neuen Preise informiert.

Das Gericht entschied, dass eine solche Klausel den Verbraucher unangemessen benachteilige. Zwar seien Preisanpassungsklauseln in AGB nicht grundsätzlich unwirksam. Ihre Wirksamkeit sei jedoch davon abhängig, dass Preiserhöhungen nur dazu dienen sollen Kostensteigerungen für den Unternehmer auf den Verbraucher abzuwälzen und das auch nur in den engen Grenzen einzelne Kostenelemente sowie deren Gewichtung im Rahmen der Preiskalkulation offenzulegen. Die maßgebliche Klausel des Streamingdienstanbieters sah das Gericht vor diesem Hintergrund als missbräuchlich iSd § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Missbräuchlich sei eine Klausel, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis in Bezug auf seine Rechte und Pflichten verursache. Die Klausel des Streamingdienstanbieters nannte weder die Kostenelemente und deren Gewichtung noch Faktoren, von denen die Preisanpassung abhängig gemacht wurde. Dies würde dem Verbraucher die Möglichkeit nehmen, die ihn erwartende Steigung des Gesamtpreises einschätzen zu können. Darüber hinaus sei die Preiserhöhung in der AGB-Klausel nicht begrenzt auf den Umfang einer Kostensteigerung. Damit böte sie dem Streamingdienstanbieter einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum, der laut KG Berlin auch nicht durch die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers kompensiert werden könne. Der Verbraucher sei weiterhin benachteiligt, denn es werde ihm die Möglichkeit genommen, die Zulässigkeit der Preiserhöhung überprüfen zu lassen und so gegebenenfalls den Unternehmer zur Fortführung unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu zwingen.

Folgen für die Praxis

Dieses Urteil des KG Berlin ist sehr verbraucherfreundlich und daher nicht nur für Streamingdienstanbieter interessant. Unternehmen müssen verstärkt darauf achten, dass auf dem Bestellbutton nur kurz und prägnant auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird und keinerlei weiterer Hinweis erfolgt. Eine Orientierungshilfe, welche Formulierungen zulässig sind, gibt der Leitfaden der GD Justiz auf Seite 40. Weitere Angaben zu Gratismonaten sowie Formulierungen, die von der Zahlungspflicht ablenken können oder unnötig lange sind, gehören nicht auf den Button. Ein Hinweis auf solche Informationen muss außerhalb des Buttons erfolgen.

Schließlich müssen Unternehmen auch im Rahmen jeglicher Preiserhöhungsklauseln der richtigen Formulierung Beachtung schenken, denn schnell kann eine solche Klausel nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Wenn Unternehmer bisher dachten, dass die Möglichkeit der Kündigung als Kompensation für solche Klauseln ausreicht, so wurde dem mit dem Urteil ein Riegel vorgeschoben. Unternehmer müssen nunmehr konsequent darauf achten, diese Klausel möglichst transparent und bestimmt genug zu gestalten, indem die Kostenelemente und deren Gewichtung im Rahmen der Preiskalkulation offenlegen.

Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Jülide Kaya für ihre tatkräftige Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags!

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EuGH: Access-Provider kann zur Sperre urheberrechtsverletzender Webseiten verpflichtet werden https://www.spielerecht.de/eugh-access-provider-kann-zur-sperre-urheberrechtsverletzender-webseiten-verpflichtet-werden/ https://www.spielerecht.de/eugh-access-provider-kann-zur-sperre-urheberrechtsverletzender-webseiten-verpflichtet-werden/#respond Thu, 24 Apr 2014 11:05:36 +0000 http://spielerecht.de/?p=3183 Der EuGH hat mit Urteil vom 27. März 2014 (Az. C-314/12) entschieden, dass ein Internetaccess-Provider gerichtlich dazu verpflichtet werden kann, gegenüber seinen Kunden den Zugang zu einer Webseite mit urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren.

Anlass des Verfahrens war die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Filme auf der Internetseite kino.to, die dort per Stream abgerufen werden konnten. Die Urheberrechtsinhaber, eine Filmverleihgesellschaft und eine Filmproduktionsgesellschaft, verlangten daraufhin von dem österreichischen Internet-Provider UPC Telekabel die Sperre des Zugangs zu kino.to für dessen Kunden.

Die österreichischen Instanzgerichte (Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien) untersagten UPC Telekabel, seinen Kunden den Zugang zu kino.to zu ermöglichen. Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Access-Providers zur Einrichtung einer solchen Zugangssperre wurde von den Gerichten auf § 81 Abs. 1a des österreichischen Urheberrechtsgesetzes gestützt. Diese Vorschrift sei im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) so auszulegen,  dass ein Internet-Provider, der seinen Kunden Zugang zu unrechtmäßig im Internet verfügbar gemachten Inhalten gewähre, als Vermittler anzusehen sei, dessen Dienste zur Verletzung eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts genutzt worden seien.

UPC Telekabel legte gegen diese Entscheidung Revision beim Obersten Gerichtshof ein und trug in diesem Zusammenhang vor, dass man als reiner Access-Provider nicht dem Vermittler-Begriff des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 unterfalle, da die eigenen Dienste im Sinne der Richtline nicht zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechtes genutzt worden seien, auch stünde man mit den Betreibern von kino.to in keiner Geschäftsbeziehung.

Der Oberste Gerichtshof beschloss das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorzulegen, ob auch ein Provider, der seinen Kunden zu einer Webseite mit urheberrechtswidrigen Inhalten Zugang verschafft, als Vermittler i.S.d. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist, dessen Dienste von Dritten – wie dem Betreiber einer Webseite – genutzt werden, sodass auch ihm gegenüber eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden kann.

Der EuGH antwortete dem Obersten Gerichtshof Österreichs:

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 setze – so der EuGH – auch nicht voraus, dass zwischen dem Access-Provider als Vermittler und dem Verletzer eines Urheberrechts oder verwandten Rechts ein Vertragsverhältnis bestehe. Dies gehe „weder aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 noch aus einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2001/29″ hervor. Das Ziel der Richtlinie bestehe – wie sich aus Erwägungsgrund 9 ergebe – gerade darin, ein hohes Schutzniveau der Rechtsinhaber zu gewährleisten. Das Erfordernis eines besonderen Verhältnisses zwischen Vermittler und Verletzer würde aber vielmehr den Rechtsschutz der betreffenden Rechtsinhaber schmälern.

Ein Nachweis der Rechteinhaber, dass Kunden des Internetprovider tatsächlich auf urheberrechtlich geschützte Filme bei kino.to zugegriffen haben, sei ebenso nicht erforderlich.

Die Richtlinie 2001/29 verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, nicht nur zum Ziel haben, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen … .

Weiterhin ständen die betroffenen Grundrechte der Internetnutzer der Verpflichtung zur Einrichtung einer Zugangssperre nicht entgegen. Es müsse aber bei Anordnung einer Zugangssperre vonseiten des Access-Providers sichergestellt werden, dass man seinen Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalte, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen. Die Zugangssperre müsse desweiteren  bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, „zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen“.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dennis Weissweiler für die Mitarbeit an diesem Beitrag.

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TGI Paris: Französische Provider und Suchmaschinen müssen urheberrechtsverletzende Seiten sperren https://www.spielerecht.de/tgi-paris-franzosische-provider-und-suchmaschinen-mussen-urheberrechtsverletzende-seiten-sperren/ https://www.spielerecht.de/tgi-paris-franzosische-provider-und-suchmaschinen-mussen-urheberrechtsverletzende-seiten-sperren/#respond Mon, 09 Dec 2013 10:26:28 +0000 http://spielerecht.de/?p=2488 Die in Frankreich tätigen Internet Access Provider und Suchmaschinenbetreiber müssen nach einer ausführlich begründeten Entscheidung des Tribunal de Grande Instance von Paris (entspr. Landgericht) vom 28.11.2013 (Az. 11/60013) den Zugriff auf und die Anzeige von Suchergebnissen von insgesamt 16 urheberrechtsverletzenden (Streaming-)Portalen unterbinden.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. L.336-2 des Code de la Propriété Intellectuelle, wonach das Gericht gegenüber jeder Person, die in der Lage ist, zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen in Onlinediensten beizutragen („contribuer à  y remédier„), die jeweils hierzu geeigneten Maßnahmen anordnen kann. Hierzu zählt das Gericht mit sorgfältiger Begründung auch die Betreiber von Suchmaschinen, da erst diese faktisch die im Internet angebotene Informationsfülle sinnvoll nutzbar machen.

Die Anordnung gilt ab dem 12.12.2013 und zunächst für ein Jahr; verantwortlich für den Erfolg der Sperrung sind die Provider, die aber auch über die Einzelheiten der technischen Umsetzung selbst zu entscheiden haben. Die Kosten für die Sperrung müssen die Kläger, drei französischen Kino- und Filmverbände, allerdings selbst tragen – das Gesetz sieht eine Kostenerstattung schlicht nicht vor.

Das Gericht nimmt zur Begründung der Sperrungsanordnung eine Abwägung zwischen den Rechten der Urheber und der grundrechtliche geschützten Meinungs- und Kommunikationsfreiheiten der Provider vor, die angesichts des rechtswidrigen Inhalts der betroffenen Streamingseiten klar zugunsten der Urheberseite ausfällt. Auch die Berufsfreiheit der Provider/Suchmaschinenbetreiber werde angesichts dessen nicht ungebührlich beschränkt, da nur einzelne Seiten und damit nur ein minimaler Ausschnitt der Geschäftstätigkeit von der Sperrung betroffen seien.

Dass jede Sperrung potentiell umgangen werden kann, ist für das Gericht nicht maßgeblich. Zum Einen wäre dies der Mehrzahl der Nutzer zu kompliziert, und zum Anderen dürfte die Unmöglichkeit einer vollständig perfekten Sperrung nicht dazu führen, dass den Inhabern der Verwertungsrechte an rechtswidrig verbreiteten Inhalten überhaupt nicht geholfen werde.

Zwar ist die Entscheidung zu Streamingseiten ergangen, die im Games-Kontext weniger große Bedeutung haben, jedoch dürfte die Begründung auf jegliche Urheberrechtsverletzung, und damit auch etwa auf den Download geschützter Spielesoftware übertragbar sein.

Hinweis: Die Entscheidung ist soweit bekannt vorläufig vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig.

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