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Im konkreten Fall klagten zwei Nutzer eines großen sozialen Netzwerks gegen das Unternehmen, weil dieses ihre Profile vorrübergehend gesperrt und ihre Kommentare gelöscht hatte. In seinen Nutzungsbedingen verlangt das Netzwerk, dass Nutzer nicht gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen dürfen. Diese verbieten unter anderem Hassrede, welche in den sogenannten Gemeinschaftsstandards genauer definiert wird. Die beiden Kläger äußerten sich in Kommentaren abschätzig über Muslime und Menschen mit Migrationshintergrund woraufhin das Netzwerk die Kommentare löschte und die Nutzerkonten vorrübergehend sperrte.
Im Kern geht es um die Frage wie die kollidierenden Grundrechte der Nutzer und der Plattformbetreiber in Einklang gebracht werden können und inwiefern diese mittelbare Drittwirkung für ein eigentlich rein privatrechtliches Verhältnis zwischen Nutzern und Plattformen entfalten. Denn ihrer Konzeption nach binden Grundrechte lediglich den Staat, aber nicht private Unternehmen oder Privatpersonen. Andererseits etablieren die Grundrechte gewisse allgemeine Wertentscheidungen, die auch im Verhältnis zwischen Privaten nicht unberücksichtigt bleiben können.
In seiner Entscheidung überprüfte der BGH, ob die Klauseln zur Löschung von Posts und der Sperrung von Konten das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und das Recht des sozialen Netzwerks auf freie Berufsausübung in einen angemessenen Ausgleich bringen. Er kommt dabei zu dem durchaus überraschenden Ergebnis, dass das Netzwerk grundsätzlich berechtigt ist gewisse Standards für die Kommunikation aufzustellen, die im Detail strenger sein können als die strafrechtlichen Vorgaben (beispielsweise Beleidigung oder Volksverhetzung) oder das NetzDG, sowie Verstöße durch Löschen oder das Sperren des Kontos zu sanktionieren. Gleichzeitig erlegt er dem Netzwerk jedoch recht umfassende Transparenz- und Verhaltenspflichten auf: So müssen Nutzer wenigstens nachträglich informiert werden, wenn ihr Post gelöscht wurde und im Falle einer Kontosperrung bereits im Vorfeld. Zudem muss der betroffenen Person der Grund mitgeteilt und die Möglichkeit gegeben werden dazu Stellung zu nehmen, sowie die Entscheidung im Anschluss überprüft werden.
Mit seiner jüngsten Entscheidung geht der BGH deutlich über die bisherige Praxis der Gerichte hinaus, die hinsichtlich der Formulierung klarer Standards für die Nutzungsbedingungen von Plattformen eher zuhaltend waren. Eine vertiefte rechtliche Analyse dazu liefert übrigens ein ausgezeichneter Beitrag im Verfassungsblog von Dr. Tobias Lutzi (dem geneigten Spielerechtsblog-Fan ja kein Unbekannter).
Inwiefern die Entscheidung nur für große Player Bedeutung entfaltet oder ob auch kleinere Plattformen und Spieleanbieter diese doch recht ressourcenintensiven Pflichten erfüllen müssen, ist nach jetzigem Stand noch nicht ganz klar. Der BGH hat bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlicht, das gesamte Urteil ist noch nicht im Volltext zugänglich. In früheren Entscheidungen haben die Gerichte darauf abgestellt, ob die Plattform einen Raum zur Information und zum Meinungsaustausch (So z.B. OLG München, Beschl. vom 24.08.2018 – 18 W 1254/18) schafft. Das dürfte so zu verstehen sein, dass es im Einzelnen auf die Gestalt des konkreten Angebots ankommt und vermutlich auch auf eine gewisse Reichweite und Größe. Allerdings zeichnet sich mit dem jüngsten Urteil des BGH eine Entwicklung zu zunehmend strengeren Anforderungen an die Anbieter ab, sodass die Thematik auch von Spieleanbietern und kleineren Diensten aufmerksam verfolgt werden sollte.
Langfristig führt kein Weg an der Schaffung klarer gesetzlicher Vorgaben vorbei, um der komplexen Thematik und der gesellschaftspolitischen Bedeutung gerecht zu werden. Mit dem Digital Services Act wird derzeit auf europäischer Ebene an einem weitreichenden Gesetzespaket gearbeitet, das viele der umstrittenen Problemfelder abschließend regeln soll.
Wir danken unserer Referendarin Tina Kling für die Mitarbeit an diesem Beitrag
]]>Der Kläger war gesperrt worden, weil er nach den Feststellungen des Spielbetreibers unter Verstoß gegen die Spielregeln mit virtueller Spielwährung gehandelt und Dritten unter Zugang zu seinem Account gewährt hatte. Hierauf kam es für die Entscheidung allerdings gar nicht mehr an, da eine ordentliche Kündigung auch ohne solche Regelverstöße möglich und wirksam ist.
]]>Um sich möglichst viel der spielinternen virtuellen Währung zu beschaffen ohne diese käuflich erwerben zu müssen, hatte der Kläger sich wiederholt zahlreiche zusätzliche Accounts angelegt und darüber computergesteuerte Spielfiguren (so genannte Bots) in der Spielwelt einfache Aufgaben automatisiert erledigen lassen. Die daraus erlangten Belohnungen in Form von virtueller Spielwährung konnte er dann auf seinen Hauptcharakter übertragen. Sowohl das Anlegen zusätzlicher Accounts als auch der Einsatz von Bots waren aber in den AGB der Beklagten ausdrücklich verboten.
Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits einmal wegen der Anlage zusätzlicher Accounts eine befristete Sperre erhalten. Als die Beklagte auf die neuerlichen Verstöße aufmerksam wurde, kündigte sie dem Kläger fristlos.
Das Gericht hat die Kündigung bestätigt. Die Verwendung multipler Accounts hat es durch die Vorlage von Tabellen mit IP- und MAC-Adressen als bewiesen angesehen. Den Einsatz von Bots hat die Beklagte dadurch nachgewiesen, dass sie verdächtige Spielfiguren im Spiel „versetzt“ hat – anstelle hierauf wie ein menschlicher Spieler mit einer Korrektur der Bewegungsabläufe zu reagieren, seien die computergesteuerten Figuren bei ihrer – dann sinnlosen – Bewegungsroutine geblieben.
Diese Verstöße sieht das Gericht auch zutreffend als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung an. Dies ergibt sich zum Einen aus den AGB des Spiels, deren Wirksamkeit für das Gericht außer Frage stand. Es lag aber auch ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 314 BGB vor. Das Gericht stuft den Vertrag wegen seiner grundsätzlichen Unentgeltlichkeit zutreffend nicht als Mietvertrag sondern als sonstigen Nutzungsvertrag ein, auf den die allgemeinen Regeln für Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden. Eine Interessenabwägung falle zugunsten des Spielbetreibers aus. Denn, so das Gericht:
Der Beklagten ist das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Denn die mit Botusing einhergehende Umgehung von kostenpflichtigen Diensten stört das ausbalancierte Spielgefüge, das nur bei regelkonformen Verhalten der Spielteilnehmer funktioniert; sie birgt die Gefahr, dass andere, ehrliche und für die Zusatzleistungen zahlende Nutzer vertrieben werden, was wiederum die Finanzierung und damit die Existenz von [Spiel] bedroht, während ein besonderes Schutzbedürfnis des das System missbrauchenden Klägers […] nicht ersichtlich ist.
Die klägerische Argumentation gegen die Wirksamkeit der Kündigung kam nicht nur dem Gericht stellenweise abenteuerlich vor: Spielaufbau und Spielzweck, so der Kläger, seien wegen der vom Spiel ausgehenden Suchtgefahr sittenwidrig, ein Vertrag sei daher gar nicht wirksam geschlossen worden, so dass die in den AGB enthaltenen Verhaltensregeln auch nicht gelten könnten. Hierzu bemerkt das Gericht:
]]>Im Übrigen kann sich der Kläger […] nicht auf die Nichtigkeit des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages berufen. Denn er kann nicht einerseits die – nur im Falle des Fortbestands des Vertrages begründete – Wiedereinräumung des Zugangs zum Online-Spiel verlangen, wenn er sich gleichzeitig auf dessen Nichtigkeit beruft, weil dies […] zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch führt.