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Jetzt bei unseren Specials: Ein Update zur Haftung von Sharehostern für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer, unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung in Sachen Rapidshare, in englischer Sprache.
Der BGH sieht das nun anders, womöglich unter dem Eindruck der neueren Rechtsprechung des OLG Hamburg, die sich ebenfalls mit der rechtlichen Bewertung solcher Linklisten auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht der Richter muss Rapidshare jedenfalls in gewissem Umfang externe Linklisten kontrollieren. Zwar könne das Unternehmen die Links selbst mangels Einfluss auf die externen Betreiber tatsächlich nicht löschen – wohl aber die verlinkten Dateien auf den eigenen Servern. Die Pressemitteilung des BGH zeigt aber auch schon einige Grenzen dieser Prüfpflicht auf:
Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.
Was eine „überschaubare Anzahl“ ist, lässt das Gericht aber offen und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück an das OLG Düsseldorf.
In einem anderen Punkt aber – nämlich in der Bewertung des Geschäftsmodells von Sharehosting-Diensten ingesamt – folgt der BGH der Düsseldorfer Linie:
]]>Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.
Diese Modifikation dürfte praxisgerecht sein, denn Dritte können ohne eine solche Veröffentlichung von Downloadlinks mit dem Klartext der Werkbezeichnung jedenfalls nicht gezielt einzelne Werke bei einem Sharehoster herunterladen.
Was das Geschäftsmodell von Rapidshare angeht, gibt sich das Gericht einerseits versöhnlich, andererseits nachtragend: Das Grundprinzip der Bereitstellung von Speicherplatz führe noch nicht zur Annahme von Prüfpflichten. Allerdings habe Rapidshare in der Vergangenheit durch Bonussysteme den massiven Zugriff Dritter auf hochgeladene Dateien gerade gefördert. Diese Argumentation erscheint angreifbar – wenn heute ein solcher Zugriff gerade nicht mehr gefördert wird, unterscheidet sich das spezifische Geschäftsmodell von Rapidshare nicht mehr von dem als unbedenklich eingestuften Grundprinzip des Speicherplatzes in der Cloud. Abschließend wird man das Argument natürllich erst dann bewerten können, wenn das Urteil im Volltext vorliegt.
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung für Anbieter von Sharehostern, dass sie ihre Prüfungsanstrengungen weniger auf den Inhalt ihrer Server als auf die Inhalte einschlägiger Link-Listen und -Foren ausrichten müssen. So fasst der Pressesprecher des OLG Hamburg zusammen:
Es müsse […] in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.
Das OLG Düsseldorf hatte dies im Jahr 2010 noch ganz anders gesehen und die Veröffentlichung von Links durch Nutzer des Dienstes für unerheblich gehalten, weil Rapidshare auf dieses Verhalten gerade keinen Einfluss habe.
Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen. Möglicherweise wird also eine Entscheidung des BGH auch in dieser Frage künftig Klarheit schaffen.
Update (29/3/2012): Hier findet man das Urteil im Volltext.
]]>Streiten kann man sich also insbesondere darüber, ob Sharehoster überhaupt ein „vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell“ darstellen. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamburg vertreten dazu nämlich gänzlich unterschiedliche Auffassungen. Während das OLG Hamburg in diversen Rapidshare-Entscheidungen durchblicken lässt, dass es Sharehoster am liebsten ganz verbieten will, hatte das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.4.2010, Az. I-20 U 166/09 – Volltext) bisher ein Herz für Sharehoster. Obwohl es ausdrücklich keine konkreten Daten dazu festgestellt hat, nimmt es Sharehoster gegen einen „Generalverdacht“ in Schutz:
Die Hinweise, dass die Antragsgegnerin es darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung ihres Dienstes einzuladen, entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der so nicht zu rechtfertigen ist. Solange daher die illegalen Nutzungszwecke nicht überwiegen oder von der Antragsgegnerin beworben werden und sich besonders das Inkaufnehmen durch die Antragsgegnerin, wie hier, nicht nachweisen lässt, ist ein Gehilfenvorsatz nicht anzunehmen.
Genau diese fatale Nähe zur Raubkopierer-Szene wird dem Portal Megaupload vorgeworfen. Die Rede ist davon, dass Einnahmen insbesondere mit Raubkopieren bzw. „Downloadern“ solcher Inhalte gemacht wurden, und dass die Betreiber darüber sehr genau Bescheid wussten.
Nach der ziemlich filmreifen Verhaftung des exzentrischen Betreibers zeigt sich die Sharehosting-Branche im Aufruhr. Viele Dienste haben ihre Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt. Lag das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung also mindestens teilweise daneben? Ein reines Gewissen, so viel steht fest, sieht anders aus.
Gegen ein weiteres, ähnlich begründetes Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10 – Volltext) ist beim BGH eine Revision anhängig (Az.: I ZR 18/11). Auf den Ausgang darf man im Lichte dieser Ereignisse mehr denn je gespannt sein.
Auch in der Literatur wird vorgeschlagen, die Einordnung des Geschäftsmodells einer konkreten Plattform danach vorzunehmen, wie intensiv sie für rechtswidrige Handlungen ge-/missbraucht wird. Das macht das Leben auch für seriöse Anbieter von Speicherdiensten indes nicht einfacher: Zwar werden ihnen womöglich weniger intensive Prüfpflichten auferlegt. Allerdings müssten sie im Streitfall ihr Geschäftsmodell verteidigen, und dazu wiederum belastbare Daten über die missbräuchliche Nutzung erheben.
Für die Vorgänge auf seiner Plattform muss sich weiterhin jeder Anbieter interessieren. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil des BGH ein Mehr an Rechtssicherheit bringt.
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