Schlagwort: Sharehoster
-
Die Haftung des Sharehosters für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer
-
BGH: Rapidshare haftet als Störer für Nutzer und externe Linklisten
Rapidshare haftet grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn externe Linklisten auf geschützte Werke verweisen, die Rapidshare-Nutzer hochgeladen haben. Rapidshare muss jedenfalls in gewissem Umfang bekannte einschlägige Linklisten überwachen und die dort verlinkten urheberrechtswidrig zugänglich gemachten Dateien dann auf seinen Servern löschen. Das hat der Bundesgerichtshof am vergangenenen Freitag entschieden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11, Pressemitteilung).
-
OLG Hamburg: Störerhaftung von Rapidshare (erst) aufgrund von Linklisten
Wieder einmal hat das OLG Hamburg zur Haftung von Rapidshare entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09), und ist – im Ergebnis wenig überraschend – abermals zum Ergebnis gekommen, dass Rapidshare als Störer für die urheberrechtswidrige Zugänglichmachung geschützter Werke haftet (Hintergründe zur Störerhaftung auch in unserer Rubrik Case Law).
-
Lag das OLG Düsseldorf falsch? Beobachtungen im Fall Megaupload
Um die (Störer-)Haftung von Sharehostern wird schon seit Längerem leidenschaftlich gestritten. Wer nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung ist, kann nach deutschem Recht (nur) als „Störer“ auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – allerdings setzt diese Haftung eine Verletzung von Prüfpflichten voraus.