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Der als Hardliner bekannte Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, hatte die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Dublin per Bescheid angewiesen, Nutzerkonten freizuschalten, die Facebook wegen der Angabe falscher oder erfundener Namen und Profildaten gesperrt hatte. Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook dürfen Profile nur unter dem echten Namen des jeweiligen Nutzers angelegt werden. In § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) ist dagegen die Pflicht für Plattformbetreiber statuiert, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, wenn dies zumutbar ist.
Gegen den Bescheid und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung hat Facebook geklagt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Über diesen Antrag hatte das VG Schleswig-Holstein zu entscheiden.
Es stellt lapidar fest:
Für die genannte Anordnung findet das deutsche materielle Datenschutzrecht keine Anwendung.
Nach § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG, der auch für die Datenschutzvorschriften des TMG gilt, findet deutsches Datenschutzrecht für Unternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der EU haben, nur dann Anwendung, wenn sie Daten durch eine Niederlassung im Inland erheben bzw. verarbeiten. Ist dies nicht der Fall, gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.
Zwar gibt es eine Facebook Germany GmbH mit Sitz in Hamburg. Diese ist aber allein im Bereich der Akquise von Anzeigenkunden tätig und betreibt selbst nicht das soziale Netzwerk.
Der Standort der Server sei im Übrigen unerheblich, maßgeblich sei nur die tatsächliche Steuerung der Gesellschaft am Standort Dublin. Die Datenerhebung und -verarbeitung der Facebook Ireland Ltd. unterliegt damit, so die Richter, allein irischem Datenschutzrecht.
Den auf §§ 38 BDSG, 13 TMG gestützten Bescheid ordnet das VG Schleswig-Holstein aufgrund dieser Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz schon wegen der Nichtanwendbarkeit dieser Normen als rechtswidrig ein, so dass er auch schon vor dem endgültigen Urteil in der Sache nicht mehr vollstreckt werden kann.
Mit dem Beschluss, der die Rechtsauffassung des Gerichts deutlich erkennen lässt und daher schon eine Prognose ermöglicht, wie das Gericht im Hauptsacheverfahren wohl entscheiden wird, haben die Richter in erfreulich deutlicher Weise den Anwendungsbereich des deutschen Datenschutzrechts und dessen Grenzen im Hinblick auf die nationalen, aber letztlich durch Richtlinien weitgehend harmonisierten, Datenschutzrechten der übrigen EU-Mitgliedsstaaten klargestellt.
Offen bleibt dagegen die ebenfalls spannende Frage, ob es für ein soziales Netzwerk im Sinne des § 13 Abs. 6 TMG „zumutbar“ ist, die anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Wenn der Sinn des Netzwerks die Kontaktpflege und Außendarstellung tatsächlich existierender Personen ist, könnte dies durchaus zu verneinen sein, insbesondere bei eher professionell orientierten Plattformen wie LinkedIn oder Xing. Eine ähnliche Frage haben wir schon vor einiger Zeit im Blog beleuchtet.
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Deshalb sind es die Ausführungen aus Schleswig Holstein, die nun in zwar sehr nüchterner aber eben doch auch sehr deutlicher Sprache den Standpunkt der eigenen Landesbehörde kritisieren. Eine zentrale Passage lautet etwa:
Das Gutachten des ULD übergeht an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem ist die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar. So wird zunächst der Personenbezug von IP-Adressen und auch Cookies entgegen der Darstellung der Verfasser des Arbeitspapiers nicht einhellig beantwortet. Vielmehr herrscht Streit über die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person. Das ULD blendet somit eine seit vielen Jahren kontrovers diskutierte Frage aus.
Auch sonst stellen die Verfasser fest, dass es sich bei der Auffassung des ULD um
eine im Ergebnis vertretbare, aber äußerst umstrittene Position handelt, deren Erfolgsaussichten unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung und der im Schrifttum vorherrschenden Ansichten vom Wissenschaftlichen Dienst als gering eingeschätzt werden.
Eine angenehm sachliche wie deutliche juristische Analyse. Im Streitfall ist letztlich nicht die Auffassung der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde, sondern der zuständigen Gerichte maßgeblich. Die nun veröffentlichten Ausführungen des Landtages verdeutlichen einmal mehr, dass für betroffene Unternehmen, die sich mit und/oder auf Facebook oder Google+ präsentieren, die Chancen gut stehen, sich vor Gericht gegen ein datenschutzbehördliches Vorgehen erfolgreich wehren zu können. Der Einsatz von Facebook oder Google+ ist also weniger riskant, als es die derzeitige Aufregung um die extreme Sichtweise der Behörden vermuten lässt.
]]>Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen. Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolgt keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer; diesen wird kein Wahlrecht zugestanden; die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.
Der Datenschutzbeauftragte erwartet, dass dieser Aufforderung bis Ende September 2011 Folge geleistet wird und kündigt für den Fall, dass Schleswig-Holsteinische Websitebetreiber ihre Fanpages bei Facebook online lassen oder auf der eigenen Website weiter „Gefällt mir“-Buttons belassen, Sanktionen an. Dies können bei Unternehmen beispielsweise Untersagungsverfügungen und Bußgelder von bis zu 50.000,- Euro sein.
Der Datenschutzbeauftragte kündigt zudem an, das Facebook-Angebot weiter analysieren zu wollen, um die technische und rechtliche Analyse des ULD, die zu der aktuellen Pressemitteilung geführt hat, fortzuschreiben.
Nach unserem Kenntnisstand hat sich bislang noch kein weiterer Landesdatenschutzbeauftragter dieser neuen Gangart angeschlossen. Wir werden dies weiter verfolgen.
]]>Damit bleibt es einstweilen bei den bestehenden Jugendschutzregelungen. Die unterscheiden sich von dem jetzt gekippten Staatsvertrag übrigens in vielerlei Hinsicht nicht so deutlich, wie aus dem Lager der Vertrags-Gegner in den letzten Wochen und Monaten häufig zu lesen war. Die Pflicht für bestimmte gewerbliche Anbieter, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, gibt es zum Beispiel bereits seit 2003. Neu wäre nur die Verpflichtung gewesen, diesen Beauftragten im (ebenfalls ohnehin vorgeschriebenen) Impressum des Angebots zu nennen. Auch bestand bereits nach dem alten JMStV für Anbieter die Pflicht, sich Gedanken über die Alterseinstufung ihrer Inhalte zu machen und entsprechende technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Wie es konkret in dem Gesetzgebungsverfahren weiter gehen soll, bleibt zum heutigen Zeitpunkt unklar.
Aus unserer Sicht (update: mit der wir nicht allein sind) wurde dem Online-Jugendschutz damit ein Bärendienst erwiesen. Der reformierte JMStV bedeutete ein Bekenntnis zum und eine Stärkung des Prinzips der regulierten Selbst-Regulierung. Erste – jedenfalls aus rechtlicher Sicht neuerlich absurd anmutende – Stellungnahmen zum Scheitern des JMStV lassen befürchten, dass mit den nun notwendigen neuen politischen Debatten über den JMStV auch dieses gut funktionierende Grundprinzip in Frage gestellt werden könnte und stattdessen ein Mehr an staatlicher Regulierung Einzug in den Jugendschutz halten könnte.
Jenseits dieses sehr fundamentalen Punktes bedeutet die Ablehnung des JMStV vor allem aber auch ein Scheitern der Option zur eigenverantwortlichen Alterskennzeichnung durch die Contentanbieter. Hierbei handelte es um die aus unserer Sicht wesentliche Neuerung im System des Online-Jugendschutzes. Waren Online-Anbieter bislang gezwungen zwischen den beiden in der Praxis wenig praktikablen Alternativen ‚Sendezeitbeschränkung‘ oder‘ technische Zugangsbarriere‘ zu wählen, hätten sie mit dem System der Alterskennzeichnung nun ein neues für die Online-Welt zeitgemäßes Tool zur Realisierung des Jugendschutzes zur Verfügung gestellt bekommen.
Wir stimmen der vielfach geäußerten Kritik, dass der neue JMStV handwerklich schlecht gemacht war und viele Fragen leider offen ließ, ausdrücklich zu. Im Sinne eines effizienten und vor allem praktikablen Online-Jugendschutzes wäre es jedoch aus unserer Sicht ratsam gewesen, den JMStV zum 1.1.2011 in Kraft treten zu lassen, um ihn sodann weiter zu debattieren und weiter zu entwickeln anstelle den JMStV vollständig scheitern zu lassen. Zeit zur Debatte bestand schließlich genug.
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