define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Raubkopie – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Mon, 22 Dec 2014 16:00:28 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 SEGA: Kopierschutz mit Verfallsdatum https://www.spielerecht.de/sega-kopierschutz-mit-verfallsdatum/ https://www.spielerecht.de/sega-kopierschutz-mit-verfallsdatum/#respond Mon, 03 May 2010 14:14:32 +0000 http://spielerecht.de/?p=804 Im Vergleich zu Ubisofts Kopierschutz, der eine permanente Internetanbindung erfordert, agiert die jetzt von SEGA in einem Unternehmensblog für den Titel „Alpha Protocol“ angekündigte DRM-Technologie Uniloc direkt zurückhaltend. Das Spiel muss nach der Installation nur einmalig online aktiviert werden. Wie man es etwa auch von iTunes kennt, kann die Software auf bis zu fünf Rechnern gleichzeitig aktiviert werden; alte, nicht mehr benötigte Installationen lassen sich online deaktivieren.

SEGA geht allerdings noch einen Schritt weiter: 18 bis 24 Monate nach der Veröffentlichung des Spiels soll ein offizieller Patch die Aktivierungspflicht entfernen. Dann könnte SEGA die Aktivierungsserver abschalten, ohne dass dadurch die Weitergabe des Spiels verhindert würde. Das dürfte Spieler und Akteure des Gebrauchtmarktes freuen, und auch für SEGA mit Kostenersparnissen verbunden sein.

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Ein Volk von Raubkopierern? Gedanken zum Welttag des Geistigen Eigentums https://www.spielerecht.de/ein-volk-von-raubkopierern-gedanken-zum-welttag-des-geistigen-eigentums/ https://www.spielerecht.de/ein-volk-von-raubkopierern-gedanken-zum-welttag-des-geistigen-eigentums/#comments Mon, 26 Apr 2010 14:42:50 +0000 http://spielerecht.de/?p=776 Pünktlich zum heutigen Welttag des Geistigen Eigentums sind gleich zwei Studien bekannt geworden, wonach es die Deutschen gerade im Bereich Software mit dem Urheberrecht eher nicht so genau nehmen:

  • Eine Emnid-Umfrage für Microsoft ergab, dass 16% der Nutzer schon einmal Computerprogramme für Freunde vervielfältigt haben. Auch wenn die Umfrage anonym durchgeführt wurde, dürfte es insoweit aber noch eine nicht zu vernachlässigende Dunkelziffer geben…
  • Nach einer ARIS-Umfrage für den Branchenverband Bitkom hält sogar ein Viertel der Befragten illegale Kopien für akzeptabel – eine Strafverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen befürworten 63%.


Bemerkenswert an der Emnid-Umfrage ist, dass eine große Mehrheit (86%) der „geständigen“ Kopierer dabei kein schlechtes Gewissen hatte, ein etwa gleich großer Prozentsatz (85%) allerdings sehr wohl Einwände gegen die unerlaubte Übernahme von anderen Werken, wie etwa Blog-Beiträgen hätte.

Bei der Vervielfältigung von Software und anderen Werken wird also mit zweierlei Maß gemessen. Das hat durchaus seine im UrhG verankerte Berechtigung – allerdings eher in umgekehrter Richtung: Während Filme und Musikstücke unter bestimmten Voraussetzungen für private Zwecke kopiert und in begrenztem Umfang auch innerhalb des engen Freundes- und Familienkreises weitergegeben werden dürfen (sog. „Privatkopie“ nach § 53 UrhG), sind bei Computersoftware nach § 69d Abs. 2 UrhG nur Sicherungskopien zulässig, die gerade nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen und ausschließlich dazu dienen, bei Ausfall des Originaldatenträgers ein Reserveexemplar zur Hand zu haben.

Angesichts dieser Befunde verwundert es kaum, wenn Softwareunternehmen zu immer aufwendigeren Mitteln greifen, um unerlaubte Kopien zu verhindern. Das viel kritisierte Kopierschutzprogramm von Ubisoft, das eine ständige Internetverbindung erfordert, ist allerdings nur Wochen nach seiner pannenbehafteten Einführung (wir berichteten) bereits geknackt worden.

Auch das ist übrigens illegal – es drohen, wie beim unerlaubten Kopieren selbst, kostenpflichtige Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und auch strafrechtliche Konsequenzen. Bei gewerblichem Handeln kann das unerlaubte Kopieren mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren und die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren geahndet werden (§§ 106, 108a, 108b UrhG). Für die privat erstellte Raubkopie ist immer noch ein Straßmaß von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

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DS-Karten reloaded: Nintendo verliert in Frankreich https://www.spielerecht.de/ds-karten-reloaded-nintendo-verliert-in-frankreich/ https://www.spielerecht.de/ds-karten-reloaded-nintendo-verliert-in-frankreich/#respond Tue, 08 Dec 2009 14:10:47 +0000 http://spielerecht.de/?p=575 Am 03.12.2009 hat das Pariser Tribunal de Grande Instance (~ Landgericht) eine Klage von Nintendo France gegen fünf Hersteller nicht autorisierter Flash-Karten, darunter Assentek und Divineo, abgewiesen. Die „Linker“ genannten Karten ermöglichen das Abspielen von Fremdsoftware, insbesondere auch Raubkopien, auf Nintendo-DS-Konsolen.

Nintendo hatte im Vorfeld die Hersteller und Distributoren dieser Produkte abmahnen und auch Flash-Karten beschlagnahmen lassen. Das Gericht war allerdings wohl der Auffassung, dass Herstellung und Vertrieb der Karten rechtlich nicht zu beanstanden seien. Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar, auch eine Pressemitteilung des Gerichts gibt es nicht. Ersten Berichten (hier, hier und hier) zufolge sollen die Richter die Auffassung vertreten haben, die Verwendung proprietärer Datenträger schließe freie Entwickler aus und sei insgesamt rechtswidrig.

Einer der Beklagten fasst die Entscheidung in einer eigenen Pressemitteilung so zusammen:

Die Argumente von Nintendo France wurden sämtlich abgewiesen und Nintendo kann bei der gegenwärtigen Sachlage den Verkauf der Linkers in Frankreich nicht verbieten.

Sowohl Nintendo France als auch der Vertreter des öffentlichen Interesses können gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen. (Update 25.01.2010: Beide sind in Berufung gegangen). In Frankreich sind derzeit auch noch mehrere ähnlich gelagerte Verfahren anhängig, darunter eines gegen Divineo.

In Deutschland hat das LG München in der Verwendung proprietärer Datenträger jüngst eine technische Schutzmaßnahme nach §95a UrhG gesehen (wir berichteten). Diese Norm geht auf eine EU-Richtlinie zurück, eine entsprechende Regelung existiert auch in Frankreich. Allerdings bestimmt Art. L 331-5 Abs. 3 des Code de la Propriété Intellectuelle, dass bestimmte Protokolle und Formate für sich genommen noch nicht als technische Schutzmaßnahmen gelten.

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LG München zu DS-Karten: Volltext online https://www.spielerecht.de/lg-munchen-zu-ds-karten-volltext-online/ https://www.spielerecht.de/lg-munchen-zu-ds-karten-volltext-online/#respond Sun, 22 Nov 2009 12:00:01 +0000 http://spielerecht.de/?p=545 Das LG München hat jüngst zu den Datenträgern für die Spielkonsole Nintendo DS entschieden, dass auch ein proprietäres Datenträgerformat eine technische Schutzmaßnahme im  Sinne des § 95a UrhG sein kann (Az. 21 O 22196/08; wir berichteten).

Der Volltext des Teilurteils ist nunmehr bei uns online verfügbar. Das Gericht stellt nicht nur auf das physische Format im Sinne der Abmessungen der DS-Karten ab:

Dabei erschöpft sich das spezielle Kartenformat der Nintendo DS Spiele nicht in den äußeren Abmessungen der Spielkarten. Neben der Entwicklung der Elektronik im inneren der Nintendo DS Karten wurden weitere technische Komponenten wie Dateiformat, Entwicklung, Verwendung von Programmbibliotheken, Kompatibilität, verwendete Bauteile sowie Belegung der Kontakte entwickelt.

Eher implizit begründet das Gericht seine Einordnung als technische Schutzmaßnahme neben der eindeutigen Bestimmung der Karten zu diesem Zweck auch mit die Tatsache, dass die Karten nicht wiederbeschreibbar seien und nur von der Konsole DS gelesen werden könnten:

Es existieren bis heute keine Geräte auf dem Endkundenmarkt, die ein Auslesen und / oder Be­schreiben dieser speziellen Speichermedien ermöglichen.

Anders als die Leitsätze dies zunächst suggerierten, tritt das Kriterium der Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme in dem Urteil nicht völlig in den Hintergrund. Man hätte sich dazu allerdings etwas klarere Formulierungen gewünscht.

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LG München: Proprietäres Datenträgerformat als technische Schutzmaßnahme i.S.v. § 95a UrhG https://www.spielerecht.de/lg-munchen-proprietares-datentragerformat-als-technische-schutzmasnahme-i-s-v-%c2%a7-95a-urhg/ https://www.spielerecht.de/lg-munchen-proprietares-datentragerformat-als-technische-schutzmasnahme-i-s-v-%c2%a7-95a-urhg/#respond Sun, 25 Oct 2009 18:45:50 +0000 http://spielerecht.de/?p=473 Ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopiergeschützt, darf dieser Kopierschutz nicht umgangen werden. Die ausnahmsweise zulässige Privatkopie nach § 53 UrhG ist dann indirekt verboten. „Wirksame technische Maßnahmen“ im Sinne des § 95a UrhG sind dabei aber auch Maßnahmen, die eben nicht wirken, sondern nur so gedacht sind – andernfalls hätte das Umgehungsverbot ja auch keinen Anwendungsbereich. Um als wirksam zu gelten, reicht es aus wenn die Maßnahme dem Durchschnittsnutzer das Kopieren unmöglich macht. Ob die Wirksamkeit schon dann entfällt, wenn Umgehungstools (auch) für den Durchschnittsnutzer bedienbar und erhältlich sind, ist umstritten.

Den erforderlichen Wirkungsgrad ausgehend hiervon genauer zu quantifizieren ist naturgemäß schwierig. Das LG München ist großzügig und hat nun (Urteil vom 14.10.2009, Az.: 21 O 22196/08) entschieden, dass schon die Verwendung eines speziellen proprietären Datenträgers eine wirksame technische Schutzmaßnahme sein kann. Die Leitsätze sprechen jedenfalls eine deutliche Sprache:

1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.

2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.

Im zweiten Leitsatz klingt an, dass es dem Gericht nur auf die Zweckbestimmung der technischen Maßnahme ankommt. Wir sind deswegen gespannt auf die vollständige Begründung (die soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht wurde), insbesondere darauf, was das LG München zum Aspekt der Wirksamkeit zu sagen hat. Dass es etliche Geräte und Verfahren zur Vervielfältigung der DS-Karten gibt, zeigt Nintendo nämlich sogar selbst in einer Präsentation über das Erkennen von Raubkopien (ab S. 59), sowie auf dieser Seite.

Im Blog von Dr. Damm wird diesem Zusammenhang übrigens auch über sonstige Antipiraterie-Bestrebungen des japanischen Entertainment-Riesen berichtet.

Update 22.11.2009: Das Urteil ist jetzt bei uns auch im Volltext online.

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