define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); OLG München – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Sat, 13 Oct 2018 12:22:48 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Löschen von Nutzerbeiträgen: „Hassrede“, NetzDG und AGB-Kontrolle https://www.spielerecht.de/loeschen-von-nutzerbeitraegen-hassrede-netzdg-und-agb-kontrolle/ https://www.spielerecht.de/loeschen-von-nutzerbeitraegen-hassrede-netzdg-und-agb-kontrolle/#respond Tue, 23 Oct 2018 07:55:59 +0000 http://spielerecht.de/?p=4200 Am 1. Januar 2018 ist die Frist für die Betreiber von soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzer abgelaufen, um ein Löschverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) umzusetzen. Das Gesetz sieht vor, dass soziale Netzwerke unter bestimmten Bedingungen rechtswidrige Inhalte innerhalb einer kurzen Frist (24 Stunden bis 7 Tage) löschen. Kritisiert wurde daran insbesondere, dass die Meinungsfreiheit nicht ausreichend geschützt wird und die soziale Netzwerke zu „Richtern wider Willen“ gemacht würden. Die hohen Bußgelder (bis zu fünf Millionen Euro) und kurze Entscheidungsfristen würden die Betreiber dazu zwingen, unter Umstände auch rechtmäßige Inhalte zu löschen.

Zwar scheint sich ein solches „Overblocking“ – nach anfänglichen medienwirksamen Pannen – inzwischen in Grenzen zu halten. Dafür stellen sich den Anbietern nun andere Probleme: Die Rechtsprechung hält weit formulierte Löschungsvorbehalte in AGB für unwirksam und pocht darauf, dass Anbieter bei Lösch-Entscheidungen auch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit berücksichtigen müssen.

Nutzungsbedingungen müssen die Meinungsfreiheit schützen

Betreiber von sozialen Netzwerken haben nicht auf das NetzDG gewartet, um die von Nutzern veröffentlichten Inhalte zu regulieren. Im Rahmen ihres virtuellen Hausrechts haben diese schon längst eigene Regeln zur Löschung unangemessener Inhalte erstellt und laufend durchgesetzt. Diesem Hausrecht sind jedoch Grenzen gezogen.

So hat das OLG München (Beschluss v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18) entschieden, dass die Löschung eines Kommentars einer Nutzerin in einem sozialen Netzwerk unzulässig war. Die Klausel der Nutzungsbedingungen auf die sich der Betreiber beruft sei unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1. Satz 1 BGB).

Problematisch war für das Gericht, dass es für die Berechtigung zur Löschung nach dem Wortlaut der Klausel allein auf die Ansicht des Betreibers ankam, ob ein Inhalt entfernt werden darf oder nicht. Websitebetreiber und Nutzer unterlägen jedoch dem Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass große soziale Netzwerke den Nutzern „einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch“ verschafften.

Grundrechte müssen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz auch im privaten Rechtsverkehr Berücksichtigung finden. Grundrechte entfalten und beeinflussen somit die Auslegung des Privatrechts. Hier ist das OLG der Ansicht, dass auch das virtuellen Hausrecht es nicht erlaubt, einen Inhalt zu löschen, der die Grenzen der freien Meinungsäußerung nicht überschreitet.

Das OLG relativiert jedoch und erklärt, dass die Befugnis, Hassbotschaften zu löschen, nicht von der Nichtigkeit der Klausel berührt wird. Denn:

diese Befugnis stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab.

Maßgeblich ist somit, dass der Betreiber der Website objektive Kriterien festsetzt anhand derer er Beiträge löscht.

Doch ein weiter Spielraum der Betreiber?

Dieses Verständnis wird durch das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2018 – 15 W 86/18) und das OLG Dresden (Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18) bestätigt. In diese Entscheidungen – zum gleichen sozialen Netzwerk aber einer neueren Fassung der Nutzungsbedingungen – erkennen die Gerichte an, dass eine Löschung aufgrund objektiver Kriterien möglich ist.

Interessant dabei ist insbesondere, dass die Gerichte kein Problem damit haben, dass die Nutzungsbedingungen eine dynamische Verweisung auf ein weiteres Regelwerk (die „Gemeinschaftsstandards“) beinhalten. Dies schadet der Wirksamkeit der Klausel nicht. Maßgeblich ist für die Richter allein, dass es nicht (mehr) nur auf die subjektive Ansicht des Betreibers ankommt, dieser also kein unbeschränktes einseitiges Bestimmungsrecht mehr hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Meinungsfreiheit nach Ansicht der OLGs ausreichend Rechnung getragen, denn Willkür oder Unverhältnismäßigkeit werden ausgeschlossen.

Dieses Vorgehen ist auch vom virtuellen Hausrecht gedeckt, das sich aus den Art. 2, 12 und 14 GG herleiten lässt. Die Gerichte gestehen Betreibern zu, in ihren Nutzungsbedingungen auch solche Inhalte zu verbieten, die von der Rechtsordnung eigentlich gebilligt werden, solange zur Prüfung von Verstößen objektive Kriterien zur Anwendung kommen.

Fazit

Wer in seinen Angeboten Nutzerkommentare zulässt, ist gut beraten, Regelungen dazu zu treffen, welche Inhalte unerwünscht sind. Dabei sollten nicht nur potentiell strafbare Inhalte bedacht werden, denn die Meinungsfreiheit reicht weit. Viele grundsätzlich legale Äußerungen können das Angebot trotzdem für andere Nutzer unattraktiv machen – je nach Charakter des Angebots etwa kommerzielle Werbung in einer Spiele-App, oder politische oder religiöse Diskussionen in einem Support-Forum. Wichtig ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung, dass Betreiber sich nicht das Recht vorbehalten, über die Löschung von Content frei nach Gutdünken zu entscheiden.

Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Salomé Appler für die Mitarbeit an diesem Beitrag.

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OLG München: Vorbestellung von Spielen künftig nicht mehr möglich? https://www.spielerecht.de/olg-muenchen-vorbestellung-von-spielen-kuenftig-nicht-mehr-moeglich/ https://www.spielerecht.de/olg-muenchen-vorbestellung-von-spielen-kuenftig-nicht-mehr-moeglich/#respond Wed, 18 Jul 2018 07:57:34 +0000 http://spielerecht.de/?p=4180 Wellen der Aufregung in der Spielebranche hat jüngst das OLG München verursacht: In seinem Urteil vom 17.05.2018 (Az. 6 U 3815/17 – Volltext) hat es einem Online-Händler verboten, Vorbestellungen für noch nicht lieferbare Produkte entgegen zu nehmen, ohne einen konkreten Lieferzeitpunkt zu nennen. Daraus haben einige Kommentatoren geschlossen, dass es künftig in Deutschland nicht mehr erlaubt sein soll, Spiele vor dem offiziellen Erscheinungstermin im Rahmen von Vorbestellungen anzubieten. Doch ist das wirklich so?

Was war passiert?

Eine große deutsche Elektronikmarkt-Kette hatte auf ihrer Website ein Mobiltelefon angeboten und während des Bestellvorgangs folgenden Hinweis gegeben:

Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar!

Hiergegen war die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen: Das Angebot verstoße gegen das Verbraucherschutzrecht, da der Verbraucher bei dieser Formulierung nicht über alle Informationen verfüge, die er zu einer vernünftigen Entscheidung über den Vertragsschluss benötigt. Er verpflichte sich bereits zur Zahlung, wisse aber letztlich nicht wann mit der Lieferung zu rechnen sei.

Schon das LG München (Urt. v. 17. Oktober 2017, Az. 33 O 20488/16 – Volltext) hatte der Verbraucherzentrale recht gegeben. Dieses Urteil hat das OLG München nun bestätigt. Weitere Rechtsmittel will die Beklagte nicht einlegen, so dass die Entscheidung wohl rechtskräftig werden wird.

Rechtlicher Hintergrund

Grundlage des Unterlassungsanspruches der Verbraucherzentrale sind Vorschriften über Informationspflichten bei Verbraucherverträgen im e-Commerce (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB). Hiernach muss der Unternehmer dem Verbraucher Informationen über u.a. Zahlungs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Verfügung zu stellen, sowie Information über den Termin der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen seitens des Unternehmers. Erforderlich sind solche Informationen, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers beeinflussen können.

Die Entscheidung

Diesem Erfordernis sei die beklagte Elektronikmarkt-Kette mit ihrem Hinweis nicht nachgekommen, so das OLG München. Der Verbraucher könne anhand des Hinweises den (spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, da es offen bleibe, ob der Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein und ausgeliefert werden könne. Zwar habe jeder durchschnittliche Verbraucher eine Vorstellung davon was „bald“ bedeute, ein bestimmbarer Liefertermin sei dies dennoch nicht, zudem sei diese Formulierung aus Sicht des Verbrauchers nicht transparent genug.

In seiner Entscheidung betont das OLG München wie bereits die Vorinstanz, dass im elektronischen Geschäftsverkehr zum Wohle des Verbrauchers in jedem Fall zumindest eine Spanne möglicher Liefertermine angegeben werden müsse und der Hinweis dass jedenfalls derzeit die Ware nicht lieferbar sei, nicht ausreiche.

Erwähnenswert ist zudem, dass das OLG München sich nicht auf Argumente der Beklagten einlässt, wonach Vorbestellungen üblicher Marktpraxis entsprechen und die Formulierung und ihre Konsequenzen dem online einkaufenden Verbraucher bekannt seien. Auch das Argument, dass ein Verbraucher den Vertrag schließlich widerrufen könne, wenn er nicht länger auf die Waren warten wolle, hatte keinen Erfolg.

Anders sei dies nur, wenn der Verbraucher eine Ware noch nicht kaufe sondern nur reserviere – darunter verstehen die Gerichte offenbar einen nur für den Unternehmer verbindlichen Vorgang. Das OLG deutet gar an, dass es genügen könne, den Kaufpreis noch nicht einzuziehen solange der Liefertermin sich nicht nennen lasse. Dies ist aber mit Vorsicht zu genießen, weil grundsätzlich schon der Abschluss des Vertrages die Informationspflichten auslöst.

Konsequenzen für die Praxis

Aus der Entscheidung des OLG München kann man nicht entnehmen, dass das Prinzip der Vorbestellung per se unzulässig ist. Als unzulässig hat das Gericht zunächst einmal nur die im konkreten Fall benutze Formulierung angesehen. Solange der Händler jedoch einen Liefertermin angibt, ist auch ohne Verstoß gegen dieses Urteil eine Vorbestellung möglich.

Wenn dem Händler die genaue Angabe eines Liefertermins (noch) nicht möglich ist, kann er notfalls auch einen großzügig geschätzten Termin angeben. Dann geht er allerdings das Risiko ein, dass er in Verzug gerät, wenn sich der Verfügbarkeitstermin so nach hinten verschiebt, dass der geschätzte Termin nicht eingehalten werden kann.

Alternativ kann der Händler auch „Reservierungen“ aufnehmen, die nur den Händler selbst binden und dem Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko aufbürden (das bedeutet aber auch, dass der Verbraucher dann noch nicht zahlt). Dann gelten noch nicht die Informationspflichten des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB.

Obwohl das Urteil sich im konkreten Fall auf eine körperliche Ware bezog, gelten die zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften auch für sonstige Leistungsgegenstände. Das Urteil ist also auch bei Vorbestellungen von Spielen zu beachten, die bei Erscheinen nur als digitaler Download verfügbar gemacht werden sollen.

Ausblick

Verantwortlich für die Einhaltung der Informationspflichten – und damit auch die rechtzeitige Auslieferung an den Endkunden – ist (nur) der direkte Vertragspartner des Endkunden. Allerdings werden auf allen Stufen der Lieferkette geeignete vertragliche Regelungen dazu zu treffen sein, wie mit dem Risiko einer Verschiebung des Veröffentlichungstermins umzugehen ist.

Nicht zu entscheiden hatte das OLG München, wie lang in der Zukunft der Liefertermin liegen darf. Unwirksam wäre eine „unangemessen lange“ Frist. Wo aber bei der Vorbestellung eines noch gar nicht erschienenen Produktes die Grenze der Unangemessenheit liegt, ist noch nicht geklärt. Hier bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter David Philipps für die Mitarbeit an diesem Beitrag.

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Hin und her um den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG https://www.spielerecht.de/hin-und-her-um-den-auskunftsanspruch-nach-%c2%a7-101-abs-9-urhg/ https://www.spielerecht.de/hin-und-her-um-den-auskunftsanspruch-nach-%c2%a7-101-abs-9-urhg/#comments Thu, 04 Aug 2011 05:30:34 +0000 http://spielerecht.de/?p=1626 Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in so genannten „Tauschbörsen“ stehen Rechteinhaber vor dem Problem, dass sie selbst nur die IP-Adresse feststellen können, von der aus das geschützte Material ins Internet gestellt wird. Wem diese Adresse zugeordnet ist, können sie nur von dem jeweiligen Internetprovider erfahren. Früher musste dazu Strafanzeige erstattet werden, denn nur die Ermittlungsbehörden konnten auf diese Informationen zugreifen.

Der im Jahr 2008 eingeführte urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen die Provider (gem. § 101 Abs. 9 UrhG) kann vom Rechteinhaber direkt geltend gemacht werden. Ein Auskunftsantrag kann viele hundert IP-Adressen enthalten, es muss nicht mehr für jeden mutmaßlichen Verletzer ein eigener Antrag gestellt werden. Dies erleichtert die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet und entlastet gleichzeitig die Staatsanwaltschaften, die nun nicht mehr massenhaft Verbindungsdaten in Verfahren abfragen müssen, die sie anschließend sowieso einstellen.

Notiz am Rande: Nicht immer bekamen die Inhaber der Verwertungsrechte allerdings die begehrte Einsicht in die Ermittlungsakte, wie eine Entscheidung des LG München I aus dem Jahr 2008 (Beschluss vom 12.03.2008, Az.: 5 Qs 19/08 – Volltext) illustriert.

Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG, insbesondere zum Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“, ist indes keineswegs einheitlich. Das mag damit zu tun haben, dass es einem natürlichen Sprachgefühl in gewisser Weise widerstrebt, bei augenscheinlich privaten Rechtsverletzern mit dem Begriff „gewerblich“ zu operieren – obwohl bei näherer Betrachtung damit ja nur die Intensität der Verletzung, nämlich das „Ausmaß“ näher charakterisiert wird.

Ab wann ist das Ausmaß gewerblich?

In Köln wird mit dem Begriff der „relevanten Auswertungsphase“ gearbeitet – ist diese für ein Werk abgelaufen, soll das Zugänglichmachen über eine „Tauschbörse“ kein gewerbliches Ausmaß mehr erreichen. Das LG Köln hatte in einer etwas älteren Entscheidung zu einem Computerspiel zur Bestimmung dieser Phase noch das etwas unscharfe Kriterium herangezogen, dass das Spiel noch zu einem „üblichen Verkaufspreis“ angeboten wird.

Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10 – Volltext) soll die Auswertungsphase dagegen – jedenfalls bei Filmen – grundsätzlich 6 Monate betragen. Allerdings soll sich diese Phase verlängern, wenn der Film mit einem Oscar ausgezeichnet wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11 – Volltext). Diesen Gedanken wird man für ähnliche die Verwertbarkeit beeinflussende äußere Ereignisse ebenfalls fruchtbar machen können. Es genügt hier der Verweis auf die Verkaufszahlen alter Alben von Michael Jackson nach dessen plötzlichem Tod – Ähnliches könnte für Werke von Amy Winehouse gelten.

Das LG München I hat zuletzt mit einem anderen Ansatz operiert und auf die Qualität des zugänglich gemachten Werkes abgestellt. Der Beschluss vom 12.07.2011 (Az.: 7 O 1310/11 – noch nicht veröffentlicht) argumentiert, wer ein Werk in „uneingeschränkter“ digitaler Qualität bereitstelle, handele wie ein gewerblicher On-demand-Anbieter und damit in gewerblichem Ausmaß.

Beide Ansätze zur Einschränkung des Auskunftsanspruchs sind aber in der Praxis schwer zu handhaben, da präzise Kriterien insbesondere zur Beurteilung der Qualität (ab wann ist sie nicht mehr „uneingeschränkt“?) fehlen. Auch die Grenze von 6 Monaten für die „relevante Auswertungsphase“ erscheint willkürlich.

„Tauschbörse“ = stets genug für den Auskunftsanspruch?

Dies hat nunmehr auch das OLG München erkannt (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11 – Volltext) und verzichtet auf beide Einschränkungen. Bei der Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sog. „Tauschbörse“ sei grundsätzlich ohne weitere Umstände von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen. Denn zum Einen begebe sich der Einsteller jeder Kontrolle über das Werk, so dass eine unbegrenzte Vielzahl an weiteren Nutzern hierauf Zugriff habe, und zum Anderen – und das ist aus unserer Sicht das bessere Argument – handele der Nutzer der „Tauschbörse“ nicht altruistisch, da die Bereitstellung des Werkes im „Tausch“ gegen den kostenlosen Zugriff auf andere geschützte Werke erfolge. Eine Einschränkung auf eine relevante Auswertungsphase entnimmt das OLG München weder dem deutschen UrhG noch der Durchsetzungsrichtlinie auf der es insoweit beruht. Zu Recht weist es auch darauf hin, dass ältere Werke zwar ggf. zu sehr geringen Preisen verkauft, aber kaum jemals gänzlich kostenlos bereitgestellt werden, so dass eine Auswertung weiterhin stattfindet.

Das OLG München positioniert sich damit urheberfreundlicher als das OLG Köln. Anders als bei der Verfolgung der Verstöße selbst hat der Urheber allerdings hier kein Wahlrecht, welches Gericht er anruft. Zuständig ist vielmehr das Gericht am Sitz des Telekommunikationsunternehmens, von dem die Auskunft über die IP-Adresse begehrt wird. Da die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen im gesamten OLG-Bezirk Köln beim LG Köln liegt (vgl. § 105 Abs. 1 UrhG und § 1 der KonzentrationsVO), müssen auch Auskunftsanträge gegen die Telekom (mit Sitz in Bonn) stets dort gestellt werden.

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Alles online – ist ein digitales Games-Handbuch ausreichend? https://www.spielerecht.de/alles-online-ist-ein-digitales-games-handbuch-ausreichend/ https://www.spielerecht.de/alles-online-ist-ein-digitales-games-handbuch-ausreichend/#respond Tue, 20 Apr 2010 15:16:48 +0000 http://spielerecht.de/?p=739 Ubisoft kündigt an, zukünftig bei allen Veröffentlichungen für PlayStation 3 und Xbox 360 auf eine gedruckte Anleitung zu verzichten und stattdessen Handbücher nur noch in digitaler Form anzubieten. Glaubt man den Pressemeldungen geschieht dieser Schritt ausschließlich aus Umweltschutzgründen…

In rechtlicher Hinsicht ist die Frage spannend, ob überhaupt ein Handbuch mitgeliefert werden muss und, wenn ja, ob die Bereitstellung des Handbuchs in digitaler Form ausreicht.

Pflicht zur Überlassung eines Handbuchs

Die deutschen Gerichte haben sich mit der Frage, ob überhaupt ein Handbuch ausgeliefert werden muss,  schon sehr häufig und sehr unterschiedlich auseinander gesetzt. Vergleichsweise früh (Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre), setzte sich im Zusammenhang mit komplexer Unternehmenssoftware die Ansicht durch, beim Verkauf von Software sei auch die Lieferung eines Handbuches Hauptleistungspflicht, da der Kunde andernfalls die Software nicht bedienen könne. Geschehe dies nicht, habe der Verkäufer seine Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 noch einmal ausdrücklich bestätigt (Urt. v. 22.12.1999, Az.: VIII ZR 299/98):

Eine Ablieferung der Kaufsache setzt allerdings voraus, daß die Ware in Erfüllung des Kaufvertrages vollständig in den Machtbereich des Käufers gebracht wurde. Dies zugrundelegend wurde in der Rechtsprechung des Senats die Ablieferung von verkaufter Software verneint, solange die Lieferung des zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers gehörenden Handbuches noch nicht erfolgt war.

Muss das Handbuch in gedruckter Form vorliegen?

Ob dieses Handbuch in gedruckter Form vorliegen muss, wird nicht immer einheitlich entschieden, aber in der Rechtsprechung oftmals bejaht. So urteilte das Landgericht Stuttgart im Jahre 2001 (Urt. v. 28.01.2001, Az.: 8 O 274/99; Hervorhebung von uns):

Hat der Verkäufer ein komplexes und spezielles Computerprogramm zu liefern, ist die Verpflichtung zur Ablieferung des Benutzerhandbuchs nicht bereits dadurch erfüllt, daß der Käufer eine Online-Hilfe einsehen und ausdrucken kann.

Allerdings hatte das Landgericht  Hannover bereits im Jahr 1999, obwohl es im Grundsatz die selbe Auffassung vertritt, entschieden, dass bei einfachen, selbsterklärenden Programmen auch ein digitales Handbuch ausreichen könne (Urt. v. 28.05.1999, Az.: 13 S 16/98; Hervorhebung von uns):

Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für komplizierte und komplexe Programme, nicht aber für übersichtliche und hinreichend selbsterklärende Programme, bei denen ausreichende Informationen auf Diskette zur Verfügung gestellt werden“

In welcher Sprache muss das Handbuch vorliegen?

Aus Kostengründen wäre es für Ubisoft sicherlich vorteilhaft, wenn Ubisoft die ganze Welt mit einer englischen Version ausstatten könnte. Dies erlauben jedoch die deutschen Gericht nicht. Das Handbuch, ob gedruckt oder digital, sollte in deutscher Sprache vorliegen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.1991, Az.: 12 U 147/90:

Das Fehlen eines deutschsprachigen Handbuches, das zum Betriebssystem gehört, ist ein Sachmangel.

LG München, Urt. v. 28.03.1996, Az.: 7 O 6397/93:

Für ein Spracherkennungsprogramm für die deutsche Sprache ist eine deutschsprachige Benutzerdokumentation zu liefern.

Fazit und Siegerehrung: Differenzierte Betrachtungsweise notwendig!

Wir sind der Auffassung, dass die  einleitend (für komplexe Unternehmenssoftware) dargestellte Argumentation des BGH hinsichtlich der Pflicht zur Lieferung eines Handbuches angesichts der heute meist intuitiven Bedienung von Anwenderprogrammen nicht mehr zwingend ist und gerade Spielesoftware besonders leicht verständlich ist. Daher dürfte aus kaufrechtlicher Sicht ein deutschsprachiges digitales Handbuch jedenfalls dann ausreichen,

  1. wenn der Kunde dieses sehr einfach öffnen und ausdrucken kann; und
  2. eine gedruckte Quick-Start-Anleitung beiliegt , die dem Kunden den Weg zur digitalen Anleitung weist; sowie
  3. der Kunde  mit einem entsprechenden Disclaimer auf der Packung auf das digitale Handbuch hingewiesen wird.

Übrigens:

Der bisher wohl einzige Fall in dem sich ein Gericht mit der Frage beschäftigt hat, ob speziell  einer Spielesoftware ein Bedienungshandbuch beizulegen ist, entstammt dem Wettbewerbsrecht. Das OLG München (Urt. v. 03.09.1998, Az.: 6 U 5694/97) hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn bei einem hochpreisigen Schachprogramm, von der der Käufer wisse, dass sie im Ausland mit gedrucktem Handbuch vertrieben werde, in der deutschen Version kein gedrucktes deutschsprachiges Handbuch beiliege:

Wird ein aus dem Ausland stammendes Computer-Schachprogramm dort mit einer gedruckten landessprachlichen Bedienungsanleitung in Verkehr gebracht, erwartet bei einem Vertrieb in Deutschland der interessierte Verbraucher eine deutschsprachige Bedienungsanleitung in Printmedienform jedenfalls dann, wenn er den Vertrieb samt Bedienungsanleitung kennt und es sich um ein hochpreisiges Programm (hier: Preis von ca 139 DM) handelt.

Diese Rechtsprechung dürfte aber nicht problematisch werden, so lange es sich nicht um besonders hochpreisige Spiele handelt und/oder solange diese auch im Ausland nur mir digitalen Handbüchern vertrieben werden. Die Gefahr, sich dem Vorwurf einer Irreführung von Verbrauchern auszusetzen lässt sich zudem über einen Disclaimer auf der Packung weiter verringern.

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LG Berlin: Keine Erschöpfung bei Onlineverbreitung https://www.spielerecht.de/lg-berlin-keine-erschopfung-bei-onlineverbreitung/ https://www.spielerecht.de/lg-berlin-keine-erschopfung-bei-onlineverbreitung/#respond Thu, 22 Oct 2009 13:30:15 +0000 http://spielerecht.de/?p=457 Nach dem LG München, dem OLG München und dem OLG Frankfurt hat jetzt auch das LG Berlin (Az.: 16 O 67/08) entschieden, dass bei der Onlineverbreitung von Inhalten (hier: Musikstücken) keine urheberrechtliche Erschöpfung eintritt. Die Regelung des § 17 Abs. 2 UrhG erfordere ausdrücklich ein körperliches Werkexemplar und sei auf die digitale Distribution nicht entsprechend anwendbar:

Durch den Download einer Musikdatei und ihrer Festlegung auf einem Datenträger tritt keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i. S. des § 17 II UrhG ein. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes scheidet aus, da sowohl nach dem deutschen Urheberrecht als auch nach der Richtlinie 2001/29/EG der Eintritt der Erschöpfung ausdrücklich die gegenständliche Verkörperung eines Werkes voraussetzt.

Daher sei auch eine AGB-Klausel unbedenklich, die die Weitergabe solchermaßen erworbener MP3-Dateien verbiete.

Anders sieht dies – mit Teilen der Literatur – noch das LG Hamburg, das in seinem Urteil vom 29.06.2006 (Az. 315 O 343/06) wörtlich ausführte:

Wenn aber die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des so – unkörperlich – hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten.

Update 23.10.09: Fehlerhaften Link korrigiert.

Update 24.11.09: Den Volltext gibt es jetzt bei jurPC.

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