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„Unser Sponsor […] wird am 02. September 2010 seinen ersten Gerichtstermin antreten.
In der Zivilklage, die […] beim Amtsgericht München eingereicht wurde, wird [ihm] vorgeworfen, die geschützten Rechte [des Spielkonsolenherstellers] verletzt zu haben. […]
Wir drücken [ihm] auf jeden Fall die Daumen, schließlich ist er der einzige, der weiterhin versucht die Rechtslage rund um den Verkauf der Slot-1-Flashkarten […] mit einem rechtskräftigem Urteil (unabhängig vom Zivilverfahren) abzuklären.“
Ein Rechtsstreit von Hunderten, die Hersteller von Spielekonsolen seit Jahren weltweit gegen die Hersteller und Verkäufer von Modulen führen, die die Verwendung von fremder (also nicht vom Hersteller stammender oder zumindest autorisierter) Software auf den Geräten ermöglichen. Ein Rechtsstreit von Hunderten zwar, doch einer der wenigen, die tatsächlich bis zu einem Gerichtstermin geführt haben.
Die meisten Händler, die von den Herstellern abgemahnt werden, versuchen erst gar nicht, sich juristisch zu wehren und geben freiwillig Unterlassungserklärungen ab, „ziehen den Schwanz ein“, wie es jemand auf Modcontrol.com formuliert. Entsprechend deutlich die Sympathiebekundungen für den Beklagten („Endlich mal einer, der sich traut!“) und entsprechend gering die Überraschung, als jener kurz darauf verkündet, den Vertrieb der Module „auf Grund eines Rechtsstreits […] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber gleichwohl rechtsverbindlich“ eingestellt zu haben.
Der Mythos von der unklaren Rechtslage
Dass nicht nur auf Modcontrol.com gleichwohl von einer „unklaren Rechtslage“ die Rede ist, liegt vor allem an besagtem Mangel an längeren Verfahren und damit an instanz- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Hinzu kommt eine Reihe von ausländischen Entscheidungen, die in Tenor und Argumentation durchaus voneinander abweichen (siehe letzter Abschnitt). Dass in den letzten Jahren indes weltweit fast alle Gerichte im Sinne der Hersteller entschieden haben und gerade das deutsche Recht (in Verbindung mit der einzigen einschlägigen Entscheidung des LG München) kaum Interpretationsspielraum lässt, wird dabei allerdings gerne übersehen.
Immer wieder berufen sich die Händler auf die legalen Verwendungsmöglichkeiten der von ihnen vertriebenen Karten, die es beispielsweise erlauben, trotz des speziellen Datenträgerformats fremde Software auf Nintendos Handheld-Konsolen zu verwenden. Denn neben einem gigantischen Angebot an Raubkopien (von denen Dutzende auf eine einzelne Karte im Wert von wenigen Euro passen), existiert ein ebenfalls breites Angebot an selbstgemachter, grundsätzlich legaler Software, die häufig als homebrew bezeichnet wird. Und auch das Erstellen von Sicherungskopien selbst erworbener Spiele ist nach § 69 Abs. 2 UrhG prinzipiell erlaubt und dank eines Mod Chips möglich.
Gleichwohl gibt das deutsche Urheberrecht seit 2003 in den meisten Fällen des wiederkehrenden Konflikts zwischen den (möglichen) legalen Verwendungsmöglichkeiten einer Technologie und ihrer (üblichen) illegalen Verwendung eine klare Antwort: Sobald eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz eines Werkes umgangen wird (um Zugang zu eben diesem Werk zu erlangen), ist die Verwendung der Technologie nach § 95a UrhG ebenso unzulässig wie der Verkauf und die Verbreitung von entsprechenden Vorrichtungen (§ 95a Abs. 3 UrhG). Dass auch ein proprietäres Datenträgerformat eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt und die Verwendung von Mod Chips gerade dazu dient, diese zu umgehen, hat das LG München im Oktober 2009 entschieden – und damit den Vertrieb von Mod Chips insgesamt für unzulässig erklärt.
Große Haftungsrisiken für deutsche Händler
Die insoweit eindeutige Rechtslage in Deutschland hat erhebliche Konsequenzen für den Handel mit Mod Chips. Denn neben dem Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG und den Ansprüchen auf Vernichtung oder Überlassung von Vervielfältigungsstücken bzw. -vorrichtungen nach § 98 UrhG hat der Rechteinhaber regelmäßig auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG.
Dieser kann für die Händler insbesondere deshalb schmerzhaft sein, weil seine Höhe sich auch nach dem mit den Urheberrechtsverletzungen erzielten Gewinn (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG) und dem sogenannten Grundsatz der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) richtet; letzterer verschafft dem Rechteinhaber einen Schadensersatzanspruch in Höhe der (fiktiven) Kosten für eine Erlaubnis für den Handel mit Mod Chips.
Hinzu kommt schließlich das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß §§ 106, 108a UrhG, die bei gewerblichem Handeln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.
Auch wenn es den Rechteinhabern gerade im Kampf gegen die kleineren Händler weder um einen hohen Schadensersatz noch um eine strafrechtliche Verurteilung, sondern um die schnelle Durchsetzung der eigenen Unterlassungsansprüche geht, sollten die Verkäufer von Mod Chips sich der Risiken bewusst sein. Denn gerade im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen setzen viele Unternehmen auch auf Abschreckungseffekte.
Dass abgemahnte Händler meist widerstandslos umfangreiche Unterlassungserklärungen abgeben, ist dementsprechend nicht zuletzt auf die immensen Schadensersatz- und Verfahrenskosten zurückzuführen, die so meist abgewendet werden können. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG allerdings auch dann.
Ein weltweiter Kampf
Wie stets sind spektakuläre Schadensersatzansprüche vor allem aus dem Ausland bekannt; ein australischer Händler etwa wurde Anfang des Jahres 2010 zur Zahlung von $ 550.000 verurteilt.
Nicht überall sind die Hersteller allerdings derart erfolgreich. Insbesondere die französische Rechtsprechung scheint im Gegenteil in klarem Widerspruch zur Rechtslage in Deutschland zu stehen. Denn dem zitierten Urteil des LG München folgte nur einige Wochen später ein (ebenfalls erstinstanzliches) Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris: Es hatte eine vergleichbare Klage Nintendos auf Grundlage des Artikels L. 331-5 des Code de la propriété intellectuelle abgewiesen, der wie der deutsche § 95a UrhG auf Artikel 6 der sogenannten EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) beruht.
Ein juristischer Widerspruch ist in den voneinander abweichenden Entscheidungen allerdings nicht zu sehen: Der in der französischen Umsetzung der Richtlinie insgesamt enger gefasste Begriff der „wirksamen technischen Maßnahme“ weicht zwar erkennbar vom deutschen § 95a UrhG ab, derartige Unterschiede bei der Umsetzung europäischer Richtlinien sind allerdings ebenso zulässig wie üblich.
Zudem ist die Pariser Entscheidung, die anders als das Urteil des LG München in die nächste Instanz gehen wird, weltweit ein Einzelfall. In den letzten zwei Jahren konnten Konsolenhersteller Siege vor italienischen, spanischen, niederländischen und britischen Gerichten verzeichnen, ebenso wie juristische Erfolge in Japan und Australien.
Und auch der Optimismus einiger amerikanischer Händler, die in einer Modifikation des Digital Millenium Copyright Act (DMCA), die insbesondere das sogenannte jailbreaking bei iPhones erlaubt, eine allgemeine Legalisierung des Handels mit Mod Chips sehen wollen, dürfte nur von kurzer Dauer sein. Die neu eingefügte Ausnahme gilt nämlich ausdrücklich nur für „wireless telephone handsets“ – und von einer Telefonfunktion ist für die meisten aktuellen und künftigen Konsolen noch nichts bekannt. Einzig für das angekündigte Spiele-Handy Sony Xperia Play könnte das anders aussehen…
(Ergänzte und erweiterte Fassung unseres Artikels aus der Zeitschrift Gamesmarkt 4/2011 vom 16.02.2011)
]]>A propos Raubkopien: Um solche künftig weniger attraktiv zu machen, schlägt Rod Cousens von Codemasters vor, künftig auch bei Retail-Versionen von Spielen einen Teil des Contents wegzulassen, der dann über digitale Vertriebswege nachgekauft werden müsste. Mit zusätzlichem Download-Content klappt das schon, aber wir fragen uns, wer wohl den Weg zum Einzelhändler macht, wenn er einen Teil des Spiels ohnehin online beziehen muss…
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Sobald man eine Münze eingeworfen hat (Mausklick genügt – virtuelle Währung einmal anders) geht das Game los, gesteuert wird mit den Pfeiltasten. Zum Spielvergnügen passt ein Spruch, der dem Nintendo-Manager Kristian Wilson zugeschrieben wird. Bereits 1989 soll er gewusst haben:
Computer games don’t affect kids; I mean if Pac-Man affected us as kids, we’d all be running around in darkened rooms, munching magic pills and listening to repetitive electronic music.
Immerhin hält er uns heute noch zeitweise von der ernsthaften Internetrecherche ab. Happy Birthday, Pac-Man!
Update 25.05.2010: Das Doodle gibt es – dauerhaft – hier.
]]>Nicht zuhause nachmachen!
]]>Einer der Beklagten fasst die Entscheidung in einer eigenen Pressemitteilung so zusammen:
Die Argumente von Nintendo France wurden sämtlich abgewiesen und Nintendo kann bei der gegenwärtigen Sachlage den Verkauf der Linkers in Frankreich nicht verbieten.
Sowohl Nintendo France als auch der Vertreter des öffentlichen Interesses können gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen. (Update 25.01.2010: Beide sind in Berufung gegangen). In Frankreich sind derzeit auch noch mehrere ähnlich gelagerte Verfahren anhängig, darunter eines gegen Divineo.
In Deutschland hat das LG München in der Verwendung proprietärer Datenträger jüngst eine technische Schutzmaßnahme nach §95a UrhG gesehen (wir berichteten). Diese Norm geht auf eine EU-Richtlinie zurück, eine entsprechende Regelung existiert auch in Frankreich. Allerdings bestimmt Art. L 331-5 Abs. 3 des Code de la Propriété Intellectuelle, dass bestimmte Protokolle und Formate für sich genommen noch nicht als technische Schutzmaßnahmen gelten.
]]>Dabei erschöpft sich das spezielle Kartenformat der Nintendo DS Spiele nicht in den äußeren Abmessungen der Spielkarten. Neben der Entwicklung der Elektronik im inneren der Nintendo DS Karten wurden weitere technische Komponenten wie Dateiformat, Entwicklung, Verwendung von Programmbibliotheken, Kompatibilität, verwendete Bauteile sowie Belegung der Kontakte entwickelt.
Eher implizit begründet das Gericht seine Einordnung als technische Schutzmaßnahme neben der eindeutigen Bestimmung der Karten zu diesem Zweck auch mit die Tatsache, dass die Karten nicht wiederbeschreibbar seien und nur von der Konsole DS gelesen werden könnten:
Es existieren bis heute keine Geräte auf dem Endkundenmarkt, die ein Auslesen und / oder Beschreiben dieser speziellen Speichermedien ermöglichen.
Anders als die Leitsätze dies zunächst suggerierten, tritt das Kriterium der Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme in dem Urteil nicht völlig in den Hintergrund. Man hätte sich dazu allerdings etwas klarere Formulierungen gewünscht.
]]>1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.
2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.
Im zweiten Leitsatz klingt an, dass es dem Gericht nur auf die Zweckbestimmung der technischen Maßnahme ankommt. Wir sind deswegen gespannt auf die vollständige Begründung (die soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht wurde), insbesondere darauf, was das LG München zum Aspekt der Wirksamkeit zu sagen hat. Dass es etliche Geräte und Verfahren zur Vervielfältigung der DS-Karten gibt, zeigt Nintendo nämlich sogar selbst in einer Präsentation über das Erkennen von Raubkopien (ab S. 59), sowie auf dieser Seite.
Im Blog von Dr. Damm wird diesem Zusammenhang übrigens auch über sonstige Antipiraterie-Bestrebungen des japanischen Entertainment-Riesen berichtet.
Update 22.11.2009: Das Urteil ist jetzt bei uns auch im Volltext online.
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