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Zwar scheint sich ein solches „Overblocking“ – nach anfänglichen medienwirksamen Pannen – inzwischen in Grenzen zu halten. Dafür stellen sich den Anbietern nun andere Probleme: Die Rechtsprechung hält weit formulierte Löschungsvorbehalte in AGB für unwirksam und pocht darauf, dass Anbieter bei Lösch-Entscheidungen auch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit berücksichtigen müssen.
Nutzungsbedingungen müssen die Meinungsfreiheit schützen
Betreiber von sozialen Netzwerken haben nicht auf das NetzDG gewartet, um die von Nutzern veröffentlichten Inhalte zu regulieren. Im Rahmen ihres virtuellen Hausrechts haben diese schon längst eigene Regeln zur Löschung unangemessener Inhalte erstellt und laufend durchgesetzt. Diesem Hausrecht sind jedoch Grenzen gezogen.
So hat das OLG München (Beschluss v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18) entschieden, dass die Löschung eines Kommentars einer Nutzerin in einem sozialen Netzwerk unzulässig war. Die Klausel der Nutzungsbedingungen auf die sich der Betreiber beruft sei unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1. Satz 1 BGB).
Problematisch war für das Gericht, dass es für die Berechtigung zur Löschung nach dem Wortlaut der Klausel allein auf die Ansicht des Betreibers ankam, ob ein Inhalt entfernt werden darf oder nicht. Websitebetreiber und Nutzer unterlägen jedoch dem Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass große soziale Netzwerke den Nutzern „einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch“ verschafften.
Grundrechte müssen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz auch im privaten Rechtsverkehr Berücksichtigung finden. Grundrechte entfalten und beeinflussen somit die Auslegung des Privatrechts. Hier ist das OLG der Ansicht, dass auch das virtuellen Hausrecht es nicht erlaubt, einen Inhalt zu löschen, der die Grenzen der freien Meinungsäußerung nicht überschreitet.
Das OLG relativiert jedoch und erklärt, dass die Befugnis, Hassbotschaften zu löschen, nicht von der Nichtigkeit der Klausel berührt wird. Denn:
diese Befugnis stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab.
Maßgeblich ist somit, dass der Betreiber der Website objektive Kriterien festsetzt anhand derer er Beiträge löscht.
Doch ein weiter Spielraum der Betreiber?
Dieses Verständnis wird durch das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2018 – 15 W 86/18) und das OLG Dresden (Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18) bestätigt. In diese Entscheidungen – zum gleichen sozialen Netzwerk aber einer neueren Fassung der Nutzungsbedingungen – erkennen die Gerichte an, dass eine Löschung aufgrund objektiver Kriterien möglich ist.
Interessant dabei ist insbesondere, dass die Gerichte kein Problem damit haben, dass die Nutzungsbedingungen eine dynamische Verweisung auf ein weiteres Regelwerk (die „Gemeinschaftsstandards“) beinhalten. Dies schadet der Wirksamkeit der Klausel nicht. Maßgeblich ist für die Richter allein, dass es nicht (mehr) nur auf die subjektive Ansicht des Betreibers ankommt, dieser also kein unbeschränktes einseitiges Bestimmungsrecht mehr hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Meinungsfreiheit nach Ansicht der OLGs ausreichend Rechnung getragen, denn Willkür oder Unverhältnismäßigkeit werden ausgeschlossen.
Dieses Vorgehen ist auch vom virtuellen Hausrecht gedeckt, das sich aus den Art. 2, 12 und 14 GG herleiten lässt. Die Gerichte gestehen Betreibern zu, in ihren Nutzungsbedingungen auch solche Inhalte zu verbieten, die von der Rechtsordnung eigentlich gebilligt werden, solange zur Prüfung von Verstößen objektive Kriterien zur Anwendung kommen.
Fazit
Wer in seinen Angeboten Nutzerkommentare zulässt, ist gut beraten, Regelungen dazu zu treffen, welche Inhalte unerwünscht sind. Dabei sollten nicht nur potentiell strafbare Inhalte bedacht werden, denn die Meinungsfreiheit reicht weit. Viele grundsätzlich legale Äußerungen können das Angebot trotzdem für andere Nutzer unattraktiv machen – je nach Charakter des Angebots etwa kommerzielle Werbung in einer Spiele-App, oder politische oder religiöse Diskussionen in einem Support-Forum. Wichtig ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung, dass Betreiber sich nicht das Recht vorbehalten, über die Löschung von Content frei nach Gutdünken zu entscheiden.
Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Salomé Appler für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Adressaten der Verordnung sind in erster Linie die Hostingdiensteanbieter, die durch Nutzer bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern und Dritten zur Verfügung stellen. Als Beispiele für solche Anbieter nennt der Vorschlag der Kommission insbesondere Social Media-Plattformen, aber auch andere Websites, auf denen die Nutzer Kommentare oder Rezensionen abgeben können. Damit dürften letztlich alle Onlineangebote in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, in denen Nutzer Inhalte veröffentlichen können – also auch viele (Online-)Spiele.
Ebenso sind Anbieter, deren Niederlassungsort sich außerhalb des Uniongebiets befindet, erfasst, sofern sie ihre Dienstleistungen innerhalb der Union anbieten. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf besonders große Hostingdiensteanbieter sieht der Vorschlag nicht vor. Der persönliche Anwendungsbereich ist damit wesentlich weiter gefasst als bei dem NetzDG, das nur soziale Netzwerke mit einer Nutzerbasis in Deutschland von mindestens zwei Millionen in die Pflicht nimmt.
In sachlicher Hinsicht richtet sich die Verordnung gegen terroristische Inhalte. Darunter versteht sie alle Materialien und Informationen, mit denen zu terroristischen Straftaten aufgerufen oder durch die solche Straftaten gefördert werden. Insbesondere Formulierungen, durch die radikale, polemische oder kontroverse Ansichten zu sensiblen politischen Fragen in der öffentlichen Debatte geäußert werden, sind hiervon aber ausdrücklich ausgenommen.
Welche Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Inhalte zu ergreifen sind, wird durch die Verordnung detailliert geregelt. Im Folgenden werden daher nur die Kernpunkte der Regelungen genannt:
Soziale Netzwerke, die bereits mit der vom NetzDG vorgesehenen 24-Stunden-Frist haderten, sehen sich nun einer noch größeren Herausforderung ausgesetzt. Besonders belastend dürfte diese Regelung allerdings für kleine Hostingdiensteanbieter werden. Da die Regelung nicht nach der Größe des Anbieters differenziert, müssen auch kleine Unternehmen und sogar nicht-gewerbliche Betreiber von Foren oder Blogs mit Kommentarfunktion innerhalb kürzester Zeit auf Entfernungsanordnungen reagieren, um die Zahlung empfindlicher Bußgelder zu vermeiden. Ob die von der Kommission vorgesehene Unterstützung ausreichen wird, um auch diese Hostingdiensteanbieter vor einer Überlastung zu schützen, bleibt fraglich. Einige Websitebetreiber könnten sich daher durch die Verordnung gezwungen sehen, ihre Hosting-Dienste einzustellen.
Zu betonen ist, dass es sich bei der hier vorgestellten Verordnung lediglich um einen Vorschlag handelt. Etwaige Änderungen sind daher abzuwarten. Anbieter sollten weitere Entwicklungen gleichwohl genau verfolgen und sich rechtzeitig mit ihnen auseinander setzen.
Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Alina Betzemeier für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
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