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Der Spieleanbieter hatte der Bossland GmbH verbieten lassen, zwei Bots für World of Warcraft zu vertreiben. In einem zweiten Verfahren hatte er erwirkt, dass Bossland die Client-Software nicht mehr zu gewerblichen Zwecken vervielfältigen darf. Bossland hatte gegen beide Urteile Revision eingelegt.
Das Verfahren zur Nutzung des Clients hat Bossland verloren (wir berichteten). Die Verkündung des Urteils zum ersten Verfahren steht noch aus. Allerdings dürfte Bossland auch hier wenig Aussicht auf Erfolg haben, so unser Eindruck aus der mündlichen Verhandlung.
Blizzard, der Entwickler und Anbieter von Spielen wie World of Warcraft (WoW) und Diablo III, geht seit längerem aktiv gegen den Einsatz von Bots in den eigenen Spielen vor. Hierbei sperrt das Unternehmen nicht nur Accounts von Spielern, die Bots einsetzen. Blizzard möchte das Phänomen an der Wurzel bekämpfen und führt zahlreiche Prozesse unmittelbar gegen die Entwickler solcher Automatisierungssoftware. Die Verhandlung gegen Bossland vor dem BGH war die nächste Runde in einer Auseinandersetzung um Bots für World of Warcraft, die sich schon seit Jahren hinzieht, und über die wir mehrfach berichtet haben.
In dem Verfahren I ZR 253/14 ging es um eine Klage von Blizzard gegen den Vertrieb der Bossland-Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“. Dabei stellten sich zwei grundsätzliche Fragen. Erstens war zu klären, ob der Vertrieb von Bots wettbewerbsrechtlich bereits unzulässig ist. Zweitens ging es darum, ob die Bezeichnung der Software als „World of Warcraft Bot” und „WOW Bot” die Markenrechte von Blizzard verletzt. Analysen des vorinstanzlichen Urteils gibt es hier, sowie – sehr ausführlich – bei den Kollegen von Telemedicus.
In der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung stellten die Richter zunächst fest, dass für die Klage deutsches Recht anwendbar sei. Dies beruhe auf Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Rom II-VO. Die von der Vorinstanz herangezogene Regelung des § 3 TMG sei keine Kollisionsnorm. Ebenfalls sei Blizzard als Mitbewerberin von Bossland anzusehen.
Erforderlich für die streitgegenständliche Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. (mittlerweile § 4 Nr. 4 UWG) sei, dass das in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verbot von Automatisierungssoftware für die Spieler verbindlich ist. Dabei kam die Frage nach der Rechtsnatur und Überprüfbarkeit der Spielregeln zur Sprache. Während das Landgericht erstinstanzlich die WoW-Spielregeln noch als rechtlich kontrollfrei eingestuft hatte, hatte das OLG diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Der BGH deutete nun an, es könne sich möglicherweise um AGB handeln.
Der Vorsitzende Richter, Prof. Dr. Büscher führte aus, dass Spieler eines MMORPGs in der Regel zwei Verträge schließen: Ein erster Vertragsschluss erfolge beim Kauf der Clientsoftware, ein zweiter bei der Einrichtung des Battle.net-Accounts. Daran ändere wohl auch die UsedSoft-Entscheidung nichts. Dazu erklärte er, der EuGH habe sich mit einem aus mehreren Programmen bestehenden Werk wohl auch gar nicht befasst. Inhaltlich müsse zwar auch die Frage nach der Transparenz der Klauseln geprüft werden. Diese nutzten aber immerhin den Begriff der Automatisierungssoftware (Bots).
Eine mittelbare Einwirkung auf das Spiel im wettbewerbsrechtlichen Sinne könnte laut BGH darin liegen, dass die Spieler verleitet werden, die Automatisierungssoftware einzusetzen. Sie könnten sich somit nicht mehr uneingeschränkt miteinander messen und miteinander kommunizieren. Dabei müsse aber auch geklärt werden, wie die Frage zu behandeln sei, dass Blizzard selbst Ergänzungen für sein Spiel anbietet.
Große Zweifel ließ der BGH erkennen am Vortrag der Revision, für einen Wettbewerbsverstoß müssten konkrete Verluste vorgetragen werden. Eine gewisse Prognose sei auch beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderlich, argumentierte zwar der Anwalt der Beklagten. Dies widerspreche aber sowohl der Kommentierung als auch dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung. Im Übrigen seien Reaktionen unzufriedener Kunden auch konkret zitiert worden.
Ebenso kritisch sahen die Richter das Argument, Bot-Software könne ja auch neue Spieler anziehen. Hier sei schon zweifelhaft, ob Blizzard solche Bot-motivierten Spieler überhaupt als Kunden gewinnen wolle.
Im Hinblick auf die markenrechtlichen Fragen erklärte der BGH zunächst, Art. 12 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) berechtige Unternehmen nicht, fremde Zeichen wie eigene Marken zu benutzen. Ein Verstoß könne dabei insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Vertrieb des so gekennzeichneten Produktes wettbewerbsrechtlich unlauter sei.
Deutlich wurde, dass die Frage nach dem anwendbaren Recht für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch eine noch zu klärende Frage ist. Dies erinnerte den BGH an seine „Gartenpavillon“-Vorlage beim EuGH (Beschl. v. 16.08.2012, Az. I ZR 74/10). Die rechtliche Bewertung sei hier noch zu klären. In der damaligen Entscheidung des EuGH habe der Generalanwalt wohl die Mosaiktheorie angenommen, es sei aber auch die Einheitstheorie denkbar. Die Literatur habe hierzu unterschiedliche Auffassungen, teils wohl ohne Problembewusstsein. Ausdrücklich wies der BGH darauf hin, der Vertrieb solcher Software über das Internet müsse vielleicht auch anders behandelt werden, als der europaweite Vertrieb physischer Produkte. Die Frage sei aber noch zu prüfen.
Für den BGH sind insbesondere markenrechtlich noch einige rechtliche Fragen offen. So war es nicht völlig überraschend, dass am 6. Oktober 2016 noch kein Urteil ergangen ist. Den Termin zur Verkündung einer Entscheidung hat der BGH auf Donnerstag, den 12. Januar 2017, bestimmt.
Beide Bossland-Verfahren sind von großer Bedeutung für Spieleentwickler und Publisher, die sich gegen Bot-Anbieter wehren möchten. In dem wettbewerbs- und markenrechtlich geprägten Verfahren ist zwar die Entscheidung noch nicht getroffen, doch tendierten nach unserem Eindruck die Richter eher dazu, die Sichtweise der Klägerin Blizzard zu teilen.
In beiden Verfahren bleibt natürlich auch noch abzuwarten, wie der BGH seine Entscheidungen begründet. Wir werden berichten!
Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung. Der Volltext der Entscheidungen liegt noch nicht vor. Es handelt sich rein um eine vorläufige Wiedergabe des Verlaufs der Verhandlung und keine rechtsverbindliche Darstellung des Streitstandes.
]]>Die Klägerin war der deutsche Anbieter „wetter.de“, welche die Benutzung der Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ durch einen österreichischen Mitbewerber für dessen App-Angebote als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und einer entsprechenden App gerügt hatte. Dabei begehrte die Klägerin u.a. Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Nachdem die Klägerin in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben war, musste nun im Rahmen der eingelegten Revision der zuständige I. Zivilsenat des BGH dazu Stellung nehmen.
Auch wenn die Karlsruher Richter in ihrem Urteil anerkannten, dass Domainnamen sowie Apps für Mobilgeräte grundsätzlich titelschutzfähige Werke i.S.v. § 5 III MarkenG darstellen können, verneinten sie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Schutzes wiesen die Revision zurück (Az. I ZR 202/14; Volltext noch nicht verfügbar – hier die Pressemitteilung).
Der BGH führte hierzu aus, dass die Bezeichnung „wetter.de“ keine hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukomme, sondern diese für eine Internetseite und für Apps, die Informationen zum Wetter in Deutschland anbieten, lediglich beschreibend sei. Damit folgte das Gericht der Vorinstanz (OLG Köln – Urteil vom 5. September 2014 – 6 U 205/13), die bereits zuvor der Bezeichnung als nicht originär unterscheidungskräftig ansah. Insbesondere sah der I. Senat die für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannten geringen Anforderungen für den Werktitelschutz als für Internetseiten und Smartphone-Apps als nicht übertragbar an.
Des Weiteren wurde auch ein Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung im vorliegenden Fall abgelehnt. Der BGH wies dabei darauf hin, dass aufgrund des beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ sich diese bei mindestens 50% des angesprochenen Verkehrskreises als Werktitel durchgesetzt haben muss, um eine Verkehrsdurchsetzung bejahen zu können. Dies habe die Klägerin jedoch letztlich – trotz eines vorgelegten Verkehrsgutachtens – nicht beweisen können
Positiv an der Entscheidung ist zu sehen, dass auch der BGH grundsätzlich einen Werktitelschutz für Apps anerkannt hat. Allerdings hätte es auch gute Argumente für eine Anwendung des niedrigeren Bewertungsmaßstabs gegeben, da der Rechtsverkehr gerade bei Apps eben auch an kurze Bezeichnungen gewöhnt ist.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benjamin Dankert für die Mitwirkung an diesem Beitrag.
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In der jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 28. November 2014 (Az.: 6 U 54/14; Volltext) ging es um die Frage, ob die von der Klägerin für ihr Spiel verwendete Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ ausreichend kennzeichnungskräftig ist, um gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG den Werktitelschutz zu genießen.
Das Gericht führt aus, dass diese Bezeichnung in der Tat stark beschreibenden Charakter habe und wenig individuell sei. Für bestimmte Arten von Medien, insbesondere für Zeitschriften, ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass auch ganz farblose Titel noch geschützt werden könnten, weil der Verkehr solche beschreibenden Bezeichnungen gewöhnt sei.
Eine Übertragung dieses niedrigen Schutzmaßstabs auf Software im Allgemeinen und auf Mobile Apps im Besonderen hatte die Rechtsprechung bisher aber abgelehnt, weil in diesen Bereichen insbesondere auch die Verwendung von Fantasiebezeichnungen verbreitet sei.
In dem besonderen Segment der Simulationsspiele sieht das OLG Köln nun allerdings durchaus eine gewisse Gewohnheit, Spieletitel einfach auf eine Beschreibung des Inhalts zu beschränken – der klassische Microsoft Flight Simulator ist nur das erste einer langen Reihe von Beispielen, die das Urteil aufzählt. Kurioser Weise fehlt der eigentlich naheliegende Verweis auf den „Landwirtschafts Simulator“, dem das LG Frankenthal schon vor einigen Jahren ausdrücklich die Schutzfähigkeit bescheinigte (Urteil v. 5. Januar 2012 – Az. 2 HK O 164/11).
Die geringen Anforderungen an die Kennzeichnungskraft der Titel solcher Simulationsspiele, so die Richter, seien hier erfüllt. Das von der Beklagten vertriebene Spiel mit dem Titel „Farm Simulator 2013“ verletze trotz des unwesentlichen Unterschieds zwischen „Farming“ und „Farm“ die Rechte der Klägerin.
Auch ein Freihaltebedürfnis des Begriffs „Farming Simulator“ bestehe nicht – Wettbewerber könnten für ähnliche Spiele zahlreiche alternative Bezeichnungen, wie etwa „Bauernhof Simulator“ oder „Ranch Simulator“ verwenden.
Im Ergebnis stärkt das Urteil die Position von Publishern, die sich gegen eine Anlehnung an erfolgreiche Titel wehren möchten. Die Richter deuten auch an, dass es für ihre Beurteilung keinen Unterschied macht, ob die Spiele auf DVDs oder per Download vertrieben werden – die Entscheidung müsste – fast wie von uns vorausgesehen – in gleicher Weise für eine Landwirtschafts-Simulator-App gelten. Allerdings ist das Urteil nicht zwingend auf andere Genres übertragbar, in denen generische Bezeichnungen weniger üblich sind als im Bereich der Alltags-Simulationen.
]]>Ganz wohl scheint dem Gericht mit diesem Ergebnis dann aber nicht zu sein – was angesichts der Unterschiede in der Gestaltung der Googel-Trefferseite einerseits und der Suchergebnisseiten im App Store andererseits auch nicht verwundert. Wie auch das Gericht ausführt, werden bei Google die Anzeigen durch Texthinweise und dezente Hintergrundschattierung optisch von den natürlichen Suchergebnissen getrennt. Bei iTunes gibt es solche Gestaltungselemente nicht. Damit würden eigentlich die Prämissen der EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf die Erkennbarkeit der Herkunft einer App nicht mehr ohne Weiteres gelten.
Trotzdem sieht das Gericht offenbar keine Möglichkeit, das Markenrecht gegen die Guerilla-App-Store-Optimierung in Stellung zu bringen. Die Rettung bringt dann das Wettbewerbsrecht – wenn nämlich eine App durch die Verwendung von Keywords mit Marken der Konkurrenz durchgängig in den Suchergebnissen vor der App des entsprechenden Markeninhabers auftauche, sei dies ein unlauteres „Dazwischendrängen“ zwischen den Wettbewerber und dessen potentielle Kunden und damit eine gezielte Béhinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.
Im Ergebnis hilft das Gericht damit Inhabern „starker“ App-Marken, deren Bekanntheit Wettbewerber durch die Wahl entsprechender Keywords im App Store ausnutzen. Allerdings reicht nach Ansicht des OLG Hamburg nicht jeder Eingriff – nur wenn die App des Konkurrenten „stets“ vor der eigenen App angezeigt wird, wird es unlauter. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser eher restriktiven Sichtweise anschließen.
]]>In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.
Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.
Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die „Goldseller“ von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.
Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.
Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.
Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.
]]>Hintergrund ist aber nicht etwa ein vermeintlicher Rechtsverstoß der Helikopterfirma. Vielmehr geht Electronic Arts in die Vorwärtsverteidigung. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Electronic Arts auch ohne besondere Lizenzen berechtigt war, in dem neuen Shooter „Battlefield 3“ virtuelle Nachbildungen von drei Kampfhubschraubern aus dem Hause Bell Helicopters einzubauen. Der Hersteller hatte dagegen markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
In Deutschland hätte eine solche Klage wohl gute Chancen. Schon vor genau 2 Jahren hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden (Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, Volltext) dass Markeninhaber die Verwendung ihrer Marken nicht untersagen können, wenn Spielzeughersteller originalgetreue Verkleinerungen von Waren anfertigen, die im wahren Leben mit der Marke gekennzeichnet seien. Die verkleinerte Marke würde der Verkehr nämlich nicht als Hinweis auf den Hersteller des Spielzeugs auffassen, sondern nur als Detail einer realitätsgetreuen Nachbildung. Im Streitfall durfte der Hersteller eines ferngesteuerten Spielzeugautos dieses also mit dem originalgetreuen Opel-Blitz im Kühler ausstatten.
Diese Argumentation lässt sich auf die Nachbildung von Fahrzeugen (oder eben Fluggeräten) in virtuellen Umgebungen übertragen.
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