define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); MarkenG – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Wed, 22 Jul 2015 13:47:39 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 OLG Köln: Titelschutz für Computerspiele auch bei generischen Titeln https://www.spielerecht.de/olg-koeln-titelschutz-fuer-computerspiele-auch-bei-generischen-titeln/ https://www.spielerecht.de/olg-koeln-titelschutz-fuer-computerspiele-auch-bei-generischen-titeln/#respond Wed, 06 May 2015 11:22:25 +0000 http://spielerecht.de/?p=3622 Nicht jede Bezeichnung eines Werks nimmt für sich genommen am urheberrechtlichen Schutz teil. Auch als Marke können viele Bezeichnungen nicht geschützt werden. Daher kann der besondere Werktitelschutz für Publisher von besonderer Bedeutung sein. Allerdings kommt dieser Schutz nur unterscheidungskräftigen Namen zu. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass bei Simulationsspielen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, so dass schon sehr allgemein gehaltene Namen dem Titelschutz unterfallen.

In der jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 28. November 2014 (Az.: 6 U 54/14; Volltext) ging es um die Frage, ob die von der Klägerin für ihr Spiel verwendete Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ ausreichend kennzeichnungskräftig ist, um gemäß § 5 Abs. 3  MarkenG den Werktitelschutz zu genießen.

Das Gericht führt aus, dass diese Bezeichnung in der Tat stark beschreibenden Charakter habe und wenig individuell sei. Für bestimmte Arten von Medien, insbesondere für Zeitschriften, ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass auch ganz farblose Titel noch geschützt werden könnten, weil der Verkehr solche beschreibenden Bezeichnungen gewöhnt sei.

Eine Übertragung dieses niedrigen Schutzmaßstabs auf Software im Allgemeinen und auf Mobile Apps im Besonderen hatte die Rechtsprechung bisher aber abgelehnt, weil in diesen Bereichen insbesondere auch die Verwendung von Fantasiebezeichnungen verbreitet sei.

In dem besonderen Segment der Simulationsspiele sieht das OLG Köln nun allerdings durchaus eine gewisse Gewohnheit, Spieletitel einfach auf eine Beschreibung des Inhalts zu beschränken – der klassische Microsoft Flight Simulator ist nur das erste einer langen Reihe von Beispielen, die das Urteil aufzählt. Kurioser Weise fehlt der eigentlich naheliegende Verweis auf den „Landwirtschafts Simulator“, dem das LG Frankenthal schon vor einigen Jahren ausdrücklich die Schutzfähigkeit bescheinigte (Urteil v. 5. Januar 2012 – Az. 2 HK O 164/11).

Die geringen Anforderungen an die Kennzeichnungskraft der Titel solcher Simulationsspiele, so die Richter, seien hier erfüllt. Das von der Beklagten vertriebene Spiel mit dem Titel  „Farm Simulator 2013“ verletze trotz des unwesentlichen Unterschieds zwischen „Farming“ und „Farm“ die Rechte der Klägerin.

Auch ein Freihaltebedürfnis des Begriffs „Farming Simulator“ bestehe nicht – Wettbewerber könnten für ähnliche Spiele zahlreiche alternative Bezeichnungen, wie etwa „Bauernhof Simulator“ oder „Ranch Simulator“ verwenden.

Im Ergebnis stärkt das Urteil die Position von Publishern, die sich gegen eine Anlehnung an erfolgreiche Titel wehren möchten. Die Richter deuten auch an, dass es für ihre Beurteilung keinen Unterschied macht, ob die Spiele auf DVDs oder per Download vertrieben werden – die Entscheidung müsste – fast wie von uns vorausgesehen – in gleicher Weise für eine Landwirtschafts-Simulator-App gelten. Allerdings ist das Urteil nicht zwingend auf andere Genres übertragbar, in denen generische Bezeichnungen weniger üblich sind als im Bereich der Alltags-Simulationen.

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Neue Urteile: Bots in World of Warcraft verboten https://www.spielerecht.de/neue-urteile-bots-in-world-of-warcraft-verboten/ https://www.spielerecht.de/neue-urteile-bots-in-world-of-warcraft-verboten/#respond Mon, 23 Feb 2015 16:05:00 +0000 http://spielerecht.de/?p=3588 Um Automatisierungssoftware (Bots) für das populäre MMO World of Warcraft tobt seit längerem eine juristische Auseinandersetzung, bei der sich der Sieger allerdings immer deutlicher abzeichnet. Zuletzt haben gleich zwei Oberlandesgerichte gegen Bot-Hersteller geurteilt und den Vertrieb dieser Programme mit unterschiedlichen Begründungen verboten.

OLG Dresden: Bot-Hersteller dürfen nicht WoW spielen

Mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. 14 U 1127/14) hat das Oberlandesgericht Dresden der Unterlassungsklage des Spielbetriebers gegen den Geschäftsführer eines Bot-Herstellers auf urheberrechtlicher Grundlage stattgegeben. Die Lizenzvereinbarung für das Spiel (EULA) verbiete jede Nutzung zum Zweck der Bot-Herstellung.

Mit erfreulicher Klarheit erläutert das Gericht, dass diese Lizenzbedingungen zwar nicht schon beim Kauf des Spiels auf DVD im Laden wirksam zwischen Spielbetrieber und Käufer vereinbart werden, wohl aber im Rahmen der Installation. Über die EULA hinausgehende Nutzungsrechte, insbesondere auch zu gewerblichen Zwecken, würden dem Käufer eines Spiels auch anderweitig nie gewährt. Die urheberrechtliche Übertragungszwecklehre bewirke, dass auch beim Kauf im Laden unabhängig von den EULA allenfalls ein Recht zum privaten Spiel eingeräumt werde.

Das Urteil, das Sebastian Telle bei Telemedicus ausführlich analysiert, enthält außerdem eine etwas kryptische Passage, die man wohl als verbale Ohrfeige für die anwaltlichen Berater des Beklagten verstehen darf:

Der Beklagte handelte schuldhaft, weil er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens auch bei Einholung von Rechtsrat in Betracht ziehen musste

Anders gesagt: Der Rechtsverstoß war so offensichtlich, dass sich der Beklagte auf den ihm erteilten gegenteiligen Rechtsrat nicht hätte verlassen dürfen.

OLG Hamburg: Bot-Hersteller handeln unlauter

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte bereits mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 3 U 86/13) abermals entschieden, dass der Vertrieb von Bots eine unlautere gezielte Behinderung des Spielbetreibers (§ 4 Nr. 10 UWG) darstelle. Außerdem habe der Hersteller der Bots gegen Markenrechte verstoßen. Damit bestätigt es das Urteil der Vorinstanz, das wir im Blog bereits ausführlich besprochen haben.

Auf die Frage nach der genauen rechtlichen Einordnung des Bot-Verbots in den Nutzungsbedingungen – das LG Hamburg hatte in erster Instanz zwischen dem AGB-Recht unterliegenden Geschäftsbedingungen und kontrollfreien rein spielinternen „Spielregeln“ differenziert – kam es dem Gericht gar nicht mehr an, auch wenn einiges, so die Richter, gegen eine AGB-Kontrolle solcher Regeln spreche. Im Ergebnis sei das Bot-Verbot nämlich jedenfalls auch in AGB wirksam. Die Klauseln seien insbesondere nicht überraschend, und auch die Verwendung von gebräuchlichen Anglizismen wie „Cheat“, „Bot“ oder „Hack“ stünde der Verständlichkeit und Transparenz nicht entgegen.

Fazit

Das OLG Hamburg hat eine Revision ausdrücklich zugelassen. Auch scheinen weitere Auseinandersetzungen, etwa über die Höhe der Schadenersatzansprüche, vorprogrammiert. In der Rechtsprechung zeichnet sich indes weitgehende Einigkeit ab: Herstellung und Vertrieb von Bots für Onlinespiele verstoßen gegen eine ganze Reihe von Vorschriften, die den Spielbetreiber und seine Leistung schützen. Neben dem Lauterkeits- und dem Markenrecht ist insbesondere auch das Urheberrecht tangiert.

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OLG Hamburg: Wettbewerbswidrige Optimierung von App Store-Suchergebnissen https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-wettbewerbswidrige-optimierung-von-app-store-suchergebnissen/ https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-wettbewerbswidrige-optimierung-von-app-store-suchergebnissen/#respond Tue, 17 Jun 2014 13:26:46 +0000 http://spielerecht.de/?p=3232 Strengere Maßstäbe als bei der Adword-Werbung hat das OLG Hamburg für die Wahl von Schlagwörtern für Apps bei iTunes: Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 19. Juni 2013 haben die Richter einen App-Anbieter verurteilt, der durch die Auswahl des Titels einer Konkurrenz-App erreicht hatte, dass sein Produkt bei einer Suche nach der anderen App stets an erster Stelle der Suchergebnisse auftauchte. Allerdings zieht es die Grenzen dieses Unterlassungsanspruches sehr eng. In der markenrechtlichen Rechtsprechung von BGH und EuGH ist nämlich anerkannt, dass die Verwendung fremder Marken als Google-Adwords in vielen Fällen zulässig ist, wenn nicht die Gestaltung der Werbung selbst den Eindruck erwecke, das beworbene Produkt stamme (ebenfalls) vom Markeninhaber. Diesen Grundsatz wendet das OLG Hamburg in dem Beschluss (Az. 5 W 31/13, Volltext) auch auf den App Store an und verneint einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Gestaltung und Bezeichnung der App des Beklagten sei so deutlich unterschiedlich von der App des klagenden Unternehmens, dass eine Verwechslungsgefahr insoweit nicht bestünde.

Ganz wohl scheint dem Gericht mit diesem Ergebnis dann aber nicht zu sein – was angesichts der Unterschiede in der Gestaltung der Googel-Trefferseite einerseits und der Suchergebnisseiten im App  Store andererseits auch nicht verwundert. Wie auch das Gericht ausführt, werden bei Google die Anzeigen durch Texthinweise und dezente Hintergrundschattierung optisch von den natürlichen Suchergebnissen getrennt. Bei iTunes gibt es solche Gestaltungselemente nicht. Damit würden eigentlich die Prämissen der EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf die Erkennbarkeit der Herkunft einer App nicht mehr ohne Weiteres gelten.

Trotzdem sieht das Gericht offenbar keine Möglichkeit, das Markenrecht gegen die Guerilla-App-Store-Optimierung in Stellung zu bringen. Die Rettung bringt dann das Wettbewerbsrecht – wenn nämlich eine App durch die Verwendung von Keywords mit Marken der Konkurrenz durchgängig in den Suchergebnissen vor der App des entsprechenden Markeninhabers auftauche, sei dies ein unlauteres „Dazwischendrängen“ zwischen den Wettbewerber und dessen potentielle Kunden und damit eine gezielte Béhinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.

Im Ergebnis hilft das Gericht damit Inhabern „starker“ App-Marken, deren Bekanntheit Wettbewerber durch die Wahl entsprechender Keywords im App Store ausnutzen. Allerdings reicht nach Ansicht des OLG Hamburg nicht jeder Eingriff – nur wenn die App des Konkurrenten „stets“ vor der eigenen App angezeigt wird, wird es unlauter. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser eher restriktiven Sichtweise anschließen.

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OLG Hamburg: Verbot eines Goldseller-Forums (Volltext) https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-verbot-eines-goldseller-forums-volltext/ https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-verbot-eines-goldseller-forums-volltext/#comments Thu, 06 Dec 2012 06:58:23 +0000 http://spielerecht.de/?p=2243 Das OLG Hamburg hat dem Betreiber eines Internetforums für Spieler von Onlinespielen untersagt, eine Plattform für den Handel mit Spielwährung und Accounts aus einem MMO zur Verfügung zu stellen, dessen AGB den Handel mit diesen virtuellen Gegenständen verbieten (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 168/11 (Volltext)). Die Bereitstellung von speziellen Handelsbereichen in dem Forum (mit sprechenden Namen wie etwa „Trading“) sei wettbewerbswidrig und die Nennung des markenrechtlich geschützten Namen des Onlinespiels selbst verstoße gegen das Markenrecht. Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter das erstinstanzliche Urteil.

Die in dem streitgegenständlichen Spiel der Klägerin verwendete virtuelle Währung kann nur von der Klägerin selbst erworben werden. Der Handel mit dieser Spielwährung unter den Spielern ist wie auch der Handel mit ganzen Spielaccounts in den AGB der Klägerin verboten.

In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.

Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.

Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die „Goldseller“ von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.

Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.

Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.

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EA gegen Bell: Echter Streit um virtuelle Hubschrauber https://www.spielerecht.de/ea-gegen-bell-echter-streit-um-virtuelle-hubschrauber/ https://www.spielerecht.de/ea-gegen-bell-echter-streit-um-virtuelle-hubschrauber/#comments Mon, 16 Jan 2012 05:30:14 +0000 http://spielerecht.de/?p=1865 Mit einem eher ungewöhnlichen Gegner nimmt es der Publisher Electronic Arts derzeit in den USA in einem markenrechtlichen Streit auf: Der Spiele-Riese hat die Konzernmutter des Hubschrauberherstellers Bell Helicopters verklagt.

Hintergrund ist aber nicht etwa ein vermeintlicher Rechtsverstoß der Helikopterfirma. Vielmehr geht Electronic Arts in die Vorwärtsverteidigung. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Electronic Arts auch ohne besondere Lizenzen berechtigt war, in dem neuen Shooter „Battlefield 3“ virtuelle Nachbildungen von drei Kampfhubschraubern aus dem Hause Bell Helicopters einzubauen. Der Hersteller hatte dagegen markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

In Deutschland hätte eine solche Klage wohl gute Chancen. Schon vor genau 2 Jahren hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden (Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, Volltext) dass Markeninhaber die Verwendung ihrer Marken nicht untersagen können, wenn Spielzeughersteller originalgetreue Verkleinerungen von Waren anfertigen, die im wahren Leben mit der Marke gekennzeichnet seien. Die verkleinerte Marke würde der Verkehr nämlich nicht als Hinweis auf den Hersteller des Spielzeugs auffassen, sondern nur als Detail einer realitätsgetreuen Nachbildung. Im Streitfall durfte der Hersteller eines ferngesteuerten Spielzeugautos dieses also mit dem originalgetreuen Opel-Blitz im Kühler ausstatten.

Diese Argumentation lässt sich auf die Nachbildung von Fahrzeugen (oder eben Fluggeräten) in virtuellen Umgebungen übertragen.

 

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