define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Marke – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Wed, 22 Jul 2015 13:47:39 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Neue Urteile: Bots in World of Warcraft verboten https://www.spielerecht.de/neue-urteile-bots-in-world-of-warcraft-verboten/ https://www.spielerecht.de/neue-urteile-bots-in-world-of-warcraft-verboten/#respond Mon, 23 Feb 2015 16:05:00 +0000 http://spielerecht.de/?p=3588 Um Automatisierungssoftware (Bots) für das populäre MMO World of Warcraft tobt seit längerem eine juristische Auseinandersetzung, bei der sich der Sieger allerdings immer deutlicher abzeichnet. Zuletzt haben gleich zwei Oberlandesgerichte gegen Bot-Hersteller geurteilt und den Vertrieb dieser Programme mit unterschiedlichen Begründungen verboten.

OLG Dresden: Bot-Hersteller dürfen nicht WoW spielen

Mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. 14 U 1127/14) hat das Oberlandesgericht Dresden der Unterlassungsklage des Spielbetriebers gegen den Geschäftsführer eines Bot-Herstellers auf urheberrechtlicher Grundlage stattgegeben. Die Lizenzvereinbarung für das Spiel (EULA) verbiete jede Nutzung zum Zweck der Bot-Herstellung.

Mit erfreulicher Klarheit erläutert das Gericht, dass diese Lizenzbedingungen zwar nicht schon beim Kauf des Spiels auf DVD im Laden wirksam zwischen Spielbetrieber und Käufer vereinbart werden, wohl aber im Rahmen der Installation. Über die EULA hinausgehende Nutzungsrechte, insbesondere auch zu gewerblichen Zwecken, würden dem Käufer eines Spiels auch anderweitig nie gewährt. Die urheberrechtliche Übertragungszwecklehre bewirke, dass auch beim Kauf im Laden unabhängig von den EULA allenfalls ein Recht zum privaten Spiel eingeräumt werde.

Das Urteil, das Sebastian Telle bei Telemedicus ausführlich analysiert, enthält außerdem eine etwas kryptische Passage, die man wohl als verbale Ohrfeige für die anwaltlichen Berater des Beklagten verstehen darf:

Der Beklagte handelte schuldhaft, weil er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens auch bei Einholung von Rechtsrat in Betracht ziehen musste

Anders gesagt: Der Rechtsverstoß war so offensichtlich, dass sich der Beklagte auf den ihm erteilten gegenteiligen Rechtsrat nicht hätte verlassen dürfen.

OLG Hamburg: Bot-Hersteller handeln unlauter

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte bereits mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 3 U 86/13) abermals entschieden, dass der Vertrieb von Bots eine unlautere gezielte Behinderung des Spielbetreibers (§ 4 Nr. 10 UWG) darstelle. Außerdem habe der Hersteller der Bots gegen Markenrechte verstoßen. Damit bestätigt es das Urteil der Vorinstanz, das wir im Blog bereits ausführlich besprochen haben.

Auf die Frage nach der genauen rechtlichen Einordnung des Bot-Verbots in den Nutzungsbedingungen – das LG Hamburg hatte in erster Instanz zwischen dem AGB-Recht unterliegenden Geschäftsbedingungen und kontrollfreien rein spielinternen „Spielregeln“ differenziert – kam es dem Gericht gar nicht mehr an, auch wenn einiges, so die Richter, gegen eine AGB-Kontrolle solcher Regeln spreche. Im Ergebnis sei das Bot-Verbot nämlich jedenfalls auch in AGB wirksam. Die Klauseln seien insbesondere nicht überraschend, und auch die Verwendung von gebräuchlichen Anglizismen wie „Cheat“, „Bot“ oder „Hack“ stünde der Verständlichkeit und Transparenz nicht entgegen.

Fazit

Das OLG Hamburg hat eine Revision ausdrücklich zugelassen. Auch scheinen weitere Auseinandersetzungen, etwa über die Höhe der Schadenersatzansprüche, vorprogrammiert. In der Rechtsprechung zeichnet sich indes weitgehende Einigkeit ab: Herstellung und Vertrieb von Bots für Onlinespiele verstoßen gegen eine ganze Reihe von Vorschriften, die den Spielbetreiber und seine Leistung schützen. Neben dem Lauterkeits- und dem Markenrecht ist insbesondere auch das Urheberrecht tangiert.

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OLG Hamburg: Wettbewerbswidrige Optimierung von App Store-Suchergebnissen https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-wettbewerbswidrige-optimierung-von-app-store-suchergebnissen/ https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-wettbewerbswidrige-optimierung-von-app-store-suchergebnissen/#respond Tue, 17 Jun 2014 13:26:46 +0000 http://spielerecht.de/?p=3232 Strengere Maßstäbe als bei der Adword-Werbung hat das OLG Hamburg für die Wahl von Schlagwörtern für Apps bei iTunes: Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 19. Juni 2013 haben die Richter einen App-Anbieter verurteilt, der durch die Auswahl des Titels einer Konkurrenz-App erreicht hatte, dass sein Produkt bei einer Suche nach der anderen App stets an erster Stelle der Suchergebnisse auftauchte. Allerdings zieht es die Grenzen dieses Unterlassungsanspruches sehr eng. In der markenrechtlichen Rechtsprechung von BGH und EuGH ist nämlich anerkannt, dass die Verwendung fremder Marken als Google-Adwords in vielen Fällen zulässig ist, wenn nicht die Gestaltung der Werbung selbst den Eindruck erwecke, das beworbene Produkt stamme (ebenfalls) vom Markeninhaber. Diesen Grundsatz wendet das OLG Hamburg in dem Beschluss (Az. 5 W 31/13, Volltext) auch auf den App Store an und verneint einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Gestaltung und Bezeichnung der App des Beklagten sei so deutlich unterschiedlich von der App des klagenden Unternehmens, dass eine Verwechslungsgefahr insoweit nicht bestünde.

Ganz wohl scheint dem Gericht mit diesem Ergebnis dann aber nicht zu sein – was angesichts der Unterschiede in der Gestaltung der Googel-Trefferseite einerseits und der Suchergebnisseiten im App  Store andererseits auch nicht verwundert. Wie auch das Gericht ausführt, werden bei Google die Anzeigen durch Texthinweise und dezente Hintergrundschattierung optisch von den natürlichen Suchergebnissen getrennt. Bei iTunes gibt es solche Gestaltungselemente nicht. Damit würden eigentlich die Prämissen der EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf die Erkennbarkeit der Herkunft einer App nicht mehr ohne Weiteres gelten.

Trotzdem sieht das Gericht offenbar keine Möglichkeit, das Markenrecht gegen die Guerilla-App-Store-Optimierung in Stellung zu bringen. Die Rettung bringt dann das Wettbewerbsrecht – wenn nämlich eine App durch die Verwendung von Keywords mit Marken der Konkurrenz durchgängig in den Suchergebnissen vor der App des entsprechenden Markeninhabers auftauche, sei dies ein unlauteres „Dazwischendrängen“ zwischen den Wettbewerber und dessen potentielle Kunden und damit eine gezielte Béhinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.

Im Ergebnis hilft das Gericht damit Inhabern „starker“ App-Marken, deren Bekanntheit Wettbewerber durch die Wahl entsprechender Keywords im App Store ausnutzen. Allerdings reicht nach Ansicht des OLG Hamburg nicht jeder Eingriff – nur wenn die App des Konkurrenten „stets“ vor der eigenen App angezeigt wird, wird es unlauter. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser eher restriktiven Sichtweise anschließen.

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Wieder einmal: App-Titel und das Markenrecht https://www.spielerecht.de/wieder-einmal-app-titel-und-das-markenrecht/ https://www.spielerecht.de/wieder-einmal-app-titel-und-das-markenrecht/#respond Wed, 02 Apr 2014 06:39:15 +0000 http://spielerecht.de/?p=3148 In einem nun veröffentlichten Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin von Anfang November 2013 beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob ein App-Name für ein Spiel eine markenmäßige Verwendung der eingetragenen Wortmarke darstellt. Das KG verneinte dies in diesem Fall, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Verwendung eines Zeichens als Werktitel im Regelfall keine Markenrechtsverletzung begründet

Schon im Oktober letzten Jahres hatte das Landgericht (LG) Hamburg für eine gleichsam umgekehrte Konstellation entschieden, dass Apps grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich sind (wir berichteten). Die Entscheidung war von erheblicher Bedeutung für App-Entwickler, da der Titel einer App das wirtschaftliche Potential stark beeinflussen kann und ein Schutz dementsprechend wünschenswert ist.

Der Sachverhalt

Die Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Stadt Land Fluss“ klagte gegen den Anbieter der App „Stadt, Land, Fluss – Multiplayer“ auf Unterlassung der Nutzung ihrer Wortmarke. Der Beklagte meinte, eine markenmäßige Verwendung läge gar nicht vor, und wandte auch ein, dass die entsprechende Marke für Software innerhalb der letzten fünf Jahre nicht genutzt wurde und die Klägerin somit keinen Anspruch mehr begründen konnte.

Die Entscheidung

In der Sache gaben die Richter auch in der Berufung dem Beklagten Recht (KG, Urteil vom 1. November 2013, Az. 5 U 68/13; Volltext). Da es sich bei „Stadt, Land, Fluss“ um einen bekannten Spieleklassiker handele, werde die Nutzung des Namens nicht als Herkunftshinweis, sondern als Inhaltsbeschreibung verstanden. Eine markenmäßige Verwendung würde aber einen Herkunftshinweis voraussetzen und wurde somit verneint. Ebenfalls war der Beklagte mit der erhobenen Einrede der Nichtbenutzung erfolgreich, welche auch durch die vorhergegangene Löschung des Registereintrags für Computerspiele und Spiele gestützt wurde.

Spielenamen als Werktitel

Interessant ist vor allem die Aussage des KG, dass

Spielenamen einschließlich der Namen für Spiele, die in Form von Apps angeboten werden, grundsätzlich der Bezeichnung und Unterscheidung des Spiels von anderen Spielen

dienen. Eben diese Unterscheidungseigenschaft hatte das LG Hamburg in seiner Entscheidung vom Oktober als Voraussetzung für die Zuerkennung des Titelschutzes ebenfalls beleuchtet, und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unterscheidungskraft schon sehr groß sein muss, um bei Apps letztlich zum Titelschutz zu gelangen. Zwar ist die Bezeichnung „Stadt, Land, Fluß“ sicher ähnlich generisch wie der Titel „Wetter“ für eine entsprechende App. Widersprüchlich sind die Urteile deswegen aber nicht, denn im Fall des KG kam es nicht darauf an, ob der Werktitel auch den Anforderungen für den Titelschutz genügt.

Fazit

Im Ergebnis dürfte dieses Urteil den Spielraum für die „generische“ Namensgebung von Apps ausweiten, indem die begrenzte Reichweite von Verbotsrechten der Wettbewerber klargestellt wird. Allerdings wird es dadurch auch nicht leichter, Nachahmer der eigenen Spiele mit Mitteln des Markenrechts abzuwehren.

Wir danken unserem studentischen Mitarbeiter Florian Büth für die Mitarbeit an diesem Beitrag.

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LG Hamburg: Titelschutz für Apps – Eine Frage des Maßstabes [update] https://www.spielerecht.de/lg-hamburg-titelschutz-fur-apps-%e2%80%93-eine-frage-des-masstabes/ https://www.spielerecht.de/lg-hamburg-titelschutz-fur-apps-%e2%80%93-eine-frage-des-masstabes/#respond Fri, 10 Jan 2014 11:27:55 +0000 http://spielerecht.de/?p=2543 Apps sollen dem Werktitelschutz grundsätzlich zugänglich sein – allerdings nicht unter den erleichterten Bedingungen, die manchen anderen Erzeugnissen zugute kommen. Mit diesem Beschluss (Az. 327 O 104/13) ließ das LG Hamburg am 08. Oktober 2013 die Welt der App-Entwickler und -Betreiber aufhorchen; Der Titel stellt neben dem Inhalt der App einen wesentlichen Faktor des wirtschaftlichen Potentials dar.

Ein einprägsamer App-Titel kann das Interesse unentschlossener User wecken oder – wie in der Spielebranche üblich – bereits überzeugte Gamer auf Sequels/Add-Ons etc. aufmerksam machen. Die wirtschaftliche Bedeutung, welche diese Minianwendungen innerhalb kurzer Zeit erreicht haben ist immens. Der Anteil der Smartphone-Nutzer in Deutschland steigt von Monat zu Monat. Im Juli 2013 lag derer Anteil bereits bei 59%; Tendenz: steigend.

Der Sachverhalt – Um was ging es?

Kläger war ein österreichischer Mitbewerber des bekannten deutschen Anbieters „wetter.de“. Die Österreicher wollten festgestellt wissen, dass ihre App mit dem Titel „wetter DE“ keine Rechte des deutschen Konkurrenten (wetter.de) verletzt. Die Beklagten hingegen beriefen sich auf § 5 Abs. 3 MarkenG und damit auf einen (vermeintlich) bestehenden Werktitelschutz, welcher einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung dieser und ähnlicher Bezeichnungen begründet, soweit diese miteinander verwechselt werden können (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Diese vor dem LG Köln anhängige Leistungsklage (mit umgekehrten Rubrum) ist noch zu verhandeln. [Update 17. 10. 2014: Mittlerweile haben sich LG Köln und OLG Köln der Ansicht des LG Hamburg angeschlossen – OLG Köln, Urt. v. 5. September 2014, 6 U 205/13)]

Die Entscheidung

In der Sache verneinten die Richter das Bestehen eines Werktitelschutzes für die Bezeichnung „wetter.de“; es fehle insofern an einer besonderen Kennzeichnungskraft. Der Titel „wetter.de“ bestünde nur aus einem rein beschreibenden (Gattungs-)Begriff, welcher durch eine Top-Level-Domain Endung ergänzt worden war. Die zu fordernde Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft, welche nach Auffassung der Richter an den normalen Grundsätzen des Markenrechts zu messen ist, konnte nicht festgestellt werden. Jedoch betont das LG Hamburg deutlich, dass

auch eine App ein titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG (darstellt).

Die Aufzählung in § 5 Abs. 3 MarkenG ist nicht abschließend, vielmehr kommt es auf eine charakteristische, eigenständige geistige Leistung an, welche sich in dem Werk verkörpert.

Apps = Software = Umfassende Titelschutzfähigkeit?

In Ansehung der bisherigen (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung verwundert die Feststellung des LG Hamburg hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzrechtsfähigkeit von Apps nicht. Zu den in § 5 Abs. 3 MarkenG genannten „sonstigen vergleichbaren Werken“ zählen mittlerweile Computerprogramme, Multimedia-Werke oder auch Computerspiele. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches ist dem Titelschutzrecht mit fortschreitender technologischer Entwicklung immanent.

Schon 1997 entschied der BGH (Az. I ZR 44/95), dass die Bezeichnung von Computerprogrammen dem Werktitelschutz unterfallen kann. Zuvor hatte er 1993 in einem obiter dictum angedeutet, dass auch die Titelschutzfähigkeit von Computerspielen in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 21.01.1993, Az. I ZR 25/91). Inzwischen gibt es eine Reihe instanzgerichtlicher Rechtsprechung, welche den Titelschutz von Computerspielen ausdrücklich anerkannt hat.

Von einem technischen Standpunkt her besehen unterscheiden sich Apps nicht wesentlich von Software für andere Geräte. Lediglich die Anforderungen der jeweiligen (mobilen) Plattform erlegen App-Entwicklern gewisse Sachzwänge für die Vermarktung auf.

Für die Schutzfähigkeit von Titeln im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG spielt dies jedoch keine Rolle. Insbesondere ist es nicht entscheidend, ob einer App urheberrechtlicher Schutz zukommt. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob es sich bei der zu bezeichnenden App um ein Spiel, einen Messenger oder eine App für andere Zwecke handelt. Eine entsprechende Unterscheidung innerhalb klassischer Software gibt es schließlich ebenso wenig.

Hinsichtlich der Unterscheidungskraft eines Werktitels ist der Rechtsprechung jedoch kaum eine klare Linie zu entnehmen. Auffällig ist, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei der Beurteilung von Zeitschriftentiteln (Periodika) weniger restriktiv gehandhabt werden. Begründet wird dies damit, dass sich die Rezipienten durch ständige Neuerscheinungen auch an kennzeichnungsschwache Titel gewöhnt haben. Eine Parallele von Apps zu Periodika mochten die Richter des LG Hamburg ausdrücklich nicht ziehen:

Für die Entstehung des Werktitelschutzes bei Apps ist zur Bestimmung der originären Kennzeichnungskraft der allgemeine Maßstab anzulegen. Für App-Titel gelten dagegen nicht die deutlich vereinfachten Voraussetzungen wie für Zeitungs- oder Zeitschriftentitel (amtlicher Leitsatz).

Alles eine Frage des Maßstabes

Erscheinen die Argumente der Zivilkammer gegen eine Übernahme der für Zeitschriften geltenden niedrigen Maßstäbe auf den ersten Blick einleuchtend, häufen sich die Zweifel jedoch bei genauerer Betrachtung. Die Ausführungen des Gerichts zur Anwendung der normalen (hohen) Maßstäbe beziehen sich sämtlich auf den Vergleich zu Zeitungen/Periodika. Der Gewöhnungseffekt der Nutzer an Titel soll danach bei Apps deutlich geringer sein als bei Zeitschriften. Ob dies aber zutrifft, ist zweifelhaft.

In vielen von Apps abgedeckten Anwendungsbereichen (Wetterdienste, Mail, Kalender, etc.) verhält es sich ähnlich wie bei Zeitungen. In diesen Kategorien ist eine Verwechselungsgefahr durch das Nebeneinander ähnlich lautender Minianwendungen ebenso vorhanden. Es ist bestimmt richtig, dass etliche Apps aus den Bereichen Games, Fotografie etc. mit Fantasiebezeichnungen betitelt sind. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Im Bereich der klassischen Computerspiele wurden beispielsweise den Spielen „Landwirtschafts-Simulator“ (LG Frankenthal, Urteil v. 5. Januar 2012 – Az. 2 HK O 164/11), „Mein Pferdehof“ (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 24. August 2005 – Az. 2-06 O 367/05) und „Sumpfhuhn“ (OLG Hamburg, Az. 3 U 200/00) Titelschutz gewährt. Nach den obigen Ausführungen, wäre in Frage zu stellen wie das Gericht entschieden hätte, würde beispielsweise der Anbieter des „Landwirtschafts-Simulators“ die Feststellung des Titelschutzes einer gleichnamigen App begehren.

Nutzer in den App-Stores suchen nicht immer nach einer konkreten Fantasiebezeichnung, sondern nach Gattungs- und/oder beschreibenden Begriffen. Welche App in der Folge installiert wird, richtet sich in den meisten Fällen wohl ebenfalls nach geringfügigen Unterschieden in den Titeln. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nutzergemeinde von Apps durchaus in der Lage ist auf geringfügige Unterschiede in der Titelbezeichnung zu reagieren.

Fazit

Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wäre es daher angebracht, auch bei der titelschutzrechtlichen Bewertung von Apps einen erleichteten Bewertungsmaßstab anzulegen. Auch bei Apps ist der Verkehr an sehr kurze Titel gewohnt. Dies liegt auch in der Natur der Sache, weil die Bedienkonzepte der meisten mobilen Betriebssysteme auf Kacheln mit kurzem Beschreibungstext ausgelegt sind und längere, komplexere Produkttitel gar nicht vollständig angezeigt werden können.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dennis Beab für die Mitwirkung an diesem Beitrag.

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EuGH erlaubt (abermals) fremde Marken als Google Adwords https://www.spielerecht.de/eugh-erlaubt-abermals-fremde-marken-als-google-adwords/ https://www.spielerecht.de/eugh-erlaubt-abermals-fremde-marken-als-google-adwords/#respond Mon, 10 May 2010 10:20:05 +0000 http://spielerecht.de/?p=821 Damit eine „Benutzung“ der Marke im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vorliegt und der Markeninhaber die Nutzung durch Dritte überhaupt verbieten kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH entweder die Werbe- oder die Herkunftsfunktion beeinträchtigt sein.

Auf die Vorlage des BGH in Sachen „Bananabay“ hat der EuGH nun ein weiteres Mal entschieden, dass die Verwendung einer mit einer fremden Marke identischen Zeichenkombination als Adword bei Google grundsätzlich die Werbefunktion der fremden Marke nicht beeinträchtigt:

Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof in diesem Urteil [Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08] ausgeführt, dass die Benutzung eines mit einer Marke eines anderen identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht geeignet ist, die Werbefunktion der Marke zu beeinträchtigen (Urteil Google France und Google, Randnr. 98).

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da sich das Ausgangsverfahren auf die Auswahl von Schlüsselwörtern und das Erscheinen von Anzeigen im Rahmen desselben Referenzierungsdienstes „AdWords“ bezieht.

Allerdings könne eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorliegen, wenn durch den als Anzeige geschalteten Text der Eindruck entstehe, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden bestehe. Dies ist aber zunächst eine Frage des Einzelfalls, die die nationalen Gerichte beurteilen müssen.

Während grundsätzlich also auch Marken Dritter als Adword benutzt werden können, ist bei der Formulierung der Werbeanzeigen weiterhin Vorsicht geboten. Hier muss jede Täuschung über die Identität des Werbenden und seine Verbindung zum Markeninhaber vermieden werden.

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