define('DISALLOW_FILE_EDIT', true);
define('DISALLOW_FILE_MODS', true);
Wörtlich heißt es:
„Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“
(Hervorhebung nicht im Original)
OPT-OUT als Lösung?
Die Formulierung klingt zunächst interessant. Denn schon seit Monaten verteidigt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) vehement die Position, dass für den Einsatz von Social Plugins eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Selbst das von Heise entwickelte 2-Klick-Lösung solle diesem Erfordernis nicht genügen, da sich die Profilbildung bei Facebook nicht deart verhindern lasse, wenn man den Plugin nutzen möchte. Zudem setzte eine wirksame Einwilligung voraus, dass Nutzende wissen, worin sie einwilligen. Da Facebook aber bisher nicht offenlege, was es mit den Nutzerdaten mache, fehle es – laut dem ULD – weiterhin an der nötigen Information. Dagegen klingt die Formulierung des Düsseldorfer Kreises auf den ersten Blick vielmehr nach einem Opt-Out-Verfahren: Der Nutzer müsse hinreichend informiert werden und die Möglichkeit erhalten, die Datenübertragung zu unterbinden.
Einwilligung erfoderlich!
Allerdings ergänzt der Düsseldorfer Kreis diese Aussage bereits wenige Absätze später:
„In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Datendurch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.“
(Hervorhebung nicht im Original)
Anders als oben noch suggeriert, solle es daher gerade nicht reichen, dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, „die Datenübertragung zu unterbinden“. Vielmehr müsse schon – ganz auf der Linie des ULD – vorab eine Einwilligung eingeholt werden.
Verantwortlichkeit des Fan-Seiten-Betreibers
Darüber hinaus stellt das Gremium fest, dass die Betreiber von Webseiten eine „eigene Verantwortung“ über die Daten der Nutzer haben. Gemeint ist damit einer der entscheidenden Streitpunkte um Social Plugins. Denn die eigentliche Datenübertragung findet nur zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Social Network statt. Der Webseitenbetreiber, der die Social Plugins einsetzt, steht lediglich als Vermittler dazwischen. Wie diese Situation datenschutzrechtlich einzuordnen ist, ist höchst umstritten. Der Düsseldorfer Kreis stellt dazu fest:
„Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“
(Hervorhebung nicht im Original)
Die Datenschutzbehörden gehen also davon aus, dass der Webseitenbetreiber dafür haftet, wenn ein Social Network beim Nutzer Daten erhebt. Woraus genau sich diese Haftung ergeben und wie sie genau aussehen soll, bleibt indes offen. Eine ausführlichere Begründung wäre wünschenswert gewesen, um Klarheit und Rechtssicherheit in den Streit um Social Plugins zu bringen.
Fazit
Auch der Düsseldorfer Kreis vertritt offensichtlich die Auffasung des ULD und lässt Social Plugins nur dann zu, wenn der Nutzer vorab ausdrücklich in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat. Trotz alledem ist auch Thilo Weichert, der Leiter des ULD, der Auffassung, dass Rechtsklarheit für die Zulässigkeit von Social Pluings faktisch nur durch die Gerichte hergestellt werden könne:
„Wir brauchen schnell Rechtsklarheit, die in dieser grundlegenden Frage nur Gerichte herstellen können. Es ist unseres Erachtens nicht tolerierbar, dass deutsche Webseitenbetreiber dadurch Wettbewerbsnachteile erleiden, dass sie sich an den Datenschutz halten – gegenüber solchen, die rechtswidrige US-Dienste in Anspruch nehmen.“
Daher weist das ULD nach einem Gespräch mit Wirtschaftspolitikern der CDU- und der FDP-Landtagsfraktion auf seiner Website darauf hin, dass es kurzfristig nicht gegen kleinere schleswig-holsteinische Unternehmen wegen Facebook-Fanpages oder „Gefällt mir“-Buttons vorgehen werde:
„Derartige Anwendungen verstoßen gegen den Datenschutz. Das ULD bleibt aber weiterhin den Prinzipien der Opportunität und Verhältnismäßigkeit verpflichtet.“
Herzlichen Dank an unseren wissenschaftlichen Mitarbeiter Adrian Schneider für die Mitarbeit an diesem Beitrag!
]]>Deshalb sind es die Ausführungen aus Schleswig Holstein, die nun in zwar sehr nüchterner aber eben doch auch sehr deutlicher Sprache den Standpunkt der eigenen Landesbehörde kritisieren. Eine zentrale Passage lautet etwa:
Das Gutachten des ULD übergeht an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem ist die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar. So wird zunächst der Personenbezug von IP-Adressen und auch Cookies entgegen der Darstellung der Verfasser des Arbeitspapiers nicht einhellig beantwortet. Vielmehr herrscht Streit über die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person. Das ULD blendet somit eine seit vielen Jahren kontrovers diskutierte Frage aus.
Auch sonst stellen die Verfasser fest, dass es sich bei der Auffassung des ULD um
eine im Ergebnis vertretbare, aber äußerst umstrittene Position handelt, deren Erfolgsaussichten unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung und der im Schrifttum vorherrschenden Ansichten vom Wissenschaftlichen Dienst als gering eingeschätzt werden.
Eine angenehm sachliche wie deutliche juristische Analyse. Im Streitfall ist letztlich nicht die Auffassung der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde, sondern der zuständigen Gerichte maßgeblich. Die nun veröffentlichten Ausführungen des Landtages verdeutlichen einmal mehr, dass für betroffene Unternehmen, die sich mit und/oder auf Facebook oder Google+ präsentieren, die Chancen gut stehen, sich vor Gericht gegen ein datenschutzbehördliches Vorgehen erfolgreich wehren zu können. Der Einsatz von Facebook oder Google+ ist also weniger riskant, als es die derzeitige Aufregung um die extreme Sichtweise der Behörden vermuten lässt.
]]>Reaktionen weiterer Datenschutzbeauftragter
Mittlerweile hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachen öffentlich der Ansicht des nördlichen Nachbarn angeschlossen Auf seiner Homepage veröffentlichte er „Informationen für Webseitenanbieter mit Sitz in Niedersachen“, in denen er auf die datenschutzrechtlichen Verstöße hinweist, die sich „allein aus der Verwendung eines Facebook Like-It-Buttons“ auf der Anbieterwebseite ergeben können. Gleichzeitig betont der niedersächsische Landesbeauftragte, dass nicht Ziel des Datenschutzes ist, Social PlugIns generell zu verbieten, jedoch appelliert er an die Beachtung des Grundsatzes der Datensparsamkeit und der Verantwortung der Webseitenbetreiber, die für eine Entfernung sprechen.
Ähnliche Töne sind auch aus den von Niedersachen eingeschlossenen Staatstaaten zu vernehmen. So äußerte sich die Datenschutzbeauftragte des Landes Bremen in einem Interview mit Radio Bremen, dass sie sich „wünschen“ würde, „dass Bremen bei sozialen Netzwerk Facebook aussteigt“ oder alternative technische Lösungen gesucht werden, die den Verbleib mit dem Datenschutz konform machen. Konkrete Handlungsanweisungen an die Webseitenbetreiber wurden aber nicht veröffentlicht, vielmehr soll das weitere Vorgehen erst nach einer Analyse mit der Bremer Finanzbehörde erfolgen und anschließend bekannt gegeben werden.
Auch Hamburgs Datenschutzbeauftragter erklärte gegenüber der „Welt“, dass er empfiehlt, von offiziellen Webseiten wie hamburg.de sowie von den Hamburger Senatswebseiten entsprechende Social-Network-PlugIns zu entfernen. „Von den öffentlichen Stellen erwartet man die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften“, so der Datenschutzbeauftragte. Ganz anschließen will sich der Hamburger Datenschutzbeauftragte den Vorreitern aus Schleswig-Holstein, die in jedem Fall einen datenschutzrechtlichen Verstoß in der Funktion solcher Symbole sehen, scheinbar nicht. Die Herausnahme der Buttons soll erst einmal so lange andauern, wie die datenschutzrechtliche Konstellation nicht geklärt ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein entsprechendes Facebook,und Twitter-PlugIn auf der Homepage des offiziellen hamburg.de Portals weiterhin vorhanden.
Auch Abseits des kühlen Nordens schließen sich weitere Landesdatenschutzbeauftragte einer Entfernung von entsprechenden Fanpages staatlicher Stellen auf Facebook sowie der Like-It-Buttons, an. Bereits kurz nach der Bekanntgabe der Ergebnisse des ULD veröffentlichte der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz eine Pressemitteilung, in der er sich der Ansicht des ULD anschließt, wonach bestimmte Funktionen von Facebook gegen geltendes Datenschutzrecht nach dem TMG und dem Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Zwar stellte der Datenschutzbeauftragte in einer Untersuchung fest, dass nur wenige öffentliche Stellen des Landes Rheinland-Pfalz tatsächlich eine Fanpage bei Facebook betreiben oder Social-PlugIns wie den „Gefällt mir-Button“ auf ihren Webseiten einsetzen, jedoch wird er dennoch mit den Webseitenbetreibern in Kontakt treten, um die Internetauftritte „datenschutzkonform“ zu gestalten. In Rheinland-Pfalz beschränkt sich die Debatte nicht allein auf das eigentlich zuständige Datenschutzressort. So hatte nahezu parallel auch der rheinland-pfälzische Justiz- und Verbraucherminister eingelenkt und den Bund aufgefordert, den Datenschutz in sozialen Netzwerken zu verbessern. „Eine Stärkung des Datenschutzes und der Privatsphäre von Nutzerinnen und Nutzern sozialer Netzwerke im Internet ist dringend notwendig. Es ist zwar richtig, dass zum Beispiel ein Unternehmen wie Facebook seinen Sitz in Irland hat, aber deswegen lediglich darauf zu verweisen, man habe keine rechtliche Handhabe und hoffe auf eine europäische Regelung scheint mir doch zu kurz gefasst. Selbstverständlich ist die Bundesregierung in der Bringschuld bei dieser Frage“, so der Minister.
Einem aktuellen Beitrag des Fachmagazin Werben und Verkaufen (w&v Nr. 34/2011, S. 8 ) zur Folge, soll auch der Datenschutzbeauftragte Mecklenburg-Vorpommerns in die Debatte eingelenkt haben und sich ebenfalls für die Herangehensweise des ULD ausgesprochen haben. Das Magazin führt indes auch an, dass die verbleibenden Bundesländer, wie Brandenburg, Baden Württemberg und Nordrhein-Westfalen das Thema für „relevant“ halten, vorerst aber noch die Ergebnisse des ULD überprüfen möchten. Entsprechende offizielle Mitteilungen sind den Webseiten der jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten allerdings nicht zu entnehmen.
Im gleichen Zuge soll auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar gegenüber w&r geäußert haben, dass er den Vorstoß des ULD begrüße und Folgen der Erkenntnisse für das eigene Zuständigkeitsgebiet prüfe.
Eine zurückhaltende Stimmung ist indes aus dem Freistaat Bayern zu vernehmen. Aus einem Interview des Präsidenten des bayrischen Landesamts für Datenschutzaufsicht Thomas Kranig mit internetworld.de geht hervor, dass die bayrischen Webanbieter vorerst keine Sanktionen für das beibehalten eines Like-It-Buttons auf ihren Portalen fürchten müssen. „Wir vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht halten an dem Vorgehen fest, mit den anderen Aufsichtsbehörden Argumente auszutauschen und zu versuchen, zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. (…) Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass wir den Gefällt-mir-Button für rechtswidrig halten, bedeutet das für uns auch, dass wir etwas dagegen unternehmen.“
Die übrigen Bundesländer enthalten sich bislang der Debatte. Die Ende September angesetzte Datenschutzkonferenz bleibt folglich abzuwarten.
Rechtliche Debatte
Die durch das Arbeitspapier des ULD vorgenommene Bewertung der Rechtswidrigkeit des Like-It-Buttons sieht sich seither auch rechtlicher Kritik gegenüber. Kollege Härting nahm die Stellungnahme des ULD zum Anlass, die Vorgehensweise und rechtliche Bewertung des ULD zu würdigen. Härting kommt zu dem Schluss, dass einerseits schon die Ergebnisse des Arbeitspapiers Grund zum Zweifeln geben, da sie sich der rechtlich umstrittenen Debatte um die „Personenbezogenheit der „IP-Adresse“ gänzlich entziehen. Ob durch die Übermittlung der IP-Adresse tatsächlich personenbezogene Daten bezogen werden und Rückschlüsse auf den Anwender erlauben, sei aber eine zentrale Frage bei der Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Like-It-Buttons. Andererseits geht Härting auch mit der Art und Weise, wie das ULD mit den Ergebnissen und der Konsequenzen an die Öffentlichkeit getreten ist, streng ins Gericht und wertet die öffentliche Aufforderung an die Unternehmen den Like-It-Button zu entfernen als ungerechtfertigten Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG und damit als verfassungswidrig. Auch prangert Härting, ebenso wie der Kieler Kollege Strunk (hoffentlich trifft ihn nicht die „Rache“ des ULD), die vorgenommene Bußgeldandrohung an und verweist das ULD auf § 43 BDSG als richtige Rechtsgrundlage für derartige öffentliche Androhungen. Der hingegen vom ULD verwendete § 16 TMG sei in Schleswig-Holstein gemäß § 38 Abs. 6 Medienstaatsvertrages Hamburg/Schleswig-Holstein (MedienStV) der Landesmedienanstalt vorbehalten. Angeregt durch diese Debatte, hat das ULD mittlerweile eine Stellungnahme veröffentlicht, welche die Zuständigkeitsrüge als „rechtsirrig“ abweist. Danach liege in Schleswig Holstein die Sonderkonstellation vor, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 TMG eine geteilte Zuständigkeit bestehe. Soweit es sich um Verstöße handelt, die originär dem Innenministerium zuzuordnen sind, hat das ULD gem. § 45 Abs. 1 LDSG-SH alle „der Datenschutzaufsichtsbehörde im Innenministerium obliegenden Aufgaben“ übernommen, somit auch die vorliegende Konstellation und kann Bußgelder nach § 16 TMG androhen.
Weitere interessante Beiträge, die sich mit der Richtigkeit der datenschutzrechtlichen Bedenken der „Gefällt mir“-Buttons beschäftigen und zu übereinstimmenden Ergebnissen bezüglich einer Verneinung einer pauschalen Unzulässigkeit gelangen, sind u.a. der Beitrag des Mainzer Kollegen S. Schmidt sowie die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Thema von Dipl. Jur. Jens Ferner.
Der Rüge einer verfassungsrechtlich bedenklichen Vorgehensweise des ULD durch öffentliche die Aufforderung der Webseitenanbieter zur Entfernung der Like-It-Buttons hält, wie auch von Rechtsanwalt Stadler angeführt, der Interessenverband Digitale Gesellschaft“ provokant gegen. Danach sei, dass das ULD nicht direkt an Facebook herantreten kann, ein „Verschulden der Politik. (…) Das ULD macht nun schlicht seinen Job: es übt indirekt Druck auf Facebook aus“.
Erste Lösungsansätze
Es war nur eine Frage der Zeit, wann auch technische Lösungsansätze der angeblichen datenschutzrechtlichen Like-It-Button-Problematik entgegentreten. So befürwortet Jens Ferner den ZusatzPlugin. Dieser stellt eine zusätzliche Hürde dar, und „aktiviert“ den Facebook-Like-It-Button erst nach dem Klick auf eine entsprechende Einwilligung durch den Anwender. Durch die zusätzliche Einwilligung mache der Nutzer deutlich, dass er der Weiterleitung seiner personenbezogenen Daten zustimme. Eine neuerliche Aufruhr bekommt die Diskussion durch die Idee von heise-online. Das Portal entwickelte eine „2-Klicks für mehr Datenschutz“ Initiative. Danach bietet heise-online, anstelle der üblichen Like-It-Buttons, erstmals nur „deaktivierte“ Buttons an, die für sich genommen nur optische Symbole ohne Verbindung zu den ihnen zugeordneten Servern von Facebook & Co darstellen. Das sich anschließende zweistufige Klicksystem, basiert darauf, dass der Anwender diesen Button durch den ersten Klick aktiviert und damit seine Zustimmung zur Kommunikation und Datenweitergabe des hinter dem Button stehenden Servers, bspw. Facebook gibt, Anschließend kann der Anwender mit einem zweiten Klick seine „Empfehlung“ übermitteln. Die so erfolgte Zustimmung zur Datenübermittlung ist nur für die jeweilige Webseite auf der sich der Nutzer befindet bindend und nur für den angewählten Dienst. Beim Aufruf weiterer heise-online-Webseiten erscheint wieder ein deaktivierter Button. „So kann man die sozialen Netze nutzen, ohne dass diese gleich komplette Surf-Profile erstellen können“, so die Beschreibung der Funktionsweise. Heise-online weist ergänzend darauf hin, dass auch die Möglichkeit einer dauerhaften Einwilligung in die Datenübermittlung zu einem bestimmten Netzwerk besteht. Durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens, welches sich unterhalb der Einstellungen (erkennbar an einen Zahlenradsymbol) befindet, kann die Deaktivierung des Like-It-Buttons aufgelöst werden. Der ausgewählte Button ist dann immer direkt aktiv, solange der Anwender die Aktivierung innerhalb der Einstellungen nicht wieder selbst deaktiviert.
Ob die Lösungsansätze tatsächlich eine vermeintliche Vereinbarkeit des Like-It-Buttons mit dem Datenschutz herstellen können und ob dieses überhaupt notwendig ist, bleibt folglich abzuwarten. Fakt ist, dass das 2-Klick-System bei den Verantwortlichen von Facebook zunächst auf negative Resonanz gestoßen ist. Facebook ist zunächst mit einer Beschwerde aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen die Plattform Polices an heise-online herangetreten. Infolgedessen hat heise-online das Design des zuerst anzuklickenden „deaktivierten“ Buttons verändert und diesen optisch vom Original des Facebook-Buttons abgehoben. Dadurch tue dieser nicht mehr, wie von Facebook gerügt, so als sei er einer, ohne tatsächlich einer zu sein.
Und wie reagiert Facebook?
Facebook veröffentlichte am Freitag eine technische Lösung, die es mit dem Browser Chrome ermöglicht, jede beliebige Website zu liken, ohne dass ein „Like-Button“ auf der Website vorgesehen sein muss… Darüber hinaus weiß das Landesblog, dass Facebook eine Einladung des Innen- und Rechtsausschuss des schleswig-holsteinischen Landtages angenommen hat, um am 7. September gemeinsam mit den Parlamentariern über die aufgeworfenen Datenschutzfragen zu diskutieren.
Was bleibt ist also eine zähe Diskussion…wir bleiben dran!
Herzlichen Dank an unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Alexandra Heliosch für die Mitarbeit an diesem Beitrag!
]]>Dieser Button setzt die Installation eines iframes von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar.
Jedenfalls aber enthalte § 13 TMG keine Marktverhaltensregelung, so dass selbst bei einem Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht in Frage komme:
Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.
Eine ausführliche Analyse des Urteils gibt es bei Henning Krieg (kriegs-recht.de).
Unser Fazit: Wer den trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken ziemlich populären Facebook-Like-Button weiter einsetzen möchte, kann nur halb aufatmen. Das Abmahnungsrisiko dürfte mit dem aktuellen Urteil des LG Berlin zwar gesunken sein. Verstöße gegen Datenschutzvorschriften können allerdings auch von den Landesdatenschutzbeauftragen verfolgt und mit Bußgeldern bis 300.000 Euro belegt werden. Es ist also weiterhin Vorsicht geboten! Praktische Gestaltungshinweise gibt u.a. Thomas Schwenke (hier).
Update 14. Januar 2012: Mittlerweile hat das Kammergericht (Beschluss v. 29. 4. 2011, Az.: 5 W 88/11, Volltext) diese Rechtsprechung bestätigt. Zwar spreche einiges für einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG, doch handele es sich dabei nicht um eine Marktverhaltensregelung, so dass jedenfalls Wettbewerber sie nicht unter Verweis auf das UWG angreifen könnten.
]]>