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Wir waren als verfahrensunbeteiligte, notorisch Spielrechtsinteressierte vor Ort, haben aufmerksam zugehört und berichten in zwei Blogposts von unseren Eindrücken vom Verlauf der mündlichen Verhandlungen:
Der Spieleanbieter hatte der Bossland GmbH verbieten lassen, zwei Bots für World of Warcraft zu vertreiben. In einem zweiten Verfahren hatte er erwirkt, dass Bossland die Client-Software nicht mehr zu gewerblichen Zwecken vervielfältigen darf – faktisch also dem Bot-Anbieter die Nutzung des WoW-Clients verboten. Bossland hatte gegen beide Urteile Revision eingelegt.
Das Verfahren zur Nutzung des Clients hat Bossland nun verloren. In dem anderen Verfahren steht die Verkündung des Urteils noch aus.
Bots werden vor allem für Massively Multiplayer Online Role-Playing Games angeboten. Die Bots übernehmen automatisiert die Kontrolle über den Charakter des Spielers. Die Figur kann dann Aufgaben absolvieren („Questing“) oder virtuelle Items sammeln („Gathering“), wenn der Spieler nicht selbst am Rechner ist. Die maschinengesteuerten Figuren können daher deutlich schneller im Spiel vorankommen als menschliche Spieler. Für andere Spieler des Online-Rollenspiels sind die „fremdgesteuerten“ Figuren nicht ansprechbar. In den von sozialer Interaktion lebenden Onlinespielen sind sie ein Fremdkörper.
Blizzard, der Entwickler und Anbieter von Spielen wie World of Warcraft (WoW) und Diablo III, geht seit längerem aktiv gegen den Einsatz von Bots in den eigenen Spielen vor. Hierbei sperrt das Unternehmen nicht nur Accounts von Spielern, die Bots einsetzen. Blizzard möchte das Phänomen an der Wurzel bekämpfen und führt zahlreiche Prozesse unmittelbar gegen die Entwickler solcher Automatisierungssoftware.
Die Verhandlung gegen Bossland vor dem BGH war die nächste Runde in einer Auseinandersetzung um Bots für World of Warcraft, die sich schon seit Jahren hinzieht. Auch gegen Bots für Diablo III des Anbieters geht Blizzard juristisch vor.
Das am vergangenen Donnerstag bereits entschiedene Verfahren betraf die urheberrechtliche Frage, ob Bossland die Client-Software zu gewerblichen Zwecken vervielfältigen darf (Az. I ZR 25/15). Im Kern ging es also um die Frage, ob Entwicklern die Verwendung eines Spiels für die Entwicklung von Bots untersagt werden kann.
Das LG Leipzig (Urteil v. 15.07.2014 – 5 O 1155/13) und das OLG Dresden (Urteil v. 20.01.2015, Az. 14 U 1127/14) hatten der Klage von Blizzard stattgegeben. Nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde landete die Sache nun beim BGH. Dieser wies die Revision von Bossland aber größtenteils ab.
Dem grundsätzlichen Einwand von Bossland, es sei rechtsmissbräuchlich, dass Blizzard gleich mehrere Prozesse gegen den Bot-Anbieter führe, folgte der BGH nicht. Einerseits sei es nicht rechtsmissbräuchlich, für eigenständige Rechtsverletzungen auch getrennte Verfahren zu betreiben. Andererseits sei es angesichts der Komplexität der jeweils behandelten Fragen nachvollziehbar, diese nicht zu bündeln. Zudem handele es sich in den Verfahren auch teils um Ansprüche unterschiedlicher Gesellschaften aus dem Blizzard-Konzern.
Zur Frage der Rechteeinräumung erklärte der BGH in der Verhandlung zunächst, dass die Annahmen des Berufungsgerichts zuträfen, sowohl was die Einräumung der Nutzungsrechte durch den Abschluss des Battle.net-Vertrages betreffe, als auch hinsichtlich der Beschränkung der Rechte aufgrund der Zweckübertragungslehre (eine urheberrechtliche Vorschrift, wonach im Zweifel immer nur diejenigen Rechte eingeräumt warden, die der Vertragspartner zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt).
Eine vertragliche Beschränkung der Rechteeinräumung auf die private Nutzung sei wohl auch zulässig. Es sei aber zu prüfen, ob der Rahmen privater Nutzung überschritten sei, wenn die Nutzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Für eine eventuelle Anwendbarkeit des § 69d Abs. 3 UrhG wiesen die Richter darauf hin, dass das Berufungsgericht auf eine bloße Beobachtung des Bots abgestellt habe. Eventuell erfolge aber ebenfalls eine Beobachtung des Clients.
Mit Verweis auf die „SAS Institute“-Entscheidung des EuGH (02.05.2012, Az. C-406/10) diskutierte das Gericht auch, ob möglicherweise eine Ermittlung der nicht urheberrechtlich schutzfähigen Spielinhalte zulässig sein könnte. Einen Vortrag, dass ein Zugriff auf urheberrechtlich geschützten Quellcode erfolgt sei, gebe es nicht. Die Ausnahme des § 69d Abs. 3 UrhG stelle nur auf den Programmcode ab, eine entsprechende Regelung für audiovisuelle Spieldaten gebe es nicht. Hier wandte der Anwalt des Bot-Anbieters ein, dass es wohl auch in dem bei der SAS-Entscheidung zu prüfenden Sachverhalt audiovisuelle Bestandteile gegeben habe, also die Wiedergabe geschützter Inhalte auf einem Bildschirm. Dem Argument, es fehle an einer Feststellung, dass auch audiovisuell geschützte Elemente der Client-Software vervielfältigt wurden, hielt der Anwalt von Blizzard die entsprechende Passage des erstinstanzlichen Urteils entgegen.
Diese Differenzierung hielt der BGH auch im Ergebnis fest, mit dem er weitestgehend Blizzard Recht gab. Aufgehoben wurde lediglich die – im erstinstanzlichen Urteil noch enthaltene – Variante, dass Bossland die Clientsoftware auch nicht mehr „auf dem Bildschirm anzeigen“ dürfe:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 in der Variante mit „oder“ vor „auf dem Bildschirm anzeigen lässt“ zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Juli 2014 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Obwohl also Bossland hinsichtlich eines kleines Teils der Revision erfolgreich war, bedeutet das Urteil, dass der Bot-Entwickler künftig den WoW-Client jedenfalls nicht mehr vervielfältigen (und daher auch nicht mehr auf eigenen Rechnern installieren) darf.
Beide Bossland-Verfahren sind von großer Bedeutung für Spieleentwickler und Publisher, die sich gegen Bot-Anbieter wehren möchten. In dem zweiten Verfahren ist zwar noch keine Entscheidung ergangen, aber auch insoweit konnten wir einige Eindrücke sammeln, die wir in Teil 2 dieses Blogbeitrags diskutieren.
In beiden Verfahren bleibt außerdem noch abzuwarten, wie der BGH seine Entscheidungen begründet. Wir werden berichten!
Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung. Der Volltext der Entscheidungen liegt noch nicht vor. Es handelt sich rein um eine vorläufige Wiedergabe des Verlaufs der Verhandlung und keine rechtsverbindliche Darstellung des Streitstandes.
]]>gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
So ergibt es sich aus § 312g Abs. 3 BGB. Über die Hintergründe dieser so genannten „Buttonlösung“ hatten wir schon mehrfach berichtet. Sprachlich ist die zitierte Vorschrift nicht ganz einfach zu verstehen – auf den ersten Blick scheint widersprüchlich, dass auf dem Button „nichts anderes“ als „zahlungspflichtig bestellen“ stehen darf, gleichzeitig aber ausdrücklich auch andere Formulierungen in Betracht kommen. Das Merkmal „nichts anderes“ soll aber wohl nur bewirken, dass der Button nicht mit „unnötigen“ Angaben so vollgestopft wird, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht (egal ob „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichwertige Formulierung) nicht mehr deutlich hervortritt.
Das Gesetz selbst enthält keinen Hinweis, welche alternativen Formulierungen akzeptabel wären. Laut Gesetzesbegründung soll etwa die Beschriftung „kaufen“ auch hinreichend eindeutig sein. [Update 24.09.2014: Das AG Köln sieht das allerdings anders]
Beide Formulierungen sind naturgemäß etwa für die Registrierung bei kostenpflichtigen Onlinespielen denkbar ungeeignet, denn „bestellt“ oder „gekauft“ wird dort eigentlich nichts. Dennoch ist bei der grundsätzlich erlaubten abweichenden Beschriftung des Buttons – gerade mit dem eigentlich nahe liegenden Begriff „anmelden“ – höchste Vorsicht geboten. Das zeigen auch die mittlerweile vorliegenden ersten Urteile, die zumindest etwas Licht ins Dunkel der Auslegung bringen:
Wenig überraschend sind noch die Entscheidungen des AG Bonn vom 25.04.2013 (Az. 115 C 26/13; Volltext) und des AG Mönchengladbach vom 16.07.2013 (Az. 4 C 476/12; Volltext): Danach ist die bloße Beschriftung „Jetzt anmelden“ nicht ausreichend um die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften zu erfüllen. Diese auch für MMOs sicherlich treffende Formulierung scheidet folglich aus. Sie wäre auch nicht geeignet, dem Zweck des Gesetzes entsprechend gerade auf die Kostenpflicht hinzuweisen.
Einen Schritt weiter gedacht hatte offenkundig ein Online-Reiseveranstalter, der seine Bestell-Schaltfläche mit „Jetzt verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ beschriftete. Dem LG Berlin genügt diese Gestaltung nicht (Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13, Volltext):
Die Schaltfläche der Beklagten ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht – erst recht nicht ausschließlich – die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehlt es an einer statt dessen noch möglichen “entsprechenden eindeutigen Formulierung”, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert […]. Dies ist auch nach den Motiven des Gesetzes nicht der Fall, wenn wie vorliegend das Wort “anmelden” gebraucht wird, weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung – ob “verbindlich” oder nicht, ob zu einem “zahlungspflichtigen Reisevertrag” oder nicht – nahe legt. Schließlich sind längere Texte – “nichts anderem als den Wörtern ´zahlungspflichtig bestellen´”, § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB (Unterstreichung hier) – wie von der Beklagten verwendet von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigten.
Mit dieser besonders strengen Interpretation schießt das Gericht allerdings wohl über die ausdrücklich in Bezug genommene gesetzgeberische Intention hinaus. Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7745) durchaus entnehmen, dass der Begriff „Anmeldung“ nicht genügen soll, weil er nicht eindeutig genug eine Zahlungspflicht erkennen lasse. Das gleiche gelte aber, so die Begründung, für den Begriff „bestellen“ (S. 12 der Begründung). Ganz offensichtlich war der Gesetzgeber aber der Meinung, dass der Zusatz „zahlungspflichtig“ die entsprechende Eindeutigkeit dann herstelle – sonst hätte er kaum die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ als gesetzliche Standardformulierung vorgesehen.
Ebenfalls nicht vollständig nachvollziehbar ist die Ansicht, dass die Beschriftung des Buttons zu lang sei. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Alternativformulierung die gleiche Länge (oder Kürze) haben muss wie der Standardtext „zahlungspflichtig bestellen“. Sie muss lediglich genau so eindeutig sein.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, „nichts anderes“ auf dem Button unterzubringen, kann m.E. nur bejaht werden, wenn zu der eindeutigen Formulierung zur Zahlungspflicht noch weitere, inhaltlich damit nicht in engem Zusammenhang stehende Informationen hinzutreten. Ob das schon der Fall ist, wenn neben der Zahlungspflicht auch noch einmal die Verbindlichkeit betont und der Vertragstyp (Reisevertrag) genannt wird, darf bezweifelt werden. Diese Formulierungen erscheinen im Gegenteil sogar deutlich klarer als ein „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ im Zusammenhang mit einem Vertragstyp wie einem Reise- oder eben Onlinespielvertrag, für den diese Begriffe nicht passen.
Um eine kombinierte Formulierung ging es auch in dem Urteil des LG Leipzig vom 26.07.2013 (Az. 08 O 3495/12; Volltext). Hier hatte der Betreiber einer Handelsplattform die Worte „Jetzt anmelden“ auf dem Button noch um den in deutlich kleinerer Schrift gehaltenen Vermerk „gewerblichen Zugang zahlungspflichtig bestellen“ ergänzt. Das Gericht hat dieser Formulierung ebenfalls eine Absage erteilt. Interessanterweise stellt es dabei aber nicht darauf ab, dass der Button zu viel Text enthalte – es hält nur den Zusatz für zu klein und damit nicht für „gut lesbar“.
Dem könnte man entnehmen, dass die kombinierte Formulierung für das LG Leipzig bei entsprechend größerer Schrift den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte. Dieses Ergebnis ist aber mit Vorsicht zu genießen. Denn für die Entscheidung des Gerichts kam es auf diesen Aspekt nicht mehr an, so dass sich die Richter möglicherweise einfach keine Gedanken darüber gemacht haben.
Festzuhalten bleibt trotz aller Kritik an dem Urteil aus Berlin und trotz des scheinbar liberaleren Urteils aus Leipzig, dass für die Beschriftung des Buttons strenge Anforderungen an Kürze und Eindeutigkeit der gewählten Formulierung zu stellen sind. Angesichts des strengen Begriffsverständnisses des LG Berlin wäre sogar ein „zahlungspflichtig anmelden“ – das nach der Gesetzesbegründung eigentlich ausreichen dürfte – noch mit einem gewissen rechtlichen Risiko behaftet.
Hinweis: Soweit bekannt sind die genannten Urteile nicht rechtskräftig
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