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So hat das LG Würzburg am 13. September 2018 (Az.: 11 O 1741/18 UWG) „pro Abmahnung“ entschieden und festgestellt, dass dem Antragssteller ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zustehe, da die Antragsgegnerin über ein Kontaktformular Daten erheben konnte, die auf ihre Website zu findende Datenschutzerklärung der DSGVO jedoch nicht genüge. Insbesondere erklärte das Gericht, dass es mit der Rechtsprechung zum alten Recht (OLG Hamburg, Az. 3 U 26/12 und OLG Köln, Az. 8 U 121/15) davon ausgehe, dass
„es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt [sic!] und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte“.
Das Gericht erläuterte jedoch in der sehr knapp formulierten Entscheidung nicht weiter, wie es gerade auf Grundlage der – möglicherweise abschließenden – DSGVO zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Im Gegensatz dazu hatte das LG Bochum bereits am 07. August 2018 (Az.: I-12 O 85/18) „contra Abmahnung“ festgestellt, dass „die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält“. Die selbstverständliche Folge ist somit, dass eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 3a UWG ausscheidet. Das Gericht erkennt, dass diese Frage besonders umstritten ist, und führt Argumente zur Untermauerung seiner Ansicht aus. Die DSGVO enthalte eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Und:
„danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen“.
Als Ergebnis ist also das Gericht der Ansicht, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber nicht zulassen wollte.
Noch ganz frisch ist eine Entscheidung des OLG Hamburg (25. Oktober 2018, Az.: 3 U 66/17 – Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht), die eine vermittelnde Ansicht ausführlich begründet. Danach können Verstöße gegen die DSGVO durch Mitbewerber abmahnfähig sein. Nach detaillierter Analyse des Wortlauts kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Sanktionen der Art. 77 ff DSGVO nicht abschließend sind. Für die Abmahnung kommt es aber immer noch darauf an, ob die in Betracht gezogene Norm auch tatsächlich ein Marktverhalten reguliert – dies könne man nicht pauschal für alle DSGVO-Vorschriften annehmen. Im konkreten Fall, bei dem es um die Gestaltung von Bestellbögen für Arzneimittel und die damit zusammenhängende Verarbeitung von Patientendaten ging, hat das OLG die Klage jedoch mangels Wettbewerbsverstoß abgewiesen. Das LG Hamburg (Urteil v. 02.03.2017 – Az.: 327 O 148/16) hatte in der Vorinstanz – nach dem alten Datenschutzrecht – der Klage noch stattgegeben und entschieden, dass im konkreten Fall die Verarbeitung von Patientendaten ohne Einwilligung ein über § 3a UWG abmahnbarer Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen sei.
Rechtsunsicherheit allenthalben also. Selbst wenn man sich an die obergerichtliche Rechtsprechung aus Hamburg hält, kann man in vielen Fällen trefflich streiten, ob denn nun eine Marktverhaltensregel vorliegt oder nicht.
Normalerweise würde man jetzt die Blicke gespannt auf die nächsten Instanzen richten. Eine Auflösung des Streits kommt aber möglicherweise aus einer anderen Richtung, nämlich durch Intervention des Gesetzgebers. Derzeit diskutiert die Regierungskoalition einen Gesetzesentwurf zur „Stärkung des fairen Wettbewerbs“ des Bundesjustizministeriums, der grundsätzlich missbräuchliche Abmahnungen eindämmen will und dabei auch die Anforderungen an Abmahnungen im Bereich der DSGVO konkretisieren könnte. Gerade in diesem Punkt herrscht allerdings auch im Kabinett noch Uneinigkeit.
Die Wettbewerbszentrale hat in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf vom 1. Oktober 2018 die Sorge geäußert, dass dieser nicht weit genug geht, um Abmahnmissbrauch nachhaltig einzudämmen. Sie schlägt insbesondere vor, für Sachverhalte aus dem Bereich Onlinehandel/Internet die Abmahnungs- und Klagebefugnis für Mitbewerber ausgeschlossen wird, soweit es sich um Verstöße gegen bestimmte formale Kennzeichnungs- und Informationspflichten geht. Dies könnte wiederum auch Datenschutzerklärungen erfassen.
Im Ergebnis kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mitbewerber wegen mangelhaften Datenschutzerklärungen abmahnen. Wer daher im Zuge des Inkrafttretens der DSGVO seine Informationsdokumente noch nicht angepasst hat, ist gut beraten, dies schnell nachzuholen. Auch wenn künftig möglicherweise keine Gefahr durch Abmahnungen von Wettbewerbern mehr droht, darf nicht vergessen werden, dass auch die Aufsichtsbehörden Datenschutzverstöße verfolgen und ahnden können.
Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeitern Salomé Appler für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Der Spieleanbieter hatte der Bossland GmbH verbieten lassen, zwei Bots für World of Warcraft zu vertreiben. In einem zweiten Verfahren hatte er erwirkt, dass Bossland die Client-Software nicht mehr zu gewerblichen Zwecken vervielfältigen darf. Bossland hatte gegen beide Urteile Revision eingelegt.
Das Verfahren zur Nutzung des Clients hat Bossland verloren (wir berichteten). Die Verkündung des Urteils zum ersten Verfahren steht noch aus. Allerdings dürfte Bossland auch hier wenig Aussicht auf Erfolg haben, so unser Eindruck aus der mündlichen Verhandlung.
Blizzard, der Entwickler und Anbieter von Spielen wie World of Warcraft (WoW) und Diablo III, geht seit längerem aktiv gegen den Einsatz von Bots in den eigenen Spielen vor. Hierbei sperrt das Unternehmen nicht nur Accounts von Spielern, die Bots einsetzen. Blizzard möchte das Phänomen an der Wurzel bekämpfen und führt zahlreiche Prozesse unmittelbar gegen die Entwickler solcher Automatisierungssoftware. Die Verhandlung gegen Bossland vor dem BGH war die nächste Runde in einer Auseinandersetzung um Bots für World of Warcraft, die sich schon seit Jahren hinzieht, und über die wir mehrfach berichtet haben.
In dem Verfahren I ZR 253/14 ging es um eine Klage von Blizzard gegen den Vertrieb der Bossland-Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“. Dabei stellten sich zwei grundsätzliche Fragen. Erstens war zu klären, ob der Vertrieb von Bots wettbewerbsrechtlich bereits unzulässig ist. Zweitens ging es darum, ob die Bezeichnung der Software als „World of Warcraft Bot” und „WOW Bot” die Markenrechte von Blizzard verletzt. Analysen des vorinstanzlichen Urteils gibt es hier, sowie – sehr ausführlich – bei den Kollegen von Telemedicus.
In der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung stellten die Richter zunächst fest, dass für die Klage deutsches Recht anwendbar sei. Dies beruhe auf Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Rom II-VO. Die von der Vorinstanz herangezogene Regelung des § 3 TMG sei keine Kollisionsnorm. Ebenfalls sei Blizzard als Mitbewerberin von Bossland anzusehen.
Erforderlich für die streitgegenständliche Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. (mittlerweile § 4 Nr. 4 UWG) sei, dass das in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verbot von Automatisierungssoftware für die Spieler verbindlich ist. Dabei kam die Frage nach der Rechtsnatur und Überprüfbarkeit der Spielregeln zur Sprache. Während das Landgericht erstinstanzlich die WoW-Spielregeln noch als rechtlich kontrollfrei eingestuft hatte, hatte das OLG diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Der BGH deutete nun an, es könne sich möglicherweise um AGB handeln.
Der Vorsitzende Richter, Prof. Dr. Büscher führte aus, dass Spieler eines MMORPGs in der Regel zwei Verträge schließen: Ein erster Vertragsschluss erfolge beim Kauf der Clientsoftware, ein zweiter bei der Einrichtung des Battle.net-Accounts. Daran ändere wohl auch die UsedSoft-Entscheidung nichts. Dazu erklärte er, der EuGH habe sich mit einem aus mehreren Programmen bestehenden Werk wohl auch gar nicht befasst. Inhaltlich müsse zwar auch die Frage nach der Transparenz der Klauseln geprüft werden. Diese nutzten aber immerhin den Begriff der Automatisierungssoftware (Bots).
Eine mittelbare Einwirkung auf das Spiel im wettbewerbsrechtlichen Sinne könnte laut BGH darin liegen, dass die Spieler verleitet werden, die Automatisierungssoftware einzusetzen. Sie könnten sich somit nicht mehr uneingeschränkt miteinander messen und miteinander kommunizieren. Dabei müsse aber auch geklärt werden, wie die Frage zu behandeln sei, dass Blizzard selbst Ergänzungen für sein Spiel anbietet.
Große Zweifel ließ der BGH erkennen am Vortrag der Revision, für einen Wettbewerbsverstoß müssten konkrete Verluste vorgetragen werden. Eine gewisse Prognose sei auch beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderlich, argumentierte zwar der Anwalt der Beklagten. Dies widerspreche aber sowohl der Kommentierung als auch dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung. Im Übrigen seien Reaktionen unzufriedener Kunden auch konkret zitiert worden.
Ebenso kritisch sahen die Richter das Argument, Bot-Software könne ja auch neue Spieler anziehen. Hier sei schon zweifelhaft, ob Blizzard solche Bot-motivierten Spieler überhaupt als Kunden gewinnen wolle.
Im Hinblick auf die markenrechtlichen Fragen erklärte der BGH zunächst, Art. 12 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) berechtige Unternehmen nicht, fremde Zeichen wie eigene Marken zu benutzen. Ein Verstoß könne dabei insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Vertrieb des so gekennzeichneten Produktes wettbewerbsrechtlich unlauter sei.
Deutlich wurde, dass die Frage nach dem anwendbaren Recht für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch eine noch zu klärende Frage ist. Dies erinnerte den BGH an seine „Gartenpavillon“-Vorlage beim EuGH (Beschl. v. 16.08.2012, Az. I ZR 74/10). Die rechtliche Bewertung sei hier noch zu klären. In der damaligen Entscheidung des EuGH habe der Generalanwalt wohl die Mosaiktheorie angenommen, es sei aber auch die Einheitstheorie denkbar. Die Literatur habe hierzu unterschiedliche Auffassungen, teils wohl ohne Problembewusstsein. Ausdrücklich wies der BGH darauf hin, der Vertrieb solcher Software über das Internet müsse vielleicht auch anders behandelt werden, als der europaweite Vertrieb physischer Produkte. Die Frage sei aber noch zu prüfen.
Für den BGH sind insbesondere markenrechtlich noch einige rechtliche Fragen offen. So war es nicht völlig überraschend, dass am 6. Oktober 2016 noch kein Urteil ergangen ist. Den Termin zur Verkündung einer Entscheidung hat der BGH auf Donnerstag, den 12. Januar 2017, bestimmt.
Beide Bossland-Verfahren sind von großer Bedeutung für Spieleentwickler und Publisher, die sich gegen Bot-Anbieter wehren möchten. In dem wettbewerbs- und markenrechtlich geprägten Verfahren ist zwar die Entscheidung noch nicht getroffen, doch tendierten nach unserem Eindruck die Richter eher dazu, die Sichtweise der Klägerin Blizzard zu teilen.
In beiden Verfahren bleibt natürlich auch noch abzuwarten, wie der BGH seine Entscheidungen begründet. Wir werden berichten!
Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung. Der Volltext der Entscheidungen liegt noch nicht vor. Es handelt sich rein um eine vorläufige Wiedergabe des Verlaufs der Verhandlung und keine rechtsverbindliche Darstellung des Streitstandes.
]]>Die von der Schuldnerin getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Verbotes hat das Gericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 2014 (Az.: 312 O 322/12; Volltext) indes nicht für ausreichend befunden. Die Zielgruppe des verbotenen Produktes bestehe aus Nutzern mit überdurchschnittlicher Interneterfahrung. Jedenfalls bei einer solchen Zielgruppe sei damit zu rechnen, dass sie auch Proxy-Server benutze, um Sperren im Netz zu umgehen. Die Unterlassungsverfügung verpflichte die Schuldnerin dazu, alle im konkreten Fall erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die einen Bezug des Bots aus Deutschland heraus erschwerten oder verhinderten – dazu gehöre auch, dass sie den Zugriff auf die Seite über Proxy-Server und VPNs unterbinde.
Mit diesem Beschluss deutet das LG Hamburg einen Paradigmenwechsel der Rechtsprechung zur Sperrung Inhalten im Internet an. Noch vor einigen Jahren hatte das VG Düsseldorf im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Sperrungsverfügung auf Grundlage des Glücksspiel-Staatsvertrages gegen einen Content-Provider geurteilt, dass eine Umgehung von Zugangssperren per Proxy-Server und VPN nicht ganz ausgeschlossen, dieser Umstand aber „in der Praxis … hinnehmbar“ sei, also gerade keinen Verstoß gegen die Verfügung darstelle, dies insbesondere auch wegen der technischen Schwierigkeiten und Beschränkungen beim Einsatz solcher Dienste (VG Düsseldorf, Beschluss v. 22. Juli 2010, Az. 27 L 1469/09). Für das LG Hamburg dagegen wiegen etwaige technischen Schwierigkeiten offenbar nicht mehr so schwer. Allerdings stellt das Gericht auf die besondere Zusammensetzung der Zielgruppe ab, was die Allgemeingültigkeit der rechtlichen Bewertung wieder etwas relativieren könnte.
Die strengere Sichtweise des LG Hamburg wirft zudem die Frage auf, inwieweit die angemahnte „Diensterkennung“ technisch überhaupt umsetzbar ist, ob also eine eingehende Verbindung überhaupt automatisch als Proxy- oder VPN-Verbindung erkannt werden kann. Die Gläubigerin hatte dies offenbar vorgetragen, die Schuldnerin nicht bestritten. Letzteres überrascht, denn in der Pauschalität, in der sie in der Begründung des Beschlusses anklingt, dürfte die Aussage nicht zutreffen. Im Ergebnis wird die Schuldnerin die Anforderungen des Gerichts aber wohl nur erfüllen können, wenn sie bekannte IP-Adress-Bereiche kommerzieller Proxy-Dienste zusätzlich zu den deutschen IP-Adressen in Sperrlisten aufnimmt und damit Zugriffsmöglichkeit aus Deutschland heraus weiter einschränkt.
Für Unterlassungsschuldner wird es künftig aufwendiger, die Verbreitung bestimmter Informationen im Internet beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das Minimalprogramm – Sperrung deutscher IP-Adressblöcke – genügt nicht mehr ohne Weiteres den Anforderungen der Rechtsprechung.
Eine ausführlichere Analyse der Entscheidung gibt es im Blog CR-online.
]]>Ein einprägsamer App-Titel kann das Interesse unentschlossener User wecken oder – wie in der Spielebranche üblich – bereits überzeugte Gamer auf Sequels/Add-Ons etc. aufmerksam machen. Die wirtschaftliche Bedeutung, welche diese Minianwendungen innerhalb kurzer Zeit erreicht haben ist immens. Der Anteil der Smartphone-Nutzer in Deutschland steigt von Monat zu Monat. Im Juli 2013 lag derer Anteil bereits bei 59%; Tendenz: steigend.
Kläger war ein österreichischer Mitbewerber des bekannten deutschen Anbieters „wetter.de“. Die Österreicher wollten festgestellt wissen, dass ihre App mit dem Titel „wetter DE“ keine Rechte des deutschen Konkurrenten (wetter.de) verletzt. Die Beklagten hingegen beriefen sich auf § 5 Abs. 3 MarkenG und damit auf einen (vermeintlich) bestehenden Werktitelschutz, welcher einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung dieser und ähnlicher Bezeichnungen begründet, soweit diese miteinander verwechselt werden können (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Diese vor dem LG Köln anhängige Leistungsklage (mit umgekehrten Rubrum) ist noch zu verhandeln. [Update 17. 10. 2014: Mittlerweile haben sich LG Köln und OLG Köln der Ansicht des LG Hamburg angeschlossen – OLG Köln, Urt. v. 5. September 2014, 6 U 205/13)]
In der Sache verneinten die Richter das Bestehen eines Werktitelschutzes für die Bezeichnung „wetter.de“; es fehle insofern an einer besonderen Kennzeichnungskraft. Der Titel „wetter.de“ bestünde nur aus einem rein beschreibenden (Gattungs-)Begriff, welcher durch eine Top-Level-Domain Endung ergänzt worden war. Die zu fordernde Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft, welche nach Auffassung der Richter an den normalen Grundsätzen des Markenrechts zu messen ist, konnte nicht festgestellt werden. Jedoch betont das LG Hamburg deutlich, dass
auch eine App ein titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG (darstellt).
Die Aufzählung in § 5 Abs. 3 MarkenG ist nicht abschließend, vielmehr kommt es auf eine charakteristische, eigenständige geistige Leistung an, welche sich in dem Werk verkörpert.
In Ansehung der bisherigen (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung verwundert die Feststellung des LG Hamburg hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzrechtsfähigkeit von Apps nicht. Zu den in § 5 Abs. 3 MarkenG genannten „sonstigen vergleichbaren Werken“ zählen mittlerweile Computerprogramme, Multimedia-Werke oder auch Computerspiele. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches ist dem Titelschutzrecht mit fortschreitender technologischer Entwicklung immanent.
Schon 1997 entschied der BGH (Az. I ZR 44/95), dass die Bezeichnung von Computerprogrammen dem Werktitelschutz unterfallen kann. Zuvor hatte er 1993 in einem obiter dictum angedeutet, dass auch die Titelschutzfähigkeit von Computerspielen in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 21.01.1993, Az. I ZR 25/91). Inzwischen gibt es eine Reihe instanzgerichtlicher Rechtsprechung, welche den Titelschutz von Computerspielen ausdrücklich anerkannt hat.
Von einem technischen Standpunkt her besehen unterscheiden sich Apps nicht wesentlich von Software für andere Geräte. Lediglich die Anforderungen der jeweiligen (mobilen) Plattform erlegen App-Entwicklern gewisse Sachzwänge für die Vermarktung auf.
Für die Schutzfähigkeit von Titeln im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG spielt dies jedoch keine Rolle. Insbesondere ist es nicht entscheidend, ob einer App urheberrechtlicher Schutz zukommt. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob es sich bei der zu bezeichnenden App um ein Spiel, einen Messenger oder eine App für andere Zwecke handelt. Eine entsprechende Unterscheidung innerhalb klassischer Software gibt es schließlich ebenso wenig.
Hinsichtlich der Unterscheidungskraft eines Werktitels ist der Rechtsprechung jedoch kaum eine klare Linie zu entnehmen. Auffällig ist, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei der Beurteilung von Zeitschriftentiteln (Periodika) weniger restriktiv gehandhabt werden. Begründet wird dies damit, dass sich die Rezipienten durch ständige Neuerscheinungen auch an kennzeichnungsschwache Titel gewöhnt haben. Eine Parallele von Apps zu Periodika mochten die Richter des LG Hamburg ausdrücklich nicht ziehen:
Für die Entstehung des Werktitelschutzes bei Apps ist zur Bestimmung der originären Kennzeichnungskraft der allgemeine Maßstab anzulegen. Für App-Titel gelten dagegen nicht die deutlich vereinfachten Voraussetzungen wie für Zeitungs- oder Zeitschriftentitel (amtlicher Leitsatz).
Erscheinen die Argumente der Zivilkammer gegen eine Übernahme der für Zeitschriften geltenden niedrigen Maßstäbe auf den ersten Blick einleuchtend, häufen sich die Zweifel jedoch bei genauerer Betrachtung. Die Ausführungen des Gerichts zur Anwendung der normalen (hohen) Maßstäbe beziehen sich sämtlich auf den Vergleich zu Zeitungen/Periodika. Der Gewöhnungseffekt der Nutzer an Titel soll danach bei Apps deutlich geringer sein als bei Zeitschriften. Ob dies aber zutrifft, ist zweifelhaft.
In vielen von Apps abgedeckten Anwendungsbereichen (Wetterdienste, Mail, Kalender, etc.) verhält es sich ähnlich wie bei Zeitungen. In diesen Kategorien ist eine Verwechselungsgefahr durch das Nebeneinander ähnlich lautender Minianwendungen ebenso vorhanden. Es ist bestimmt richtig, dass etliche Apps aus den Bereichen Games, Fotografie etc. mit Fantasiebezeichnungen betitelt sind. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Im Bereich der klassischen Computerspiele wurden beispielsweise den Spielen „Landwirtschafts-Simulator“ (LG Frankenthal, Urteil v. 5. Januar 2012 – Az. 2 HK O 164/11), „Mein Pferdehof“ (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 24. August 2005 – Az. 2-06 O 367/05) und „Sumpfhuhn“ (OLG Hamburg, Az. 3 U 200/00) Titelschutz gewährt. Nach den obigen Ausführungen, wäre in Frage zu stellen wie das Gericht entschieden hätte, würde beispielsweise der Anbieter des „Landwirtschafts-Simulators“ die Feststellung des Titelschutzes einer gleichnamigen App begehren.
Nutzer in den App-Stores suchen nicht immer nach einer konkreten Fantasiebezeichnung, sondern nach Gattungs- und/oder beschreibenden Begriffen. Welche App in der Folge installiert wird, richtet sich in den meisten Fällen wohl ebenfalls nach geringfügigen Unterschieden in den Titeln. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nutzergemeinde von Apps durchaus in der Lage ist auf geringfügige Unterschiede in der Titelbezeichnung zu reagieren.
Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wäre es daher angebracht, auch bei der titelschutzrechtlichen Bewertung von Apps einen erleichteten Bewertungsmaßstab anzulegen. Auch bei Apps ist der Verkehr an sehr kurze Titel gewohnt. Dies liegt auch in der Natur der Sache, weil die Bedienkonzepte der meisten mobilen Betriebssysteme auf Kacheln mit kurzem Beschreibungstext ausgelegt sind und längere, komplexere Produkttitel gar nicht vollständig angezeigt werden können.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dennis Beab für die Mitwirkung an diesem Beitrag.
Auslöser war der bundesweit viel beachtete Fall des in der Psychiatrie festgehaltenen Gustl Mollath. Dessen Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate hat zahlreiche Dokumente veröffentlicht, die mit dem Vorgang rund um Mollaths Prozess und psychiatrische Unterbringung zusammenhängen. Um den gesamten Vorgang zu dokumentieren, machte er Sachverständigengutachten, Anträge, gerichtliche Beschlüsse und ähnliche Dokumente auf der Website seiner Kanzlei verfügbar.
Die Strafverfolger haben im Mai beim Amtsgericht (AG) Hamburg beantragt, das Gericht möge die Löschung der vermeintlich rechtswidrig gehosteten Daten anordnen. Dabei bezog sich die Staatsanwaltschaft auf Vorschriften zur Beschlagnahme – diese erlauben es, „Gegenstände“ einzuziehen, die vereinfacht gesagt als Tatwerkzeug gedient haben. In diesem Fall verlangte die Behörde die Löschung der Daten auf dem Webserver. Das Amtsgericht lehnte es jedoch ab, einen solchen Antrag zu erlassen. Die Ermittlungsbehörde wehrte sich mit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung, daher hatte nun das Landgericht (LG) der Hansestadt über die Löschung zu befinden.
Die Richter des LG Hamburg erteilten den Strafverfolgern eine ausführlich begründete Abfuhr. Die Hamburger Richter ließen das Löschverlangen der Strafverfolger unter anderem am Begriff des „Gegenstands“ scheitern. Das Gericht unterschied verschiedene Formen der Beschlagnahme. Hierbei war sowohl eine Beschlagnahme des Servers denkbar, auf dem die Daten sich befinden, als auch eine Beschlagnahme der Daten selbst.
Möchten die Ermittlungsbehörden einen Server beschlagnehmen, so müsse dieser ein Gegenstand sein, der dem Beschuldigten gehört. Ein Server sei ein Gegenstand, gehöre – worauf es hier zusätzlich nun ankommt – jedoch nicht dem Beschuldigten. Unabhängig davon seien die darauf gespeicherten Dateien keine Gegenstände im Sinne der Vorschriften. Denn „der Server (muss) seiner Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr bestehen, dass er der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird“. Nach Ansicht des LG kennt die StPO keine Vorschrift, die die Beschlagnahme von Daten zum Zweck der Löschung regelt. Die Forderung der Löschung der Daten läuft somit ins Leere.
Eine wesentliche Unterscheidung zu der Entscheidung des BVerfG sieht das Gericht darin, dass der Beschuldigte seine Handlungen nicht abstreitet, sondern nur rechtlich anders bewertet als die Hamburger Strafverfolger. Eine Beschlagnahme der Daten würde somit nicht der Beweissicherung dienen, da der zugrundeliegende Sachverhalt nicht umstritten ist, sondern feststeht. Die Entscheidung des LG Hamburgs steht somit nicht im direkten Widerspruch zu der Entscheidung des BVerfG. In der Entscheidung des LG Hamburgs ging es gerade nicht um die Sicherstellung von Beweismitteln. Das Gericht hatte über das Verlangen nach der Löschung der Daten zu entscheiden.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Die Entscheidung des LG Hamburgs entlastet einerseits Hosting-Anbieter: In schwebenden Strafverfahren sollten die eigentlich ohnehin unbeteiligten Provider nun soweit unbehelligt bleiben, wie es um die Beseitigung umstrittener Daten geht. Andererseits erschwert die aktuelle Entscheidung jedoch gleichzeitig das Leben der Provider, da nun die richtige Reaktion auf eine Beschlagnahme noch schwieriger zu beurteilen ist.
Ohnehin bedeutet auch die aktuelle Entscheidung nicht, dass nun beispielsweise urheberrechtswidrige, verfassungsfeindliche oder gar kinderpornografische Inhalte möglicherweise für die mehrjährige Dauer eines Verfahrens über mehrere Instanzen hinweg online bleiben dürften. Eindeutig rechtswidrige Inhalte unterliegen auch nach Ansicht der Hamburger Richter einer möglichen Löschanordnung.
Außerhalb solch rechtlich eindeutiger Situationen – in denen ohnehin Provider wohl schon aus Eigeninteresse handeln werden – müssen Provider nun die rechtliche Situation sorgfältiger den je prüfen.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Martin Bucerius für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Lassen sich Daten beschlagnahmen?
Die beiden Gerichte kommen jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen, die auch unterschiedlich begründet werden. Grund hierfür ist, dass die Gerichte unterschiedliche Konstellationen der Beschlagnahme zu bewerten hatten. Das BVerfG bejahte die Beschlagnahme für den Fall, dass diese der Beweissicherung diene. Das LG Hamburg hingegen verneinte die Möglichkeit der Beschlagnahme für den Fall, dass Daten letztlich lediglich offline genommen und vernichtet werden sollen.
Daten als Beweismittel
Das BVerfG hatte 2005 entschieden, dass Daten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme als „Gegenstände“ gelten. Zuvor gab es eine länger anhaltende Diskussion, ob Daten überhaupt nach § 94 Abs. 1, 1. Alt StPO in Verwahrung genommen werden könne – spricht doch die Norm von „Gegenständen“. Der für die Sicherstellung maßgebliche § 94 StPO spricht tatsächlich noch von “Gegenständen, die als Beweismittel … von Bedeutung sein können”. Der Gesetzgeber ging mit dieser Vorschrift vom Leitbild des blutverschmierten und fingerabdruckbesetzen Tatmessers aus, das beim Täter gefunden wird. Lange galt es eher als abwegig, dass sich die in der Vorschrift genannten „Gegenstände“ auch auf Daten beziehen könnten.
Das BVerfG hatte entschieden, dass Daten in dem Zusammenhang einer staatlichen Sicherstellung als „Gegenstände“ gelten können. Letztlich ist diese Interpretation durchaus im Interesse aller Betroffenen – denn wenn andererseits nur der ganze Server oder zumindest die Festplatten als Gegenstände gelten würden, wären die Auswirkungen unverhältnismäßig größer.
Dieser Entscheidung lag die eine Beschlagnahme der Daten zu Beweissicherungszwecken zugrunde. Es ging also darum, dass ein vermuteter Geschehensablauf bewiesen werden sollte: „Hatte der Verdächtige die ihm zu Last gelegte Tat wirklich … indem er …“ Gerade für diese Ermittlung werden die Daten aus der Beschlagnahme benötigt.
Einstufung von Daten unter den Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
Besonderheiten bei der Beschlagnahme von Daten auf einem Server ergeben sich aufgrund der Vorschriften des TKG. § 88 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis schützt den
Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Dabei sind nicht nur die Inhalte, sondern auch die näheren Umstände einer jeden Telekommunikation geschützt. Informationen darüber, wer wann wem etwas übermittelt, sind zwar weniger sensibel, unterfallen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses damit aber auch. Hierunter würden z. B. Verbindungsdaten fallen. Im Jahr 2009 klärte das Bundesverfassungsgericht, dass das Fernmeldegeheimnis selbst gelesene, private Nachrichten auf dem Server des Betreibers schützt. Dennoch ist auch hier der staatliche Zugriff unter den eher geringen Anforderungen der klassischen Postbeschlagnahme nach § 99 StPO zulässig. Die entsprechende Überwachung und Aufzeichnung der Kommunikation kann auch ohne Wissen des Betroffenen stattfinden (§ 100a StPO).
Was der Aufsehen erregende Fall Gustl Mollath mit diesen Fragen zu tun hat, was das Landgericht Hamburg im Einzelnen zur Beschlagnahme von Daten ausgeführt hat, und welche Auswirkungen diese Entscheidungen für die Praxis (fast) aller Unternehmen haben, die Daten speichern, lesen Sie hier im Blog im Teil 2 dieser Miniserie.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Martin Bucerius für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Ganz kurz gefasst bejaht das Gericht in dem Urteil zum einen eine Verletzung der Marke „World of Warcraft“ durch die Werbung für den Bot, und diverse unlautere geschäftliche Handlungen (also Verstöße gegen das UWG), darunter insbesondere eine gezielte Behinderung, § 4 Nr. 10 UWG. Bossland werbe dafür, beim Spielen von WoW einen Bot zu benutzen, was in den Spielregeln dieses MMOs verboten ist. Dies stelle einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem von WoW und damit eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung dar.
Spielregeln schaffen Spielrecht, keinen rechtsfreien Raum
An der Wirksamkeit und rechtlichen Beachtlichkeit dieser konkreten Spielregel hat das LG Hamburg keine Zweifel. Es geht sogar noch einen Schritt weiter und formuliert eingängig:
Die Klägerin ist uneingeschränkte Herrscherin über die interne Spielwelt und kann diese nach Belieben verändern. Insoweit sind der Inhalt des Spiels und die Spielregeln rechtlich kontrollfrei. (S. 24)
Dieser Satz ist prompt von einem Kollegen aufgegriffen worden (sogar mit Video), der damit das Onlinespiel als rechtsfreien Raum, ja gar als eine Art rechtsfreien Schurkenstaat (nach der Drei-Elemente-Lehre, die zu erläutern hier den Rahmen sprengen würde) einordnen möchte. Von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Kinderpornographie ist die Rede, und das alles sei möglich weil ja nach Ansicht des LG Hamburg in einem Onlinespiel kein anderes (staatliches) Recht als das des Spielbetreibers gelte, und dieser solche Umtriebe nicht verbiete – oder jedenfalls nicht verbieten müsse.
Das ist natürlich übertrieben und eine Verdrehung der Aussage des Gerichts. Eine Onlineplattform ist kein Staat, sondern selbstverständlich staatlichen Regeln unterworfen, nur sehen diese Vorschriften nach (m.E. zutreffender) Ansicht des Gerichts eben vor, dass der Spielebetreiber gewisse Spielregeln einführen und durchsetzen darf, wie ihm das beliebt. Wenn jemand dagegen über einen Chat, einen Sharehoster, innerhalb eines Onlinespiels oder sonstwie Kinderpornographie verbreitet, ist die Frage eines Verstoßes gegen Spielregeln sekundär – diese Handlungen stehen (wohl) weltweit unter Strafe (vgl. auch § 6 Nr. 6 StGB), ungeachtet der Regeln, die sich eine spezifische Onlineplattform geben mag. Ganz abgesehen davon, dass die Regeln der meisten Onlinespiele sehr wohl ausdrücklich alle Inhalte verbieten, die in irgend einem relevanten Rechtskreis gegen das Gesetz verstoßen (siehe z.B. Ziffer 8.1 der Gameforge-AGB und Ziffer 11.1 der (auch) für World of Warcraft geltenden Battle.Net AGB).
Spielregeln und AGB
Die Beklagten hätten in diesem Fall wohl gerne gesehen, dass das Gericht das Bot-Verbot in den Spielregeln mit den Mitteln der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) kippt. Dann wäre nämlich auch die Unlauterkeit des Eingriffs in das Spielsystem schwieriger zu begründen gewesen.
Das tut das Gericht aber mit gutem Grund nicht. Stattdessen grenzt es eindeutig ab zwischen den eigentlichen AGB und den „Spielregeln“, die nur spielinterne Wirkung haben. Diese Spielregeln können jederzeit vom Anbieter geändert werden und unterliegen nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle:
Die Klägerin ist […] völlig frei, (theoretisch) intransparente oder benachteiligende Spielregeln festzulegen. Eine mögliche Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Gesichtspunkten ist unerheblich, da die Spielregeln grundsätzlich zunächst einmal nur spielinterne Wirkung haben. […] Unerheblich ist es auch, ob die Klägerin die Spielregel erst seit dem Jahr 2008 oder bereits früher in ihre Nutzungsbedingungen aufgenommen hat. Es ist für den Unterlassungsanspruch bereits ausreichend, dass sich die Spielregel derzeit in den Nutzungsbedingungen befindet. (S. 24)
Unwirksam können im Übrigen auch AGB von vorne herein nur sein, wenn sie unverständlich sind oder von einer gesetzlichen Vorgabe abweichen (§ 307 Abs. 3 BGB), was man bei dem Bot-Verbot mit Recht bezweifeln kann.
Das LG Hamburg ist nicht allein
Mit der Anerkennung rechtlich kontrollfreier „Spielregeln“, die gerade keine AGB im Rechtssinne sind, bewegt sich das LG Hamburg in eine Richtung, die schon 2006 vom AG Regensburg und vom LG Regensburg angedeutet worden ist, dort freilich im Zusammenhang mit einem Free-to-play MMO. Das AG Regensburg (Urteil vom 27.04.2006, Az. 9 C 3693/05, Volltext) hatte ausgeführt:
Hier hat die Beklagte deshalb grundsätzlich vergleichbar dem Hausrecht ein nicht überprüfbares Recht, zu entscheiden, wer mitspielen darf oder nicht. […] Den Spielregeln […] ist eindeutig zu entnehmen, dass Tibia-Gegenstände nicht für echtes Geld angeboten werden dürfen. Dies ist letztlich auch Ausdruck dafür, dass es sich bei „Tibia“ um ein Spiel und nicht um eine Erwerbsmöglichkeit handelt. Diesbezüglich ist auch klarzustellen, dass auch die „tibia rules“ keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern Spielregeln darstellen. Dies folgt bereits daraus, dass die Teilnahme am Spiel grundsätzlich jedermann kostenlos möglich ist, so dass vor dem Hintergrund des „virtuellen Hausrechts“ der Beklagten kein Bedarf für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinn besteht, selbstverständlich aber für Spielregeln.
Dieses Urteil hat das LG Regensburg (mit Urteil vom 17.10.2006, Az. 2 S 153/06, Volltext) bestätigt.
Spielregeln als Leistungsbeschreibung
Die Argumentation des AG Regensburg ist auf den Fall WoW zwar schon deshalb nicht 1:1 übertragbar, weil es sich hier nicht um ein kostenloses Spiel handelt, und selbstverständlich enthalten die Nutzungsbedingungen für Battle.Net/World of Warcraft auch AGB im Rechtssinne. Allerdings können AGB, neben den eigentlichen „Bedingungen“ auch verbindliche Leistungsbeschreibungen beinhalten, die gerade nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Solche kontrollfreien Leistungsbeschreibungen sind nach der Rechtsprechung des BGH bei erforderlichen Festlegungen von „Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung“ anzunehmen.
Bei immateriellen Leistungen – wie der Ermöglichung der Spielteilnahme – ist die Abgrenzung von Leistungsbeschreibung zu Vertragsbedingung zugegebenermaßen nicht trivial. Allerdings machen Regelungen wie das Verbot von Zusatzsoftware (und ähnliche auf den fairen Spielbetrieb und die Erhaltung eines konsistenten Spielerlebnisses gerichtete Regelungen) den Charakter eines Onlinespiels entscheidend aus. Diesen Charakter zu formen und zu gestalten ist der Kern dessen, was ein Spielebetreiber tut und tun dürfen muss, ohne dass ein Gericht dazwischen funkt. Nichts anderes meinen die Richter wenn sie sagen, die Inhalte des Spiels, die „nur spielintern“ wirkenden Regeln, seien rechtlich kontrollfrei.
Dem LG Hamburg ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung beizupflichten: Spielregeln für Onlinespiele sind Leistungsbeschreibungen. Insoweit, also soweit der Charakter des Spiels definiert wird, sind die Spielregeln einer Inhaltskontrolle nicht unterworfen.
Anmerkung am Rande: Auch wenn so Mancher es gerne dahingehend mißverstehen würde – es ist ganz sicher nicht gemeint, dass das Spiel verbotene Kennzeichen, strafbare Beleidigungen oder anderweitig verbotene Medieninhalte aufweisen dürfte, ohne dass staatliche Stellen einschreiten könnten.
Auch dass für andere klassische AGB-Themen wie die Haftungsbeschränkung des Anbieters, die Kündigung, die Zahlungsmodalitäten, ja sogar die Rechtswahl, sehr wohl eine Inhaltskontrolle eingreifen kann, stellt das Gericht weder ausdrücklich noch implizit in Abrede.
Fazit
Bei der Ausgestaltung der Regeln, die die Interaktion von Spielern innerhalb einer Onlinewelt betreffen, sind Spieleanbieter nicht durch die Vorschriften des AGB-Rechts beschränkt. Sogar intransparente oder „unfaire“ Spielregeln könnten Spieler nicht auf dem Rechtsweg angreifen – sie können allenfalls dem Spiel den Rücken kehren. So auch das Gericht:
Ob [bestimmte Regeln] dazu führen, dass unter Umständen manche Nutzer das Spiel als unfair oder unausgewogen empfinden, ist ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Spielregeln. Bei exzessivem Ungleichgewicht mag ein Spielveranstalter Kunden verlieren. Dies ist aber eine letztlich betriebswirtschaftliche Erwägung des Veranstalters. (S. 24)
Der Vollständigkeit halber: Das Urteil ist soweit bekannt noch nicht rechtskräftig.
]]>Blizzard hatte Bossland bereits zuvor wegen des Angebots und Vertriebs zweier World of Warcraft Bots verklagt. Wir berichteten hierüber. Dieser Fall war auch Anlass für unsere Kolumne im Gamesmarkt zur rechtlichen Zulässigkeit von Cheatbots. Zuletzt hatte sich das AG Charlottenburg mit Cheatsbots auseinandersetzen müssen und die Klage eines Nutzers abgewiesen, der gegen die fristlose Kündigung seines (Haupt-)Accounts in einem Online-Rollenspiel wegen der Verwendung von zusätzlichen Accounts und Bots geklagt hatte.
]]>In einem noch nicht veröffentlichten Urteil hat das LG Hamburg die Betreiber eines Forums zu Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Moderatoren des Forums hatten selbst Tipps zum Handel mit der Spielwährung des populären MMO Runes of Magic gegeben. Zudem hat der Betreiber sich geweigert, Forenbeiträge mit Anleitungen zur Manipulation des Spiels zu löschen. Das Gericht hatte offenbar keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 10.4 der AGB, die das Handeln mit virtueller Währung außerhalb des Spiels untersagen. Im Betrieb des Forums sahen die Richter Presseberichten zufolge eine gezielte Behinderung des Geschäftsbetriebs von Frogster, da dessen Kunden durch die Forumsinhalte zum Vertragsbruch verleitet würden. Dieser Tatbestand kommt aus dem Lauterkeitsrecht (§ 4 Nr. 10 UWG) und setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Das Gericht hat den Forenbetreiber also offenbar als Konkurrenten des Spielebetreibers aufgefasst, auch wenn er selbst gar kein MMO zur Verfügung gestellt hat.
NCSoft geht gegen Privatserver-Anbieter vor
Diese Einordnung könnte auch in sich anbahnenden Verfahren relevant werden, in denen NCSoft gegen Betreiber von „Privatservern“ für Spiele wie AION vorgeht. Solche Betreiber stellen sich gerne auf den Standpunkt, es gebe kein Gesetz, das ihnen den Aufbau einer Verbindung zu den (proprietären) Spielclients untersage, so lange ihr Server auf Open Source-Software beruhe. In der Tat muss damit keine Verletzung von Urheberrechten einhergehen (sie ist aber auch nicht ausgeschlossen, hier kommt vieles auf den genauen technischen Ablauf an). Die NCSoft-AGB verbieten aber die Verbindung mit fremden Servern (siehe z.B. Ziffer 7 der AION-Nutzungsbedingungen), so dass ein Verleiten der Kunden zum Vertragsbruch auch hier vorliegen dürfte. Auch das Einrichten von Privatservern verbieten die AGB – wenn der Betreiber das Spiel also auch selbst spielt, wofür mindestens eine gewisse Lebenserfahrung spricht, dann ist der Betrieb des Privatservers ein ganz gewöhnlicher Vertragsverstoß, der ebenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslöst. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dürfte in Betracht kommen.
Blizzard verklagt Botverkäufer Bossland
Ähnliches gilt für die ebenfalls in Hamburg anhängige Klage des WoW-Betreibers Blizzard gegen die Bossland GmbH. Diese vertreibt gleich zwei verbreitete WoW-Bots. Noch gibt sich die Beklagte kämpferisch, doch scheint uns mindestens der Wettbewerbsverstoß auch hier klar auf der Hand zu liegen. Erfahrung mit Bots hat das LG Hamburg jedenfalls – in einem etwas anderen rechtlichen Kontext, nämlich im Zusammenhang mit free-to-play-MMOs, hat es sie bereits als rechtswidrig eingestuft.
]]>Die Rechtsprechung ist sich also weiterhin uneins über die Bewertung des Geschäftsmodells „Sharehoster“. Da das OLG Düsseldorf aber die Revision gegen seine o.g. Entscheidung zugelassen hat, könnte mittelfristig ein Urteil des BGH mehr Klarheit bringen.
]]>ActivisionBlizzard will künftig in seinen offiziellen Foren nur noch Posts unter Klarnamen zulassen – die Community protestiert: klick
Unsere Rubrik Case Law ist um einige Urteile zum gamesrelevanten Urheber- und Wettbewerbsrecht ergänzt: klick
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