define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Kündigung – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Wed, 27 May 2015 13:44:57 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 AG Karlsruhe: Accountsperrung und Kündigung bei Free-to-play-Vertrag (Volltext) https://www.spielerecht.de/ag-karlsruhe-accountsperrung-und-kuendigung-bei-free-to-play-vertrag-volltext/ https://www.spielerecht.de/ag-karlsruhe-accountsperrung-und-kuendigung-bei-free-to-play-vertrag-volltext/#respond Wed, 27 May 2015 13:44:57 +0000 http://spielerecht.de/?p=3626 Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage eines zunächst gesperrten und später vollständig ausgeschlossenen Spielers auf Wiederzulassung zu dem Onlinespiel „Metin2“ abgewiesen. Das Gericht zeigt tiefes spielerechtliches Verständnis und trennt bei dem Free-to-play-Titel konsequent zwischen unentgeltlicher eigentlicher Spielenutzung und der Möglichkeit, im Spiel gegen Bezahlung virtuelle Währung und virtuelle Gegenstände zu erwerben. Außerdem trifft es interessante Aussagen auch zu den AGB des Spielbetreibers.

Der Fall

Der Kläger hatte ausweislich der Urteilsbegründung bereits im Dezember 2013 wegen beleidigender Äußerungen gegenüber Mitspielern in einem Forum eine temporäre Sperre erhalten. Auch nach deren Aufhebung hatte er mehrfach gegen die Spielregeln des Onlinespiels verstoßen, u.a. indem er Spielzüge von Mitspielern behinderte. Daraufhin sperrte der Spielebetreiber im Frühjahr 2014 den Account endgültig. Gegen die dauerhafte Accountsperre und Kündigung des Spielenutzungsvertrages klagte der Spieler ohne Erfolg (AG Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 2015, Az. 8 C 377/14, Volltext).

Die Entscheidung

Das Gericht charakterisiert den Vertrag zur Teilnahme an dem Onlinespiel „Metin2“ als typengemischten Vertrag mit Elementen der Leihe und des Auftrags – beides nach den Definitionen des BGB unentgeltliche Vertragstypen.

Auf dieser Grundlage dürfe, so das Gericht, der Spielbetreiber nicht nur die „Spielregeln“ in dem Spiel aufstellen. Auch gegen die AGB-Klausel, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung ermögliche, sei aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Denn sowohl Leihe als auch Auftrag könnten auch aufgrund der mangels Vertragsklausel anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§§ 604, 671 BGB) jederzeit gekündigt werden.

Eine Accountsperre sei grundsätzlich immer möglich, wenn dem Spielebetreiber ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Auch dass der Spieler neben dem unentgeltlichen Spielenutzungsvertrag entgeltliche Zusatzinhalte erworben haben mag, führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass eine solche Sperrung gegen Treu und Glauben verstößt.

Fazit

Das Gericht nimmt – soweit ersichtlich zum ersten Mal in der deutschen Rechtsprechung – eine klare und ausdrückliche Trennung zwischen der unentgeltlichen Nutzung des Spiels als solcher und der im Tatbestand der Entscheidung ausdrücklich hervorgehobenen optionalen Möglichkeit des Erwerbs von virtueller Währung vor. Dieser Einordnung ist beizupflichten. Sie wirkt sich rechtlich nicht nur auf die hier entschiedene Kündigungsfrage, sondern beispielsweise auch auf die konkret anwendbaren Verbraucherschutzregelungen aus.

]]>
https://www.spielerecht.de/ag-karlsruhe-accountsperrung-und-kuendigung-bei-free-to-play-vertrag-volltext/feed/ 0
LG München: Kein Schriftformerfordernis für Kündigungen in Online-AGB https://www.spielerecht.de/lg-muenchen-kein-schriftformerfordernis-fuer-kuendigungen-in-online-agb/ https://www.spielerecht.de/lg-muenchen-kein-schriftformerfordernis-fuer-kuendigungen-in-online-agb/#comments Wed, 19 Mar 2014 21:22:33 +0000 http://spielerecht.de/?p=3048 Das LG München I hat mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 30. Januar 2014 (Az. 12 O 18571/13) (Volltext) entschieden, dass ein Onlinedienst die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen seiner Kunden nicht in AGB an ein Schriftformerfordernis knüpfen kann – selbst wenn die Klausel ausdrücklich eine Übersendung per Telefax erlaubt.

Das – noch nicht rechtskräftige – Urteil ist gegen den Betreiber einer Dating-Plattform ergangen, hat aber natürlich auch für die Games-Branche Konsequenzen. Auf den ersten Blick überrascht es, weil ein Umkehrschluss aus § 309 Nr. 13 BGB eigentlich die Folgerung nahelegt, dass eine reine Schriftformklausel zulässig sein müsste. Das LG München I sieht das aber anders, und die Argumentation des Gerichts ist auf Onlinespiele gut übertragbar.

Die streitgegenständliche Klausel hatte folgenden Wortlaut:

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.

Die Klägerin, der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), hatte darin einen Verstoß gegen §§ 309 Nr. 13, 307 BGB gesehen. Die übrige Kommunikation der Beklagten mit ihren Kunden laufe ausschließlich online ab, und ein schützenswertes Interesse daran, gerade die Kündigung einem strengeren Formerfordernis zu unterstellen, bestehe nicht. Außerdem sei die Klausel widersprüchlich und damit intransparent, weil Schriftformerfordernis und Telefax-Übermittlung sich ausschlössen.

Letzteres Argument des vzbv überzeugt nicht. Bei einem nur vertraglich vereinbarten (d.h. nicht gesetzlich vorgesehenen) Schriftformerfordernis ist vielmehr schon nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel ein Fax ausreichend.

Pflichtangaben als Formerfordernisse

Hierauf kam es indes nicht entscheidend an (und im Urteil ist dieser Punkt auch offen gelassen). Das Gericht ging nämlich über die Rechtsausführungen der Verbraucherzentrale sogar noch hinaus und stellte einen direkten Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB fest. Nach dieser Norm sind AGB-Klauseln unwirksam, die strengere Formerfordernisse als die Schriftform vorsehen. Das Gericht sah die Verpflichtung zur Angabe von Benutzernamen und Kundennummern unter der (gebotenen) Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung nicht als bloße Regelung des Kündigungsinhalts, sondern als weitere Formvoraussetzung an, womit der Verbotstatbestand erfüllt war.

Nicht immer ist die Schriftform OK

Aber auch unter dem Gesichtspunkt der (sonstigen) unangemessenen Benachteiligung sei die Klausel unwirksam: Denn wenn ein Vertragsverhältnis in seiner Begründung und Durchführung rein auf Online-Kommunikation ausgelegt sei, dürfe der Anbieter seinen Kunden nicht ausgerechnet die Kündigung durch Aufzwingen eines anderen Kommunikationsweges erschweren. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Kündigung per Brief naturgemäß nicht so schnell zugehen könne wie eine telefonische oder per E-Mail erklärte Kündigung. Der Umkehrschluss aus § 309 Nr. 13 BGB sei kein Automatismus. Zwar sehe die gesetzgeberische Wertung die Schriftform grundsätzlich als angemessen, aber je nach Vertragstyp und Umständen der Vertragsdurchführung gäbe es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Den Einwand der Beklagten, ihr Kunden würden sich zunächst oft unter Pseudonymen oder mit falschen Daten anmelden, ließen die Richter nicht gelten. Auch in Anbetracht dieser Tatsache sei der Schriftformzwang unangemessen. Einer etwaigen Missbrauchsgefahr könne auch anders Rechnung getragen werden.

Alle diese Erwägungen gelten auch und gerade für typische Online-Spiele, bei denen oft ebenfalls zunächst nur eine Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Passwort erfolgt und eine Kommunikation per Brief von keiner Seite wirklich gewünscht ist.

Fazit & Praxishinweise

Abermals, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings zeigt es wieder einmal, dass die Verbraucherzentralen mit unverminderter Intensität gerade auch die AGB von Online-Anbietern unter die Lupe nehmen. Daher kann nur empfohlen werden, bei der Formulierung von Kündigungsklauseln in AGB vorsichtig vorzugehen. Ein Schriftformerfordernis sollten Online-Anbieter derzeit jedenfalls nicht verwenden. Auch konkrete Einzelangaben (Kundennummer, etc.) sollten nicht verlangt werden. Selbst wenn solche Angaben ausdrücklich nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung sind sondern nur im Interesse des Kunden zur schnelleren Bearbeitung erbeten werden, ist je nach konkreter Formulierung nicht ausgeschlossen dass die Gerichte hierin einen Transparenzverstoß erblicken.

]]>
https://www.spielerecht.de/lg-muenchen-kein-schriftformerfordernis-fuer-kuendigungen-in-online-agb/feed/ 2
AG Karlsruhe: Kündigung eines Spielenutzungsvertrages (Volltext) https://www.spielerecht.de/ag-karlsruhe-kundigung-eines-spielenutzungsvertrages-volltext/ https://www.spielerecht.de/ag-karlsruhe-kundigung-eines-spielenutzungsvertrages-volltext/#respond Wed, 29 Aug 2012 11:08:38 +0000 http://spielerecht.de/?p=2183 Kurz gemeldet: Mit Urteil vom 24.07.2012 (Az.: 8 C 220/12; Volltext) hat das AG Karlsruhe entschieden, dass er Betreiber eines kostenlos spielbaren Onlinespiels („free-to-play“) den Spielenutzungsvertrag jedenfalls dann ohne Angaben von Gründen jederzeit kündigen kann, wenn keine feste Laufzeit vereinbart ist und die AGB ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht vorsehen.

Das Gericht wies die Klage eines ehemaligen Spielers auf Aufhebung einer Sperre ab. Es hatte keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der AGB-Klausel, die eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsah. Die Sperre sei zugleich als ordentliche Kündigung zu sehen, eine Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Spielenutzungsvertrages treffe den beklagten Spielbetreiber nicht.

Der Kläger war gesperrt worden, weil er nach den Feststellungen des Spielbetreibers unter Verstoß gegen die Spielregeln mit virtueller Spielwährung gehandelt und Dritten unter Zugang zu seinem Account gewährt hatte. Hierauf kam es für die Entscheidung allerdings gar nicht mehr an, da eine ordentliche Kündigung auch ohne solche Regelverstöße möglich und wirksam ist.

]]>
https://www.spielerecht.de/ag-karlsruhe-kundigung-eines-spielenutzungsvertrages-volltext/feed/ 0
AG Charlottenburg: Fristlose Kündigung wegen Regelverstoß in Onlinespiel ist wirksam (Volltext) https://www.spielerecht.de/ag-charlottenburg-fristlose-kundigung-wegen-regelverstos-in-onlinespiel-ist-wirksam-volltext/ https://www.spielerecht.de/ag-charlottenburg-fristlose-kundigung-wegen-regelverstos-in-onlinespiel-ist-wirksam-volltext/#respond Thu, 24 May 2012 15:23:02 +0000 http://spielerecht.de/?p=2019 Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage eines Nutzers abgewiesen, der gegen die fristlose Kündigung seines (Haupt-)Accounts in einem Online-Rollenspiel wegen der Verwendung von zusätzlichen Accounts und Bots geklagt hatte (Urteil vom 9.5.2012, Az.: 208 C 42/11, Volltext (nicht rechtskräftig)).

Bei dem Spiel handelt es sich um ein so genanntes Free to play MMO, das grundsätzlich kostenlos angeboten wird, in dem Spieler aber gegen Bezahlung zusätzliche virtuelle Gegenstände bzw. virtuelle Währung erwerben können, die ihre Handlungsmöglichkeiten innerhalb der Spielwelt erweitern. Virtuelle Währung kann in gewissem Umfang aber auch durch Handlungen in der Spielwelt erarbeitet werden.

Um sich möglichst viel der spielinternen virtuellen Währung zu beschaffen ohne diese käuflich erwerben zu müssen, hatte der Kläger sich wiederholt zahlreiche zusätzliche Accounts angelegt und darüber computergesteuerte Spielfiguren (so genannte Bots) in der Spielwelt einfache Aufgaben automatisiert erledigen lassen.  Die daraus erlangten Belohnungen in Form von virtueller Spielwährung konnte er dann auf seinen Hauptcharakter übertragen. Sowohl das Anlegen zusätzlicher Accounts als auch der Einsatz von Bots waren aber in den AGB der Beklagten ausdrücklich verboten.

Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits einmal wegen der Anlage zusätzlicher Accounts eine befristete Sperre erhalten. Als die Beklagte auf die neuerlichen Verstöße aufmerksam wurde, kündigte sie dem Kläger fristlos.

Das Gericht hat die Kündigung bestätigt. Die Verwendung multipler Accounts hat es durch die Vorlage von Tabellen mit IP- und MAC-Adressen als bewiesen angesehen. Den Einsatz von Bots hat die Beklagte dadurch nachgewiesen, dass sie verdächtige Spielfiguren im Spiel „versetzt“ hat – anstelle hierauf wie ein menschlicher Spieler mit einer Korrektur der Bewegungsabläufe zu reagieren, seien die computergesteuerten Figuren bei ihrer – dann sinnlosen – Bewegungsroutine geblieben.

Diese Verstöße sieht das Gericht auch zutreffend als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung an. Dies ergibt sich zum Einen aus den AGB des Spiels, deren Wirksamkeit für das Gericht außer Frage stand. Es lag aber auch ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 314 BGB vor. Das Gericht stuft den Vertrag wegen seiner grundsätzlichen Unentgeltlichkeit zutreffend nicht als Mietvertrag sondern als sonstigen Nutzungsvertrag ein, auf den die allgemeinen Regeln für Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden. Eine Interessenabwägung falle zugunsten des Spielbetreibers aus. Denn, so das Gericht:

Der Beklagten ist das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Denn die mit Botusing einhergehende Umgehung von kostenpflichtigen Diensten stört das ausbalancierte Spielgefüge, das nur bei regelkonformen Verhalten der Spielteilnehmer funktioniert; sie birgt die Gefahr, dass andere, ehrliche und für die Zusatzleistungen zahlende Nutzer vertrieben werden, was wiederum die Finanzierung und damit die Existenz von [Spiel] bedroht, während ein besonderes Schutzbedürfnis des das System missbrauchenden Klägers […] nicht ersichtlich ist.

Die klägerische Argumentation gegen die Wirksamkeit der Kündigung kam nicht nur dem Gericht stellenweise abenteuerlich vor: Spielaufbau und Spielzweck, so der Kläger, seien wegen der vom Spiel ausgehenden Suchtgefahr sittenwidrig, ein Vertrag sei daher gar nicht wirksam geschlossen worden, so dass die in den AGB enthaltenen Verhaltensregeln auch nicht gelten könnten. Hierzu bemerkt das Gericht:

Im Übrigen kann sich der Kläger […] nicht auf die Nichtigkeit des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages berufen. Denn er kann nicht einerseits die – nur im Falle des Fortbestands des Vertrages begründete – Wiedereinräumung des Zugangs zum Online-Spiel verlangen, wenn er sich gleichzeitig auf dessen Nichtigkeit beruft, weil dies […] zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch führt.

]]>
https://www.spielerecht.de/ag-charlottenburg-fristlose-kundigung-wegen-regelverstos-in-onlinespiel-ist-wirksam-volltext/feed/ 0