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So hatte das LG Berlin über eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu entscheiden, welche im Angebot eines virtuellen Zusatzitems in einem Online-Rollenspiel eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder und damit ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sah. Im Zentrum der Klage standen dabei insbesondere die Aussagen „Kauft ein im Haustiershop“ und „Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – Holt es Euch jetzt“. Nachdem das LG Berlin die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bereits mit deutlichen Worten zurückgewiesen hatte (wir berichteten), war die Klägerin in Berufung gegangen.
Das Kammergericht wies in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. 5 U 74/15) die Berufung zurück. Das Gericht stellte dabei in seinen Ausführungen deutlich heraus, dass sich das betreffende Online-Rollenspiel nicht gezielt an Kinder, sondern vielmehr an „jedermann“ richtet.
Dem stehe auch insbesondere nicht die Zuordnung des Angebots in den Bereich der „Fantasy-Spiele“ entgegen. Kenntnisreich führt das Gericht aus:
„Der pauschale Vortrag, es handele sich […] um ein Produkt, das in einer bunten Phantasiewelt spiele und deren Figuren typischen Phantasiewesen seien, reicht insoweit nicht aus, da die Eigenschaften auf die überwiegende Zahl der Computerspiele zutreffen […]. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass derartige Spiele sich stets gezielt an Kinder oder Jugendliche oder generell an Minderjährige richten. Nach der Erfahrung des Senats ist das Gegenteil der Fall“
Die Zielgruppe eines Spiels müsse vielmehr im Einzelfall ermittelt werden. Dabei sei aber der Fehlschluss zu vermeiden, dass etwa eine Altersfreigabe ab 12 Jahren oder die Erwähnung minderjähriger Nutzer in entsprechenden AGB automatisch auf eine Ausrichtung auf Kinder hinweise.
Auch sei unerheblich, dass auf dem Markt Guthabenkarten erhältlich sind, die es auch ohne Bankkonto oder Kreditkarte Zahlungen in dem Spiel ermöglichten.
Beides, so die Richter, möge es Kindern und Jugendlichen erlauben (leichter) in den Genuss des Spieles zu gelangen, sei aber kein Anzeichen dafür, dass sich das Spiel auch gezielt an diese Zielgruppen richte.
Auch die darauf folgende umfassende Analyse der einzelnen Aussagen führte zu der Auffassung der Richter, dass keine Wörter oder Wendungen, die offensichtlich der Jugendsprache zugeordnet werden können, vorliegen würden.
Ähnlich der Vorinstanz betonte das Gericht dabei, dass auch die Anrede in der zweiten Person Singular (also das „Duzen“) mittlerweile „auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unüblich“ sei. Vielmehr „appellieren [die Formulierungen] unabhängig vom Alter des Rollenspielteilnehmers an dessen Spielfreude“.
Auch sei ein Rückschluss auf eine kindliche Zielgruppe nicht schon aus der Tatsache erlaubt, dass (ältere) Kinder die Werbung überhaupt verstehen. Da eine nicht altersgruppenspezifische Werbung vom Gesetzgeber gerade nicht verboten sei, bedürfte es schon der Verwendung bestimmter jugendtypischer „Codes“ welche „spießige Erwachsene“ gerade ausschließen solle.
Am Rande stellt das Gericht zudem fest, dass die Werbung auch nicht die Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausnutzt. Insbesondere seien die Preise für die beworbenen virtuellen Güter transparent kommuniziert.
Erfreulich an dem (rechtskräftigen) Urteil des Kammergerichts Berlin ist zunächst, dass es die Ansicht des Landgerichts Berlin zur Üblichkeit einer informellen Anrede auch unter Erwachsenen bestärkt und damit nicht den Fehler des BGH wiederholt, traditioneller Höflichkeitsstandards an die Stelle der objektiven gesellschaftlichen Realität zu setzen.
Darüber hinaus ist auch zu begrüßen, dass sich das Gericht gegen eine genrespezifische Zuordnung des Rezipientenkreises bei Online-Spielen gestellt und sich anstelle dessen intensiv mit den eigentlichen Aussageinhalten auseinandergesetzt hat. Diesem Ansatz ist eine weite Verbreitung in der Rechtsprechung zu wünschen.
Jetzt hatte das LG Berlin über einen ganz ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden. Es schnappte sich die günstige Gelegenheit und stellt unmissverständlich klar: Doch, man darf. „Holt es Euch jetzt“ und „Kauft ein im Haustiershop“ sind keine verbotene Kinderwerbung. Die Berliner Richter setzen sich in ihrem Urteil ebenfalls intensiv mit dem Urteil des BGH auseinander.
Der Fall
Geklagt hatte einmal mehr der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Betreiber eines Online-Rollenspiels hatte für virtuelle Zusatzitems unter Anderem mit folgenden Aussagen geworben:
Kauft ein im Haustiershop
Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – Holt es Euch jetzt
Diese monströse, fleischfressende Fledermaus ist der perfekte Begleiter für einen Abstecher zum nächsten Schlachtfeld, um Tod und Zerstörung zu verbreiten.
Darin sahen die Verbraucherschützer eine gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Blacklist“) verbotene unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder, was sich insbesondere an der Verwendung des Wortes „Euch“ zeige.
Die Entscheidung
Dieser Argumentation erteilt das Gericht eine deutliche und sorgfältig begründete Absage (LG Berlin, Urteil vom 21. April 2015, Az. 16 O 648/13).
Zunächst stellt das Gericht klar, dass der Begriff „Kind“ in diesem Kontext unionsrechtlich und nicht nach dem rein deutschen Rechtsverständnis auszulegen ist, weil die „Blacklist“ auf einer EU-Richtlinie beruht. Zumindest theoretisch komme daher eine Auslegung in Betracht, die alle Minderjährigen als „Kinder“ versteht. Dies hält das Gericht im Ergebnis aber für falsch und sieht auch bei unionsrechtlicher Auslegung nur Minderjährige unter 14 Jahren von dem Begriff „Kind“ erfasst.
Kein kindertypisches Produkt
Diese Zielgruppe werde von der Werbung nicht gezielt angesprochen. Weder aus dem beworbenen Produkt noch aus dem Kontext der Werbung oder aus den verwendeten Formulierungen ergebe sich eine solche gezielte Ansprache:
Bei dem Produkt handele es sich um ein komplexes und anspruchsvolles Spiel (soweit die Richter es überdies als „teilweise auch grausam oder blutrünstig“ bezeichnen, schießen sie allerdings etwas über das Ziel hinaus). Ob sich Kinder hiervon eventuell aus Neugier oder wegen eines „Reiz des Verbotenen“ angezogen fühlten, sei aber unerheblich. Das Gericht stellt fest, dass jede andere Auslegung zu dem Ergebnis führen müsste, dass so gut wie jede Kaufaufforderung verboten werden müsste, was offensichtlich nicht Ziel der gesetzlichen Regelung sei.
Duzen erlaubt
Auch im „Duzen“ sehen die Richter kein Indiz für die gezielte Ansprache von Kindern. Dies sei mittlerweile auch gegenüber Erwachsenen üblich.
Etwas anderes ergebe sich schließlich auch nicht aus der Formel des Bundesgerichtshofs aus dem Runes of Magic-Urteil, wonach eine gezielte Ansprache von Kindern bei einer Kombination aus der 2. Person Plural und mit „überwiegend kindertypischen Begriffen einschließlich gebräuchlicher Anglizismen“ anzunehmen sei.
Zum einen, so das Gericht, sei der Fall hier anders gelagert, weil das Spiel auf eine noch ältere Zielgruppe ausgelegt und Sätze wie der von der „monströsen, fleischfressenden Fledermaus“ keinesfalls kindertypisch seien.
Zum anderen aber sei der Entscheidung des Bundesgerichtshof schon nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, wie das Merkmal der „kindertypischen Begrifflichkeit einschließlich gebräuchlicher Anglizismen“ zu verstehen und in der Praxis anzuwenden sei, so dass im Zweifel ein Verbot von Werbeaussagen nicht in Betracht komme.
Kommentar und Ausblick
Dem Urteil des Landgerichts Berlin ist zuzustimmen. Eine Werbeaussage richtet sich nicht deswegen direkt an Kinder, weil der Adressat in der 2. Person angesprochen wird – gerade im informellen Sprachraum des Internets und im Spielebereich ist dies auch unter Erwachsenen allgemein üblich.
Die Kritik der Rechtsliteratur an dem Runes of Magic Urteil des BGH bestätigt das Gericht mit deutlichen Worten. So heißt es wörtlich in dem Urteil, dass die Werbung
im vorliegenden Fall (noch) weniger kindertypische Begrifflichkeiten enthielt
(Hervorhebung von uns). Offenkundig halten auch die Berliner Richter das BGH Runes of Magic-Urteil für wenig nachvollziehbar. Umso erfreulicher ist daher der Schlussakkord des Urteils: Auch wegen der Unklarheit der BGH-Rechtsprechung müssten Werbeaussagen im Zweifel erlaubt bleiben.
[update März 2016] Das Urteil nach Bestätigung durch das Kammergericht nun rechtskräftig.
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