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Den Reiz solcher Angebote macht dabei auch die Flexibilität aus. So ist eine kostenlose Probephase bei den meisten Anbietern üblich. Bei der Gestaltung der Anmeldeprozesse müssen dabei aber verbraucherrechtliche Vorgaben beachtet werden. Der Teufel liegt dabei zuweilen im Detail, wie ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt.
Ein Streamingdienst hatte den Bestellbutton für den Abschluss eines Online-Abonnements mit den Worten
Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat
beschriftet. Der Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. (vzbv) war der Meinung, dass dies aufgrund des Zusatzes „nach Gratismonat“ missverständlich für den Verbraucher sei. Darüber hinaus kritisierte der vzbv eine Klausel in den AGB des Streamingdienstanbieters, welche ihm das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise jederzeit zu ändern. Eine solche Klausel benachteilige laut vzbv den Verbraucher unangemessen. Der vzbv klagte deshalb nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, welche in erster Instanz abgewiesen wurde. Das Kammergericht gab im Rahmen der Berufung allerdings doch den Verbraucherschützern Recht.
Mit – soweit bekannt noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 20. Dezember 2019 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 24/19, Volltext hier), dass eine derartige Beschriftung des Bestellbuttons tatsächlich missverständlich sei. Ein Bestellbutton muss nämlich rechtlich so ausgestaltet sein, dass die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichem beschriftet ist. Auch die Preiserhöhungsklausel hält das KG für unwirksam.
Problematisch war an der Gestaltung des Bestellbuttons des Streamingdienstanbieters, dass ein Hinweis auf den Gratismonat auf dem Button erfolgte. Nach Ansicht des Gerichts halte dies den rechtlichen Vorgaben nicht stand: Der Verbraucher solle über die Beschriftung des Bestellbuttons nur darüber informiert werden, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Jeglicher Informationstext, der über diese Anforderung hinausgeht, lenke den Verbraucher von der Zahlungspflicht ab. Verstärkend kam in diesem Fall hinzu, dass das Wort „Gratismonat“ per se eine Anlockwirkung auf den Verbraucher habe und in seiner Platzierung in zentrierter Alleinstellung in der dritten Zeile auf dem Button in den Fokus gestellt werde.
Der Streamingdienstanbieter argumentierte zwar damit, dass er mit der Beschriftung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ den Verbraucher darüber informieren wolle, dass im ersten Monat kein Entgelt fällig sei. Das Gericht wies diese Begründung jedoch zurück; die Rechtsvorgaben bezüglich der Gestaltung eines Bestellbuttons seien klar, dem Verbraucher solle bewusst sein, dass mit der Betätigung des Buttons eine Zahlungsverpflichtung begründet werde. Nicht jedoch solle die Beschriftung des Buttons den Verbraucher vor einer Intransparenz der Preisgestaltung oder gar einer Überraschung darüber, weniger zahlen zu müssen, bewahren.
Das Urteil reiht sich damit ein in die Rechtsprechung des OLG Köln, das bereits die Formulierung „jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ auf dem Button nicht für ausreichend gehalten hatte.
Das war aber noch nicht alles – das Kammergericht entschied darüber hinaus über eine Preiserhöhungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Die Klausel räumte dem Anbieter das Recht ein, das Abo-Angebot und die Preise für den Streamingdienst ändern zu können, der Verbraucher werde mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten der neuen Preise informiert.
Das Gericht entschied, dass eine solche Klausel den Verbraucher unangemessen benachteilige. Zwar seien Preisanpassungsklauseln in AGB nicht grundsätzlich unwirksam. Ihre Wirksamkeit sei jedoch davon abhängig, dass Preiserhöhungen nur dazu dienen sollen Kostensteigerungen für den Unternehmer auf den Verbraucher abzuwälzen und das auch nur in den engen Grenzen einzelne Kostenelemente sowie deren Gewichtung im Rahmen der Preiskalkulation offenzulegen. Die maßgebliche Klausel des Streamingdienstanbieters sah das Gericht vor diesem Hintergrund als missbräuchlich iSd § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Missbräuchlich sei eine Klausel, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis in Bezug auf seine Rechte und Pflichten verursache. Die Klausel des Streamingdienstanbieters nannte weder die Kostenelemente und deren Gewichtung noch Faktoren, von denen die Preisanpassung abhängig gemacht wurde. Dies würde dem Verbraucher die Möglichkeit nehmen, die ihn erwartende Steigung des Gesamtpreises einschätzen zu können. Darüber hinaus sei die Preiserhöhung in der AGB-Klausel nicht begrenzt auf den Umfang einer Kostensteigerung. Damit böte sie dem Streamingdienstanbieter einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum, der laut KG Berlin auch nicht durch die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers kompensiert werden könne. Der Verbraucher sei weiterhin benachteiligt, denn es werde ihm die Möglichkeit genommen, die Zulässigkeit der Preiserhöhung überprüfen zu lassen und so gegebenenfalls den Unternehmer zur Fortführung unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu zwingen.
Dieses Urteil des KG Berlin ist sehr verbraucherfreundlich und daher nicht nur für Streamingdienstanbieter interessant. Unternehmen müssen verstärkt darauf achten, dass auf dem Bestellbutton nur kurz und prägnant auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird und keinerlei weiterer Hinweis erfolgt. Eine Orientierungshilfe, welche Formulierungen zulässig sind, gibt der Leitfaden der GD Justiz auf Seite 40. Weitere Angaben zu Gratismonaten sowie Formulierungen, die von der Zahlungspflicht ablenken können oder unnötig lange sind, gehören nicht auf den Button. Ein Hinweis auf solche Informationen muss außerhalb des Buttons erfolgen.
Schließlich müssen Unternehmen auch im Rahmen jeglicher Preiserhöhungsklauseln der richtigen Formulierung Beachtung schenken, denn schnell kann eine solche Klausel nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Wenn Unternehmer bisher dachten, dass die Möglichkeit der Kündigung als Kompensation für solche Klauseln ausreicht, so wurde dem mit dem Urteil ein Riegel vorgeschoben. Unternehmer müssen nunmehr konsequent darauf achten, diese Klausel möglichst transparent und bestimmt genug zu gestalten, indem die Kostenelemente und deren Gewichtung im Rahmen der Preiskalkulation offenlegen.
Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Jülide Kaya für ihre tatkräftige Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags!
]]>Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 24.05.2018 (52 O 101/18) entschieden, dass drei Beiträge auf Instagram als Werbung zu kennzeichnen seien, auch wenn die Produkte auf den Bildern tatsächlich von der Bloggerin Vreni Frost selbst bezahlt wurden und auch sonst keine vertragliche Beziehung für Werbung für das Produkt bestand. Auf drei Bildern hatte die Bloggerin verschiedene Unternehmen per Markierung auf dem Foto verlinkt.
Der 5. Senat des Berliner Kammergerichts hat nun entschieden, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht jeder gesetzte Link eines Influencers Werbung ist. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, machte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung jedoch schon deutlich, dass ein „Tag“ auf Instagram, also die Verlinkung auf die Seite eines Unternehmens mittels einer Markierung auf einem Foto, dann nicht als Werbung zu kennzeichnen ist, wenn die Verlinkung in einem redaktionellen Kontext zu dem Beitrag steht, das Produkt selbst bezahlt wurde und auch keine Gegenleistung des dargestellten oder verlinkten Unternehmens mit dem Beitrag verknüpft ist.
Eine Urteilsbegründung steht noch aus, anhand der drei Bilder kann man allerdings zumindest vermuten, weshalb Frost hier einen Teilerfolg erzielen konnte: auf einem Bild stand die Bloggerin vor einer Garage und hielt Luftballons in der Hand, auf welche sie unter anderem einen Shampoo-Hersteller markiert hatte. Auf einem anderen Bild war ein Flugzeugsitz zu sehen und unter anderem ein Elektronikhersteller markiert. Auf einem dritten Bild trug die Bloggerin einen Pullover und drei Onlineshops markiert. Der dritte Beitrag kann nun nach Ansicht des 5. Senats des Berliner Kammergerichts unter die redaktionelle Freiheit fallen, da man hier offenbar von einem ausreichenden redaktionellen Kontext zwischen Produkt (Pullover) und verlinkten Unternehmen (Onlineshop) ausgeht. Zudem legte die Bloggerin einen Kaufbeleg für den Pullover vor und versicherte eidesstattlich, von dem Hersteller des Pullovers oder den markierten Shops keine Gegenleistung für den Beitrag erhalten zu haben. Bei den anderen Beiträgen war dagegen, so zumindest aus dem Bericht der FAZ abzuleiten, nach Ansicht des Senats ein redaktioneller Kontext nicht ersichtlich. Links ohne jeden Bezug im Beitrag können also weiterhin werblich sein.
Die Medienanstalten begrüßen diese Entscheidung des Kammergerichts Berlin, die insbesondere auf die aktuell häufig zu sehende Praxis Einfluss haben dürfte, pauschal einfach alle Beiträge vorsorglich als Werbung zu kennzeichnen. Übertragen auf die Games-Welt bedeutet dies zum Beispiel, dass bei Rezensionen selbst gekaufter Spiele möglicherweise eine Werbekennzeichnung entfallen kann.
Vorsicht ist aber weiterhin geboten, wenn Links ohne Bezug zum Inhalt eines Postings oder Videos gesetzt werden. Denn welche Maßstäbe dann an einen solchen redaktionellen Kontext zu stellen sind, ob also Verlinkung und dargestelltes Produkt in einem Kontext stehen müssen oder ob eine redaktionelle Bezugnahme in einem Text dazu ausreicht, dürfte dann von dem Einzelfall abhängig sein. Hier bleiben auch die Urteilsgründe abzuwarten.
]]>So hatte das LG Berlin über eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu entscheiden, welche im Angebot eines virtuellen Zusatzitems in einem Online-Rollenspiel eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder und damit ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sah. Im Zentrum der Klage standen dabei insbesondere die Aussagen „Kauft ein im Haustiershop“ und „Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – Holt es Euch jetzt“. Nachdem das LG Berlin die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bereits mit deutlichen Worten zurückgewiesen hatte (wir berichteten), war die Klägerin in Berufung gegangen.
Das Kammergericht wies in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. 5 U 74/15) die Berufung zurück. Das Gericht stellte dabei in seinen Ausführungen deutlich heraus, dass sich das betreffende Online-Rollenspiel nicht gezielt an Kinder, sondern vielmehr an „jedermann“ richtet.
Dem stehe auch insbesondere nicht die Zuordnung des Angebots in den Bereich der „Fantasy-Spiele“ entgegen. Kenntnisreich führt das Gericht aus:
„Der pauschale Vortrag, es handele sich […] um ein Produkt, das in einer bunten Phantasiewelt spiele und deren Figuren typischen Phantasiewesen seien, reicht insoweit nicht aus, da die Eigenschaften auf die überwiegende Zahl der Computerspiele zutreffen […]. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass derartige Spiele sich stets gezielt an Kinder oder Jugendliche oder generell an Minderjährige richten. Nach der Erfahrung des Senats ist das Gegenteil der Fall“
Die Zielgruppe eines Spiels müsse vielmehr im Einzelfall ermittelt werden. Dabei sei aber der Fehlschluss zu vermeiden, dass etwa eine Altersfreigabe ab 12 Jahren oder die Erwähnung minderjähriger Nutzer in entsprechenden AGB automatisch auf eine Ausrichtung auf Kinder hinweise.
Auch sei unerheblich, dass auf dem Markt Guthabenkarten erhältlich sind, die es auch ohne Bankkonto oder Kreditkarte Zahlungen in dem Spiel ermöglichten.
Beides, so die Richter, möge es Kindern und Jugendlichen erlauben (leichter) in den Genuss des Spieles zu gelangen, sei aber kein Anzeichen dafür, dass sich das Spiel auch gezielt an diese Zielgruppen richte.
Auch die darauf folgende umfassende Analyse der einzelnen Aussagen führte zu der Auffassung der Richter, dass keine Wörter oder Wendungen, die offensichtlich der Jugendsprache zugeordnet werden können, vorliegen würden.
Ähnlich der Vorinstanz betonte das Gericht dabei, dass auch die Anrede in der zweiten Person Singular (also das „Duzen“) mittlerweile „auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unüblich“ sei. Vielmehr „appellieren [die Formulierungen] unabhängig vom Alter des Rollenspielteilnehmers an dessen Spielfreude“.
Auch sei ein Rückschluss auf eine kindliche Zielgruppe nicht schon aus der Tatsache erlaubt, dass (ältere) Kinder die Werbung überhaupt verstehen. Da eine nicht altersgruppenspezifische Werbung vom Gesetzgeber gerade nicht verboten sei, bedürfte es schon der Verwendung bestimmter jugendtypischer „Codes“ welche „spießige Erwachsene“ gerade ausschließen solle.
Am Rande stellt das Gericht zudem fest, dass die Werbung auch nicht die Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausnutzt. Insbesondere seien die Preise für die beworbenen virtuellen Güter transparent kommuniziert.
Erfreulich an dem (rechtskräftigen) Urteil des Kammergerichts Berlin ist zunächst, dass es die Ansicht des Landgerichts Berlin zur Üblichkeit einer informellen Anrede auch unter Erwachsenen bestärkt und damit nicht den Fehler des BGH wiederholt, traditioneller Höflichkeitsstandards an die Stelle der objektiven gesellschaftlichen Realität zu setzen.
Darüber hinaus ist auch zu begrüßen, dass sich das Gericht gegen eine genrespezifische Zuordnung des Rezipientenkreises bei Online-Spielen gestellt und sich anstelle dessen intensiv mit den eigentlichen Aussageinhalten auseinandergesetzt hat. Diesem Ansatz ist eine weite Verbreitung in der Rechtsprechung zu wünschen.
Dieser Button setzt die Installation eines iframes von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar.
Jedenfalls aber enthalte § 13 TMG keine Marktverhaltensregelung, so dass selbst bei einem Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht in Frage komme:
Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.
Eine ausführliche Analyse des Urteils gibt es bei Henning Krieg (kriegs-recht.de).
Unser Fazit: Wer den trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken ziemlich populären Facebook-Like-Button weiter einsetzen möchte, kann nur halb aufatmen. Das Abmahnungsrisiko dürfte mit dem aktuellen Urteil des LG Berlin zwar gesunken sein. Verstöße gegen Datenschutzvorschriften können allerdings auch von den Landesdatenschutzbeauftragen verfolgt und mit Bußgeldern bis 300.000 Euro belegt werden. Es ist also weiterhin Vorsicht geboten! Praktische Gestaltungshinweise gibt u.a. Thomas Schwenke (hier).
Update 14. Januar 2012: Mittlerweile hat das Kammergericht (Beschluss v. 29. 4. 2011, Az.: 5 W 88/11, Volltext) diese Rechtsprechung bestätigt. Zwar spreche einiges für einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG, doch handele es sich dabei nicht um eine Marktverhaltensregelung, so dass jedenfalls Wettbewerber sie nicht unter Verweis auf das UWG angreifen könnten.
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