define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Kanada – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Fri, 24 Mar 2017 15:50:37 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Miniserie Games-Förderung (3): Über den Tellerrand geschaut https://www.spielerecht.de/miniserie-games-foerderung-3-ueber-den-tellerrand-geschaut/ https://www.spielerecht.de/miniserie-games-foerderung-3-ueber-den-tellerrand-geschaut/#respond Wed, 22 Mar 2017 08:35:33 +0000 http://spielerecht.de/?p=4033 Mit dem im November 2016 vorgestellten Modell für die steuerliche Förderung der Spieleentwicklung will der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. (BIU) eine Lücke schließen. Im Ländervergleich hinkt die Bundesrepublik bei der Förderung der Spieleentwicklung nämlich bisher deutlich hinterher, da in zahlreichen Staaten bereits (steuerliche) Fördermodelle für die Gamesentwicklung existieren und für die Spieleentwicklung insgesamt als wahrer „Motor“ fungieren. Nachdem wir in vergangenen Teilen der Miniserie den deutschen Entwurf analysiert und insbesondere den „Kulturtest“ rechtlich eingeordnet haben, widmen wir uns in diesem Teil den ausländischen Systemen, die auch für Deutschland Vorbildcharakter haben könnten. In der Europäischen Union funktionieren insbesondere die Fördersysteme des Vereinigten Königreichs (UK) und Frankreichs bereits sehr gut. Wir stellen diese Modelle (vereinfacht) dar und werfen auch einen kurzen vergleichenden Blick auf ähnliche Förderprogramme in Kanada.

Das UK-Fördermodell

Die steuerliche Förderung im UK besteht grundsätzlich in einem erhöhten Betriebsausgabenabzug. Gewisse Ausgaben für die Entwicklung eines Games können fast in doppelter Höhe als Betriebsausgabe im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage steuerlich berücksichtigt werden.

Die dortige Förderung umfasst alle Videospiele unabhängig von der benutzten Plattform, solange das Game für den Markt bestimmt ist und von der zuständigen Behörde als „britisches“ Spiel zertifiziert wird (sog. Kulturtest). Grundsätzlich können alle im UK der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen („Video Games Development Companies„) die Förderung in Anspruch nehmen, soweit das jeweilige Unternehmen auch für die Entwicklung, Produktion und das Testing des Spiels verantwortlich ist. Sofern dies der Fall ist, wird zur Berechnung der Förderung für jedes Spieleprojekt eine Art „gesonderter Geschäftszweig“ gebildet und für Steuerzwecke eine getrennte Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt.

Das Besondere des UK-Gamefördermodells ist, dass bestimmte Ausgaben (fast) doppelt als Betriebsausgabe angerechnet bzw. steuerlich berücksichtigt werden können (sog. core expenditure/Kernausgaben). Vereinfacht dargestellt kann ein Spieleunternehmen grundsätzlich 80% der Kernausgaben noch einmal zusätzlich steuerlich als Betriebsausgabe im Rahmen der Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ansetzen. Sollte sich durch diesen – untechnisch gesprochen – „fast doppelten Betriebsausgabenabzug“ ein Verlust ergeben, kann sich das Unternehmen in der Regel eine Steuergutschrift i.H.v. 25% der „zusätzlichen“ Betriebsausgaben auszahlen lassen.

Französisches Fördermodell

Die steuerliche Förderung berechnet sich in Frankreich insgesamt etwas anders als im UK: In Frankreich erfolgt die Förderung durch eine Anrechnung bestimmter Kosten auf die Körperschaftsteuerschuld; d.h. 20% der sog. Kernausgaben (übliche Ausgaben in der Gameentwicklung) eines Wirtschaftsjahres werden auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet (gedeckelt auf 3 Millionen Euro pro Jahr). Seit dem 1. Januar 2017 wurde der Prozentsatz der anrechenbaren Kernausgaben von 20% auf 30% erhöht (diese Änderung ist bislang noch nicht in Kraft getreten, da die EU-Kommission aus beihilferechtlichen Gründen noch grünes Licht geben muss). Sofern dieser Betrag die Körperschaftsteuerschuld überschreitet, kann sich das Unternehmen den übersteigenden Betrag auszahlen lassen. Das Entwicklerstudio muss grundsätzlich der französischen Körperschaftsteuer unterliegen und Entwicklungskosten für das jeweilige Spiel i.H.v. mindestens EUR 100.000 aufbringen.

In Frankreich – wie auch im UK – muss das jeweilige Game bzw. Gameprojekt in Bezug auf dessen kulturelle Diversität und Originalität zur Schaffung französischer oder europäischer Spiele beitragen, so dass jedes Spiel geprüft wird und ein Zertifikat von der zuständigen Behörde für das Game ausgestellt werden muss (Kulturtest). Dies folgt den Regeln des EU-Beihilfenrechts und ist zwingend, damit eine Spieleentwicklungsförderung von europäischen Mitgliedstaaten gewährt werden kann.

Kanadisches Modell

Neben den Modellen in Frankreich und UK existieren weltweit noch zahlreiche andere Fördermodelle, die sich in ihrer Funktionsweise in der Regel sehr voneinander unterscheiden. Aufgrund seiner Relevanz ist beispielsweise das Fördermodell Kanadas bzw. Québecs zu nennen. Dort werden bis zu 37,5% der Arbeitnehmerkosten vom Staat subventioniert (unter Berücksichtigung von gewissen Grenzen bei dem Maximallohn), was einen enormen finanziellen Effekt für die dort ansässigen Gamesunternehmen hat; d.h. bis 37,5% der Arbeitnehmerkosten werden dort unmittelbar vom Staat an das Unternehmen „bezuschusst“.

Neben der Förderung durch eine Anrechnung bestimmter Kosten (bzw. eines Prozentsatzes dieser Kosten) auf die Steuerschuld, der Erhöhung des Betriebsausgabenabzugs oder der direkten Subventionierung einzelner Kosten sind zahlreiche Modelle in der Praxis denkbar, die eine Spieleentwicklungsförderung umsetzen: Sowohl hybride als auch echte „tax credits“ und direkte Zulagen (wie z.B. die sog. Investitionszulage, die der Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern dienen sollte) sollten grundsätzlich auch für Deutschland denkbar sein.     

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Liebesgrüße aus Montréal: Das neue kanadische Anti-Spam-Gesetz [update] https://www.spielerecht.de/liebesgruesse-aus-montreal-das-neue-kanadische-anti-spam-gesetz/ https://www.spielerecht.de/liebesgruesse-aus-montreal-das-neue-kanadische-anti-spam-gesetz/#respond Thu, 24 Jul 2014 06:34:57 +0000 http://spielerecht.de/?p=3299 Seit einigen Wochen bekomme ich eine Menge E-Mails aus Kanada. Unternehmen, mit denen ich irgendwann – teilweise zuletzt vor Jahren – zu tun hatte, schicken mir jetzt bunte, freundliche E-Mails, teilen mit was sich in letzter Zeit so getan hat, und fragen nach: Wollen wir in Kontakt bleiben? Dann bitte diesen Bestätigungslink anklicken.

Solche Post kommt nicht von ungefähr. Seit dem 1. Juli 2014 gilt in Kanada ein neues Anti-Spam-Gesetz, das nun in vielen Fällen ein ausdrückliches Opt-In für den Erhalt von Werbe-E-Mails erfordert. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder, die sich gewaschen haben [update 9.3.2015: Das erste verhängte Bußgeld beläuft sich auf über 1 Million kanadische Dollar].

Das Gesetz, dessen voller Titel den Rahmen dieses Postings sprengen würde, wird allgemein als „Canadian Anti-Spam Legislation“ (CASL) bezeichnet und von der Regierung, ganz kanadisch, mit freundlich-hipsterigen Infografiken kommuniziert. Seine Systematik ähnelt dabei in vielen Aspekten den deutschen UWG-Vorschriften für die Zusendung von E-Mail.

Einwilligung erforderlich – aber sie darf konkludent sein

Eine Einwilligung für den Erhalt solcher Nachrichten ist stets erforderlich – diese kann aber konkludent erfolgen, nämlich durch die Aufnahme einer geschäftlichen oder sonstigen Beziehung (zum Beispiel durch eine Spende an eine politische Partei), oder sogar durch die Veröffentlichung von E-Mail-Adressen oder Übergabe von Visitenkarten in einem geschäftlichen oder offiziellen Rahmen.

Umgekehrt bedeutet das aber: Die automatische Erhebung von privaten E-Mail-Adressen, z.B. auf Websites, Blogs und in Social Networks, ist nunmehr tabu. Außerdem läuft die implizite Einwilligung nach zwei Jahren automatisch aus.

Opt-in bietet Vorteile

Von Vorteil für die Unternehmen ist daher die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung auch von ihren Bestandskunden – gerade wenn diese schon länger nichts mehr gekauft haben. Hierzu besteht auch eine sehr großzügige Übergangsfrist – ganze 36 Monate haben kanadische Unternehmen jetzt Zeit, sich das ausdrückliche Opt-In abzuholen. Wie sich diese lange Frist mit dem schnelleren Unwirksamwerden impliziter Einwilligungen verträgt, sagt das Gesetz dabei nicht.

Mini-Impressum wird Pflicht

Jede Werbe-E-Mail muss darüber hinaus nunmehr den Absender und, soweit abweichend, die Person benennen, auf deren Veranlassung sie versandt wurde. Hierzu sind auch Kontaktmöglichkeiten anzugeben, und schließlich muss auch jede solche Nachricht einen Mechanismus zum Widerruf der Einwilligung enthalten, der grundsätzlich den gleichen Kommunikationsweg wie die Nachricht benutzen soll – es genügt also nicht, etwa auf eine physische Anschrift zu verweisen.

Das 10-Millionen-Dollar-Bußgeld

Die zuständige Canadian Radio-television and Telecommunications Commission (CRTC) (auch die ist mit hübschen Infografiken am Start) kann Verstöße gegen die neuen Pflichten mit einem flexiblen Instrumentarium ahnden, das von Verwarnungen zu Bußgeldern bis zu 10 Millionen Dollar reicht – allerdings grundsätzlich wohl nur gegen in Kanada ansässige Personen und Unternehmen. Vorsicht ist also insbesondere für Unternehmen geboten, die in Kanada über Niederlassungen oder Tochtergesellschaften verfügen.

[update 9. März 2015: Schneller als man vielleicht erwartet hätte hat die CRTC auch tatsächlich Bußgelder verhängt. Ein Computer-Unternehmen aus der Provinz Québec soll 1,1 Millionen Dollar (derzeit ca. 800.000 Euro) zahlen. Besonders bemerkenswert: Es geht um Verstöße, die teilweise am Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. Weitere Verfahren sind nach Auskunft der Behörde bereits eingeleitet.]

Daneben können betroffene Bürger bei Verstößen gegen die CASL auch selbst den Rechtsweg gegen Spam-Versender beschreiten.

Fazit

Es tut sich was in Nordamerika. Privacy-Themen werden auch dort zunehmend ernst genommen. Europäische Unternehmen, die an hiesige Standards gewohnt sind, können dies durchaus als Chance begreifen und nutzen – es dürfte ihnen leichter fallen als manchem einheimischen Unternehmen, die neuen Regeln schnell und gründlich umzusetzen.

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Kurz gemeldet: Haus in Alberta zu verkaufen, VB 6.100 … Bitcoins. https://www.spielerecht.de/kurz-gemeldet-haus-in-alberta-zu-verkaufen-vb-6-100-bitcoins/ https://www.spielerecht.de/kurz-gemeldet-haus-in-alberta-zu-verkaufen-vb-6-100-bitcoins/#respond Tue, 26 Mar 2013 20:14:48 +0000 http://spielerecht.de/?p=2298 Meanwhile in Canada: Ein Unternehmer aus Alberta möchte sein Bungalow mit Bergblick verkaufen, aber nicht für harte Dollars. Stattdessen möchte er mit der Onlinewährung Bitcoins bezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine virtuelle Währung, die in zunehmendem Maße auch für Transaktionen in der realen Welt eingesetzt werden kann – etwa bei Onlineshops und Pizzadiensten.

Am Leben erhalten wird das Zahlungssystem von einem Nutzernetzwerk, das unter Anderem Rechenleistung für die Verwaltung der digitalen Münzen und die Verifikation von Transaktionen bereitstellt (wie das genau funktioniert steht hier und hier). Der Clou: Als Gegenleistung für die Teilnahme am System gibt es ebenfalls Bitcoins – das Geld vermehrt sich also von selbst. Bis man allerdings die gut 6.100 Bitcoins zusammen hat, dürfte es mit reiner Rechenleistung eine Weile dauern. So sagte auch der Verkäufer der BBC:

Bitcoins are really hard to get your hands on if you want to get them in large quantities. I have a couple projects that I want to get started, and they will take a lot of Bitcoins.

Welch Projekte das sind, darüber gibt er keine Auskunft. Der Wert des Hauses in herkömmlichem Geld wird jedenfalls auf ca. $ 400.000 CAD (ca. 300.000 Euro) geschätzt.

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