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Es ging primär um die Frage, ob ein System, welches das Alter eines Nutzers allein aufgrund abstrakter biometrischer Merkmale mit Hilfe einer KI (maschinelles Lernen) feststellt (ohne Überprüfung von Identitätsdokumenten oder Abgleich mit einer Datenbank), im rechtlichen Sinne „sicherstellt“, dass Minderjährige erkannt und ihnen der Zugriff auf Inhalte verweigert wird.
Nur wenn dies nämlich mit großer Sicherheit funktioniert, kann das System als „Altersverifikationssystem“ im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV eingesetzt werden, um einen legalen Online-Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten, wie indizierten Filmen und Spielen oder pornografischen Angeboten zu ermöglichen.
Die KJM ist nun der Auffassung, dass die von ihr (und vorher teilweise auch schon von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle) überprüften Systeme das können – jedenfalls grundsätzlich. Einen kleinen „Sicherheitszuschlag“ verlangt die KJM durchaus – das System muss das Alter des Nutzers auf mindestens 23 Jahre einschätzen um den Zugriff zu gewähren, damit auch „älter aussehende“ Minderjährige nicht zu leicht durchrutschen können.
Diese amtliche Positivbewertung ist zwar keine rechtliche Voraussetzung für den Einsatz der Systeme und auch für Gerichte nicht verbindlich. Es erhöht aber natürlich die Rechtssicherheit für Anbieter, wenn die Aufsichtsbehörde selbst diese Einschätzung veröffentlicht.
Die biometrische Altersprüfung wäre (erst recht) auch als „technisches Mittel“ im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 JMStV geeignet, mit der Anbieter ihre Pflicht erfüllen können, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (dazu gehören insbesondere alle Spiele und Filme mit USK- bzw. FSK-Altersfreigaben) so anzubieten, dass sie von (jüngeren) Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden – hier ist schon nach der Formulierung des Gesetzes keine ebenso hohe Sicherheit erforderlich wie bei den jugendgefährdenden Inhalten.
Zwar ist es aus jugendschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich, hier solche komplexen Tools einzusetzen. Der rechtlichen Pflicht könnte etwa auch mit einer Kennzeichnung für ein Jugendschutzprogramm Genüge getan werden.
Allerdings könnte eine biometrische Alterserkennung für Anbieter andere Vorteile bieten, etwa um zu klären, ob eine Person bereits alt genug ist, datenschutzrechtliche Einwilligungen zu erteilen oder Verträge abzuschließen.
Das Konzept der biometrischen Alterserkennung lässt sich ohne Abgleich mit (sonstigen) personenbezogenen Daten realisieren und ist daher im Ansatz datensparsamer als andere Altersverifikationssysteme. Name und Anschrift tun nichts zur Sache, nicht einmal die biometrischen Merkmale eines Nutzers müssen gespeichert werden um ihn wieder zu erkennen – es erfolgt einfach bei jedem Besuch ein neuer Scan, und die Ergebnisse könnten dann auch sofort wieder gelöscht werden. Allerdings werden die ANbieter vermutlich zumindest manche Daten zum weiteren Training der KI verwenden wollen. Und der Prüfvorgang bleibt eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung personenbezogener Daten. Insofern müssen diese Prüftools datenschutzrechtlich sauber aufgesetzt und Nutzer transparent informiert werden. Dieser Aspekt gehört allerdings nicht in die Zuständigkeit der KJM oder der freiwilligen Selbstkontrollen.
Weiter mag man sich fragen, ob die Software nicht eventuell zu Unrecht Nutzer ausschließt, die zwar über 18 Jahre alt sind, aber eben noch nicht 23 (oder jedenfalls aus biometrischer Sicht (noch) nicht so aussehen. Und auch bei sichtbaren Fehlbildungen oder Verletzungen im Gesicht mag die KI an ihre Grenzen stoßen. Hier kann dann aber eine Ausweiskontrolle als Rückfallebene eingebaut werden. Solange der Sicherheitspuffer Stand der Technik und zur Erfüllung der Anforderungen der KJM erforderlich ist, dürfte das auch einen sachlichen Grund (und damit insbesondere keinen AGG-Verstoß) darstellen.
Eine verlässliche Altersbestimmung anhand biometrischer Merkmale ohne Abgleich mit einer Identitätsdatenbank hat sowohl daten- wie jugendschutzrechtlich gewaltige Vorteile gegenüber traditionelleren Systemen: Sie ist ohne Zeitverzögerung und Medienbruch (wie PostIdent) und hohe Personalkosten (wie Live-Webcam-Checks) einsetzbar und grundsätzlich datenschutzfreundlich. Die Erkennungsleistung wird perspektivisch sicher noch genauer werden. Als schnelle und leicht umzusetzende Lösung, die Anbietern zudem auch noch in anderen Bereichen (etwa im Vertragsrecht) Rechtssicherheit bietet, hat sie auch die Chance, den Sprung von der bloß guten Idee zu einer tatsächlich in der Praxis umfassend eingesetzten Technologie zu werden.
]]>Schon bekannt war, dass künftig auch sogenannte „Interaktionsrisiken“ bei der Alterseinstufung eines Mediums Berücksichtigung finden werden. Was genau darunter zu verstehen war, ergab sich bisher nur in der Gesetzesbegründung. Nun findet sich eine nicht abschließende (aber dafür teilweise unklare) Auflistung von Beispielen in einem neuen § 10b Abs. 3 S. 2 JuSchG-E:
Hierzu zählen insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien
Wie genau die zahlreichen offenen Rechtsbegriffe („exzessiv“, „altersgerecht“, „glücksspielähnlich“) zu interpretieren und in das etablierte Kriteriengerüst der Altersfreigabe einzusortieren sind, wird erst die Praxis ergeben. Bis dahin sehen sich Anbieter von Spielen einer erheblichen Unsicherheit ausgesetzt. Zudem führt dieser Ansatz zu widersprüchlichen Doppelregelungen in Bezug auf das Zivil-, Verbraucherschutz- und Datenschutzrecht.
Verschlimmert wird die Lage noch durch eine weitere Vorgabe: Bei der Bewertung, wie sich ein Interaktionsrisiko auf die Altersfreigabe auswirkt, sollen auch die Vorsorgemaßnahmen von Plattformanbietern nach § 24a JuSchG-E berücksichtigt werden. Auch das stand vorher in der Entwurfsbegründung, ist aber unsinnig: Diese Maßnahmen unterliegen einer laufenden Entwicklung und stehen bei Erteilung des Alterskennzeichens nicht abschließend fest. Soweit der Anbieter eines Spiels dieses über Plattformen Dritter vertreibt, kann er bestimmte Vorsorgemaßnahmen (wie beispielsweise Parental Controls im Zusammenhang mit In-App-Käufen) nicht einmal selbst beeinflussen. Erscheint ein Spiel auf mehreren Plattformen mit unterschiedlichen Maßnahmenkonzepten, könnten sogar unterschiedliche Freigaben die Folge sein.
Die vielfach geäußerte strukturelle Kritik an der Einbeziehung von Interaktionsrisiken in die Alterskennzeichnung hat der Gesetzgeber also nicht adressiert.
Immerhin lässt sich aus § 10b Abs. 2 JuSchG-E eine Vorrangstellung von Inhaltsdeskriptoren entnehmen.
Im Ausgangspunkt wird für die Altersfreigabe also der Inhalt des Mediums bewertet. Grundsätzlich soll ein dazukommendes Interaktionsrisiko „nur“ zur Kennzeichnung mit dem entsprechenden Inhaltsdeskriptor (z.B. „Enthält In-App-Käufe“) führen – nur bei besonders gewichtigen Interaktionsrisiken soll zusätzlich die für den Inhalt eigentlich einschlägige Alterseinstufung nach oben korrigiert werden.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu,
dass die Berücksichtigung von Interaktionsrisiken bei der Alterskennzeichnung vorrangig durch die in § 14 Absatz 2a vorgesehenen Deskriptoren geschehen soll […].
Im Detail sind die Regelungen zum Zusammenspiel zwischen Berücksichtigung von Interaktionsrisiken und Vergabe von Inhaltsdeskriptoren leider eher undurchsichtig und enthalten auch widersprüchliche Formulierungen. Hier wird es darauf ankommen, dass die Praxis – insbesondere die USK und die Obersten Landesjugendbehörden – schnell praktisch handhabbare Kriterien entwicklen.
Neben den diskutierten Änderungen enthält der verabschiedete Gesetzestext noch einige für Spieleanbieter eher zweitrangige Neuerungen, insbesondere kleine Nachsteuerungen im Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes durch Bund und Länder. Inwieweit die „Durchwirkungsregelung“ des § 14 Abs. 6a JuSchG-E, mit der bestimmte Alterseinstufungen aus dem Online-Bereich auch als verbindliche Kennzeichen nach dem JuSchG übernommen werden können, letztlich positive Wirkung zeigt, wird entscheidend von der praxistauglichen Ausgestaltung durch Selbstkontrollen und Aufsichtsbehörden der Länder abhängen.
Änderungen des Gesetzestextes sind durch die anstehende Beteiligung des Bundesrates immer noch möglich – natürlich bleiben wir dran. Unsere konsolidierte Fassung, die die Änderungen zum aktuell geltenden Recht aufzeigt, haben wir inzwischen schon einmal aktualisiert.
Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes in der Fassung der BT-Drs. 19/24909 u. 19/27289 (Stand: 3. März 2021).
Der Entwurf [Volltext] enthält Änderungen insbesondere bei §§ 14a, 24a JuSchG-E zu Kennzeichnungs- und weiteren Vorsorgepflichten von Plattformen. In beiden Vorschriften wird nun ausdrücklich klargestellt, dass sie auch für Anbieter mit Sitz im Ausland gelten, aber die Bestimmungen des Telemediengesetzes zum Herkunftslandprinzip unberührt bleiben. Damit reagiert der Bund wohl auch auf die Bemerkungen der EU im Rahmen der Notifizierung des Medienstaatsvertrags – die Kommission hatte hier erneut die Beachtung des Herkunftslandprinzips angemahnt. Plattformen aus dem EU-Ausland dürften damit aber aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften herausfallen. Zudem wirft die mehrfache Klarstellung die Frage auf, ob im Umkehrschluss der Rest des JuSchG, einschließlich etwa der Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, dann für Anbieter im Ausland nicht gelten soll…
Verschlimmbessert wurde die Regelung zur Alterskennzeichnung auf Plattformen in § 14a JuSchG-E. Zwar sollen nun (entgegen dem ursprünglichen Entwurf) auch Jugendschutzbeauftragte der Anbieter weiterhin Alterseinstufungen vornehmen können – allerdings nur wenn sie von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zertifiziert wurden, was bislang nicht erforderlich war. Hier schafft der Entwurf zusätzliche Bürokratie und Unklarheit, denn wie diese Zertifizierung aussehen soll, ist unklar. Zudem soll die Kennzeichnung durch ein automatisches System nach diesem Entwurf subsidiär nur dann greifen, wenn eine anderweitige Kennzeichnung nicht vorliegt. Das verkennt die Wirkungsweise von Systemen wie IARC, die plattformbezogen, aber eben auch plattformweit eingesetzt werden. Es ist nicht sinnvoll, dass eine Plattform ein automatisiertes Bewertungssystem nicht nutzen kann, weil einige der verfügbaren Inhalte möglicherweise auf anderen Plattformen schon von Jugendschutzbeauftragten bewertet worden sind, oder einzelne Inhalte auf der Plattform aus diesem Grund vom automatisierten Bewertungssystem ausnehmen muss.
Die Vorschrift über Inhaltsdeskriptoren, die das Alterskennzeichnen ergänzen, ist entsprechend der ursprünglichen Gesetzesbegründung zu einer „kann“-Vorschrift geworden, allerdings flankiert durch die Befugnis der obersten Landesjugendbehörden, Einzelheiten zur Ausgestaltung und Anbringung dieser Deskriptoren „anzuordnen“ – dieser Widerspruch wird auch durch die Begründung des Entwurfs nicht aufgelöst.
Der Entwurf der Länder [Volltext] hat den Vorsorgemaßnahmenkatalog aus § 24a JuSchG-E weitgehend abgeschrieben und in § 5 JMStV-E auch Elemente der neuen bundesrechtlichen Definition der Entwicklungsbeeinträchtigung, insbesondere im Hinblick auf Interaktionsrisiken, übernommen.
Inhaltliches Kernstück und Knalleffekt des Länderpapiers ist aber die Einführung einer Regulierung von Betriebssystemen – diese sollen jeden Nutzer künftig bis zum Beweis des Gegenteils als Minderjährigen betrachten, die Einstellung passender Altersstufen je Nutzerprofil ermöglichen, entsprechend ungeeignete Inhalte filtern und zusätzlich Schnittstellen vorsehen, über die technische Jugendschutzlösungen dritter Anbieter in anonymer Weise die jugendschutzrechtliche relevante Altersstufe des Nutzers abfragen können.
Als Gegenstück sollen zumindest „reichweitenstarke“ Anbieter auch verpflichtet sein, Altersstufenangaben der Betriebssysteme auszulesen und den Zugriff junger Nutzer auf ungeeignete Inhalte zu blockieren. Sonstige technische Mittel oder auch die Sendezeitbeschränkung sollen nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht mehr ausreichend sein.
Das vorgeschlagene System wirkt im Detail noch reichlich undurchdacht, und wirft insbesondere auch Probleme der Gesetzgebungskompetenz auf: Dass die Länder überhaupt Vorschriften zu Betriebssystemen machen dürfen, ist keineswegs gesagt, und soweit der Bund mit dem JuSchG(-E) von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, sperrt das auch etwa gleichlautende Vorschriften der Länder. Hier zeichnen sich weiter erhebliche Konflikte zwischen Bund und Ländern ab.
Im Sinne des erklärten Ziels der Konvergenz mutet schließlich auch die feine Aufspaltung der Pflichtenkataloge seltsam an: Je nach Status des Anbieters als Medienplattform, Telemedienanbieter oder Video-Sharing-Plattform finden sich unterschiedlichen Vorsorgepflichten mit unterschiedlichen Ausnahmen in unterschiedlichen Normen nebst Querverweisen – Übersichtlich wäre anders.
Fazit
Bund und Länder sind sich im Jugendmedienschutz weiter uneins. Der Bund hat an seinem Entwurf zwar einzelne Korrekturen vorgenommen, viele Kritikpunkte aber gar nicht angesprochen und das Bürokratielevel teilweise noch erhöht. Die Länder wagen sich mit ihren Vorschlägen auf praktisch wie verfassungsrechtlich besonders wackeliges Terrain und suchen ersichtlich die Konfrontation mit dem Bundesgesetzgeber. Der Sache erweisen beide Seiten damit einen Bärendienst.
Update (2. Juli 2020): Einen aktualisierten Entwurf hat das BMFSF zur Notifizierung an die Europäische Kommission übermittelt. Eine konsolidierte Fassung der geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes finden Sie hier, wir haben Sie auch oben verlinkt.
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Wie bei Gesetzgebungsverfahren üblich, können sich aktuell die Länder, Fachkreise und Verbänden am Gesetzgebungsverfahren zum neuen Jugendschutzgesetz beteiligen und zum Entwurf äußern. Veröffentlicht wurden die Stellungnahmen offiziell bislang nicht, das BMFSFJ zeigt hier eine (ungewohnte) Zurückhaltung. Uns liegen dennoch eine Vielzahl an Stellungnahmen vor, mittlerweile haben die meisten Akteure sie auch auf ihren eigenen Webseiten veröffentlicht.
Was die Verbände und anderen Stakeholder von dem Entwurf halten, haben wir in einer Matrix systematisch ausgewertet (für Jugendschutz-Aficionados auch als ausführliche Langversion).
Berücksichtigt haben wir Äußerungen der folgenden Verbände (soweit online abrufbar, haben wir sie entsprechend verlinkt):
Neben diesen Stellungnahmen von Seiten der Stakeholder haben auch Experten wie Prof. Dr. Marc Liesching im Beck-Blog deutliche Kritik geäußert.
Inwiefern das Bundesfamilienministerium auf diese Kritik hört, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre es.
Update (21. April 2020): Für medienpolitik.net haben wir auch einen Gastbeitrag zu unserer Auswertung der Stellungnahmen verfasst. Diesen Blogbeitrag haben wir in dem Zusammenhang um die Grafik ergänzt.
]]>Schon auf den ersten Blick enthalten beide Gesetzestexte eine Reihe von Verschärfungen, insbesondere bei der Altersfreigabe und Kennzeichnungs- und Abschirmungspflichten. Wir haben zur leichteren Lesbarkeit eine konsolidierte Fassung des JuSchG-Entwurfs im gegenwärtig bekannten Stand erstellt und geben einen ersten einordnenden Überblick über den jetzt bekannt gewordenen Reformentwurf des JuSchG, der sich im Gesetzgebungsverfahren aber natürlich noch ändern kann und in vielen Aspekten noch ändern sollte. [Update 4. März 2021: Eine aktualisierte Fassung finden Sie am Ende des Artikels]
Neben der Neuaufnahme einiger klarstellender Begriffsdefinitionen und Zielbeschreibungen lassen sich die wesentlichen geplanten Änderungen im JuSchG in vier Kategorien einsortieren: Es gibt Verschärfungen bei der Alterseinstufung, erweiterte Kennzeichnungspflichten für Film- und Spielplattformen, an das NetzDG erinnernde Vorsorgepflichten für kommerzielle Anbieter von Plattformen für nutzergenerierte Inhalte, und neue Aufgaben und einen neuen Namen für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. In den Details wirken viele Regelungen aber leider nicht vollends durchdacht und führen zudem statt zu einer praxistauglichen Modernisierung stellenweise eher zu Widersprüchen, Kompetenzchaos und zusätzlicher Bürokratie.
Für die Beurteilung einer Entwicklungsbeeinträchtigung und damit für die Entscheidung über ein Alterskennzeichen sollen nach § 10b des Entwurfs künftig auch „außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums“ berücksichtigt werden können, insbesondere wenn eine „konkrete Gefahrenprognose“ erhebliche Risiken für die „persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen“ erwarten lässt.
Nach der Begründung des Entwurfs sollen damit insbesondere Phänomene wie Kommunikationsrisiken, aber auch „Kostenfallen“ und „Lootboxen“ erfasst werden. Das würde einen echten Paradigmenwechsel darstellen und für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen, weil es für diese Begriffe keine allgemein akzeptierten Definitionen gibt und weil bei einer angestrebten Freigabe noch vor Veröffentlichung eines Mediums konkrete Gefahrprognosen zur tatsächlichen Nutzung naturgemäß schwer zu erstellen sind. Vollends unrealistisch ist dann die in der Begründung geäußerte gesetzgeberische Vorstellung, bei der Altersfreigabe könnten die Vorsorgemaßnahmen einzelner Plattformen berücksichtigt werden. Das würde nämlich bedeuten, dass ein ansonsten identisches Spiel je nach Vertriebsweg unterschiedliche Altersfreigaben erhalten könnte, was die derzeitigen Konsistenzprobleme des Jugendschutzrechts nicht lösen, sondern noch verschärfen würde.
Zudem „sollen“ nach einem neuen § 14 Abs. 2a JuschG-E neben den bekannten Alterskennzeichen auch zusätzliche Deskriptoren verwendet werden, die die Gründe für die Alterseinstufung zusammenfassen. Nach der Begründung des Entwurf soll dies „im Ermessen“ der jeweiligen Selbstkontrollorganisationen stehen – das müsste dann aber auch im Gesetzestext klarer zum Ausdruck kommen, insbesondere durch eine Formulierung als „kann“-Bestimmung.
Anbieter kommerzieller Film- und Spielplattformen müssen nach § 14a des Entwurfs für ihre eigenen (oder zueigen gemachten) Inhalte künftig deutliche Alterskennzeichen vorsehen, die entweder im herkömmlichen Kennzeichnungsverfahren der freiwilligen Selbstkontrollen erteilt oder durch ein „automatisiertes Bewertungssystem“ generiert wurden. Auch für ausländische Spielplattformen soll diese Regelung gelten.
Auf den ersten Blick mutet dieses Regelung wie ein Ritterschlag für das von der USK mit erfundene internationale IARC-System an, das auch in der Gesetzesbegründung erwähnt wird. Allerdings fordert der Entwurf bei automatisierten Bewertungen, dass es sich um ein „von den obersten Landesbehörden anerkanntes“ System handeln muss. Wie genau diese Anerkennung aussehen soll, sagen weder das Gesetz noch die Begründung. Hier besteht leider erneut die Gefahr einer nicht zielführenden Bürokratisierung, insbesondere wenn die Behörden sich auf den Standpunkt stellen sollten, bei jeder Detailanpassung solcher Systeme erneut prüfen und anerkennen zu müssen. Nicht nur Plattformen, die bisher in eigener Verantwortung Kennzeichen oder Einstufungen vornehmen, dürften von dem Regelungsvorschlag in dieser Form daher wenig begeistert sein.
Anbietern kommerzieller Plattformen für nutzergenerierte Inhalte (nicht nur Video-Sharing-Plattformen!) bleibt es zwar erspart, jeden einzelnen Inhalt kennzeichnen zu müssen. Sie sollen aber nach § 24a des Entwurfes „angemessene und wirksame Vorsorgemaßnahmen“ treffen, um Minderjährige vor ungeeigneten Inhalten zu schützen. Der Entwurf gibt eine ganze Reihe möglicher solcher Maßnahmen vor, aus denen der Anbieter auswählen kann, darunter:
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählt auch, dass Anbieter die wesentlichen Bestimmungen ihrer AGB in kindgerechter Weise darstellen.
Im Einzelnen sind die Formulierungen in dieser Aufzählung nicht immer klar. Teilweise wird bereits Bezug genommen auf Regelungen des TMG zu Video-Sharing-Plattformen, die ihrerseits erst im Entwurf vorliegen. Auch hier wird der Anbieter weitgehend mit der Frage alleine gelassen, welche Maßnahmen er konkret umsetzen muss, um den Anforderungen des neuen JuSchG zu genügen. Das ist auch insoweit bedenklich, dass unzureichende Vorsorgemaßnahmen mit Bußgeldern belegt werden sollen.
Konkretere Richtlinien soll es zwar irgendwann geben – da zu ihrer Aufstellung aber ein kompliziertes System der Koregulierung zwischen freiwilliger Selbstkontrolle und Aufsichtsbehörden vorgesehen ist, könnte es einige Zeit dauern, bis Klarheit herrscht. Dabei ist es nicht hilfreich, dass sich diese Maßnahmen in Teilen mit Pflichten aus dem (neuen) JMStV und aus dem (geplanten neuen) TMG überschneiden, so dass an der Auslegung und Konkretisierung jeweils auch unterschiedliche Aufsichtsbehörden mit potentiell unterschiedlichen Ansichten beteiligt sind.
Stirnrunzeln löst zudem die Verwendung des Begriffs „Altersverifikation“ aus, da hiermit traditionell die besonders komplexen und umgehungssicheren Systeme zur Herstellung geschlossener Benutzergruppen für jugendgefährdende Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV bezeichnet werden. Solche Systeme nun auch bei lediglich entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu fordern, wäre eine deutliche Verschärfung, die auch die ohnehin verfassungsrechtlich bedenklichen erhebliche Wertungswidersprüche zwischen JuSchG und JMStV vergrößern statt beseitigen würden. Da der Gesetzgeber sich aber für diese Reform insbesondere auch eine Regelung auf die Fahnen geschrieben hat, die der Medienkonvergenz Rechnung trägt, kann es sich hier eigentlich nur um ein Versehen handeln.
Plattformanbieter, die im Ausland sitzen, sollen künftig zudem einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Eine solche Pflicht erlebt gerade eine Modewelle bei den Verfassern deutscher Rechtsnormen, sie findet sich für soziale Netzwerke bereits im NetzDG und soll künftig auch in das TMG, den Medienstaatsvertrag und den JMStV (s. unten) Einzug halten.
Die Bonner Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll zur Bundeszentrale für den Kinder- und Jugendmedienschutz werden. Sie wird weiterhin die Aufgaben einer Prüfstelle wahrnehmen, soll daneben aber auch eine stärkere Rolle bei der Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes einnehmen, indem sie verschiedene Jugendschutzakteure koordiniert und aus der Spruchpraxis auch allgemeingültige Erkenntnisse ableitet und kommuniziert.
Daneben soll die Bundeszentrale gegenüber Anbietern eine gewisse Doppelstellung einnehmen: Sie soll die Umsetzung der oben skizzierten Vorsorgemaßnahmen überwachen, Anbietern bei (vermeintlichen) Verstößen aber zunächst beratend zur Seite stehen, und erst dann verbindliche Vorgaben machen, wenn der Anbieter im Rahmen dieses Dialogverfahrens keine Änderungen vornimmt. Die Missachtung solcher Anordnungen kann dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Der JMStV wird ebenfalls leicht angepasst, wobei diese Anpassungen im Einzelnen hinter den Erwartungen einer weitreichenden Reform zurückbleiben.
Hier ist insbesondere die ausdrückliche Klarstellung bemerkenswert, dass die Vorgaben auch für ausländische Anbieter gelten, deren Angebote sich auf den deutschen Markt ausrichten. Wie auch nach dem NetzDG müssen ausländische Anbieter einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Inwieweit all dies für europäische Anbieter mit dem europäischen Herkunftslandprinzip vereinbar ist, wird sicherlich noch Gegenstand kontroverser Debatten werden.
Darüber hinaus werden in Umsetzung der AVMD-Richtlinie Sonderregelungen für so genannte Video-Sharing-Dienste (also Plattformen wie YouTube) aufgenommen, denen ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen. Hierfür sollen – wohl neben den bisher bekannten Methoden Sendezeitbeschränkung, technisches Mittel und Programmierung für ein Jugendschutzprogramm auch die Einrichtung von Altersverifikationssystemen und von Elternbedienbare Zugangskontrollsysteme gehören.
Man mag sich fragen, ob es dieser Regelung wirklich bedurft hätte, oder ob man dies nicht alles schon dem bisherigen § 5 JMStV hätte entnehmen können. Auch hier ist die Verwendung des Begriffs der „Altersverifikation“ wenig hilfreich.
Die (geplanten) neuen Jugendschutzregelungen stellen in einigen Teilen durchaus eine Modernisierung dar, aber der Entwurf ist vielfach bürokratisch überfrachtet und vom Ziel einer konvergenten, zukunftsfähigen Regelung leider noch weit entfernt. Beispielsweise werden die eklatanten Widersprüchlichkeiten bei der Zugänglichmachung von Inhalten „ab 18“ im Versandhandel einerseits und online andererseits nicht angerührt. Zudem führen die Regelungen an vielen Stellen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und auch zu Mehraufwand.
An dem Entwurf des JuSchG wird sich sicher im Gesetzgebungsverfahren noch einiges verändern. Anbieter sind dennoch gut beraten, sich mit den geplanten Neuregelungen frühzeitig auseinanderzusetzen, auch um konkrete Umsetzungsschwierigkeiten früh zu identifizieren und zu adressieren. Wir werden die Entwicklung weiter begleiten und beobachten.
Die geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes haben wir Ihnen in einer konsolidierten Textfassung (Stand Feb. 2020, s. Update unten) zusammen gestellt. Auf einen Blick können Sie so erkennen, welche Regelungen von der geplanten Novelle betroffen sind.
Update (2. Juli 2020): Einen aktualisierten Entwurf hat das BMFSF nun zur Notifizierung an die Europäische Kommission übermittelt. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes in der notifizierten Fassung vom 30. Juni 2020.
Update (4. März 2021): Nach Beratung in den Ausschüssen sind noch einige weitere Änderungen in den Entwurf eingefügt worden. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung des Jugendschutzgesetzes aufgrund der BT-Drs. 19/27289 vom 3. März 2021.
Einige Änderungen betreffen nur technische Details. So wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nunmehr verpflichtet, gemeinsam mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle Kriterien für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen aufzustellen – vorher war dies eine „kann“-Bestimmung, von der die KJM keinen Gebrauch gemacht hat.
Bemerkenswert ist jedoch die ausdrückliche Klarstellung in § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 JMStV n.F. , dass die deutschen Jugendschutzvorgaben auch für ausländische Anbieter gelten, deren Angebote sich etwa durch deutsche Sprache oder Marketingaktivitäten in Deutschland auf den deutschen Markt ausrichten. Wie auch nach dem NetzDG müssen ausländische Anbieter gemäß § 21 Abs. 2 JMStV n.F. einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen.
Inwieweit all dies mit dem europäischen Herkunftslandprinzip vereinbar ist, wird sicherlich noch Gegenstand kontroverser Debatten werden. Denn zumindest Anbieter aus anderen EU-Staaten, die etwa in den Anwendungsbereich der eCommerce-Richtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste („AVMD-Richtlinie“) fallen, sollen grundsätzlich nur ihr Heimatrecht befolgen müssen. Klar von den neuen Pflichten betroffen sind aber Anbieter aus dem außereuropäischen Ausland.
Darüber hinaus werden in Umsetzung der AVMD-Richtlinie Sonderregelungen für so genannte Video-Sharing-Dienste (also Plattformen wie YouTube) aufgenommen, denen in § 5a JMStV n.F. ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen. Hierfür sollen – wohl neben den bisher aus § 5 JMStV bekannten Methoden
„insbesondere“ auch die Einrichtung von Altersverifikationssystemen und von Eltern bedienbare Zugangskontrollsysteme gehören.
Man mag sich fragen, ob es dieser ausführlichen Regelung wirklich bedurft hätte, oder ob man dies nicht alles schon dem bisherigen § 5 JMStV hätte entnehmen können, der mit der Formulierung „technisches oder sonstiges Mittel“ sicherlich auch diese Varianten erfasst. Neu ist allenfalls die Klarstellung, dass Plattformen dies auch für Inhalte tun müssen, die nicht ihre eigenen sind.
Die Verwendung des Begriffs der „Altersverifikation“ ist indes wenig hilfreich, da hiermit traditionell (insbesondere in der Rechtsprechung) die besonders komplexen und umgehungssicheren Systeme zur Herstellung geschlossener Benutzergruppen für jugendgefährdende Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV bezeichnet werden. Solche Systeme nun auch bei lediglich entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu fordern, wäre eine deutliche Verschärfung, die nach unserem Dafürhalten von der AVMD-Richtlinie gerade nicht gefordert wird.
Das genaue Verhältnis zwischen den unangetastet bleibenden §§ 4, 5 JMStV a.F. und der neuen Regelung in § 5a JMStV n.F. bleibt leider unklar. Hier schafft der neue JMStV unnötige Rechtsunsicherheit.
Schließlich werden die Pflichten im Zusammenhang mit der Werbung in einem § 6 Abs. 7 JMStV n.F. erweitert, indem Anbieter von Kindersendungen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Einwirkung von Werbung für bestimmte als ungesund empfundene Lebensmittel auf Kinder einzudämmen.
Was dieser sehr verklausulierte Norm letztendlich fordert, ist wiederum nicht sehr klar. Sie verbietet die Werbung für solche Lebensmittel (die etwa einen hohen Fett- oder Zuckergehalt haben)nicht komplett, auch nicht im Umfeld von Kindersendungen, sondern fordert nur Maßnahmen, um deren Einwirkung auf Kinder zu verringern. Das impliziert die Existenz einer Vergleichsgröße als „Normalmaß“, das durch die Verringerung unterschritten wird. Ob ein solches Normalmaß objektiv existiert ist sehr fraglich, und der neue JMStV regelt auch nicht, wer diese sim Zweifelsfall festlegen soll. Auch hier sind leider Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.
Es bleibt zu hoffen, dass einige der aufgezeigten Problematiken sich durch klare und pragmatische Aussagen der Aufsichtsbehörden oder hilfreiche Klarstellungen in Gesetzesbegründungen der jeweiligen Ratifizierungsgesetze der Länder möglicherweise noch entschärfen. Anbieter sind dennoch gut beraten, sich mit diesen Neuregelungen frühzeitig auseinanderzusetzen, auch um konkrete Umsetzungsschwierigkeiten früh zu identifizieren und zu adressieren.
Nach diesem jugendschutzrechtlichen Gruß aus der Gesetzesküche erwarten wir nun allerdings auch den Beginn des eigentlichen Menüs, nämlich den noch für dieses Jahr angekündigten Entwurf für eine Reform des Jugendschutzgesetzes. Moderner, konvergenter, international anschlussfähig soll und muss es werden. Wir sind gespannt und werden die Entwicklung weiter begleiten und berichten.
Die geplanten Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages haben wir Ihnen in einer konsolidierten Textfassung zusammen gestellt. Auf einen Blick können Sie so erkennen, welche Regelungen von der geplanten Novelle betroffen sind.
Hinweis: Beiträg überarbeitet am 7. Januar 2020
]]>Wenn diese Entscheidung Bestand hat, bedeutet das für Anbieter von Online- und Downloadinhalten zwangsläufig die Rückkehr zu technischen Sperren oder Sendezeitbeschränkungen.
Gegenwärtig gibt es für Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten nach § 5 JMStV drei Möglichkeiten, ihre Angebot so zu gestalten, dass jüngere Nutzer ferngehalten werden:
Die Kennzeichnung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm ist in der Praxis am weitesten verbreitet und muss sowohl für Anbieter wie für Nutzer als Königsweg gelten, da sie die Nutzererfahrung von Erwachsenen nicht beeinträchtigt, sondern nur von denjenigen Minderjährigen überhaupt wahrgenommen wird, denen ein Jugendschutzprogramm den Zugriff verwehrt.
Seit der letzten Reform des JMStV sind für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle zuständig, deren Entscheidungen aber von der KJM überprüft werden können (§§ 11, 19 JMStV).
Die KJM argumentiert nun ausweislich ihrer Pressemitteilung, dass das Jugendschutzprogramm JusProg sich deshalb nicht eigne, weil es nicht für alle Desktop- und mobilen Betriebssysteme verfügbar sei. Damit nicht genug – sie ordnet auch die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an.
Problematisch dabei: JusProg ist derzeit das einzige anerkannte Jugendschutzprogramm (übrigens war es bereits 2012 nach dem damaligen Recht von der KJM selbst anerkannt worden). Fiele die inzwischen von der FSM erneuerte Anerkennung weg, wäre auch eine Einhaltung des JMStV durch maschinenlesbare Kennzeichnung nicht mehr möglich. In ihrer Pressemitteilung verweist die KJM auch ausdrücklich auf technische Sperren und Sendezeitbeschränkungen als Alternativen. Weiter heißt es, die KJM wolle nun
zeitnah den Dialog mit den Anbietern […] suchen, um eine rechtskonforme Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte sicherzustellen, sie dabei zugleich aber auch, so gut wie möglich, […] unterstützen
Wie ein Anbieter sich buchstäblich von heute auf morgen auf den Wegfall von JusProg einstellen soll, verrät die KJM dabei nicht.
Ohnehin ist aber zu erwarten, dass die FSM gegen die Entscheidung der KJM gerichtlich vorgehen wird. Das Gericht kann dabei auf Antrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) auch die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen. Dann gälte zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens die Anerkennung von JusProg weiter.
Wir bleiben dran und werden weiter berichten.
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Insbesondere zwei neue Aspekte werden die Art und Weise beeinflussen, wie Spieleunternehmen ihre Spiele an Minderjährige vermarkten können: Zum Einen werden die Landesmedienanstalten künftig das „Geschäftsmodell“ eines Spiels bei der Beurteilung berücksichtigen, ob eine Werbung im Spiel oder für das Spiel die Unerfahrenheit von Minderjährigen ausnutzt, und wenn sich eine Werbung an Kinder richtet, können sie es als Jugendschutzverstoß werten, wenn für das Betrachten ein Vorteil gewährt wird („Rewarded Ad“).
Nachdem die Branche kürzlich auf die neuen Regeln aufmerksam geworden ist, wurde bisweilen sogar über ein „geplantes Verbot von Rewarded Ads“ gesprochen – ein solches enthalten die neuen Richtlinien aber gerade nicht.
Die hier relevanten Änderungen der JuSchRiL betreffen die Auslegung von § 6 JMStV, der Vorschriften über die Werbung in Rundfunk und Telemedien enthält. Dazu gehören insbesondere auch online- und in-game-Werbung.
Der § 6 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sieht vor, dass Werbung keine direkten Kaufaufforderungen an Kinder oder Jugendliche enthalten darf, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Eine ähnliche Vorschrift findet sich übrigens auch in Nr. 28 der sog. „Schwarzen Liste“, dem Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der einzelne Geschäftspraktiken verbietet. Diese Regelung war auch der Dreh- und Angelpunkt des berühmten „Runes of Magic“-Urteils.
Weiter enthält § 6 Abs. 4 JMStV eine Gesamtklausel, die besagt, dass Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder in der Kinder oder Jugendliche als Akteure eingesetzt werden, nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen darf.
Kinder sind im deutschen Recht definiert als Minderjährige unter 14 Jahren und Jugendliche als Minderjährige die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind
Die neuen JuSchRiL sagen nun erstmals ausdrücklich, dass bei der Bewertung, ob eine Werbung die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit eines Minderjährigen im Sinne des JMStV § 6 Abs. 2 ausnutzt, auch das Geschäftsmodell des beworbenen Dienstes zu berücksichtigen ist.
Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, legt diese Formulierung nahe, dass die Aufsichtsbehörden insbesondere Werbung für den Kauf von Items in Free-to.Play-Spielen abzielen, bei denen ein jüngeres Publikum in manchen Fällen vielleicht nicht unbedingt versteht, wie der Anbieter Geld verdient.
Die praktische Bedeutung dieser Änderung mag sich rechtlich zunächst in Grenzen halten, da direkte Kaufaufforderungen an Kinder auch nach dem UWG verboten sind, und es in der dortigen Regelung auf ein Ausnutzen von Unerfahrenheit gar nicht ankommt. Praktisch bedeutet dies aber, dass die Jugendschutzbehörden künftig möglicherweise verstärkt selbst tätig werden, und das Feld nicht allein abmahnenden Wettbewerbern oder Verbraucherzentralen überlassen. Hier wird die Entwicklung abzuwarten sein.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 JMStV hatte in der Vergangenheit wenig praktische Relevanz, obwohl die Verbraucherzentralen bisweilen versucht haben, Unterlassungsansprüche bei Abmahnungen (auch) auf diese Bestimmung zu stützen. Die neuen JuSchRiL bestätigen auch ausdrücklich, dass die Vorschrift gerade nicht als Auffangtatbestand für Situationen gelten soll, die durch die spezifischeren Bestimmungen der vorstehenden Absätze des § 6 JMStV geregelt sind, sondern nur Aspekte erfassen soll, die in den anderen Werbebeschränkungen des JMStV gerade nicht geregelt sind.
Ziffer 4.6 der JuSchRiL regelt nun jedoch, dass es als schädlich für die Interessen von Kindern angesehen werden kann, wenn „für das Betrachten von Werbung ein Vorteil gewährt wird“ oder „für eine Verknüpfung von Profilen mit einer anderen Plattform geworben wird“.
Bedeutet dies, dass Rewarded Ads in Deutschland jetzt verboten sind? So weit gehen die Richtlinien nicht (und das wäre sicherlich vom JMStV auch nicht gedeckt). Bei genauer Betrachtung der Formulierung gibt es nämlich zwei gewichtige Einschränkungen:
Die Frage, ob ein Rewarded Ad in einem Spiel gegen den JMStV verstößt, hängt weiterhin von einer Einzelfallanalyse ab.
Es ist schon nicht immer einfach festzustellen, wann sich eine Werbung an Kinder richtet. Dies bedeutet insbesondere nicht, dass sie sich ausschließlich an Kinder richtet. Eine Anzeige kann mehrere Zielgruppen, oder aber gar keine definierte Zielgruppe haben. Die neuen JuschRiL enthalten zu dieser wichtigen Vorfrage keine Ausführungen, und auch die wenige verfügbare Rechtsprechung ist leider widersprüchlich und letztlich nicht sehr hilfreich.
Zu den Kriterien, die bei dieser Bestimmung herangezogen werden können, gehören in der Praxis Faktoren wie die Sprache und Gestaltung der Werbung oder des Spiels selbst, aber auch die Frage, ob die Werbung eine klassische Kinder-IP verwendet. Umgekehrt: Wenn ein Spiel als solches eindeutig nicht auf Kinder abzielt (z.B. aufgrund einer Altersfreigabe von 16 aufwärts, oder aufgrund einer hohen Komplexität), wird es einfacher sein zu argumentieren, dass auch eine darin enthaltene Werbung sich nicht an Kinder richtet.
Es bleibt abzuwarten, nach welchen Kriterien die Behörden (und die sehr aktiven Verbraucherzentralen) entscheiden werden, ob sie belohnte Anzeigen in einem Kinderspiel für zulässig halten – zu berücksichtigende Aspekte können unter anderem sein
Die Bundesregierung hat angekündigt, dass noch in diesem Jahr ein Gesetzentwurf für eine umfassende Reform des Jugendschutzgesetzes vorgelegt werden soll. Ein solcher Entwurf muss auch der Konvergenz der Medien Rechnung tragen. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie sich eine solche Reform auch auf den Jugendschutz im Zusammenhang mit in-game-Werbung auswirken wird.
]]>Diesmal (u.a.): Digitale Inhalte, E-Sport als Sport, problematische Symbolik, Influencer (nicht zu verwechseln mit Influenza), und die Beutebüchse der Pandora.
Einen Überblick über die juristischen Entwicklungen zum elektronischen Geschäftsverkehr, dem Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht und dem Immaterialgüterrecht liefert Helmut Hoffmann im lesenswerten Aufsatz „Die Entwicklung des Internetrechts bis Ende 2017“ (NJW 2018, 512).
Die Arbeitssitzung „Verträge über digitale Inhalte – Überblick und Auswirkungen auf das Urheberrecht“ des Instituts für Urheber- und Medienrecht fand im November in München statt. Die Vorträge behandelten den geplanten europäischen Richtlinienvorschlag, Mängelgewährleistungspflichten, Verbrauchererwartungen und mögliche Kollisionen mit dem Urheberrecht hat die ZUM in Ihrer Ausgabe 2/2018 veröffentlicht.
„Spezialregelungen für Verträge über digitale Inhalte in Theorie und Praxis“ lautet der Beitragstitel von Ruth Janal und Jonathan Jung. Die Autoren berichten über Studie, die Webseiten von zehn Anbietern digitaler Produkte und Dienste auf die Einhaltung der Informationspflichten aus §§ 312 d Abs. 1, 312 j Abs. 2 BGB prüfte. Das Ergebnis sei ernüchternd, so ihr Fazit (VuR 2017, 332).
In den letzten Jahren hat der e-Sport auch in Deutschland ein rasantes Wachstum hingelegt, Turniere füllen auch hierzulande die großen Stadien. Die juristischen Debatten jedoch noch ganz am Anfang und behandeln zunächst die grundsätzlichen Themen.
Einen allgemeinen Überblick zu den sich stellenden Rechtsfragen im e-Sport liefert Roman Brtka. Der primäre Fokus seines Aufsatzes liegt auf Fragen aus dem gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, kurz reißt er aber ebenso weniger beachtete Aspekte wie Jugendschutz und auch das Anti-Doping-Gesetz an (GRUR-Prax 2017, 500-502). Mit den grundsätzlichen Rechtsfragen dieses „komplexen Ökosystems“ beschäftigt sich ebenfalls Dieter Frey in einem zweiteiligen Aufsatz (Teil 1: SpuRt 2018, 2).
Neben der Politik beschäftigen sich vor allem Sportrechtler aktuell mit der Frage, ob e-Sport als Sport anzusehen sei. Bereits vor einiger Zeit haben Felix Holzhäuser, Tim Bagger und Maximilian Schenk den ersten Aufschlag gemacht und provokant gefragt, ob e-Sport denn „echter“ Sport sei. In ihrem Aufsatz erläutern sie anschaulich die Hintergründe unseres Sportbegriffs und beschäftigen sich auch mit den Voraussetzungen einer institutionellen Akzeptanz des e-Sports (SpuRt 2016, 94-98). Ähnlichen Fragen geht Paul Lambertz in einem lesenswerten Aufsatz für die Causa Sport nach. Spoiler-Alert: Eine Anerkennung durch den Deutschen Olympischen Sportbund sei zwar denkbar, es dürfte aber in der Praxis einigen Widerstand geben (CaS 2017, 119-123, für Abonnenten). Diesen Widerstand zeigt auch eine Diskussion des Verfassers auf Twitter, bei der sich Ilja Waßenhoven vom Landessportbund NRW vehement gegen eine Qualifikation von e-Sport als Sport aussprach.
Den strafrechtlichen Sportbegriff nimmt Christian Schörner detailliert unter die Lupe. In einem Beitrag für die HRRS vertritt er die Auffassung, dass die §§ 265c StGB (Sportwettbetrug) und 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) auch auf kompetitives Computerspielen Anwendung finden (HRRS 2017, 407).
Einen juristischen Überblick, wie adäquate Anti-Doping-Regelwerke im e-Sport aussehen könnten und wie die bestehenden Prüfungen funktionieren, hat Jana Heene bereits 2016 geliefert (SpuRt 2016, 98-103). Damals bestand noch Hoffnung, die weit gefasste Liste verbotener Substanzen könne für Denksportarten um eine spezielle oder eingeschränkte Liste ergänzt werden. Einen entsprechenden Wunsch hatte ursprünglich der Weltschachbund geäußert, ähnliche Forderungen kommen laut Medienberichten mittlerweile aber auch aus der e-Sport Szene.
Nur eine Frage bleibt völlig offen: Heißt es nun e-Sport, E-Sport, eSport, ESport, e-Sports, E-Sports, eSports oder ESports?
Die Diskussion über verfassungsfeindliche Symbolik in Computerspielen hat zuletzt wieder deutlich an Fahrt aufgenommen. Anlässlich des Release von „Wolfenstein 2: The New Colossus“ haben zahlreiche Medien über das langjährige Streitthema berichtet. Auf Zeit Online bezeichnet Matthias Kreienbrink den Umgang mit NS-Symbolik in Spielen als „absurd“, Christian Schiffer vom Deutschlandfunk nennt die Regelung „unzeitgemäß“. Als „willkürlich“ sieht auch der BIU-Geschäftsführer Felix Falk das Verbot. Im Interview mit der GamesWirtschaft erklärt er, dieses verstoße unter anderem gegen die Grundrechte der Kunst- und Meinungsfreiheit. Welche Schwierigkeiten eine Änderung der Praxis aber mit sich bringt, erläutert Konstantin Ewald in einem Artikel von Daniel Raumer (GamesMarkt 01/2018, 48-55).
Wegen einer Hakenkreuz-Darstellung in dem satirischen Beat’em Up „Bundesfighter II Turbo“ soll derzeit auch das LKA Baden-Württemberg ermitteln. Wie der Verband für Deutschlands Video- und Computerspieler (VDVC) berichtet, liegt der Staatsschutz-Abteilung eine entsprechende Anzeige vor. Konkret geht es um eine Attacke des dort spielbaren AfD-Politikers Alexander Gauland, bei der sich die Spielfigur in die Form eines Hakenkreuzes verrenken soll. Ein kleiner Lichtblick: Dem Bericht zufolge sieht jedenfalls jugendschutz.net in der Darstellung keinen Verstoß gegen § 86a StGB bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV.
In China gibt es bereits seit einigen Monaten Regulierungsinitiativen für sog. Loot Boxes in Online Games (wir berichteten). Auch im europäischen Ausland ist es ein Thema, u.a. im Vereinigten Königreich und Belgien. Nun ist auch die deutsche Landespolitik auf dieses Thema aufmerksam geworden: Mit gleich drei Eilanträgen beschäftigte sich der bayerische Landtag mit der Thematik. Aus juristischer Perspekte haben Thomas Hertl und Adrian Kowalski eine knappe Einführung in das Thema geliefert, die rege diskutiert wurde (LTO v. 20.01.2018). Ausführlicher ist Robert Schippel dem Thema nachgegangen. Der Glücksspielrechtler und Justiziar von LOTTO Bayern kommt zum klaren Ergebnis, das Handeln mit virtuellen Gütern in Online-Games habe im Regelfall keine glücksspielrechtliche Dimension (CR 2017, 728).
Auch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hatte bereits im Oktober vergangenen Jahres eine Stellungnahme zu diesem Thema veröffentlicht. In diesem hatte die BPjM u.a. festgestellt, dass bei Loot-Boxen die Risiken für Kinder und Jugendliche primär von der „besonderen Spielanlage“ ausgehe und dies nicht „minder problematisch“ sei als inhaltsbezogene Risiken.
Für Apps hat Apple seine Richtlinien geändert: Laut den neuen Bedingungen für In-App-Käufe müssen Anbieter von Loot-Boxen vor dem Kauf die Gewinnwahrscheinlichkeit angeben.
Alljährlich fassen Kristina Hopf und Birgit Braml von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausführlich die Entwicklungen im Jugendmedienschutz zusammen. Die Schwerpunkte liegen in diesem Jahr auf dem NetzDG, den ersten Erfahrungen mit dem neuen JMStV sowie Jugendschutz bei Web-TV und eSport-Veranstaltungen. Wie jedes Jahr eine lohnende Lektüre (ZUM 2018, 1).
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) richtet sich neu aus, unter anderem hat sie einen dedizierten Fachbereich für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes geschaffen. In der BPjM-Aktuell, dem hauseigenen Mitteilungsblatt, hat sie nun gleich eine Reihe an Personen gebeten, ihre Erwartungen an einen zeitgemäßen Jugendmedienschutz zu beschreiben. Die Gastbeiträge stammen u.a. vom Medienrechtler Christoph Degenhart, den re:publica-Mitgründer Johnny Haeusler, dem Kriminologen Thomas-Gabriel Rüdiger und der Autorin Ariadne von Schirach (BPjM-Aktuell 4/2017, 4-18).
Kurzzeitige Verwirrung in der Gaming-Szene hat die BPjM mit der Meldung geschaffen, das in Deutschland beschlagnahmte Zombiespiel Dead Rising von der „Liste B“ zu streichen. Während das AG Hamburg die Aufhebung einer Beschlagnahme angeordnet hatte, war der Bonner Behörde offenbar ein weiterer Beschlagnahmebeschluss des AG Duisburg durchgerutscht. Mittlerweile wurde das Versehen korrigiert. Aktuell stehen 556 Titel auf dem sogenannten Index, wie Fabian A. Scherschel in einem Artikel für Heise Online nachgerechnet hat. Nicht mehr auf der Liste steht übrigens „Josefine Mutzenbacher – die Geschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt“ – Namensgeber der Mutzenbacher-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Über die Arbeit der BPjM hat die Vorsitzende, Martina Hannak, in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung (Paywall) gesprochen.
Ebenfalls historisch waren Daniel Hajok, Sven Jöcleö und Jan Lukas Neuburg unterwegs: In „Computerspiele im Spiegel der Zeit“ beleuchten sie die gesellschaftlichen Diskurse und das Handeln des Jugendmedienschutzes (JMS-Report 4/2017, 2).
Die Zahl der veröffentlichten Entscheidungen zu falsch oder nicht gekennzeichneter Werbung in sozialen Medien nimmt stetig zu. Über zwei Entscheidungen hatten wir bereits berichtet, nun hat auch das KG Berlin auf eine Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. eine entsprechende Verfügung erlassen (Beschluss v. 11.10.2017, Az. 5 W 221/17). Passend hierzu haben Fabian Reinholz und Martin Schirmbacher die Anforderungen an die Kennzeichnung von Influencer-Werbung in einem Aufsatz zusammengefasst (K&R 2017, 753). Das Urteil des OLG Celle haben German Blumenthal und Niclas Vilma kommentiert (ITRB 2017, 225).
Als irreführend hat die britische Advertising Standards Authority (ASA) übrigens die Twitter-Werbung eines Spiels eingestuft. So weit, so alltäglich. Die Begründung überrascht aber: Der verwendete Screenshot zeigte nämlich gar nicht das beworbene Spiel, sondern einen völlig anderen Titel. Manchmal kann Jura so einfach sein.
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]]>Die Broschüre ist in Kooperation mit Organisationen aus dem Verbraucher-, Daten- und Jugendschutz entstanden; auch Branchenverbände konnten sich einbringen. So haben unter anderem jugendschutz.net, Stiftung Warentest, der Verbraucherzentrale Bundesverband und Bitkom mitgewirkt.
Der Leitfaden ist auf Deutsch und Englisch erschienen und steht frei als Download zur Verfügung. Er präzisiert teilweise die gesetzlichen Anforderungen, an anderen Stellen geht er jedoch inhaltlich deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus bzw. interpretiert die gesetzlichen Anforderungen eher einseitig im Sinne des Ministeriums. Wir erwarten, dass sich Verbraucherschützer künftig an diesen Leitlinien orientieren werden. In jedem Fall sind die 23 Seiten eine lohnende Lektüre.
Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Beim Datenschutz greift der Guide die Verpflichtung auf, Informationen zur Datenverarbeitung bereits im App-Store zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sollen in einer standardisierten, leicht verständlichen Kurzinformation angezeigt werden. Für diesen „One-Pager“ sieht die Broschüre in der Anlage auch ein Muster vor, wobei auch dieses recht allgemein gehalten ist. Nach der Installation sollen die Informationen zur Datenverarbeitung auch aus der App erreichbar sein.
Wirklich Neues zum Datenschutz enthalten die Leitlinien nur wenig, die gebündelte Sammlung macht sie aber zu einer guten Hilfe in der Praxis. Ein Schwerpunkt der Hinweise liegt auf den Aspekten der Zweckbindung und des Privacy by Design. So sollen Nutzer z.B. erteilte Zugriffsberechtigungen und das Datensendeverhalten auch nachträglich einschränken können. Ihnen sollen zudem einfache Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, personenbezogene Daten löschen bzw. sperren zu lassen.
Wenn möglich, sollen Apps anonyme oder pseudonyme Nutzungen zulassen. Ist eine Verarbeitung im Klartext nicht erforderlich, sollen Anbieter personenbezogene Daten möglichst nur als Hashwerte verarbeiten. Der Schritt davor, also die Übertragung personenbezogener Daten, soll grundsätzlich nur verschlüsselt erfolgen, was den Anforderungen der meisten App Stores entspricht. Für Authentifizierungsvorgänge regen die Empfehlungen an, ein Mehrfaktor-Verfahren anzubieten.
Zur Verbraucherinformation sieht der Guide ebenfalls ein Muster für einen One-Pager vor. Wie bereits bei den Infos zum Datenschutz, sollen Anbieter dabei einen sogenannten Layered-Approach nutzen: Der One-Pager selbst soll – dem Namen entsprechend – kurz gehalten sein. Von dort aus sollen User an weiterführende Informationen gelangen können.
Bevor sie eine App kaufen, sollen Nutzer eine Gelegenheit zum Ausprobieren erhalten. Die meisten App Stores sehen bereits die Möglichkeit vor, gekaufte Apps innerhalb einer Testphase zurückzugeben. Darüber hinaus schlägt der Guide vor, dass App-Anbieter datensparsame Freemium-Konzepte, Schnupperangebote oder Demofunktionen anbieten. Dies kann wirtschaftlich sinnvoll sein, rechtlich verpflichtend ist es jedoch, wie viele der Empfehlungen, nicht.
Ausführlich behandelt werden In-App-Käufe, bei denen der Guide eine besondere Transparenz und einen erhöhten Schutz verlangt. So sollen die Eingabe von Benutzernamen und Kennwort vor einem Kauf als Default-Vorgabe eingerichtet sein, auf Bestell-Overlays sollen Anbieter verzichten. Auch diese Empfehlungen dürfen nicht als rechtsverbindliche Vorgaben missverstanden werden. Im Übrigen haben es die Anbieter ja auch gar nicht in der Hand, welche Einstellungen zur Passworteingabe Nutzer etwa auf ihren Mobilgeräten vornehmen.
Bei In-App-Käufen sollen Entwickler insbesondere Kinder vor unbeabsichtigten Käufen schützen und – insoweit wenig überraschend – müssen natürlich die gesetzlichen Informationspflichten erfüllen. Bei dem im Guide vorgestellten Weg handelt es sich jedoch nur um eine von mehreren möglichen Varianten, wie dies umgesetzt werden kann. Die genannten Beispiele gehen zudem über die rechtlichen Vorgaben deutlich hinaus. Es empfiehlt sich stets, eine auf die App und Zielgruppe abgestimmte Lösung im Einzelfall zu suchen.
Vermeiden sollen Anbieter auch den Einsatz von Werbe-Netzwerken, die auf Abo-Fallen verweisen. Was damit gemeint ist, wird aber nicht konkretisiert. Eine Haftung des App-Anbieters für angezeigte Werbung ist so gut wie ausgeschlossen, solange dieser von Rechtsverstößen der ausgelieferten Werbung keine Kenntnis hat. Ein seriöses Werbe-Netzwerk auszuwählen, liegt aber letztlich im Interesse aller Beteiligten.
Einmal gekaufte Inhalte sollen Nutzer einfach wiederherstellen können, zum Beispiel nach einem Geräteverlust. Können App-Daten auch in anderen Apps eingesetzt werden, soll ein Export in ein gängiges Format möglich sein. Bei personenbezogenen Daten kann auch nach der DSGVO die gesetzliche Pflicht bestehen, solche Daten in einem maschinenlesbaren Format herauszugeben.
Der Leitfaden empfiehlt insbesondere bei kostenpflichtigen Angeboten eine aktive Produktpflege und einen nutzerfreundlichen Support. So sollen Nutzer bei Supportanfragen umgehend eine Empfangsbestätigung erhalten und eine Information, wann sie mit einer Antwort rechnen können.
Sicherheitsupdates sollen Anbieter für einen angemessenen Zeitraum bereitstellen. Stellt ein Anbieter den Support ein, ist das den Nutzern mitzuteilen. Ist das Ende des Supports beim Kauf bereits vorher absehbar, empfehlen die Guidelines bereits beim Download der App und bei In-App-Käufen darauf hinzuweisen. Bereits jetzt greift bei Apps im Übrigen das gesetzliche Gewährleistungsrecht, wobei durch die geplante Digitale-Inhalte-Richtlinie hier Änderungen zu erwarten sind.
Weitergehende Empfehlungen enthält der Guide für Betreiber von App-Stores.
Nicht zuletzt aufgrund der häufigen Nutzung von Apps durch Minderjährige legt die Orientierungshilfe einen Schwerpunkt auf Fragen des Jugendschutzes. Als wichtigsten Hinweis setzt der Guide dabei auf die Altersklassifizierungen. Die Stores von Google, Nintendo, Oculus und Windows nutzen hierfür das maßgeblich von der deutschen USK mit entwickelte IARC-System.
Neben der Altersklassifizierung soll vorab auch über weitere altersspezifische Inhaltsrisiken informiert werden, wie z.B. mögliche Gefahren von Belästigungen oder Preisgaben personenbezogener Daten. Während diese Hinweise teils gesetzlich (Datenschutzerklärung) oder von den App Stores (Standortabfragen) vorgeschrieben sind, gehen andere Empfehlungen darüber hinaus (jugendspezifische Kommunikationsrisiken). Neben ausführlichen Informationen zum Inhalt sollen – wie ohnehin erforderlich – auch die Kontakt- und Hilfemöglichkeiten leicht auffindbar und verständlich gehalten werden.
Um Minderjährige vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen, empfiehlt die Broschüre ein „altersspezifisches Safety by Design“. Dabei sollen u.a. die Anmeldeprozesse altersgerecht und sicher sein und es sollen technischen Mittel bereitstehen, um Verstöße zu melden und Belästiger zu blockieren. Darüber hinaus gibt es konkrete Praxisratschläge für kindgerechte Werbung und In-App-Käufe sowie zur Einbindung externer Inhalte und Social-Media Verlinkungen.
Auf den Grundsatz des Privacy by Design im Datenschutz weist die Broschüre im Abschnitt zu Minderjährigen nochmals gesondert hin. Gerade hier empfiehlt sich ohnehin ein sensibler Umgang.
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Wer sich vertieft mit Rechtsfragen bei Apps beschäftigen möchte, dem sei natürlich unser Buch „Apps und Recht“ ans Herz gelegt.
]]>Diesmal: Jugendschutz praktisch und theoretisch, Virtual Reality, Einblicke in die deutsche Spieleindustrie.
Die für Altersprüfungen im Spielebereich zuständige Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle e. V. (USK) hat ihre Jahresstatistik für 2016 veröffentlicht. Die Zahlen im klassischen Prüfbereich sind im Vergleich zum Vorjahr stark gesunken. Woran das liegt und wieso 2016 dennoch ein Rekordjahr war, erklären GamesWirtschaft und GamesMarkt.
Einen Anstieg gab es bei der Zahl an Berufungen und Appellationen. Im vergangenen Jahr gingen gleich zwei Titel ins Appellationsverfahren, beide erhielten letztlich eine USK 18-Kennzeichnung. Wie das Verfahren zu „Killing Floor 2“ ablief, hat Felix Hilgert hier im Blog geschildert. Einen Einblick in die Prüfung von „Dead Rising 4“ liefert Andreas Lober in einem Gastbeitrag für GamesWirtschaft.
Im Juni wurde bekannt, dass der neueste Teil der „Call of Duty“-Reihe, „WW II“, auf die Darstellung von NS-Insignien nicht nur in der deutschen Version, sondern generell im Multiplayer verzichtet. Grund hierfür sei, so ein Sprecher des Entwicklungsstudios, u.a. die gesetzlichen Vorgaben in unterschiedlichen Ländern. In Deutschland hält die Rechtsprechung – trotz erheblicher Kritik– an einem grundsätzlichen Verbot entsprechender Darstellungen in Computerspielen fest (s. hierzu unser Special). Der „deutsche Sonderweg“ in dieser Frage betrifft somit inzwischen sogar Spieler aus dem Ausland.
Obwohl Kriegshandlungen häufig kritisch beurteilt werden, erhielt Battlefield 1 im Herbst vergangenen Jahres eine USK-Freigabe ab 16. Der Grund für diese vergleichsweise niedrige Einstufung waren unter anderem die Einbindung der Gewalthandlungen in einen Rahmenstory, eine kritische Reflektion des Kriegshandelns und die Art der Treffervisualisierungen, so die USK gegenüber dem Branchenmagazin GamePro.
Gute Chancen haben Publisher aktuell mit Anträgen, alte Spieler vom Index streichen zu lassen. Mehr als zwanzig Jahre nach der ersten Veröffentlichung hat die BPjM den Shooter-Klassiker Duke Nukem 3D vom Index genommen, auch Red Faction 2 ist nicht mehr dort zu finden. Wie sich die Wahrnehmung von Spielen ändert, zeigt Spieletipps mit der treffend betitelten Story „10 Indizierungen, über die ihr heute lachen könnt“.
Anders sieht es bei Let’s Plays bzw. Videos aktueller Spiele aus. Ein Walkthrough durch das in Deutschland indizierte (Liste D) Spiel „Hatred“ war jüngst Gegenstand eines Beschlagnahmebeschlusses des AG Tiergarten (7.12.2016 – (353 Gs) 284 AR 55/16 (5820/16). Die Beschlagnahme der sieben Videoclips erfolgte aufgrund von Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB. Wer die Entscheidung nachlesen möchte, abgedruckt hat sie der JMS-Report (1/2017, 89-90).
In ihrem jährlichen Rückblick haben Kristina Hopf und Birgit Braml die Entwicklung des Jugendmedienschutzes 2015/2016 beleuchtet (ZUM 2016, 1001-1013, für Abonnenten). Der Beitrag befasst sich vor allem mit den Änderungen des JMStV, ausführlich stellt er zudem die im Jugendmedienschutz ergangene Rechtsprechung dar.
Sebastian Schwiddessen beschäftigt sich in einem insgesamt vier Teile umfassenden Beitrag mit dem medienbezogenen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Erschienen sind bislang Teil 1 (CR 2017, 443-454) sowie Teil 2 (CR 2017, 511-523).
Mit den Voraussetzungen der Staatshaftung nach später aufgehobenen Beschlagnahmen hat sich der BGH beschäftigt (NJW 2017, 1322).
Vom Bewerbungsprozess über Fragen der Arbeitsplatzsicherheit bis hin zu Audits: Die Osborne Clarke-Partner Konstantin Ewald und David Plitt klären in einem siebenteiligen Interview mit dem Team von „Talk in der Alm“ über die rechtlichen Fragestellungen und Fallstricke auf, die sich für Arbeitnehmer und Unternehmen der Gamesbranche stellen. Die Videos der Interviewreihe „Play by the rules“ finden sich bei YouTube (hier).
Einen weiteren Überblick über relevante Rechtsfragen, die die Computerspiel-Branche derzeit beschäftigen, gibt Konstantin Ewald auch zusammen mit Tobias Haar anhand aktueller Fälle z.B. zum Keyselling und Verbraucherschutz (K&R 2017, Beilage, 12-17).
Aktuell hochumstritten – und daher heiß diskutiert – ist die urheberrechtliche Einordnung von Virtual Reality. Die Kernfrage ist, ob es sich bei der Technik um eine „unbekannte Nutzungsart“ i.S.d. § 31a UrhG handelt. Urhebern von VR-Titeln könnten in diesem Fall nämlich ihre Rechteeinräumung widerrufen bzw. Ansprüche auf gesonderte Vergütungen haben.
In einem Aufsatz vertritt Martin Franz, langjähriger General Counsel von Crytek, die Auffassung, beim derzeitigen Stand sei VR noch nicht als neue Nutzungsart anzusehen (ZUM 2017, 207-215, für Abonnenten). Es handele es sich bei der aktuellen Technik schlicht um eine neue Verwendungsform. Gleichwohl empfiehlt er Verwertern, in Verträgen mit Urhebern und anderen Lizenzgebern ausdrücklich VR-Nutzungen mit einzuschließen – auch mit Blick auf zukünftige selbstständige VR-Systeme. Ausführlich stellt der Beitrag die technische Situation im Bereich von VR-Systemen und die Rechtsentwicklung zu unbekannten Nutzungsarten dar. Ebenso geht er der Frage nach, welche Folgen die Gegenansicht, also eine Einstufung von VR als neue Nutzungsart, hätte. Dieser Beitrag wird sicher nicht der letzte Debattenbeitrag zu dem Thema sein, die Kontroverse um die Einstufung von VR nimmt gerade erst an Fahrt auf.
Der Bundesverband Interaktive Unterhaltung (BIU) hat mit „A Guide to the German Games Industry“ Zahlen und Fakten über die deutsche Spieleindustrie zusammengetragen. In dem englischsprachigen Handbuch werden nicht nur allgemeine Marktzahlen und Trends aus der Games-Branche, sondern vor allem auch die hier ansässigen Studios vorgestellt.
Ein Update zu der Entwicklung des eSport-Markts in Deutschland gibt zudem eine Studie von Deloitte unter dem Titel „Continue to Play“ sowie die Publikation „BIU Fokus: eSports“ des BIU.
„Als die Pixel schlüpfrig wurden“ heißt der Rückblick von Stephan Freundorfer, der auf Spiegel Online 30 Jahre nach Erscheinen über „Leisure Suit Larry“ schreibt. Aus heutiger Sicht eine krude Pixelwelt, in der damaligen Zeit ein großer Aufreger.
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Wie ist es, sich beim Autorennen mit Rubens Barrichello zu messen? Über diese Erfahrung hat Craig Lager auf PCGamer geschrieben: „My hands are actually sweating into my Halfords racing gloves. I know it’s absurd to be this worked up over an online race, and to have to wear gloves while sitting at my computer. The thing is, I’m on the grid directly behind Rubens Barrichello. The actual one.“
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Martin Lorber, Jugendschutzbeauftragter von Electronic Arts und Vorstandsmitglied von JusProg e. V, gibt ein der BPjM-Aktuell einen Einblick in die Rolle der Wirtschaft beim Jugendmedienschutz (2/2017, 9-11). Vom technischen Thema des Safety by Design bis zur Medienaufklärung eine rundum interessante Lektüre.
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Was sich hinter dem Begriff „Archaeogaming“ verbirgt und mit welchen Themen sich Anhänger dieser neuen Forschungsdisziplin auseinandersetzen – hierzu Dominik Schott in einem Beitrag für die Zeit.
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Unabhängig davon hat sich die KJM jedoch auch allgemein mit der Frage beschäftigt, ob ein im Rundfunk ausgestrahltes Let’s Play Video ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Computerspiel ist – ein Gesichtspunkt, der laut des Jugendschutzberichts 2016 der BLM (S. 12) auch bei dem geschilderten Fall relevant gewesen sein soll.
Hierbei kam die AG „Verfahren“ zu der Empfehlung, dass ein entsprechendes Angebot „in der Regel als ein neues, nicht mit dem indizierten Spiel ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleiches Angebot“ zu werten sei. Der Ansatz der KJM ist dabei zu begrüßen und stimmt mit unserer rechtlichen Einschätzung überein, die auch Zustimmung in der Jugendschutzliteratur (vgl. Erdemir, in: Bornemann/Erdemir, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, § 4 JMStV, Rn. 237) gefunden hat. Sollte die Empfehlung zur gängigen Praxis der KJM werden, bedeutet dies, dass die Ausstrahlung eines Let’s Play-Videos von einem indizierten Titel in einem Rundfunkangebot nicht grundsätzlich unzulässig ist; es bedarf jedoch auch weiterhin einer genauen jugendschutzrechtlichen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.
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