define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Jugendmedienschutzstaatsvertrag – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Thu, 04 Mar 2021 12:43:36 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 BREAKING: Der Entwurf für ein neues Jugendschutzrecht https://www.spielerecht.de/breaking-der-entwurf-fuer-ein-neues-jugendschutzrecht/ https://www.spielerecht.de/breaking-der-entwurf-fuer-ein-neues-jugendschutzrecht/#respond Mon, 10 Feb 2020 20:38:59 +0000 https://spielerecht.de/?p=4304 Das Familienministerium hatte seine Ankündigung wahrgemacht und noch vor Jahresende 2019 einen ersten Arbeitsentwurf für eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in die Ressortabstimmung mit den anderen Ministerien gegeben. Flankiert wird dieser Entwurf durch kleinere Änderungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV), die Anfang Dezember beschlossen wurden.

Schon auf den ersten Blick enthalten beide Gesetzestexte eine Reihe von Verschärfungen, insbesondere bei der Altersfreigabe und Kennzeichnungs- und Abschirmungspflichten. Wir haben zur leichteren Lesbarkeit eine konsolidierte Fassung des JuSchG-Entwurfs im gegenwärtig bekannten Stand erstellt und geben einen ersten einordnenden Überblick über den jetzt bekannt gewordenen Reformentwurf des JuSchG, der sich im Gesetzgebungsverfahren aber natürlich noch ändern kann und in vielen Aspekten noch ändern sollte. [Update 4. März 2021: Eine aktualisierte Fassung finden Sie am Ende des Artikels]

Geplante Neuerungen im JuSchG

Neben der Neuaufnahme einiger klarstellender Begriffsdefinitionen und Zielbeschreibungen lassen sich die wesentlichen geplanten Änderungen im JuSchG in vier Kategorien einsortieren: Es gibt Verschärfungen bei der Alterseinstufung, erweiterte Kennzeichnungspflichten für Film- und Spielplattformen, an das NetzDG erinnernde Vorsorgepflichten für kommerzielle Anbieter von Plattformen für nutzergenerierte Inhalte, und neue Aufgaben und einen neuen Namen für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. In den Details wirken viele Regelungen aber leider nicht vollends durchdacht und führen zudem statt zu einer praxistauglichen Modernisierung stellenweise eher zu Widersprüchen, Kompetenzchaos und zusätzlicher Bürokratie.

Verschärfungen bei der Alterseinstufung

Für die Beurteilung einer Entwicklungsbeeinträchtigung und damit für die Entscheidung über ein Alterskennzeichen sollen nach § 10b des Entwurfs künftig auch „außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums“ berücksichtigt werden können, insbesondere wenn eine „konkrete Gefahrenprognose“ erhebliche Risiken für die „persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen“ erwarten lässt.

Nach der Begründung des Entwurfs sollen damit insbesondere Phänomene wie Kommunikationsrisiken, aber auch „Kostenfallen“ und „Lootboxen“ erfasst werden. Das würde einen echten Paradigmenwechsel darstellen und für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen, weil es für diese Begriffe keine allgemein akzeptierten Definitionen gibt und weil bei einer angestrebten Freigabe noch vor Veröffentlichung eines Mediums konkrete Gefahrprognosen zur tatsächlichen Nutzung naturgemäß schwer zu erstellen sind. Vollends unrealistisch ist dann die in der Begründung geäußerte gesetzgeberische Vorstellung, bei der Altersfreigabe könnten die Vorsorgemaßnahmen einzelner Plattformen berücksichtigt werden. Das würde nämlich bedeuten, dass ein ansonsten identisches Spiel je nach Vertriebsweg unterschiedliche Altersfreigaben erhalten könnte, was die derzeitigen Konsistenzprobleme des Jugendschutzrechts nicht lösen, sondern noch verschärfen würde.

Zudem „sollen“ nach einem neuen § 14 Abs. 2a JuschG-E neben den bekannten Alterskennzeichen auch zusätzliche Deskriptoren verwendet werden, die die Gründe für die Alterseinstufung zusammenfassen. Nach der Begründung des Entwurf soll dies „im Ermessen“ der jeweiligen Selbstkontrollorganisationen stehen – das müsste dann aber auch im Gesetzestext klarer zum Ausdruck kommen, insbesondere durch eine Formulierung als „kann“-Bestimmung.

Erweiterte Kennzeichnungspflichten

Anbieter kommerzieller Film- und Spielplattformen müssen nach § 14a des Entwurfs für ihre eigenen (oder zueigen gemachten) Inhalte künftig deutliche Alterskennzeichen vorsehen, die entweder im herkömmlichen Kennzeichnungsverfahren der freiwilligen Selbstkontrollen erteilt oder durch ein „automatisiertes Bewertungssystem“ generiert wurden. Auch für ausländische Spielplattformen soll diese Regelung gelten.

Auf den ersten Blick mutet dieses Regelung wie ein Ritterschlag für das von der USK mit erfundene internationale IARC-System an, das auch in der Gesetzesbegründung erwähnt wird. Allerdings fordert der Entwurf bei automatisierten Bewertungen, dass es sich um ein „von den obersten Landesbehörden anerkanntes“ System handeln muss. Wie genau diese Anerkennung aussehen soll, sagen weder das Gesetz noch die Begründung. Hier besteht leider erneut die Gefahr einer nicht zielführenden Bürokratisierung, insbesondere wenn die Behörden sich auf den Standpunkt stellen sollten, bei jeder Detailanpassung solcher Systeme erneut prüfen und anerkennen zu müssen. Nicht nur Plattformen, die bisher in eigener Verantwortung Kennzeichen oder Einstufungen vornehmen, dürften von dem Regelungsvorschlag in dieser Form daher wenig begeistert sein.

Jugendschutz by Design: Vorsorgepflichten für Anbieter

Anbietern kommerzieller Plattformen für nutzergenerierte Inhalte (nicht nur Video-Sharing-Plattformen!) bleibt es zwar erspart, jeden einzelnen Inhalt kennzeichnen zu müssen. Sie sollen aber nach § 24a des Entwurfes „angemessene und wirksame Vorsorgemaßnahmen“ treffen, um Minderjährige vor ungeeigneten Inhalten zu schützen. Der Entwurf gibt eine ganze Reihe möglicher solcher Maßnahmen vor, aus denen der Anbieter auswählen kann, darunter:

  • Meldefunktionen für unzulässige bzw. entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
  • Kindgerechte Meldefunktionen für unangemessene Kommunikation durch andere Nutzer
  • Bereitstellung einer Möglichkeit für Nutzer, ihre selbst generierten Inhalte als „ab 18 Jahren“ zu kennzeichen
  • Bereitstellung technischer Mittel zur Altersverifikation
  • Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten
  • Jugendschutzfreundliche Voreinstellungen, bei denen insbesondere die Sichtbarkeit eigener Inhalte des Nutzers für Suchmaschinen oder Dritte standardmäßig deaktiviert ist

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählt auch, dass Anbieter die wesentlichen Bestimmungen ihrer AGB in kindgerechter Weise darstellen.

Im Einzelnen sind die Formulierungen in dieser Aufzählung nicht immer klar. Teilweise wird bereits Bezug genommen auf Regelungen des TMG zu Video-Sharing-Plattformen, die ihrerseits erst im Entwurf vorliegen. Auch hier wird der Anbieter weitgehend mit der Frage alleine gelassen, welche Maßnahmen er konkret umsetzen muss, um den Anforderungen des neuen JuSchG zu genügen. Das ist auch insoweit bedenklich, dass unzureichende Vorsorgemaßnahmen mit Bußgeldern belegt werden sollen.

Konkretere Richtlinien soll es zwar irgendwann geben – da zu ihrer Aufstellung aber ein kompliziertes System der Koregulierung zwischen freiwilliger Selbstkontrolle und Aufsichtsbehörden vorgesehen ist, könnte es einige Zeit dauern, bis Klarheit herrscht. Dabei ist es nicht hilfreich, dass sich diese Maßnahmen in Teilen mit Pflichten aus dem (neuen) JMStV und aus dem (geplanten neuen) TMG überschneiden, so dass an der Auslegung und Konkretisierung jeweils auch unterschiedliche Aufsichtsbehörden mit potentiell unterschiedlichen Ansichten beteiligt sind.

Stirnrunzeln löst zudem die Verwendung des Begriffs „Altersverifikation“ aus, da hiermit traditionell die besonders komplexen und umgehungssicheren Systeme zur Herstellung geschlossener Benutzergruppen für jugendgefährdende Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV bezeichnet werden. Solche Systeme nun auch bei lediglich entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu fordern, wäre eine deutliche Verschärfung, die auch die ohnehin verfassungsrechtlich bedenklichen erhebliche Wertungswidersprüche zwischen JuSchG und JMStV vergrößern statt beseitigen würden. Da der Gesetzgeber sich aber für diese Reform insbesondere auch eine Regelung auf die Fahnen geschrieben hat, die der Medienkonvergenz Rechnung trägt, kann es sich hier eigentlich nur um ein Versehen handeln.

Plattformanbieter, die im Ausland sitzen, sollen künftig zudem einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Eine solche Pflicht erlebt gerade eine Modewelle bei den Verfassern deutscher Rechtsnormen, sie findet sich für soziale Netzwerke bereits im NetzDG und soll künftig auch in das TMG, den Medienstaatsvertrag und den JMStV (s. unten) Einzug halten.

BPjM 2.0: Aus Bundesprüfstelle wird Bundeszentrale

Die Bonner Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll zur Bundeszentrale für den Kinder- und Jugendmedienschutz werden. Sie wird weiterhin die Aufgaben einer Prüfstelle wahrnehmen, soll daneben aber auch eine stärkere Rolle bei der Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes einnehmen, indem sie verschiedene Jugendschutzakteure koordiniert und aus der Spruchpraxis auch allgemeingültige Erkenntnisse ableitet und kommuniziert.

Daneben soll die Bundeszentrale gegenüber Anbietern eine gewisse Doppelstellung einnehmen: Sie soll die Umsetzung der oben skizzierten Vorsorgemaßnahmen überwachen, Anbietern bei (vermeintlichen) Verstößen aber zunächst beratend zur Seite stehen, und erst dann verbindliche Vorgaben machen, wenn der Anbieter im Rahmen dieses Dialogverfahrens keine Änderungen vornimmt. Die Missachtung solcher Anordnungen kann dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Beschlossene Neuerungen im JMStV

Der JMStV wird ebenfalls leicht angepasst, wobei diese Anpassungen im Einzelnen hinter den Erwartungen einer weitreichenden Reform zurückbleiben.

Hier ist insbesondere die ausdrückliche Klarstellung bemerkenswert, dass die Vorgaben auch für ausländische Anbieter gelten, deren Angebote sich auf den deutschen Markt ausrichten. Wie auch nach dem NetzDG müssen ausländische Anbieter einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Inwieweit all dies für europäische Anbieter mit dem europäischen Herkunftslandprinzip vereinbar ist, wird sicherlich noch Gegenstand kontroverser Debatten werden.

Darüber hinaus werden in Umsetzung der AVMD-Richtlinie Sonderregelungen für so genannte Video-Sharing-Dienste (also Plattformen wie YouTube) aufgenommen, denen ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen. Hierfür sollen – wohl neben den bisher bekannten Methoden Sendezeitbeschränkung, technisches Mittel und Programmierung für ein Jugendschutzprogramm auch die Einrichtung von Altersverifikationssystemen und von Elternbedienbare Zugangskontrollsysteme gehören.

Man mag sich fragen, ob es dieser Regelung wirklich bedurft hätte, oder ob man dies nicht alles schon dem bisherigen § 5 JMStV hätte entnehmen können. Auch hier ist die Verwendung des Begriffs der „Altersverifikation“ wenig hilfreich.

Fazit

Die (geplanten) neuen Jugendschutzregelungen stellen in einigen Teilen durchaus eine Modernisierung dar, aber der Entwurf ist vielfach bürokratisch überfrachtet und vom Ziel einer konvergenten, zukunftsfähigen Regelung leider noch weit entfernt. Beispielsweise werden die eklatanten Widersprüchlichkeiten bei der Zugänglichmachung von Inhalten „ab 18“ im Versandhandel einerseits und online andererseits nicht angerührt. Zudem führen die Regelungen an vielen Stellen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und auch zu Mehraufwand.

An dem Entwurf des JuSchG wird sich sicher im Gesetzgebungsverfahren noch einiges verändern. Anbieter sind dennoch gut beraten, sich mit den geplanten Neuregelungen frühzeitig auseinanderzusetzen, auch um konkrete Umsetzungsschwierigkeiten früh zu identifizieren und zu adressieren. Wir werden die Entwicklung weiter begleiten und beobachten.

Alle Änderungen des JuSchG im Überblick

Die geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes haben wir Ihnen in einer konsolidierten Textfassung (Stand Feb. 2020, s. Update unten) zusammen gestellt. Auf einen Blick können Sie so erkennen, welche Regelungen von der geplanten Novelle betroffen sind.

Update (2. Juli 2020): Einen aktualisierten Entwurf hat das BMFSF nun zur Notifizierung an die Europäische Kommission übermittelt. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes in der notifizierten Fassung vom 30. Juni 2020.

Update (4. März 2021): Nach Beratung in den Ausschüssen sind noch einige weitere Änderungen in den Entwurf eingefügt worden. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung des Jugendschutzgesetzes aufgrund der BT-Drs. 19/27289 vom 3. März 2021.

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„JusProg“ und die „Kinderschutz“-Software – KJM erkennt erstmals Jugendschutzprogramme an https://www.spielerecht.de/%e2%80%9ejusprog%e2%80%9c-und-die-%e2%80%9ekinderschutz%e2%80%9c-software-kjm-erkennt-erstmals-jugendschutzprogramme-an/ https://www.spielerecht.de/%e2%80%9ejusprog%e2%80%9c-und-die-%e2%80%9ekinderschutz%e2%80%9c-software-kjm-erkennt-erstmals-jugendschutzprogramme-an/#respond Mon, 13 Feb 2012 07:05:14 +0000 http://spielerecht.de/?p=1918 Wir hatten schon einmal berichtet, nun ist es endgültig soweit: Knapp 9 Jahre nach Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erstmals Jugendschutzprogramme nach § 11 JMStV förmlich anerkannt.

Die Jugendschutzmaßstäbe, die in den Entscheidungen von USK und BPjM an klassische Offline-Spiele angelegt werden, gelten auch für Inhalte, die im Internet angeboten werden. Wie in vielen anderen Bereichen sorgt auch hier der Umstand, dass das Internet und seine Inhalte unmöglich vollständig kontrolliert werden können (ob sie vollständig kontrolliert werden sollten, steht auf einem anderen Blatt) für erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen.

Ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung dürfte die nun ergangene Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sein, die erstmals Softwarelösungen offiziell als geeignet zur Umsetzung der jugendschutzrechtlichen Vorgaben anerkannt hat. Die Software „JusProg“ des JusProg e.V. sowie die „Kinderschutz“-Software der Deutschen Telekom haben nun (unter Auflagen) die offizielle Anerkennung der KJM erhalten.

Das für den Jugendschutz im Internet maßgebliche Regelwerk, der JMStV, bestimmt, dass der Anbieter von Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, eine der beiden folgenden Maßnahmen ergreifen muss, um eine Jugendgefährdung durch den von ihm angebotenen Inhalt auszuschließen:

  • technische oder sonstige Mittel, um die Wahrnehmung des Angebots für Kinder und  Jugendliche der betroffenen Altersstufen unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren, wie z.B. eine Filtersoftware oder die vorherige Abfrage der Personalausweisnummer
  • eine Sendezeitbeschränkung, d.h. der Anbieter stellt das Angebot nur zu Zeiten zur Verfügung, in denen Kinder und Jugendliche das Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen; dieser Zeitraum beginnt nach dem JMStV je nach Inhalt des Angbeots um 22 oder 23 Uhr und endet um 6 Uhr.

Die Sendezeitbeschränkung wird aus nachvollziehbaren Gründen als unbefriedigend erachtet, da ein ausreichender Schutz kaum erzielt werden kann. Bislang existierten jedoch keine Jugendschutzprogramme, die i.S.d. JMStV anerkannt wurden.

Die von der KJM anerkannten Softwarelösungen bieten nun also eine effektive und damit reizvolle Alternative.

Die Organisation JusProg e.V. hat die Filtersoftware „JusProg“ (kurz für Jugendschutzprogramm) entwickelt, die Eltern kostenlos auf ihrem Computer installieren können, um bestimmte Homepages für ihre Kinder zu sperren. JusProg e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der keine staatliche Unterstützung erhält, sondern durch Beiträge seiner Mitglieder finanziert wird. JusProg besteht aus zwei Teilen: einer Filtersoftware und einer Filterliste, die nach eigenen Angaben ca. 1 Million Websites enthält, die von Jugendschutzprogramm.de in Inhalts- und Altersklassen eingeteilt wurden. Diese Einteilung wird zunächst von sog. Crawlern (Software zur Durchsuchung des Internets) vorgenommen und aufgrund von Wortverknüpfungen eingeordnet. Anschließend werden die als gefährdet bewerteten Seiten menschlichen Prüfern zur Kategorisierung vorgelegt. Wenn Eltern die Software auf ihrem Computer installiert und das Alter ihres Kindes eingegeben haben, das den Computer nutzt und ihr Kind nun eine bestimmte Homepage aufruft, prüft JusProg im Hintergrund, ob die Seite auf der Filterliste steht. Ist die Seite auf der Liste enthalten, wird der Zugriff geblockt; anderenfalls wird sie angezeigt. Eltern sind dabei nicht verpflichtet, sich an das Ranking von JusProg zu halten. Sie können vielmehr eine „Whitelist“ erstellen, d.h. sie können einzelne Seiten selbst sperren oder freigeben, um den individuellen Bedürfnissen ihres Kindes gerecht zu werden. Damit liegt die letzte Verantwortung bei den Eltern.   

Ein ähnliches Programm wird nun auch von der Deutschen Telekom angeboten. Die sog. „Kinderschutz“-Software steht allerdings nur Festnetzkunden der Deutschen Telekom kostenlos zur Verfügung. Das System funktioniert technisch genauso wie JusProg. Allerdings wirbt die Deutsche Telekom damit, dass sie über 100 Millionen Internetseiten in 60 Kategorien kategorisiert hat. Ebenso wie bei JusProg können Eltern einzelne Seiten und Kommunikationsdienste sperren oder freigeben, die seitens der Deutschen Telekom anders eingestuft wurden.

Die KJM hat die Anerkennung jedoch nur unter Auflagen erteilt. So laufen beide Lösungen bislang nur auf „Windows“-Rechnern. Da auch Kinder und Jugendliche über zahlreiche andere Geräte und Plattformen (Smartphones, Spielekonsolen etc.) Inhalte im Internet anrufen, müssen beide Systeme regelmäßig weiterentwickelt, überprüft und an den neuesten Stand der Technik angepasst werden. Zudem müssen die Systeme im Rahmen eines Praxistests weiter auf ihre Benutzerfreundlichkeit hin getestet werden.

Inwieweit die Softwarelösungen flächendeckend auch auf andere Plattformen und Systeme übertragen werden können und damit umfassend für Inhalte im Internet verwendet werden können, bleibt abzuwarten.

In jedem Fall ist die Anerkennung ein bemerkenswertes positives Signal und der Umstand, dass nun erstmals technische Alternativen zur Sendezeitbeschränkung und aufwendigen Identifikationsverfahren zur Verfügung stehen, dürfte Anbietern Hoffnung machen.

JusProg ist kostenlos unter hier erhältlich. Für Festnetzkunden der Deutschen Telekom steht die „Kinderschutz“-Software kostenlos hier  zum Download zur Verfügung.

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Das Ende der Sendezeitbeschränkung? KJM bewertet erstes Jugendschutzprogramm positiv [update] https://www.spielerecht.de/das-ende-der-sendezeitbeschrankung-kjm-bewertet-erstes-jugendschutzprogramm-positiv/ https://www.spielerecht.de/das-ende-der-sendezeitbeschrankung-kjm-bewertet-erstes-jugendschutzprogramm-positiv/#comments Mon, 15 Aug 2011 05:50:01 +0000 http://spielerecht.de/?p=1673 Die Kommission für Jugendmedienschutz hat in der vergangenen Woche zum ersten Mal ein Jugendschutzprogramm positiv bewertet und damit einen großen Schritt in Richtung der offiziellen Anerkennung getan. Die Pressemitteilung der KJM ließe sich sogar dahingehend verstehen, dass die Anerkennung des vom Verein JusProg e.V. entwickelten Programmes nur noch von der tatsächlichen Implementierung des geprüften Konzeptes abhängt.

Das Programm wird auf  der Einbindung und Auslesung von XML-Tags in den gekennzeichneten Webseiten beruhen. Einen Generator zur Erstellung solcher  „age-de.xml“-Label bietet der Verein auf seiner Webseite bereits an. Obwohl streng genommen der Einsatz des Programmes noch nicht den Anforderungen der §§ 5, 11 JMStV genügt, weil die (von der Positivbewertung zu unterscheidende) Anerkennung gemäß § 11 Abs. 2 JMStV gerade noch nicht ausgesprochen wurde, hat die KJM angedeutet, jedenfalls bei Inhalten „ab 16“ für die nächsten sechs Monate ein Auge zudrücken zu wollen. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung:

Damit möglichst viele Anbieter ihre Inhalte ab sofort altersdifferenziert klassifizieren, wird die KJM solche Anstrengungen bereits ab jetzt berücksichtigen. Bedingung ist, dass die Anbieter vor der ersten Anerkennung eines Jugendschutzprogramms nur klassifizierte Inhalte bis maximal der Altersstufe „ab 16“ zugänglich machen

Sollte das Programm die Hürde der offiziellen Anerkennung wirklich nehmen, stünde damit nach mehreren gescheiterten Modellversuchen erstmals seit der Einführung des § 11 JMStV im Jahr 2003 auch wirklich ein Jugendschutzprogramm zur Verfügung, das Anbieter von Spielen und anderem Content als Alternative zu den deutlich komplexeren Altersverifikationssystemen und den in der Medienrealität des Internets anachronistisch wirkenden Sendezeitbeschränkungen einsetzen könnten.

Update: In einer ausführlichen Presseerklärung kommentiert auch der G.A.M.E. Bundesverband die Positivbewertung und lädt zu einem Pressegespräch zum Jugendmedienschutz auf die Gamescom ein.

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JMStV-Reform gescheitert – ein Rückschlag für den Online-Jugendschutz https://www.spielerecht.de/jmstv-reform-gescheitert-ein-ruckschlag-fur-den-online-jugendschutz/ https://www.spielerecht.de/jmstv-reform-gescheitert-ein-ruckschlag-fur-den-online-jugendschutz/#comments Thu, 16 Dec 2010 15:09:14 +0000 http://spielerecht.de/?p=1135 In einer wohl beispiellosen Aktion haben heute die Landesparlamente von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die geplanten Änderungen zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) kurz vor dem für den 1.1.2011 geplanten Inkrafttreten gestoppt und damit die intensiv diskutierte Online-Jugendschutzreform scheitern lassen. Während in NRW das Landesparlament geschlossen gegen den neuen JMStV stimmte, versuchte sich Schleswig Holstein im Windschatten von NRW dadurch zu profilieren, dass man heute verkündete, den JMStV nicht länger parlamentarisch behandeln zu wollen.

Diese Entwicklung ist das i-Tüpfelchen auf eine absurd anmutende politische Diskussion: Schon vor der Entscheidung in NRW hatten sich einige Landtagsfraktionen in teilweise donnernden Pressemitteilungen gegen den neuen JMStV ausgesprochen, im selben Moment jedoch aus politischer Rücksichtnahme für dessen Unterzeichnung gestimmt. In NRW hatte der damals amtierende Ministerpräsident Rüttgers den neuen JMStV bereits am 10.6.2010 unterzeichnet. Gleichwohl entschloss sich die CDU-Landtagsfraktion nun einen Tag vor der Abstimmung zur Ablehnung des neuen JMStV. Die anderen Fraktionen folgten plötzlich der ablehnenden Haltung. Und da dann einmal der Anfang gemacht war entschieden sich nun auch die Fraktionen von CDU und FDP im schleswig-holsteinischen Landtag, den JMStV nicht länger diskutieren zu wollen und von der heute anstehenden parlamentarischen Tagesordnung zu nehmen. Auch dies bedeutet ein faktisches Nein zum neuen JMStV.

Damit bleibt es einstweilen bei den bestehenden Jugendschutzregelungen. Die unterscheiden sich von dem jetzt gekippten Staatsvertrag übrigens in vielerlei Hinsicht nicht so deutlich, wie aus dem Lager der Vertrags-Gegner in den letzten Wochen und Monaten häufig zu lesen war. Die Pflicht für bestimmte gewerbliche Anbieter, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, gibt es zum Beispiel bereits seit 2003. Neu wäre nur die Verpflichtung gewesen, diesen Beauftragten im (ebenfalls ohnehin vorgeschriebenen) Impressum des Angebots zu nennen. Auch bestand bereits nach dem alten JMStV für Anbieter die Pflicht, sich Gedanken über die Alterseinstufung ihrer Inhalte zu machen und entsprechende technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

Wie es konkret in dem Gesetzgebungsverfahren weiter gehen soll, bleibt zum heutigen Zeitpunkt unklar.

Aus unserer Sicht (update: mit der wir nicht allein sind) wurde dem Online-Jugendschutz damit ein Bärendienst erwiesen. Der reformierte JMStV bedeutete ein Bekenntnis zum und eine Stärkung des Prinzips der regulierten Selbst-Regulierung.  Erste – jedenfalls aus rechtlicher Sicht neuerlich absurd anmutende – Stellungnahmen zum Scheitern des JMStV lassen befürchten, dass mit den nun notwendigen neuen politischen Debatten über den JMStV auch dieses gut funktionierende Grundprinzip in Frage gestellt werden könnte und stattdessen ein Mehr an staatlicher Regulierung Einzug in den Jugendschutz halten könnte.

Jenseits dieses sehr fundamentalen Punktes bedeutet die Ablehnung des JMStV vor allem aber auch ein Scheitern der Option zur eigenverantwortlichen Alterskennzeichnung durch die Contentanbieter. Hierbei handelte es um die aus unserer Sicht wesentliche Neuerung im System des Online-Jugendschutzes. Waren Online-Anbieter bislang gezwungen zwischen den beiden in der Praxis wenig praktikablen Alternativen ‚Sendezeitbeschränkung‘ oder‘ technische Zugangsbarriere‘ zu wählen, hätten sie mit dem System der Alterskennzeichnung nun ein neues für die Online-Welt zeitgemäßes Tool zur Realisierung des Jugendschutzes zur Verfügung gestellt bekommen.

Wir stimmen der vielfach geäußerten Kritik, dass der neue JMStV handwerklich schlecht gemacht war und viele Fragen leider offen ließ, ausdrücklich zu. Im Sinne eines effizienten und vor allem praktikablen Online-Jugendschutzes wäre es jedoch aus unserer Sicht ratsam gewesen, den JMStV zum 1.1.2011 in Kraft treten zu lassen, um ihn sodann weiter zu debattieren und weiter zu entwickeln anstelle den JMStV vollständig scheitern zu lassen. Zeit zur Debatte bestand schließlich genug.

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