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Eine große deutsche Elektronikmarkt-Kette hatte auf ihrer Website ein Mobiltelefon angeboten und während des Bestellvorgangs folgenden Hinweis gegeben:
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Hiergegen war die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen: Das Angebot verstoße gegen das Verbraucherschutzrecht, da der Verbraucher bei dieser Formulierung nicht über alle Informationen verfüge, die er zu einer vernünftigen Entscheidung über den Vertragsschluss benötigt. Er verpflichte sich bereits zur Zahlung, wisse aber letztlich nicht wann mit der Lieferung zu rechnen sei.
Schon das LG München (Urt. v. 17. Oktober 2017, Az. 33 O 20488/16 – Volltext) hatte der Verbraucherzentrale recht gegeben. Dieses Urteil hat das OLG München nun bestätigt. Weitere Rechtsmittel will die Beklagte nicht einlegen, so dass die Entscheidung wohl rechtskräftig werden wird.
Grundlage des Unterlassungsanspruches der Verbraucherzentrale sind Vorschriften über Informationspflichten bei Verbraucherverträgen im e-Commerce (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB). Hiernach muss der Unternehmer dem Verbraucher Informationen über u.a. Zahlungs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Verfügung zu stellen, sowie Information über den Termin der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen seitens des Unternehmers. Erforderlich sind solche Informationen, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers beeinflussen können.
Diesem Erfordernis sei die beklagte Elektronikmarkt-Kette mit ihrem Hinweis nicht nachgekommen, so das OLG München. Der Verbraucher könne anhand des Hinweises den (spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, da es offen bleibe, ob der Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein und ausgeliefert werden könne. Zwar habe jeder durchschnittliche Verbraucher eine Vorstellung davon was „bald“ bedeute, ein bestimmbarer Liefertermin sei dies dennoch nicht, zudem sei diese Formulierung aus Sicht des Verbrauchers nicht transparent genug.
In seiner Entscheidung betont das OLG München wie bereits die Vorinstanz, dass im elektronischen Geschäftsverkehr zum Wohle des Verbrauchers in jedem Fall zumindest eine Spanne möglicher Liefertermine angegeben werden müsse und der Hinweis dass jedenfalls derzeit die Ware nicht lieferbar sei, nicht ausreiche.
Erwähnenswert ist zudem, dass das OLG München sich nicht auf Argumente der Beklagten einlässt, wonach Vorbestellungen üblicher Marktpraxis entsprechen und die Formulierung und ihre Konsequenzen dem online einkaufenden Verbraucher bekannt seien. Auch das Argument, dass ein Verbraucher den Vertrag schließlich widerrufen könne, wenn er nicht länger auf die Waren warten wolle, hatte keinen Erfolg.
Anders sei dies nur, wenn der Verbraucher eine Ware noch nicht kaufe sondern nur reserviere – darunter verstehen die Gerichte offenbar einen nur für den Unternehmer verbindlichen Vorgang. Das OLG deutet gar an, dass es genügen könne, den Kaufpreis noch nicht einzuziehen solange der Liefertermin sich nicht nennen lasse. Dies ist aber mit Vorsicht zu genießen, weil grundsätzlich schon der Abschluss des Vertrages die Informationspflichten auslöst.
Aus der Entscheidung des OLG München kann man nicht entnehmen, dass das Prinzip der Vorbestellung per se unzulässig ist. Als unzulässig hat das Gericht zunächst einmal nur die im konkreten Fall benutze Formulierung angesehen. Solange der Händler jedoch einen Liefertermin angibt, ist auch ohne Verstoß gegen dieses Urteil eine Vorbestellung möglich.
Wenn dem Händler die genaue Angabe eines Liefertermins (noch) nicht möglich ist, kann er notfalls auch einen großzügig geschätzten Termin angeben. Dann geht er allerdings das Risiko ein, dass er in Verzug gerät, wenn sich der Verfügbarkeitstermin so nach hinten verschiebt, dass der geschätzte Termin nicht eingehalten werden kann.
Alternativ kann der Händler auch „Reservierungen“ aufnehmen, die nur den Händler selbst binden und dem Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko aufbürden (das bedeutet aber auch, dass der Verbraucher dann noch nicht zahlt). Dann gelten noch nicht die Informationspflichten des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB.
Obwohl das Urteil sich im konkreten Fall auf eine körperliche Ware bezog, gelten die zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften auch für sonstige Leistungsgegenstände. Das Urteil ist also auch bei Vorbestellungen von Spielen zu beachten, die bei Erscheinen nur als digitaler Download verfügbar gemacht werden sollen.
Verantwortlich für die Einhaltung der Informationspflichten – und damit auch die rechtzeitige Auslieferung an den Endkunden – ist (nur) der direkte Vertragspartner des Endkunden. Allerdings werden auf allen Stufen der Lieferkette geeignete vertragliche Regelungen dazu zu treffen sein, wie mit dem Risiko einer Verschiebung des Veröffentlichungstermins umzugehen ist.
Nicht zu entscheiden hatte das OLG München, wie lang in der Zukunft der Liefertermin liegen darf. Unwirksam wäre eine „unangemessen lange“ Frist. Wo aber bei der Vorbestellung eines noch gar nicht erschienenen Produktes die Grenze der Unangemessenheit liegt, ist noch nicht geklärt. Hier bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter David Philipps für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Damit das neue Streitbeilegungsverfahren auch praktisch durchgeführt werden kann, sieht die Verordnung die Schaffung einer eigenen Onlineplattform (die „OS-Plattform“) vor.
Artikel 14 (1) der Verordnung lautet wie folgt (Hervorhebungen von uns):
In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.
Die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse ist nicht neu, diese findet sich ohnehin im Impressum. Es empfiehlt sich, dort auch den Link zu der Plattform einzubauen.
Diese soll nach Angaben der EU mit nur geringer Verspätung, nämlich am 15. Februar 2016, unter http://ec.europa.eu/odr/ den Betrieb aufnehmen (alternativ geht, wie die EU twittert, auch http://www.ec.europa.eu/consumers/odr).
Den Link können Unternehmer auch jetzt schon setzen, er führt derzeit allerdings erst auf eine nur in Englisch verfügbare Platzhalterseite.
Eine allgemeine Pflicht zur tatsächlichen Nutzung des Online-Streitbeilegungsverfahrens besteht dagegen (vorerst) nicht.
Auch das derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das seinerseits eine EU-Richtlinie umsetzen soll, schafft nach gegenwärtigem Entwurfsstand keine neuen solchen Verpflichtungen. Allerdings sollen Unternehmer nach diesem Gesetz ausdrücklich darüber informieren müssen, ob sie zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit sind. Mit dem Inkrafttreten dieser Pflicht wird allerdings frühestens im Januar 2017 gerechnet.
[update April 2016: Die neuen Informationspflichten aus dem VSBG treten am 1. Februar 2017 in Kraft. Auch vorher sollte aber unbedingt der Link zu der EU-Plattform auf der Seite eingebaut werden. Es sind schon erste Gerichtsentscheidungen gegen Onlinehändler veröffentlicht, die dies nicht rechtzeitig umgesetzt hatten.]
]]>Ein neues Schreckgespenst wandelt durch die Blogosphere und damit durch die Onlinewelt: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Schon der spröde Charme der sperrigen Bezeichnung lässt ebenso unkonstruktive wie penibel umzusetzende Pflichten erwarten. Tritt nun zu den klassischen und abmahnträchtigen Pflichten in den Bereichen Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls auch Widerrufsbelehrung also eine Pflicht hinzu? Hierzu ein klares Jein.
Worum geht es überhaupt? Die auf eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) zurückgehende DL-InfoV verpflichtet Dienstleister, ab dem 17.05.2010 ihre Kunden mit verschiedensten Informationen zu versorgen.
Wer muss informieren?
Als Dienstleistung gilt nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie jede selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird – hierunter fällt etwa auch der Betrieb eines Onlinespiels oder gar die Bereitstellung von Informationen auf einer Website, auch wenn dies im Einzelfall kostenlos geschieht. Entscheidend ist, ob für solche Angebote „in der Regel“ ein Entgelt verlangt wird, was – wie bei der Impressumspflicht – gelegentlich zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann.
Als Folge sind einige Informationen stets bereitzuhalten, andere Informationen müssen die Dienstleister zumindest auf Anfrage herausgeben.
Welche Informationen müssen immer angegeben werden?
Der § 2 der Verordnung listet insgesamt 11 Pflichtinformationen auf. Manche der genannten Informationen sind schon heute nach anderen Gesetzen anzugeben; etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“). Angegeben werden muss im Einzelnen:
Insgesamt entspricht die neue Verpflichtung inhaltlich weitgehend der schon lange existierenden Impressumspflicht. Neu ist zumindest in der Theorie die Pflicht, verwendete AGB bereitzustellen; aus praktischen Gründen dürften Dienstleister aber auch dies regelmäßig schon heute tun.
Neu und so tatsächlich bisher nicht gekannt ist die Verpflichtung, über Rechtswahl, mögliche Garantien und Berufshaftpflichtversicherung zu informieren; diese Pflichten sind aber nur für einen Teil der Dienstleister relevant. Eine Rechtswahl etwa ist gegenüber privaten Kunden in vielen Fällen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.
Welche Informationen müssen auf Anfrage herausgegeben werden?
Darüber hinaus nennt § 3 der neuen Verordnung Informationen, die zumindest auf Anfrage des Kunden herauszugeben sind. Auch hier ist die Pflicht in Teilen deckungsgleich mit der bekannten Impressumspflicht. Darüber hinaus finden sich Regelungen zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, Verhaltenskodizes und Streitschlichtungsverfahren.
Für Onlinespieleanbieter ist jedenfalls demnächst ein Aspekt davon besonders relevant. Denn der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) erlaubt es Content-Anbietern, bestimmte jugendschutzrechtliche Verpflichtungen durch Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex einer freiwilligen Selbstkontrolle zu erfüllen. In einem solchen Fall müssten die Anbieter die jeweiligen Grundsätze nennen, verlinken und dabei auf die Sprache hinweisen.
Fazit
Insgesamt sind diese Informationspflichten einerseits detailliert und weitreichend. Andererseits entsprechen die erforderlichen Informationen aber in weiten Teilen den für ein ordnungsgemäßes Impressum ohnehin schon bisher erforderlichen Angaben. Ergänzungen sind nur in Details erforderlich. Der Arbeitsaufwand für die Umsetzung ist daher gering. Deshalb ist die DL-InfoV weniger schlimm als ihr Ruf – doch kein Schreckgespenst.
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