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Unabhängig davon hat sich die KJM jedoch auch allgemein mit der Frage beschäftigt, ob ein im Rundfunk ausgestrahltes Let’s Play Video ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Computerspiel ist – ein Gesichtspunkt, der laut des Jugendschutzberichts 2016 der BLM (S. 12) auch bei dem geschilderten Fall relevant gewesen sein soll.
Hierbei kam die AG „Verfahren“ zu der Empfehlung, dass ein entsprechendes Angebot „in der Regel als ein neues, nicht mit dem indizierten Spiel ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleiches Angebot“ zu werten sei. Der Ansatz der KJM ist dabei zu begrüßen und stimmt mit unserer rechtlichen Einschätzung überein, die auch Zustimmung in der Jugendschutzliteratur (vgl. Erdemir, in: Bornemann/Erdemir, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, § 4 JMStV, Rn. 237) gefunden hat. Sollte die Empfehlung zur gängigen Praxis der KJM werden, bedeutet dies, dass die Ausstrahlung eines Let’s Play-Videos von einem indizierten Titel in einem Rundfunkangebot nicht grundsätzlich unzulässig ist; es bedarf jedoch auch weiterhin einer genauen jugendschutzrechtlichen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.
]]>Eine Indizierung wirkt grundsätzlich 25 Jahre lang. Nach Ablauf dieser Zeit muss die BPjM entscheiden, ob das Medium in der Liste bleibt (sog. Folgeindizierung). Entscheidet sie dagegen, oder entscheidet sie gar nicht, wird das Medium von der Liste gestrichen.
Es geht allerdings auch schneller: Auf Antrag des Publishers werden Spiele aus der Liste gestrichen, wenn die Voraussetzungen einer Indizierung nicht mehr vorliegen. Ein solcher Antrag auf Listenstreichung kann insbesondere sinnvoll sein, um ältere Spiele als Mobil- oder Onlineversionen neu verwerten zu können, aber auch um das Stigma einer Indizierung älterer Titel zu beseitigen.
Die Argumente für eine Listenstreichung können vielfältig sein, auch wenn das Medium selbst sich natürlich durch den reinen Zeitablauf nicht verändert hat.
Diese Aspekte sind keinesfalls abschließend. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat diese allerdings in vergangenen Listenstreichungsverfahren, neben anderen Argumenten, wiederholt konkret herangezogen. In der Entscheidung zur Listenstreichung des FPS-Klassikers DOOM heißt es, das Spiel habe aufgrund der „technisch veralteten Darstellungsweise […] primär nur noch eine historisch-dokumentarische Bedeutung“, und würde selbst von heutigen Jugendlichen allenfalls noch aus diesem Grund überhaupt in die Hand genommen.
Das Jugendschutzgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wann ein Listenstreichungsantrag gestellt werden kann. Einige Jahre sollten allerdings nach der Indizierung schon vergangen sein, andernfalls stehen die Chancen in der Praxis eher schlecht, dass die Bundesprüfstelle eine hinreichende Änderung der jugendschutzrechtlichen Maßstäbe anerkennt.
Sind seit der Indizierung allerdings bereits mehr als 10 Jahre vergangen, ist allerdings sogar eine Entscheidung in dem für „eindeutige Fälle“ vorgesehenen vereinfachten Verfahren möglich.
Geschenkt bekommt der Publisher allerdings auch dann nichts: Pro Spiel und Instanz sind Verwaltungsgebühren zwischen EUR 900 und EUR 2.600 zu entrichten. Die genaue Höhe der Gebühr hängt vom Umfang des Spiels und davon ab, ob das 3er- oder 12er-Gremium entscheidet – und davon wie die Entscheidung ausfällt: Eine Listenstreichung ist immer etwas teurer als eine Ablehnung des Antrags.
Eine erweiterte Fassung dieses Beitrags erschien ursprünglich in der Zeitschrift Gamesmarkt 7/2015.
]]>Altersverifikationssysteme (AVS) haben bei Content-Anbietern einen schweren Stand. Viele Nutzer scheuen die aufwändige Registrierung und weichen auf ausländische Seiten aus oder brechen ihren Kauf ab. Anbieter von jugendgefährdenden (z.B. indizierten) Spielen und sonstigen Inhalten haben in Deutschland aber keine Wahl. Grundsätzlich sind solche Online-Angebote nämlich unzulässig. Ihre Seiten können sie nur betreiben, wenn gesichert ist, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff haben.
Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV. Danach dürfen jugendgefährdenden Telemedien nur für „geschlossene Benutzergruppen“ zugänglich sein. Wie eine solche „geschlossene Benutzergruppe“ aussehen soll, regelt der JMStV nicht. Hierzu hat zunächst nur die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die Anbieter grundsätzlich in eigener Verantwortung umzusetzen haben.
Der Zugriff auf „Inhalte für Erwachsene“ erfolgt in einem AVS in zwei Schritten. Zuerst müssen sich Nutzer für das Altersverifikationssystem registrieren und dabei ihr Alter nachweisen (Identifizierung). Im zweiten Schritt muss bei jeder Anmeldung sichergestellt sein, dass nur die registrierten Personen auch auf das Angebot zugreifen (Authentifizierung).
Anders als bei den Jugendschutzprogrammen gemäß § 11 JMStV sieht das Gesetz kein Verfahren zur offiziellen Anerkennung oder Freigabe von Altersverifikationssystemen vor. Um trotzdem eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen, bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Altersverifikations-Konzepte anhand eines Kriterienkatalogs und spricht darauf gestützt „Positivbewertungen“ aus. Im September 2014 hat sie diese Kriterien aktualisiert. Sie gestattet Anbietern nun, die vorgeschalteten Altersprüfungen auch per Webcam vorzunehmen. Zuvor war dies noch ausdrücklich als unzureichend bezeichnet worden.
Was Content-Anbieter machen können, um „Adult Content“ rechtssicher anzubieten, wollen wir im Folgenden darstellen. Die von der KJM positiv bewerteten Konzepte richten sich alle nach diesen Kriterien.
Die Altersprüfung ist der erste und wichtigste Schritt eines AVS. Bevor es losgeht, müssen Nutzer sich identifizieren und nachweisen, dass sie volljährig sind. Die KJM verlangt, dass die Identifizierung „durch einen persönlichen Kontakt“ erfolgen muss. Die gängigste Methode der „face-to-face“-Kontrolle ist daher das Postident-Verfahren, bei dem in einer Postfiliale der Ausweis vorgelegt wird.
Häufig einfacher und ebenfalls möglich ist es, auf eine bereits erfolgte „face‐to‐face“‐Kontrolle zurückzugreifen. So findet verpflichtend bei jeder Kontoeröffnung eine Identitätsprüfung statt. Viele AV-Systeme verzichten daher auf einen eigenen Ausweisabgleich und nutzen Onlinebanking, Schufa-Daten oder das Jugendschutzmerkmal der GeldKarten. Aber auch die Anmeldung für De-Mail oder die eID‐Funktion des neuen Personalausweises entspricht den Vorgaben der KJM für eine jugendschutzkonforme Identifizierung.
Nicht ausreichend (und im übrigen datenschutzrechtlich unzulässig) ist es, einfach eine Ausweiskopie oder die Perso-Kennziffer von Nutzern zu verlangen. Für eine rechtssichere Identifizierung muss zwingend überprüft werden, ob der Ausweis auch dem Nutzer gehört. Eine persönliche Identifizierung mit Abgleich der Ausweisdaten ist daher Pflicht.
Wichtig: Ohne abgeschlossene Identifizierung dürfen Nutzer nicht auf jugendgefährdende Inhalte zugreifen. Auch Demozugänge, Testversionen oder ähnliche Trials dürfen nicht frei verfügbar sein, wenn sie jugendgefährdende Elemente beinhalten.
Seit September 2014 ist es möglich, das Alter von Nutzern auch per Webcam zu überprüfen, eine „körperliche“ Anwesenheit ist für eine „face-to-face“-Kontrolle nicht mehr notwendig. Eine solche Videoüberprüfung war zuvor schon für Identifizierungen nach dem Geldwäschegesetz ermöglicht worden (s. BaFin-Rundschreiben 1/2014, Ziffer III). Daran kommt nun auch die KJM nicht mehr vorbei – es wäre auch sehr merkwürdig, wenn die für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderliche Identifikationsstandard im Jugendschutzrecht nicht ausreichend sein sollte…
Die Voraussetzungen für eine Webcam-Überprüfung ergeben sich auch dem BaFin-Rundschreiben – erforderlich ist demnach unter Anderem eine dokumentierte Interaktion mit der zu identifizierenden Person, um das Risiko von Manipulationen zu verringern. So muss etwa der Ton des Gespräches aufgezeichnet werden. Der verwendete Ausweis muss über optische Sicherheitsmerkmale (Hologramme) verfügen. Diese müssen überprüft werden, indem der Nutzer den Ausweis vor der Webcam nach Anweisung horizontal bzw. vertikal kippt. Es muss außerdem überprüft werden, ob das Ausweisdokument unversehrt laminiert ist und kein aufgeklebtes Bild enthält.
Wenn die Überprüfung nicht möglich ist, z.B. wegen einer schlechten Ton- oder Bildqualität, darf die Identifizierung nicht fortgeführt werden. Auch bei anderen Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten muss die Webcam-Identifizierung abgebrochen werden. Der Nutzer kann sich dann weiterhin über eine der anderen Methoden identifizieren.
Drei Verfahren zur Altersprüfung per Webcam hat die KJM bereits positiv bewertet.
Erst wenn die Altersprüfung abgeschlossen ist, darf der Nutzer die notwendigen Zugangsschlüssel erhalten. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Daten auch nur an ihn ausgegeben werden. Die Übergabe kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
Wenn für die Identifizierung eine bereits erfolgte „face-to-face“-Kontrolle genutzt wurde, müssen die Zugangsschlüssel per Einschreiben eigenhändig oder einem ähnlichen Verfahren verschickt werden, um sicher zu gehen, dass nur der als volljährig identifizierte Nutzer auch die Zugangsdaten erhält.
War die Identifizierung erfolgreich, kann sich der Nutzer mit seinen Zugangsdaten anmelden. Um Missbrauch zu verhindern, verlangt die KJM aber noch weitere Schutzmaßnahmen. So will sie verhindern, dass Zugangsdaten unerlaubt weitergegeben oder von mehreren Nutzern geteilt werden.
Der Weitergabeschutz kann dabei durch zwei Methoden erfolgen: Technische Lösungen oder die sogenannte Risiko-Lösung. Die technischen Lösungen basieren auf Unique-Identifier-Ansätzen (UID). Dazu zählen biometrische Authentifizierungsverfahren sowie Dongles-, Token- und mTan-Lösungen. Die Risikolösung funktioniert hingegen nach dem Prinzip, dass der Benutzer selbst ein großes Interesse daran hat, seine Zugangsdaten für sich zu behalten. Sei es, weil ihm sonst hohe Kosten entstehen könnten oder private Daten publik würden.
In allen Fällen gilt: Der Nutzer muss seine Zugangsdaten für sich behalten, eine Weitergabe der Zugangscodes würde das System der Altersprüfung unterlaufen.
Mit einem AVS können Anbieter von jugendgefährdenden Inhalten auch in Deutschland rechtssicher ihren Content anbieten. Sie müssen dabei aber die Anforderungen des JMStV im Auge behalten und auf Entwicklungen der Rechtslage jederzeit reagieren.
Durch die grundsätzliche Anerkennung der Webcam-Identifizierung hat die KJM einen richtigem Schritt im Sinne der Benutzerfreundlichkeit und damit der praktischen Durchsetzung von Altersverifikationssystemen getan.
Bei der Gestaltung von Altersverifikationsprozessen liegt der Teufel allerdings im Detail. Die Anforderungen der BaFin lassen sich auf die jugendschutzrechtliche Lage nicht 1:1 übertragen, weil dort auch Besonderheiten des Finanzsektors eine Rolle spielen. Es ist daher eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Philipp Sümmermann für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Auf den ersten Blick löst das Urteil Verwunderung aus und man stellt sich die Frage, ob das Gericht damit die Liste der jugendgefährdenden Medien zu genau der „Einkaufsliste“ gemacht hat, die sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sein soll (Werbung mit dem Inhalt der Liste ist dann auch aus gutem Grund ausdrücklich verboten, § 15 Abs. 4 und 5 JuSchG).
Problematisch ist auch, dass auch indizierte Medien in aller Regel urheberrechtlich geschützt sind und die Bundesregierung (vertreten durch die Bundesprüfstelle) kaum jemals irgendwelche Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte daran haben dürfte. § 6 S. 1 IFG steht einer Auskunftserteilung ausdrücklich entgegen, wenn dadurch geistiges Eigentum eines Dritten verletzt würde.
All das und mehr hatte die BPjM in dem Verfahren auch vortragen lassen. Das Gericht aber war nicht überzeugt. Weil der Film schon länger als zwei Jahre vergriffen ist, greife die Urheberrechtsschranke des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. b UrhG. Hiernach sind Kopien von Werken zum eigenen Gebrauch zulässig, wenn die Werke seit mindestens zwei Jahren vegriffen sind. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Antragsteller den Film nicht selbst kopiert – ausdrücklich erlaubt das UrhG für diese Fälle auch ein Herstellenlassen durch Dritte.
Hat damit das Gericht den Bock zum Gärtner gemacht – und die Jugendschutzbehörde zu einer Gratisquelle von Kriegsverherrlichung, Pornografie und „Killerspielen“?
Ganz so schlimm wird es wohl nicht kommen. Zunächst ist festzuhalten, dass Urheberrechte Dritter dem Anspruch auf Informationserteilung auch nach dieser Entscheidung des VG Köln entgegen gehalten werden können. Wenn nicht die Voraussetzungen einer Urheberrechtsschranke vorliegen, kann (und muss) die Herausgabe verweigert werden.
In diesem Zusammenhang lohnt sich der Hinweis, dass die in dem Urteil bemühte Urheberrechtsschranke recht enge Voraussetzungen hat. Nicht nur muss das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen sein – es darf auch nur eine analoge Kopie erfolgen. Mit anderen Worten: CDs oder DVDs mit indizierten Werken darf die Bundesprüfstelle nicht herausgeben (wenn es auch theoretisch denkbar wäre, einen indizierten Film von einer DVD auf eine VHS-Kassette zu überspielen).
Man mag sich jetzt fragen, wie eine nur analog nutzbare Kopie eines Computerspiels aussehen mag. Für Computerspiele, die (auch) dem urheberrechtlichen Schutz von Computersoftware unterliegen, gelten die Schrankenbestimmungen des § 53 UrhG indes von vorne herein nicht. Diese darf die BPjM also ohnehin nicht aufgrund eines IFG-Antrags herausgeben.
Die etwas weitere Urheberrechtsschranke der „allgemeinen“ Privatkopie (§53 Abs. 1 UrhG), die auch für digital gespeicherte Inhalte (außer Software) gelten kann, hat das Gericht überhaupt nicht angesprochen. Hier sind Vervielfältigungen durch Dritte aber auch nur unter bestimmten zusätzlichen (im einzelnen auch umstrittenen) Voraussetzungen erlaubt – insbesondere muss dies, soweit nicht mit fotomechanischen Verfahren auf Papier vervielfältigt wird, unentgeltlich geschehen.
Ob bei einem Antrag nach dem IFG noch von Unentgeltlichkeit gesprochen werden kann, darf indes bezweifelt werden. Nach § 10 Abs. 1 IFG in Verbindung mit der IFGGebV fallen für die Herausgabe von Abschriften nämlich neben den tatsächlichen Kosten für Datenträger und Kopiervorgang auch Verwaltungsgebühren an.
Deren Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand, der indes in solchen Fällen erheblich ist: Nicht nur muss die BPjM zunächst die urheberrechtliche Lage und die ggf. anwendbaren Schrankenbestimmungen prüfen. Sie muss zudem sicherstellen, dass das Material nicht in die Hände von Minderjährigen gelangen kann, wozu eine sichere Identifizierung des Antragstellers und ggf. ein besonders gesicherter Versand des Materials erforderlich sind. Schließlich muss bei Altindizierungen aus den Jahren vor 2003 (d.h. bevor die strafrechtliche Einschätzung der Prüfgegenstände mit der Einordnung in Listenteil A oder B eingeführt wurde) auch geprüft werden, ob das begehrte Medium unter Umständen strafbare Inhalte hat, was nach § 3 Nr. 2 IFG ebenfalls zur Versagung der Herausgabe führt.
Die einschlägige Gebührenverordnung sieht in solchen Fällen erheblichen Aufwands einen Gebührenrahmen von EUR 30,00 bis EUR 500,00 vor (Teil A, Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV).
Die Bundesprüfstelle hatte in dem Verfahren auch mit einer mißbräuchlichen Stellung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG) argumentiert. In der Tat dürfte der Gesetzgeber diese Konstellation bei der Schaffung des IFG nicht bedacht haben. Auch hatte das VG Köln selbst sich in einer jüngeren Entscheidung auf § 3 Nr. 2 IFG gestützt, um einen Anspruch auf Auskunft über die Inhalte der nichtöffentlichen Teile der Liste der jugendgefährdenden Medien abzulehnen (Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 13 K 7107/11). Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die nächste Instanz zu diesen Fragen positionieren wird.
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