define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Impressum – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Thu, 09 Feb 2017 09:36:30 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Aufgepasst: Ab 1. Februar 2017 gelten die VSBG-Informationspflichten https://www.spielerecht.de/aufgepasst-ab-1-februar-2017-gelten-die-vsgb-informationspflichten/ https://www.spielerecht.de/aufgepasst-ab-1-februar-2017-gelten-die-vsgb-informationspflichten/#respond Mon, 30 Jan 2017 11:30:14 +0000 http://spielerecht.de/?p=4007 Bereits im April des vergangenen Jahres trat das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft und setzte damit die Vorgaben aus einer entsprechenden EU-Richtlinie um. Unter Anderem sieht das VSBG neue Informationspflichten für Unternehmen in Rahmen von B2C-Geschäften vor. Diese treten nun zum 1. Februar 2017 in Kraft. Unternehmen sind aufgefordert, ihre Internetseiten sowie AGB entsprechend anzupassen.

Informationspflichten mit hoher praktischer Relevanz

 Nach §§ 36 f. VSBG bestehen die neuen Informationspflichten für alle Unternehmer mit mehr als zehn Mitarbeitern, die eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. In der Praxis treffen sie damit im B2C-Bereich einen Großteil der Unternehmen – online wie offline.

Die Informationspflichten des VSBG sehen u.a. vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitteilen muss, inwieweit er bereit oder auch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine allgemeine Pflicht zur Teilnahme an einem entsprechenden Streitbeilegungsverfahren regelt das VSBG aber nicht. Den meisten Unternehmen steht die Teilnahme frei, auch wenn sie vor dem Hintergrund durchaus bestehender praktischer Vorteile zumindest erwogen werden kann. Ausnahmen gibt es etwa in der Energieversorger- oder Luftfahrtbranche, wo Sonderregelungen die Teilnahme an Schlichtungsverfahren vorschreiben.

Auch Unternehmen, die nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, müssen aber nach dem VSBG hierauf ausdrücklich hinweisen. Dies bedeutet: Erfolgt – unabhängig von der Entscheidung des Unternehmens über die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren – bis zum 1. Februar 2017 keine Anpassung, besteht ein erhebliches Abmahnrisiko.

Empfehlungen zur Anpassung von AGB und Internetauftritt

Zur Umsetzung der Informationspflichten müssen die Unternehmen ihre AGB und ihre Internetseite anpassen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt den Schluss zu, dass der Hinweis sowohl in die AGB aufgenommen als auch auf der Internetseite erfolgen muss – dort idealerweise im Impressum oder der Fußzeile des Internetauftritts.

Der konkrete Wortlaut für den Hinweistext ist abhängig davon, ob das Unternehmen am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will (oder nicht) bzw. hierzu verpflichtet ist. Als Hinweistext für den Fall, dass ein Unternehmen nicht am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will und auch nicht muss, kommt beispielsweise folgende Formulierung in Betracht, die auch den obligatorischen anklickbaren Link zur EU-Streitbeilegungsplattform enthält:

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Wir sind jedoch weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Weitere Hinweismuster für andere Konstellationen gibt es hier.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benjamin Dankert für die Mitarbeit an diesem Beitrag.

]]> https://www.spielerecht.de/aufgepasst-ab-1-februar-2017-gelten-die-vsgb-informationspflichten/feed/ 0 Vorsicht, Abmahngefahr: Auch im Google Play Store ist ein Impressum nötig! https://www.spielerecht.de/vorsicht-abmahngefahr-auch-im-google-play-store-ist-ein-impressum-noetig/ https://www.spielerecht.de/vorsicht-abmahngefahr-auch-im-google-play-store-ist-ein-impressum-noetig/#comments Mon, 02 May 2016 17:18:48 +0000 http://spielerecht.de/?p=3816 Aus aktuellem Anlass ein kurzer Hinweis: Die Impressumspflicht des § 5 TMG gilt auch für Angebotsseiten auf digitalen Distributionsplattformen! Aktuell mehren sich die Abmahnungen wegen Verletzung der Impressumspflicht im Google Play Store.

Von den betroffenen Anbietern – dazu gehören insbesondere auch Anbieter von Games – verlangt der Abmahner neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch Kosten in Höhe von knapp 500 Euro. Wer seine Spiele oder Inhalte über die diversen App Stores verkauft, sollte daher dringend prüfen, ob auf den Angebotsseiten ein vollständiges Impressum enthalten ist.

Inhalt des Impressums

Inhaltlich gehören in ein Impressum nach § 5 TMG folgende Angaben:

  • Name (mit Rechtsform!) und Anschrift des Anbieters,
  • bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte (mit vollem Namen und Vornamen) und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  • Bezeichnung des Handelsregisters und Handelsregisternummer (soweit vorhanden), und
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden).

Zusätzliche Angaben sind erforderlich bei Anbietern die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, die bestimmte regulierte Berufe ausüben (z.B. Rechtsanwälte), und bei Gesellschaften die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.

Platzierung des Impressums

Das Impressum muss nicht zwingend im Text der Angebotsbeschreibung untergebracht sein, solange es für Nutzer einfach erreichbar ist. Stattdessen genügt auch ein Link auf eine separate Website mit dem Impressum, sofern dieser „sprechend“ ist, also etwa mit „Impressum“ oder „Kontakt“ beschriftet. Als „best practice“ gilt es zudem, das Impressum so zu verlinken, dass der Link für den Nutzer ohne Scrollen erreichbar ist.

Insbesondere im Google Play Store lassen sich die Impressumsangaben auch im Rahmen der „Infobox“ am Ende des Angebots einbauen.

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DL-InfoV: Neue Informationspflichten im Internet https://www.spielerecht.de/dl-infov-neue-informationspflichten-im-internet/ https://www.spielerecht.de/dl-infov-neue-informationspflichten-im-internet/#respond Tue, 18 May 2010 13:56:07 +0000 http://spielerecht.de/?p=830 Neue Informationspflichten im Internet

Ein neues Schreckgespenst wandelt durch die Blogosphere und damit durch die Onlinewelt: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Schon der spröde Charme der sperrigen Bezeichnung lässt ebenso unkonstruktive wie penibel umzusetzende Pflichten erwarten. Tritt nun zu den klassischen und abmahnträchtigen Pflichten in den Bereichen Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls auch Widerrufsbelehrung also eine Pflicht hinzu? Hierzu ein klares Jein.

Worum geht es überhaupt? Die auf eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) zurückgehende DL-InfoV verpflichtet Dienstleister, ab dem 17.05.2010 ihre Kunden mit verschiedensten Informationen zu versorgen.

Wer muss informieren?

Als Dienstleistung gilt nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie jede selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird – hierunter fällt etwa auch der Betrieb eines Onlinespiels oder gar die Bereitstellung von Informationen auf einer Website, auch wenn dies im Einzelfall kostenlos geschieht. Entscheidend ist, ob für solche Angebote „in der Regel“ ein Entgelt verlangt wird, was – wie bei der Impressumspflicht – gelegentlich zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann.

Als Folge sind einige Informationen stets bereitzuhalten, andere Informationen müssen die Dienstleister zumindest auf Anfrage herausgeben.

Welche Informationen müssen immer angegeben werden?

Der § 2 der Verordnung listet insgesamt 11 Pflichtinformationen auf. Manche der genannten Informationen sind schon heute nach anderen Gesetzen anzugeben; etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“). Angegeben werden muss im Einzelnen:

  • Name, Vorname und Firma,
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • Wenn vorhanden: Registernummer,
  • Bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
  • Wenn vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Bei reglementierten Berufen: Gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und, falls vorhanden, die zuständige Kammer oder der Berufsverband (z.B. Anwaltskammer),
  • Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
  • Wenn vorhanden: Bestehende Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen,
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, falls sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Name und Anschrift des Versicherers.

Insgesamt entspricht die neue Verpflichtung inhaltlich weitgehend der schon lange existierenden Impressumspflicht. Neu ist zumindest in der Theorie die Pflicht, verwendete AGB bereitzustellen; aus praktischen Gründen dürften Dienstleister aber auch dies regelmäßig schon heute tun.

Neu und so tatsächlich bisher nicht gekannt ist die Verpflichtung, über Rechtswahl, mögliche Garantien und Berufshaftpflichtversicherung zu informieren; diese Pflichten sind aber nur für einen Teil der Dienstleister relevant. Eine Rechtswahl etwa ist gegenüber privaten Kunden in vielen Fällen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.

Welche Informationen müssen auf Anfrage herausgegeben werden?

Darüber hinaus nennt § 3 der neuen Verordnung Informationen, die zumindest auf Anfrage des Kunden herauszugeben sind. Auch hier ist die Pflicht in Teilen deckungsgleich mit der bekannten Impressumspflicht. Darüber hinaus finden sich Regelungen zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, Verhaltenskodizes und Streitschlichtungsverfahren.

Für Onlinespieleanbieter ist jedenfalls demnächst ein Aspekt davon besonders relevant. Denn der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) erlaubt es Content-Anbietern, bestimmte jugendschutzrechtliche Verpflichtungen durch Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex einer freiwilligen Selbstkontrolle zu erfüllen. In einem solchen Fall müssten die Anbieter die jeweiligen Grundsätze nennen, verlinken und dabei auf die Sprache hinweisen.

Fazit

Insgesamt sind diese Informationspflichten einerseits detailliert und weitreichend. Andererseits entsprechen die erforderlichen Informationen aber in weiten Teilen den für ein ordnungsgemäßes Impressum ohnehin schon bisher erforderlichen Angaben. Ergänzungen sind nur in Details erforderlich. Der Arbeitsaufwand für die Umsetzung ist daher gering. Deshalb ist die DL-InfoV weniger schlimm als ihr Ruf – doch kein Schreckgespenst.

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