define('DISALLOW_FILE_EDIT', true);
define('DISALLOW_FILE_MODS', true);
Nach §§ 36 f. VSBG bestehen die neuen Informationspflichten für alle Unternehmer mit mehr als zehn Mitarbeitern, die eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. In der Praxis treffen sie damit im B2C-Bereich einen Großteil der Unternehmen – online wie offline.
Die Informationspflichten des VSBG sehen u.a. vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitteilen muss, inwieweit er bereit oder auch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine allgemeine Pflicht zur Teilnahme an einem entsprechenden Streitbeilegungsverfahren regelt das VSBG aber nicht. Den meisten Unternehmen steht die Teilnahme frei, auch wenn sie vor dem Hintergrund durchaus bestehender praktischer Vorteile zumindest erwogen werden kann. Ausnahmen gibt es etwa in der Energieversorger- oder Luftfahrtbranche, wo Sonderregelungen die Teilnahme an Schlichtungsverfahren vorschreiben.
Auch Unternehmen, die nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, müssen aber nach dem VSBG hierauf ausdrücklich hinweisen. Dies bedeutet: Erfolgt – unabhängig von der Entscheidung des Unternehmens über die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren – bis zum 1. Februar 2017 keine Anpassung, besteht ein erhebliches Abmahnrisiko.
Zur Umsetzung der Informationspflichten müssen die Unternehmen ihre AGB und ihre Internetseite anpassen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt den Schluss zu, dass der Hinweis sowohl in die AGB aufgenommen als auch auf der Internetseite erfolgen muss – dort idealerweise im Impressum oder der Fußzeile des Internetauftritts.
Der konkrete Wortlaut für den Hinweistext ist abhängig davon, ob das Unternehmen am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will (oder nicht) bzw. hierzu verpflichtet ist. Als Hinweistext für den Fall, dass ein Unternehmen nicht am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will und auch nicht muss, kommt beispielsweise folgende Formulierung in Betracht, die auch den obligatorischen anklickbaren Link zur EU-Streitbeilegungsplattform enthält:
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Wir sind jedoch weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Weitere Hinweismuster für andere Konstellationen gibt es hier.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benjamin Dankert für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>
Von den betroffenen Anbietern – dazu gehören insbesondere auch Anbieter von Games – verlangt der Abmahner neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch Kosten in Höhe von knapp 500 Euro. Wer seine Spiele oder Inhalte über die diversen App Stores verkauft, sollte daher dringend prüfen, ob auf den Angebotsseiten ein vollständiges Impressum enthalten ist.
Inhaltlich gehören in ein Impressum nach § 5 TMG folgende Angaben:
Zusätzliche Angaben sind erforderlich bei Anbietern die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, die bestimmte regulierte Berufe ausüben (z.B. Rechtsanwälte), und bei Gesellschaften die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.
Das Impressum muss nicht zwingend im Text der Angebotsbeschreibung untergebracht sein, solange es für Nutzer einfach erreichbar ist. Stattdessen genügt auch ein Link auf eine separate Website mit dem Impressum, sofern dieser „sprechend“ ist, also etwa mit „Impressum“ oder „Kontakt“ beschriftet. Als „best practice“ gilt es zudem, das Impressum so zu verlinken, dass der Link für den Nutzer ohne Scrollen erreichbar ist.
Insbesondere im Google Play Store lassen sich die Impressumsangaben auch im Rahmen der „Infobox“ am Ende des Angebots einbauen.
Ein neues Schreckgespenst wandelt durch die Blogosphere und damit durch die Onlinewelt: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Schon der spröde Charme der sperrigen Bezeichnung lässt ebenso unkonstruktive wie penibel umzusetzende Pflichten erwarten. Tritt nun zu den klassischen und abmahnträchtigen Pflichten in den Bereichen Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls auch Widerrufsbelehrung also eine Pflicht hinzu? Hierzu ein klares Jein.
Worum geht es überhaupt? Die auf eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) zurückgehende DL-InfoV verpflichtet Dienstleister, ab dem 17.05.2010 ihre Kunden mit verschiedensten Informationen zu versorgen.
Wer muss informieren?
Als Dienstleistung gilt nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie jede selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird – hierunter fällt etwa auch der Betrieb eines Onlinespiels oder gar die Bereitstellung von Informationen auf einer Website, auch wenn dies im Einzelfall kostenlos geschieht. Entscheidend ist, ob für solche Angebote „in der Regel“ ein Entgelt verlangt wird, was – wie bei der Impressumspflicht – gelegentlich zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann.
Als Folge sind einige Informationen stets bereitzuhalten, andere Informationen müssen die Dienstleister zumindest auf Anfrage herausgeben.
Welche Informationen müssen immer angegeben werden?
Der § 2 der Verordnung listet insgesamt 11 Pflichtinformationen auf. Manche der genannten Informationen sind schon heute nach anderen Gesetzen anzugeben; etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“). Angegeben werden muss im Einzelnen:
Insgesamt entspricht die neue Verpflichtung inhaltlich weitgehend der schon lange existierenden Impressumspflicht. Neu ist zumindest in der Theorie die Pflicht, verwendete AGB bereitzustellen; aus praktischen Gründen dürften Dienstleister aber auch dies regelmäßig schon heute tun.
Neu und so tatsächlich bisher nicht gekannt ist die Verpflichtung, über Rechtswahl, mögliche Garantien und Berufshaftpflichtversicherung zu informieren; diese Pflichten sind aber nur für einen Teil der Dienstleister relevant. Eine Rechtswahl etwa ist gegenüber privaten Kunden in vielen Fällen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.
Welche Informationen müssen auf Anfrage herausgegeben werden?
Darüber hinaus nennt § 3 der neuen Verordnung Informationen, die zumindest auf Anfrage des Kunden herauszugeben sind. Auch hier ist die Pflicht in Teilen deckungsgleich mit der bekannten Impressumspflicht. Darüber hinaus finden sich Regelungen zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, Verhaltenskodizes und Streitschlichtungsverfahren.
Für Onlinespieleanbieter ist jedenfalls demnächst ein Aspekt davon besonders relevant. Denn der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) erlaubt es Content-Anbietern, bestimmte jugendschutzrechtliche Verpflichtungen durch Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex einer freiwilligen Selbstkontrolle zu erfüllen. In einem solchen Fall müssten die Anbieter die jeweiligen Grundsätze nennen, verlinken und dabei auf die Sprache hinweisen.
Fazit
Insgesamt sind diese Informationspflichten einerseits detailliert und weitreichend. Andererseits entsprechen die erforderlichen Informationen aber in weiten Teilen den für ein ordnungsgemäßes Impressum ohnehin schon bisher erforderlichen Angaben. Ergänzungen sind nur in Details erforderlich. Der Arbeitsaufwand für die Umsetzung ist daher gering. Deshalb ist die DL-InfoV weniger schlimm als ihr Ruf – doch kein Schreckgespenst.
]]>