define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Gründer – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Fri, 23 Jan 2015 08:31:50 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Rentenversicherungspflicht von Gründer-Geschäftsführern: Böses Erwachen vermeiden! https://www.spielerecht.de/rentenversicherungspflicht-von-gruender-geschaeftsfuehrern-boeses-erwachen-vermeiden/ https://www.spielerecht.de/rentenversicherungspflicht-von-gruender-geschaeftsfuehrern-boeses-erwachen-vermeiden/#comments Mon, 26 Jan 2015 08:31:35 +0000 http://spielerecht.de/?p=3577 Ob bei der Gründung selbst oder innerhalb der ersten Finanzierungsrunden: In der Euphorie wird die Sozialversicherungspflicht von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern, die weniger als 50 % der Gesellschaftsanteile halten, häufig vernachlässigt. Aber Gründer wie Investoren sollten sich intensiv mit diesem Thema beschäftigen – sonst drohen Nachzahlungen und weitere unangenehme Konsequenzen.

Risiken für Investoren und Gründer

Die Investoren tragen den größten Teil des finanziellen Risikos. Die fälligen Nachzahlungen holt sich die Rentenversicherung nicht etwa hälftig vom Geschäftsführer und der Gesellschaft, wie es das System der Beitragspflicht im Normalfall vorsieht – diese sind komplett von der Gesellschaft zu tragen. Und die Möglichkeiten für das Unternehmen, sich die Gelder beim Geschäftsführer zurückzuholen, sind extrem begrenzt.

Für die Gründer rächen sich die Versäumnisse aber spätestens bei einem Exit. Nachzahlungsrisiken werden dann häufig entdeckt werden und beim Kaufpreis negativ berücksichtigt

Geringe Chancen auf Befreiung

Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung haben geringe Chancen, von der Rentenversicherung befreit zu werden, seit einem entsprechenden Urteil des Bundessozialgerichts 2012. Es hilft seither kaum noch, der alleinige und entscheidende Know-How-Träger der Gesellschaft zu sein –vor diesem Urteil konnte das häufig noch zu einer Beurteilung als Selbstständiger führen. Tatsächlich stellen die Sozialgerichte gegenwärtig praktisch allein darauf ab, ob der jeweilige Gesellschafter-Geschäftsführer Weisungen der Gesellschaft verhindern kann. Eine „Schönwetter-Selbständigkeit“, die nur etwas wert ist, solange es nicht zum Disput kommt, reicht nicht mehr aus. Daher ist es unerheblich, ob dem Geschäftsführer tatsächlich überhaupt Weisungen erteilt werden – er muss solche im denkbaren Streitfall rechtlich abwenden können.

Es bleiben nur wenige Konstellationen, bei denen keine Sozialversicherungspflicht besteht:

  • Der Geschäftsführer hält mindestens 50% der Gesellschaftsanteile
  • In der Satzung ist rechtlich eine Sperrminorität bestimmt („Veto-Recht“)
  • Es wird eine Stimmbindungsvereinbarung geschlossen, an der alle Gesellschafter beteiligt sind: In dieser Vereinbarung verpflichten sich mindestens zwei (geschäftsführende) Gesellschafter, deren Anteile zusammen ausreichen, um unangenehme Weisungen der Gesellschaft abzuwenden, bei Abstimmungen über Gesellschaftsbeschlüsse gleich zu stimmen. Beide Stimmen zusammen können dann entsprechende Beschlüsse der Gesellschaft, die der Geschäftsführer nicht will, verhindern.Das für die Rentenversicherung entscheidende Merkmal der Weisungsgebundenheit könnte damit entfallen. Die Gerichte beurteilen solche Stimmbindungsvereinbarungen noch uneinheitlich, aber das Bundessozialgericht wird dazu bald in einem entsprechenden Verfahren entscheiden.

Im Zweifel: Statusfeststellungsverfahren durchführen

Bei jeder Gründung und jeder Finanzierungsrunde sollte geprüft werden, ob und welche Möglichkeiten in Betracht kommen, eine Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer abzuwenden. Die erforderlichen Rahmenbedingungen müssen frühzeitig geschaffen werden. Zudem ist es in Zweifelsfällen häufig sinnvoll, den sozialversicherungsrechtlichen Status der Geschäftsführer im Rahmen eines freiwilligen Anfrageverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund frühzeitig klären zu lassen.
Gibt es die Möglichkeit zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aber offenkundig nicht, müssen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeführt werden. Andernfalls drohen später böse Überraschungen.

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Vorsicht, Business Angels: Steuervergünstigungen für Holdings drohen weg zu fallen https://www.spielerecht.de/vorsicht-business-angels-steuervergunstigungen-fur-holdings-fallen/ https://www.spielerecht.de/vorsicht-business-angels-steuervergunstigungen-fur-holdings-fallen/#respond Wed, 11 Jul 2012 16:37:57 +0000 http://spielerecht.de/?p=2096 Am Freitag ist es in der Steuerwelt zu einem Paukenschlag gekommen, der insbesondere auch für die von vielen Startups geprägte eCommerce- und Onlinespieleszene von Bedeutung ist. Bisher bestehende Steuervergünstigungen für Investoren, die ihre Beteiligungen über Holding-Gesellschaften organisieren, könnten demnächst wegfallen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2012 einen Änderungsvorschlag zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2013 aufgenommen, der für die gesamte Beteiligungsszene von immenser Bedeutung sein kann: Bislang konnten über die „Zwischenschaltung“ einer eigenen Holding-Gesellschaft der Veräußerungsgewinn und auch Dividendenzahlungen steuerfrei kassiert werden. Lediglich 5 % des Gewinns und etwaiger Dividenden müssen nach aktuellem Recht mit ca. 30 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer versteuert werden, so dass es zu einer effektiven Belastung von 1,5 % kommt. An diese Steuervergünstigung, die bereits seit über 10 Jahren gilt, will der Gesetzgeber jetzt ran.

Der Bundesrat verweist hier auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es gegen EU–Recht verstößt, wenn ausländische Kapitalgesellschaften nur dann in den Genuss der Steuervergünstigung kommen, wenn sie mit mindestens 10 % an einer anderen deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, für deutsche Kapitalgesellschaften diese Beteiligungsgrenze jedoch nicht gilt. Dies stellt eine Diskriminierung der EU-Ausländern dar. Hierauf muss der Gesetzgeber natürlich reagieren. Der Bundesrat schlägt nun aber die aus Sicht des Steuerzahlers ungünstigere Variante vor. Statt auch den Ausländern die Steuervergünstigung ab dem ersten Share zu bewilligen, will er auch bei deutschen Holdinggesellschaften eine Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % einführen. Anderenfalls würden „erhebliche Steuermindereinnahmen“ drohen.

Was bedeutet das in der Praxis? In der Vergangenheit haben viele Gründer und auch Business Angels ihre Beteiligung an der operativen  Gesellschaft nicht direkt gezeichnet sondern über „ihre Holding“. Dabei wurde meist eine UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) eingesetzt, da diese schnell und billig zu gründen ist, steuerlich aber wie eine GmbH behandelt wird. Bei dieser Konstruktion werden die oben geschilderten Steuervergünstigungen nach den Plänen des Bundesrates ab sofort nur noch dann gewährt, wenn die Holding mit mindestens 10 % unmittelbar an der operativen GmbH beteiligt ist. Bei einer geringen Anteilsquote werden der Veräußerungsgewinn bei einem Verkauf der Anteile und die Dividenden als laufender Ertrag der Holding zugwiesen. Veräußerungsgewinn und Dividenden sind dann mit ca. 30 % Körperschaft- und
Gewerbesteuer zu besteuern. Damit ist der gesamte steuerliche Vorteil der Holding-Struktur verloren. Im Gegenteil führt diese Änderung zu einer deutlich höheren Besteuerung als bei einer direkten Beteiligung der Gründer, da Gewinnausschüttungen aus der Holding nochmals mit der Abgeltungssteuer von 25 % plus Soli besteuert werden.

Zukünftige Beteiligungen sollten daher nur noch dann über eine Holding UG/GmbH gehalten werden, wenn der Anteil an der Beteiligungsgesellschaft mindestens 10 % beträgt.  Gründer müssen sich gegebenenfalls überlegen, über eine gemeinsame Holding-Gesellschaft zu investieren, wenn sie die Steuervorteile nutzen wollen, aber alleine unter den 10 % bleiben. Zu beachten ist dabei aber, dass der Steuervorteil letztlich nur eine Steuerstundung ist. Wenn nämlich irgendwann die von der Holding vereinnahmten Veräußerungsgewinne bzw. Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, schlägt der Fiskus mit der Abgeltungssteuer zu und man ist beim selben steuerlich Ergebnis, wie bei einem direkten Investment in die operative Gesellschaft ohne Zwischenschaltung der Holding.

Ob der Vorschlag des Bundesrates wirklich in dieser Form umgesetzt wird, steht in den Sternen. Es spricht aber schon einiges für diese oder eine sehr ähnliche Einschränkung bei den Beteiligungserträgen. Gleichwohl sollte man jetzt in keinem Fall kurzfristig Anteile, die sich bereits in einer Holding UG oder GmbH befinden, und die weniger als 10 % der Anteile an der operativen Gesellschaft ausmachen, aus der Holding heraus übertragen. Auch das würde Steuern auslösen und der Fiskus würde sich für die Bewertung die Angaben in der letzten Finanzierungsrunde ansehen.

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