define('DISALLOW_FILE_EDIT', true);
define('DISALLOW_FILE_MODS', true);
In dem Spiel können Charaktere miteinander durchaus Handel treiben. Dem Betreiber des Spiels waren aber mehrere Transfers von (Spiel-)“Gold“ an Charaktere des Klägers aufgefallen, denen keine Gegenleistung in Form von Ingame-Items o.ä. gegenüber stand. Daraufhin löschte sie das entsprechende Guthaben und sperrte die Accounts des Klägers für einen Monat. Mit seiner Klage auf Wiederherstellung des gelöschten Guthabens hatte der Kläger keinen Erfolg.
Das Urteil ist in vielerlei Hinsicht interessant. Auffällig ist zunächst eine Passage im Tatbestand:
Spieler, die sich auf illegaler (sic) Weise Gold beschaffen, erschleichen sich gegenüber anderen Spielern einen unfairen Vorteil. Dies lässt die Motivation der Mitspieler sinken und gefährdet die Einnahmen der Beklagten, da der Erwerb von Gold nicht mehr […] über die Handelsplattform der Beklagten erfolgt.
Spannend daran ist nicht unbedingt die Aussage als solche, denn diese ist nun wirklich weder neu noch überraschend (auch das Gericht verweist auf das kürzlich ergangene Verbot eines Goldseller-Forums). Interessant ist vielmehr ihre Position in dem Urteil, nämlich als Teil des unstreitigen Tatbestands. Mit anderen Worten: Auch der Kläger hat diese Position nicht bestritten.
Was auf den ersten Blick verwunderlich ist, erklärt sich möglicherweise anhand des übrigen Vortrags des Klägers. Er argumentiert nämlich gar nicht, dass er zum Erwerb von Ingame-Guthaben von „Goldsellern“ berechtigt wäre. Er behauptet vielmehr, gar kein Gold von „Goldsellern“ erworben zu haben. Vielmehr habe er die Gegenleistungen für das erhaltene „Gold“ schon mehrere Monate im Voraus erbracht. Diese Geschäfte seien über einen Dritten, einen „Bürgen“ abgewickelt worden.
Wann er an wen welche Gegenleistung erbracht haben will, hat er freilich nicht vorgetragen, so dass es kaum verwundert, dass das Gericht ihm diese Erklärung nicht glaubt.
So kommt es dann auch zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Wiederherstellung des Guthabens nicht besteht. Da der Kläger mit dem Erwerb von „Gold“ über „Goldseller“ gegen die AGB der Beklagten verstoßen habe, sei diese auch berechtigt, diesen vertragswidrigen Zustand durch Löschung des Guthabens zu beseitigen.
Die AGB der Beklagten enthalten eine Klausel, nach der in bestimmten Verdachtsfällen der Spieler beweisen müsse, dass kein Erwerb von „Goldsellern“ vorliegt. Der Kläger hatte argumentiert, diese Klausel verstoße gegen das AGB-Recht. Diese Frage musste das Gericht allerdings nicht entscheiden. Jedenfalls das Verbot des Erwerbs von „Gold“ über „Goldseller“ sei wirksam. Hier hätte im Übrigen ein Hinweis auf die Abgrenzung von AGB und Spielregeln nahe gelegen, wenn das AG Charlottenburg im März schon die später ergangene Rechtsprechung des LG Hamburg zu diesem Thema gekannt hätte.
Selbst ohne die angegriffene Beweislastumkehr in den AGB hätte es nach Ansicht des Gerichts allerdings dem Kläger oblegen, detailliert anzugeben, welche Leistung er innerhalb des Spiels jeweils für das erhaltene „Gold“ erbracht habe. Diese Vorgänge, so das Gericht, hätte er ja ohnehin im eigenen Interesse dokumentieren müssen, wenn die Vergütung erst Monate später fließen sollte.
Betreiber von MMOs können sich von diesem Urteil in ihrem Kampf gegen den Missbrauch ihrer Ingame-Handelssysteme bestärkt sehen. Regelverstöße können sie innerhalb des Spiels selbst ahnden und bekommen dafür nötigenfalls die Rückendeckung der Justiz. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Wir sind gespannt, was das LG Berlin zu der Sache zu sagen haben wird.
]]>In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.
Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.
Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die „Goldseller“ von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.
Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.
Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.
Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.
]]>In einem noch nicht veröffentlichten Urteil hat das LG Hamburg die Betreiber eines Forums zu Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Moderatoren des Forums hatten selbst Tipps zum Handel mit der Spielwährung des populären MMO Runes of Magic gegeben. Zudem hat der Betreiber sich geweigert, Forenbeiträge mit Anleitungen zur Manipulation des Spiels zu löschen. Das Gericht hatte offenbar keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 10.4 der AGB, die das Handeln mit virtueller Währung außerhalb des Spiels untersagen. Im Betrieb des Forums sahen die Richter Presseberichten zufolge eine gezielte Behinderung des Geschäftsbetriebs von Frogster, da dessen Kunden durch die Forumsinhalte zum Vertragsbruch verleitet würden. Dieser Tatbestand kommt aus dem Lauterkeitsrecht (§ 4 Nr. 10 UWG) und setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Das Gericht hat den Forenbetreiber also offenbar als Konkurrenten des Spielebetreibers aufgefasst, auch wenn er selbst gar kein MMO zur Verfügung gestellt hat.
NCSoft geht gegen Privatserver-Anbieter vor
Diese Einordnung könnte auch in sich anbahnenden Verfahren relevant werden, in denen NCSoft gegen Betreiber von „Privatservern“ für Spiele wie AION vorgeht. Solche Betreiber stellen sich gerne auf den Standpunkt, es gebe kein Gesetz, das ihnen den Aufbau einer Verbindung zu den (proprietären) Spielclients untersage, so lange ihr Server auf Open Source-Software beruhe. In der Tat muss damit keine Verletzung von Urheberrechten einhergehen (sie ist aber auch nicht ausgeschlossen, hier kommt vieles auf den genauen technischen Ablauf an). Die NCSoft-AGB verbieten aber die Verbindung mit fremden Servern (siehe z.B. Ziffer 7 der AION-Nutzungsbedingungen), so dass ein Verleiten der Kunden zum Vertragsbruch auch hier vorliegen dürfte. Auch das Einrichten von Privatservern verbieten die AGB – wenn der Betreiber das Spiel also auch selbst spielt, wofür mindestens eine gewisse Lebenserfahrung spricht, dann ist der Betrieb des Privatservers ein ganz gewöhnlicher Vertragsverstoß, der ebenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslöst. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dürfte in Betracht kommen.
Blizzard verklagt Botverkäufer Bossland
Ähnliches gilt für die ebenfalls in Hamburg anhängige Klage des WoW-Betreibers Blizzard gegen die Bossland GmbH. Diese vertreibt gleich zwei verbreitete WoW-Bots. Noch gibt sich die Beklagte kämpferisch, doch scheint uns mindestens der Wettbewerbsverstoß auch hier klar auf der Hand zu liegen. Erfahrung mit Bots hat das LG Hamburg jedenfalls – in einem etwas anderen rechtlichen Kontext, nämlich im Zusammenhang mit free-to-play-MMOs, hat es sie bereits als rechtswidrig eingestuft.
]]>